1F 12/2021 / 1F_12/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1F_12/2021

Urteil vom 14. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

gegen

  1. B.________, c/o Kantonspolizei Glarus,
  2. C.________, c/o Kantonspolizei Glarus, Gesuchsgegner,

Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021 die Beschwerde von A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 24. März 2021 ein Gesuch um Revision evtl. Wiederholung aufgrund Beteiligung befangener Personen dieses Urteils ersucht hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass sich der Gesuchsteller auf einen angeblichen Revisionsgrund wegen Befangenheit beruft; dass er hierfür auf sein Ausstandsbegehren vom 25. Februar 2021 verweist, welches er in anderen am Bundesgericht teilweise hängigen Verfahren eingereicht hat; dass dieses Ausstandsgesuch erst nach dem Urteil vom 22. Februar 2021 verfasst und eingereicht wurde; dass das Ausstandsgesuch demzufolge im Verfahren 1B_557/2020 gar nicht beachtet werden konnte und musste; dass folglich kein Revisionsgrund vorliegt; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Citations

Décisions

Details de la source
Cette version n'est pas disponible dans la langue demandee. La meilleure langue disponible est affichee.
Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
1F_12/2021
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
1F_12/2021, CH_BGer_001, 1F 12/2021
Date de decision
14 avr. 2021
Derniere mise a jour
25 mars 2026