BGE 96 V 7

Urteilskopf 96 V 72. Auszug aus dem Urteil vom 4. April 1970 i.S. Cambiaggio gegen Schweizerische Kranken- und Unfallkasse Konkordia und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste Art. 5 Abs. 3 und Art. 30 KUVG: Versicherungsvorbehalte. - Zulässigkeit eines nachträglichen Vorbehalts.

  • Die Wirksamkeit des ordnungsgemäss verfügten Vorbehalts setzt nicht voraus, dass er vom Versicherten ausdrücklich anerkannt werde.

Erwägungen ab Seite 7

BGE 96 V 7 S. 7

Aus den Erwägungen: Mit dem Bundesrecht ist es grundsätzlich vereinbar, dass eine Kasse nachträglich Vorbehalte anbringt, welche die vom Versicherten schuldhaft verschwiegenen Krankheiten rückwirkend und für längstens fünf Jahre von der Versicherung ausschliessen (EVGE 1967 S. 123, 1969 S. 5 und 183). Mit der angefochtenen Verfügung will die Krankenkasse dem Beschwerdeführer die weitere Mitgliedschaft nur unter dem Ausschluss von "arteriosklerotischen Gefässveränderungen und daherigen Durchblutungsstörungen" zugestehen. Dieser gemäss Art. 5 Abs. 3 KUVG angebrachte Vorbehalt ist nach dem Gesagten zulässig. Das von der Krankenkasse verlangte Formerfordernis, wonach der Beschwerdeführer den Vorbehalt mit seiner Unterschrift anzuerkennen hat, findet im Gesetz allerdings keine Stütze. Auch über Vorbehalte gemäss Art. 5 Abs. 3 KUVG haben die Kassen grundsätzlich nach Art. 30 KUVG zu entscheiden bzw. zu verfügen. Das hat die Beschwerdebeklagte dem Sinne nach durch die dem Mitglied zugestellte Mitteilung getan, und die Vorinstanz hat diese Verfügung geschützt. Nachdem der Vorbehalt auch letztinstanzlich als zulässig erklärt wird, tritt er in Kraft, ohne dass er vom Beschwerdeführer anerkannt werden muss.

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
BGE 96 V 7
Juridiction
Bge
Numeros de dossier
BGE 96 V 7, CH_BGE_007
Date de decision
1 janv. 1970
Derniere mise a jour
25 mars 2026