BGE 108 IV 76

Urteilskopf 108 IV 7619. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 19. Mai 1982 i.S. Generaldirektion PTT gegen J.

Regeste Art. 50 Abs. 1 und 3 VStrR. Durchsuchung. Papieren i.S. von Art. 50 VStrR sind andere Informationsträger (z.B. Filme, Tonbänder) gleichgestellt.

Erwägungen ab Seite 76

BGE 108 IV 76 S. 76

Aus den Erwägungen:

  1. Nach Art. 50 VStrR sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Abs. 1). Erhebt der Inhaber der Papiere gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden sie versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3). Diese Bestimmungen sprechen ausdrücklich nur von Papieren, deren Versiegelung der Inhaber zum Schutz seiner Privatgeheimnisse verlangen kann und über deren Entsiegelung die Anklagekammer zu entscheiden hat. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, Papieren andere Informationsträger wie Filme, Tonbänder u.ä. gleichzustellen, da sie wie jene Privatgeheimnisse enthalten können und deshalb ihre Durchsuchung solche Geheimnisse verletzen kann. Die genannten Vorschriften sind deshalb auf solche Informationsträger analog anzuwenden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer: Das Gesuch der Generaldirektion PTT um Entsiegelung des bei J. beschlagnahmten und versiegelten Kassettenfilms "Fujicolor" CN 16 Or C-41 wird gutgeheissen.

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
BGE 108 IV 76
Juridiction
Bge
Numeros de dossier
BGE 108 IV 76, CH_BGE_006
Date de decision
1 janv. 1982
Derniere mise a jour
25 mars 2026