Urteilskopf 106 II 22143. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli 1980 i.S. A. gegen Aktiengesellschaft X. (Berufung)

Regeste Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens bei der Wandelung (Art. 208 OR). Die Billigkeit erfordert den Zuspruch eines kalkulatorischen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt.

Erwägungen ab Seite 221

BGE 106 II 221 S. 221

Aus den Erwägungen:

  1. c) Der Experte hat auf dem vom Kläger gezogenen Nutzen einen kalkulatorischen Zins von 5, die Vorinstanz von 6% berücksichtigt. Der Kläger macht geltend, damit sei der Beklagten ein Kapitalertrag zugesprochen worden, der in Art. 208 OR keine Stütze finde. Der Kaufpreis infolge Wandelung ist dem Käufer gemäss Art. 208 OR mit Zins zurückzuerstatten. Dass der Zins nur bei BGE 106 II 221 S. 222der Rückerstattung des Kaufpreises erwähnt wird, schliesst nicht aus, bei der Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens einen kalkulatorischen Zins einzubeziehen. Wie der Nutzen zu berechnen ist, sagt die gesetzliche Bestimmung nicht. Daraus darf nicht abgeleitet werden, eine Verzinsung des Kapitalbetrages, der dem Gebrauch der Sache entspricht, sei ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Billigkeit den Zuspruch eines solchen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt. Vom Begriff des Nutzens her erscheint die Berücksichtigung eines Zinses geradezu als selbstverständlich. Mit Recht macht die Beklagte geltend, die von den Auftraggebern des Klägers bezahlten Transportkosten hätten nicht nur Gewinn, Amortisation und Betriebsaufwendungen enthalten, sondern auch einen Zins für das im Fahrzeug investierte Kapital, so dass der Kläger ohne Berücksichtigung dieses Zinses bei der Berechnung des Nutzens bereichert wäre.

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
BGE 106 II 221
Juridiction
Bge
Numeros de dossier
BGE 106 II 221, CH_BGE_004
Date de decision
1 janv. 1980
Derniere mise a jour
25 mars 2026