2C 258/2021 / 2C_258/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_258/2021

Urteil vom 23. März 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern,
  2. Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, Beschwerdegegner.

Gegenstand Art. 6f Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage (gemeinsames Singen an einer religiösen Veranstaltung).

Erwägungen:

Mit Beschwerde vom 18. März 2021 wandte sich A.________ an das Bundesgericht und machte geltend, Art. 6f Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) verstosse gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit, soweit das gemeinsame Singen an einer religiösen Veranstaltung verboten werde. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen kantonale Erlasse (Art. 82 lit. b BGG). Bundeserlasse unterliegen keiner abstrakten Normenkontrolle. Das Bundesgericht kann eine bundesrätliche Verordnung nur vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen. Eine solche steht hier nicht zur Diskussion: Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass gegen ihn ein individueller Hoheitsakt ergangen sei. Ein abstraktes Normenkontrollverfahren auf Bundesebene, wie es der Beschwerdeführer im Resultat wünscht, ist im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen (vgl. Urteile 2C_30/2021 vom 19. Januar 2021 E. 2.3; 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2; siehe auch BGE 139 II 384 ff.). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es kann jedoch davon abgesehen werden, eine Gebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger

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Décisions

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
2C_258/2021
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
2C_258/2021, CH_BGer_002, 2C 258/2021
Date de decision
23 mars 2021
Derniere mise a jour
25 mars 2026