BGE 82 IV 5

Urteilskopf 82 IV 52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1956 i. S. Lauper gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Regeste Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 277 BStP. Die kantonale Behörde hat bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges wegen Einsichtslosigkeit des Täters in ihrem Urteil darzulegen, inwiefern sich dieser einsichtslos gezeigt hat.

Erwägungen ab Seite 4

BGE 82 IV 5 S. 4

Aus den Erwägungen: Wie der Kassationshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die Verwerflichkeit der verübten Tat erste Voraussetzung einer dauernden Besserung und damit des bedingten Strafvollzuges. Auf Einsichtslosigkeit darf jedoch aus dem Leugnen des Angeklagten nicht schlechthin geschlossen werden. Wer seinen Fehler einsieht und nur aus Angst vor der Strafe, aus Rücksicht auf Angehörige oder aus sonst einem Grunde leugnet, der die Besserungsabsichten nicht beeinträchtigt, hat nicht schon wegen des Leugnens allein die Strafe verwirkt (vgl. nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1949 i.S. Boden). In Hinsicht auf das Gebot einer einheitlichen Gesetzesanwendung ist es daher unerlässlich, dass die kantonale Behörde in ihrem Urteil darlegt, inwiefern sich der Täter einsichtslos gezeigt hat. Nur auf diese Weise lässt sich beurteilen, ob ein Mass von Einsichtslosigkeit gegeben ist, das die schlechte Prognose rechtfertigt.

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
BGE 82 IV 5
Juridiction
Bge
Numeros de dossier
BGE 82 IV 5, CH_BGE_006
Date de decision
1 janv. 1956
Derniere mise a jour
25 mars 2026