2C 274/2011 / 2C_274/2011

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 2C_274/2011

Verfügung vom 10. Juni 2011 II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/ Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Januar 2011.

Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 28. März 2011 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Januar 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie ihre Wegweisung, in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2011, womit die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen wird,

in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist, dass mit dem - vorbehaltlosen - Rückzug der Beschwerde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entfällt, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
2C_274/2011
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
2C_274/2011, CH_BGer_002, 2C 274/2011
Date de decision
10 juin 2011
Derniere mise a jour
25 mars 2026