Urteilskopf 108 IV 7518. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 10. Mai 1982 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X. und Y.

Regeste Art. 50 Abs. 1 VStrR. Durchsuchung von Papieren. Es ist unvermeidlich, dass diese Zwangsmassnahme auch Schriften betrifft, die für die Untersuchung bedeutungslos sind.

Erwägungen ab Seite 75

BGE 108 IV 75 S. 75

Aus den Erwägungen:

  1. Nach Art. 50 Abs. 1 VStrR sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. a) Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt ("dass sich Schriften darunter befinden..."), ist diese Zwangsmassnahme nicht auf Schriften beschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich sind. Könnten nur solche Papiere durchsucht werden, würde das eine der Beschlagnahme vorausgehende detaillierte Prüfung eines jeden Schriftstücks bedingen, womit aber die im Interesse des Inhabers der Schriften wie unmittelbar betroffener Dritter vorgesehene Versiegelung ihres Sinns entledigt würde. Die der Beschlagnahme von Papieren vorausgehende Sichtung muss notwendig eine summarische sein (s. BGE 106 IV 423 E. 7b), soll dem Postulat der gebührenden Schonung privater Geheimnisse nachgelebt werden. Es ist deshalb nicht zu vermeiden, dass in Fällen wie dem vorliegenden Papiere beschlagnahmt und sodann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen werden.

Cité dans

Gerichtsentscheide

Details de la source
Cette version n'est pas disponible dans la langue demandee. La meilleure langue disponible est affichee.
Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
BGE 108 IV 75
Juridiction
Bge
Numeros de dossier
BGE 108 IV 75, CH_BGE_006
Date de decision
1 janv. 1982
Derniere mise a jour
25 mars 2026