1C 521/2009 / 1C_521/2009

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 1/2} 1C_521/2009

Verfügung vom 11. März 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Raselli, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte Vincent Augustin, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,

gegen

Grosser Rat des Kantons Graubünden, Masanserstrasse 14, 7000 Chur, Regierung des Kantons Graubünden, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur.

Gegenstand Bündner NFA (Einheit der Materie),

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer als Verfassungsgericht.

In Erwägung, dass Vincent Augustin mit Eingabe vom 25. November 2009 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Oktober 2009 erhoben hat; dass Vincent Augustin die erwähnte Beschwerde mit Schreiben vom 8. März 2010 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 2 BGG); dass bei Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel keine Parteientschädigung gesprochen wird, woran auch das Ergebnis der Volksabstimmung, die den Beschwerdeführer zum Rückzug der Beschwerde bewogen hat, nichts ändert;

verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren 1C_521/2009 wird infolge Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Grossen Rat, der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer als Verfassungsgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Dold

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
1C_521/2009
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
1C_521/2009, CH_BGer_001, 1C 521/2009
Date de decision
11 mars 2010
Derniere mise a jour
25 mars 2026