1C 36/2012 / 1C_36/2012

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 1C_36/2012

Urteil vom 25. Januar 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand Gegenstand Führerausweisentzug.

In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Begehren, sein Führerausweis sei ihm umgehend zurück zu erstatten; dass er mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den angefochtenen Entscheid bis am 13. Januar 2012 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe; dass er auf diese Aufforderung hin nicht reagiert hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG); dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
1C_36/2012
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
1C_36/2012, CH_BGer_001, 1C 36/2012
Date de decision
25 janv. 2012
Derniere mise a jour
24 mars 2026