1C 679/2017 / 1C_679/2017

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_679/2017

Verfügung vom 20. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwälte Jon Andri Moder und Jeannette Fischer,

gegen

Gemeinde Landquart, Postfach 15, 7206 Igis, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Brülisauer.

Gegenstand Kostenentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 24. Oktober 2017 (R 16 80 und R 16 81).

In Erwägung,

dass A.________ und B.________ mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2017 erhoben haben; dass das Bundesgericht auf Ersuchen der Parteien das Verfahren mit Verfügung vom 17. April 2018 bis Ende Mai 2018 ausgesetzt hat; dass sich Parteien aussergerichtlich geeinigt haben; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2018 ihre Beschwerde vom 6. Dezember 2017 zurückgezogen haben; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass die Gerichtskosten gemäss Vergleich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind; dass Parteientschädigungen gemäss Vergleich wettzuschlagen sind;

verfügt der Präsident:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 500.--) auferlegt.

Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
1C_679/2017
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
1C_679/2017, CH_BGer_001, 1C 679/2017
Date de decision
20 juin 2018
Derniere mise a jour
25 mars 2026