1P.20/2004

Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 1P.20/2004 /zga

Beschluss vom 2. Februar 2004 I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien X., Präsident Y., Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Arbon, Postfach, Bahnhofstrasse 16, 9320 Arbon, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand Rechtsverweigerung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass der X., vertreten durch seinen Präsidenten Y., mit Eingabe vom 12. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat wegen Rechtsverweigerung hinsichtlich seines Akteneinsichtsgesuches in der Strafsache Z.; dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 einen unverzüglichen Entscheid des Bezirksamtes Arbon in Aussicht gestellt hat; dass das Bezirksamt Arbon am 20. Januar 2004 in der Angelegenheit entschieden hat und dem X. sowohl die Akteneinsicht wie auch die Information über die Erledigung des Strafverfahrens verweigert hat; dass damit das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden ist; dass das Bundesgericht gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Kostenfolgen in summarischer Begründung zu entscheiden hat; dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte; dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal dem Beschwerdeführer, da nicht anwaltlich vertreten, praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 110 V 72 E. 7 S. 81, 132 E. 4d S. 134; 113 Ib 353 E. 6b S. 356 f.) und es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben;

beschlossen: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Arbon und der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Februar 2004 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Citations

Décisions

Cité dans

Gerichtsentscheide

Details de la source
Cette version n'est pas disponible dans la langue demandee. La meilleure langue disponible est affichee.
Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
1P.20/2004
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
1P.20/2004, CH_BGer_001
Date de decision
2 févr. 2004
Derniere mise a jour
25 mars 2026