100.2015.274U DAM/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Januar 2016 Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern und Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. August 2015; BD 036/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2016, Nr. 100.2015.274U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1992) reiste am 19. Juli 2014 in die Schweiz ein. Am 22. September 2014 heiratete sie den Schweizer Bürger B.________ (geb. ... 1953), worauf ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt gültig bis am 21. September 2015. Der gemeinsame Haushalt wurde bereits am 12. Oktober 2014 wieder aufgelöst. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ die Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. Februar 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. August 2015 abwies und ihr eine neue Ausreisefrist bis zum 27. September 2015 ansetzte. Die POM verweigerte A.________ zudem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres damaligen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. C. Hiergegen hat A.________ am 11. September 2015 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid vom 11. August 2015 sei aufzuheben und die Auf- enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu erneuern. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2016, Nr. 100.2015.274U, Seite 3 Die EG Bern hat mit Eingabe vom 15. September 2015 auf eine Stellung- nahme verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 hat die POM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines förmlichen Antrags enthal- ten. Am 13. Oktober 2015 hat A.________ Unterlagen zum Verfahren betreffend Trennung/Ungültigkeit der Ehe eingereicht. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 hat der Instruktionsrichter diese Eingabe samt Beilagen den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2016, Nr. 100.2015.274U, Seite 4 2. Die bis am 21. September 2015 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist während des Verfahrens vor dem Verwal- tungsgericht abgelaufen (vgl. vorne Bst. A; Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder [AuG; SR 142.20]). Die Frage des Widerrufs der Bewilligung stellt sich damit nicht mehr. Indessen steht im Fall des Erlöschens einer Auf- enthaltsbewilligung durch Zeitablauf regelmässig deren Verlängerung in Frage. Für die materielle Beurteilung macht dies hier insofern keinen Unter- schied, als die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemein- schaft im Streit liegen. Die Vorinstanz hat denn auch geprüft, ob im Licht der hierfür massgebenden Vorschriften (insb. Art. 42, 49 und 50 AuG; vgl. dazu E. 3 und 4 hiernach) weiterhin ein Anspruch auf eine Aufenthalts- bewilligung besteht. Streitgegenstand bildet somit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 3. 3.1Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Die für diesen Anspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Die Eheleute haben sich rund drei Wo- chen nach der Eheschliessung getrennt (vgl. vorne Bst. A). Ein beidseitiger Ehewille besteht seither nicht mehr. Dass der Ehemann die Scheidungs- klage am 3. Juni 2015 zurückgezogen hat (vgl. act. 6A), ändert nichts da- ran, dass die Ehe nur noch formell besteht. Darauf kommt es bei der Be- rechnung der Dreijahresfrist von vornherein nicht an (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2, 136 II 113 E. 3.2). Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Bezie- hung ist nicht mehr zu rechnen, was auch nicht geltend gemacht wird. Strit- tig ist dagegen, ob ein verselbständigter Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG besteht (sog. nachehelicher Härtefall).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2016, Nr. 100.2015.274U, Seite 5 3.2Der nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Her- kunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG die körperliche und auch die psychische Form von eheli- cher bzw. häuslicher Gewalt zu berücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die psychische Gewalt erreicht praxisgemäss den gefor- derten Grad an Intensität, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde, dies beispielsweise durch dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die Person keine ausländerrecht- lichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zuge- mutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be- urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Ge- setzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delik-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2016, Nr. 100.2015.274U, Seite 6 ten ‒ Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). 3.3Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, aufgrund der psy- chischen Gewalt, die sie erfahren habe, liege ein nachehelicher Härtefall vor. Sie beschränkt sich allerdings darauf vorzubringen, ihr Ehemann habe von ihr «das Mitmachen in Yoga-Kursen» verlangt, obschon er gewusst habe, dass sie dies aus religiösen Gründen ablehne. Weiter habe sie die Wohnung nur in Begleitung ihres Ehemanns verlassen dürfen, was einem Freiheitsentzug gleichkomme (Beschwerde S. 2). – Die Beschwerdeführe- rin übersieht, dass sie im ausländerrechtlichen Verfahren eine weitgehende Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts trifft (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Daher obliegt es in erster Linie ihr, die konkreten persönlichen Umstände, die einen nach- ehelichen Härtefall in der erforderlichen Intensität begründen können, in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (vgl. auch Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Diesem Erfordernis ist die Beschwer- deführerin nur unzureichend nachgekommen, wie bereits die POM über- zeugend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 3c). Die Vorinstanz hat sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch mit der Frage der psychischen Gewaltanwendung auseinandergesetzt. Sie hat dazu erwogen, selbst wenn die von der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann erhobenen Vorwürfe zutreffen würden, würde die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geforderte Eingriffsintensität nicht erreicht (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3c). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legt die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dar, inwiefern im Umstand, dass ihr Ehemann die Teilnahme an Yoga-Kursen «verlangt» hat, ein nach- ehelicher Härtefall begründet sein soll. Das Gleiche gilt für den angeblichen Freiheitsentzug. Insgesamt hat sie weder die Systematik einer Misshand- lung bzw. deren zeitliches Andauern noch die daraus entstehende subjek- tive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; VGE 2013/218 vom 11.2.2014, E. 3.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_293/2014 vom 29.9.2014]). Die allgemein gehaltenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2016, Nr. 100.2015.274U, Seite 7 Behauptungen der Beschwerdeführerin genügen hierzu jedenfalls nicht. Im Übrigen vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE 2013/343 vom 22.9.2014, E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_980/2014 vom 2.6.2015]). Dass das Scheitern der Ehegemeinschaft die Beschwerdeführerin getroffen hat, ist verständlich. Darin liegt indes keine für die Annahme eines nachehe- lichen Härtefalls relevante Beeinträchtigung. 3.4Weiter begründet die Beschwerdeführerin einen nachehelichen Här- tefall mit der für sie unzumutbaren Rückkehr ins Herkunftsland. Sie bringt erneut vor, bei einer Rückkehr stehe sie als verlassene Ehefrau ganz zuun- terst in der Gesellschaftsordnung und habe kaum eine Überlebenschance (Beschwerde S. 2). Ausserdem habe sie keine Berufsausbildung, weshalb sie gezwungen wäre, zu betteln oder sich zu prostituieren (Beschwerde S. 3). – Die POM hat zutreffend erwogen, blosse stereotype Vorstellungen über bestimmte gesellschaftliche oder politische Verhältnisse genügten nicht, um die Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheinen zu lassen (angefochtener Entscheid E. 3d). Unterlagen, die ihre Behauptungen bele- gen würden, bringt die Beschwerdeführerin indes auch im verwaltungsge- richtlichen Verfahren nicht bei (vgl. zur Mitwirkungspflicht im ausländer- rechtlichen Verfahren E. 3.3 hiervor). Ihre Situation unterscheidet sich dem- nach nicht von derjenigen anderer Ausländerinnen und Ausländer, die nach dem Scheitern ihrer Ehe vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr haben, was bereits die POM überzeugend dargelegt hat (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 3d). In Nigeria leben neben dem Vater auch noch Geschwister der Beschwerdeführerin (vgl. Akten EMF pag. 100, 116). Sie verfügt demnach über enge familiäre Bindungen im Heimatland. Aktenkun- dig ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Heirat als Verkäuferin in einem CD-Shop arbeitete (vgl. Akten EMF pag. 118). Somit ist insbeson- dere auch mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz davon auszugehen, dass sie sich sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich wieder in ihrem Heimatland integrieren können wird. Inwiefern eine Rück- kehr ins Heimatland das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Art. 4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2016, Nr. 100.2015.274U, Seite 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) verletzt, ist unter diesen Um- ständen weder ersichtlich noch dargetan. Auch unterlässt es die Beschwer- deführerin aufzuzeigen, inwiefern der ebenfalls angerufene Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1) einer Rückkehr entgegenstehen soll. Dies ist denn auch nicht erkennbar. Folglich ist die Rückkehr ins Heimatland für die Be- schwerdeführerin zumutbar und begründet keinen nachehelichen Härtefall. 3.5Nach dem Erwogenen stellen die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar. Die Beschwerdeführerin hat so- mit keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. 4. Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung (gestützt auf einen neuen Aufenthaltszweck) verneint (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Ermessenausübung nicht. Dass die POM ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, ist denn auch nicht ersichtlich. Die POM hat zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer kur- zen Anwesenheit in der Schweiz von nun eineinhalb Jahren nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer könne auch nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration ausgegangen werden. Die Wiedereingliederungschancen im Heimatland der zwischen- zeitlich 24-jährigen Beschwerdeführerin seien als sehr gut zu bezeichnen. Hieran vermögen auch allfällige mit der Rückkehr verbundene wirtschaftli- che Nachteile nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu be- anstanden, wenn die POM geschlossen hat, dass die öffentlichen Interes- sen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten Migrationspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz deutlich überwiegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2016, Nr. 100.2015.274U, Seite 9 5. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung einzugehen (Rechtsbegehren 2; BVR 2012 S. 314 E. 5.4). Abgesehen davon hat der Abteilungspräsident die Beschwerde- führerin darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 82 VRPG; act. 2). 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be- schwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indessen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2016, Nr. 100.2015.274U, Seite 10 sind nach bundesgerichtlicher Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1 mit Hinweisen). 7.3Die Vorinstanz hat die massgebliche bundes- und verwaltungsge- richtliche Praxis zutreffend wiedergegeben und einlässlich begründet, wes- halb insbesondere angesichts nicht erstellter ehelicher Gewalt und der zu- mutbaren Rückkehr ins Heimatland der weitere Aufenthalt der Beschwer- deführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ausser Betracht fällt. Aus- serdem lehnte die POM namentlich mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und beurteilte in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin er- wähnte fortschreitende persönliche Integration, Arbeitswilligkeit, den guten zivilen und strafrechtlichen Leumund und die Unabhängigkeit vom Sozial- dienst als nicht ausschlaggebend. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erschöpfen sich im Wesentlichen in der gegen ihren Willen erfolgten Auflösung der Ehegemeinschaft, der un- zumutbaren Rückkehr ins Herkunftsland sowie ihrer angeblichen Integra- tion. Dabei unterlässt sie es, ihre Einwände genügend zu substantiieren und zu belegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war damit zum vornherein aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah- men des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin des- halb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Ge- suchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisge- mäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.01.2016, Nr. 100.2015.274U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: