1B 509/2021 / 1B_509/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1B_509/2021

Urteil vom 22. September 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 7. September 2021 (STBER.2021.19).

Erwägungen:

Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn verurteile A.________ mit Urteil vom 7. September 2021 in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten. Mit Beschluss vom 7. September 2021 ordnete die Strafkammer ausserdem gegen A.________ Sicherheitshaft an. Sie bejahte dabei den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr. Weiter erachtete die Strafkammer die Sicherheitshaft als verhältnismässig.

A.________ führt mit Eingabe vom 20. September 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Strafkammer, die zur Anordnung der Sicherheitshaft führte, nicht auseinander. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
1B_509/2021
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
1B_509/2021, CH_BGer_001, 1B 509/2021
Date de decision
22 sept. 2021
Derniere mise a jour
24 mars 2026