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VGW-113/013/5643/2026•LVwG W VGW-113/013/5643/2026
VGW-113/013/5643/2026Tribunal administratif régional28 mai 2026
Informationsbegehren, laufende Verfahren, Geheimhaltung, Feststellungsbescheid, Bekanntgabe, Name, personenbezogene Daten, Grundrecht, Recht auf Datenschutz, Geheimhaltungsinteresse, Mitarbeiter, berufliche Sphäre, Informationsinteresse
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerde des Mag. A. B., LL.M., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Februar 2026, Zl. ..., in einer Angelegenheit betreffend Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach Durchführung einer Verhandlung und Verkündung der Entscheidung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß §§ 2, 6 Abs. 1 Z 7 lit. a, 9 und 11 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer die Information zu gewähren ist, wie die Namen der beiden Mitarbeiter der Magistratsabteilung 68 lauten, die am 1. Dezember 2025 den Kachelofen des Beschwerdeführers besichtigt haben.
II. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die übrigen, mit E-Mails vom 1. und 2. Dezember 2025 begehrten Informationen gemäß §§ 2, 9, 11 und 16 IFG nicht zu erteilen sind.
III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
I.1. Mit E-Mails vom 1. Dezember 2025, 2. Dezember 2025 und 4. Dezember 2025 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde mehrere Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Dezember 2025 wurden zunächst die einzelnen Informationsbegehren des Beschwerdeführers gemäß den EMails vom 1. Dezember 2025 (von der Behörde nummeriert von I.a. bis i.), 2. Dezember 2025 (von der Behörde nummeriert von II.a. bis g.) und 4. Dezember 2025 (von der Behörde nummeriert von III.a. bis c.) angeführt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 gestellten Fragen (III.a. bis c.) eine Information erteilt. Zudem wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass die mit E-Mails vom 1. und 2. Dezember 2025 begehrten Informationen (I.a. bis i. und II.a. bis g.) nicht erteilt werden.
I.3. Mit E-Mail vom 2. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bescheiderlassung hinsichtlich der Nichterteilung der beantragten Informationen.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 11 Abs. 1 IFG festgestellt, dass der mit E-Mails vom 1. Dezember 2025, 2. Dezember 2025 und 4. Dezember 2025 begehrte Zugang zu Informationen betreffend (1.) Informationen aus einem laufenden Verfahren zu einem Heiz- und Benützungsverbot nach § 18 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (I.a. bis d., g. und h.), (2.) personenbezogener Informationen, konkret die Namen der Mitarbeiter, die am 1. Dezember 2025 den Kachelofen des Beschwerdeführers besichtigt haben (I.i.), (3.) den möglichen Eintritt eines Ereignisses im genannten Zeitraum, konkret die Frage, ob aus technischer Sicht eine Undichtheit des Kachelofens im Zeitraum vom 16. September 2025 bis 20. November 2025 eingetreten sein könnte (I.e.) sowie (4.) eine Information, von wann ein Video stammen soll, das vermeintlich übermittelt worden wäre (I.f.) nicht gewährt werde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die mit EMail vom 4. Dezember 2025 begehrten Informationen mit dem Schreiben vom 24. Dezember 2025 bereits erteilt worden seien. Zudem wurde in der Begründung zu Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass damit über die mit E-Mails vom 1. und 2. Dezember 2025 gestellten Informationsbegehren (I.a. bis d, g. und h. sowie II.a. bis g.) abgesprochen wurde.
I.5. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien am 27. April 2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Anschluss das Erkenntnis mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
I.6. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11. Mai 2026 rechtzeitig einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt.
II. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:
II.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2025, Zl. ..., wurde gemäß § 18 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 festgestellt, dass für den Kachelofen des Beschwerdeführers in Wien, C.-gasse, ein gesetzliches Heizverbot besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Fachkundige gemäß § 18 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 am 21. November 2025 folgende Mängel festgestellt und der Behörde am 24. November 2025 angezeigt habe: Die Abgasanlage sei 5 m unterhalb der Mündung mit einem Ziegelstein verlegt und die Verfugung des Kachelofens sei schadhaft (undicht).
II.2. Am 1. Dezember 2025 kam es zu einem Feuerwehr- und Polizeieinsatz in der Wohnung des Beschwerdeführers. An diesem Tag wurde der Kachelofen von zwei Mitarbeitern der belangten Behörde, Magistratsabteilung 68, besichtigt. Im Rahmen dieses Einsatzes zeigte der Beschwerdeführer den Mitarbeitern der belangten Behörde auch ein von ihm selbst aufgenommenes Video, auf dem man sieht, dass der Rauch des Kachelofens nicht nach oben ziehen kann.
II.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Mitteilung des zuständigen Rauchfangkehrers vom 24. November 2025 betreffend das gesetzliche Heizverbot sowohl Beschwerde (protokolliert zu VGW-101/V/027/18989/2025) als auch Maßnahmenbeschwerde (protokolliert zu VGW-102/012/18663/2025). Auch gegen den genannten Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 25. November 2025 wurde eine Beschwerde erhoben (protokolliert zu VGW101/027/3989/2026).
II.4. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren betreffend Feststellung des gesetzlichen Heizverbots bzw. im Maßnahmenbeschwerdeverfahren Einsicht in die Behörden- und Gerichtsakten genommen.
II.5. Sämtliche Informationen der Behörde zum Kachelofen des Beschwerdeführers sind im Akt betreffend Feststellung des gesetzlichen Heizverbots enthalten. Die Behörde verfügt daher über keine weiteren Informationen zum Kachelofen, die nicht im Akt enthalten sind.
III. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf folgende Beweiswürdigung:
III.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung einer Verhandlung.
III.2. Im Beschwerdefall waren keine strittigen Sachverhaltsfragen zu klären; die Feststellungen ergaben sich vielmehr aus dem eindeutigen Akteninhalt, der auch in Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stand.
III.3. So ergaben sich der Inhalt der Mitteilung des zuständigen Rauchfangkehrers vom 24. November 2025 sowie des behördlichen Feststellungsbescheids vom 25. November 2025 aus dem unstrittigen Inhalt des Akts zum anhängigen Parallelverfahren (protokolliert zu VGW101/V/027/18989/2025), in welchen der Beschwerdeführer Einsicht genommen hat (zur Bestätigung der Akteneinsicht vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27.4.2026, S. 2).
III.4. Die Feststellungen zum Einsatz am 1. Dezember 2025 ergaben sich ebenfalls aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer den Mitarbeitern der belangten Behörde, Magistratsabteilung 68, dabei ein Video des Kachelofens gezeigt hat, welches er selbst aufgenommen hat, ergab sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. erneut Verhandlungsprotokoll, S. 2).
III.5. Der Behördenvertreter hat im Rahmen der Verhandlung ausgeführt, dass alle Informationen, über die die Behörde verfügt, im Behördenakt enthalten sind. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch nicht behauptet, dass die Behörde über Informationen zu seinem Kachelofen verfüge, die sich nicht im Akt befinden würden. Es bestand daher kein Zweifel an dem Umstand, dass sämtliche, bei der Behörde vorhandenen Informationen zum Kachelofen des Beschwerdeführers im Behördenakt betreffend die Feststellung des gesetzlichen Heizverbots enthalten sind.
IV. Auf Grundlage des Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
IV.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des Art. 22a Bundes-Verfassungsgesetz (BVG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, lautet (auszugsweise):
„Artikel 22a. (1) […]
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]
(3) […]
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“
IV.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
[…]
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
[…]
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
[…]
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Betroffene Personen
§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
[…]
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
[…]
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
IV.2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
IV.2.1. Die Informationsbegehren lauteten (unter Angabe der Nummerierung durch die belangte Behörde) wie folgt:
I.E-Mail vom 1. Dezember 2025:
a.Kommt den Fugen an meinem Kachelofen eine Dichtheitsfunktion zu?
b.Wieso wurde mir eine Verfugung des gesamten Kachelofens aufgetragen?
c.An welcher Stelle/ bzw. an welchen Stellen liegt lautet ihrer Befundaufnahme eine Undichtheit vor?
d.Weist mein Kachelofen noch weitere Mängel auf?
e.Kann die von ihnen festgestellte Undichtheit aus technischer Sicht im Zeitraum vom 16. September 2025 bis 20. November 2025 eingetreten sein?
f.Von wann stammt ihrer Information nach das Video, das ihnen Frau D. übermittelt hat?
g.Kann es sein, dass eine hundertprozentige Dichtheit des Kamintürchens aufgrund der Bauweise dieses Kachelofens gar nicht möglich bzw. der Bauweise sogar immanent ist, um durch permanente geringfügige Luftzufuhr einen Puffer zu vermeiden?
h.Auf Grund welcher Ermittlungen halten Sie das Schleifen des Kamins für erforderlich?
i.Wie heißen die beiden Mitarbeiter der Magistratsabteilung 68, die heute meinen Kachelofen besichtigt haben?
II.E-Mail vom 2. Dezember 2025:
a.Welche Mängel wurden seitens der Magistratsabteilung 68 am 30. November 2025 betreffend den Rauchfang und betreffend meinen Kachelofen festgestellt?
b.Wie wurden diese Mängel festgestellt?
c.Wurde der Rauchfang überprüft?
d.Wurde die Verfugung meines Kachelofens überprüft?
e.Wenn ja, wie wurde die Verfugung meines Kachelofens überprüft?
f.Wurde die Dichtheit der Kamintürchen überprüft?
g.Wenn ja, wie wurde die Dichtheit der Kamintürchen überprüft?
III. E-Mail vom 4. Dezember 2025:
a.Mit welchem Rechtsakt wird ein von ihnen verfügtes Heizverbot wieder aufgehoben?
b.Über welche Ausbildung verfügen die beiden Mitarbeiter der Feuerwehr, die am 1. Dezember 2025 in meiner Wohnung waren?
c.Über welche Ausbildung verfügen diese beiden Mitarbeiter betreffend die Bau- und Funktionsweise von Kachelöfen und Rauchfängen?
IV.2.2. Der Spruch einer Entscheidung ist im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722).
IV.2.3. Der Spruch des angefochtenen Bescheids ließ Zweifel an seinem Inhalt.
Einerseits wurden im Spruch nämlich die E-Mails des Beschwerdeführers vom 1., 2. und 4. Dezember 2025 angeführt, als ob über sämtliche Informationsbegehren abgesprochen werden sollte.
Andererseits wurde in den Klammervermerken des Spruchs nur auf die erste EMail vom 1. Dezember 2025 Bezug genommen, als ob nur über die mit diesem E-Mail gestellten Informationsbegehren abgesprochen worden wäre.
Allerdings ließ die (offene) Formulierung des Spruchpunkts 1., wonach über „Informationen aus einem laufenden Verfahren zu einem Heiz- und Benützungsverbot“ abgesprochen werde, auch den Schluss zu, dass damit über die mit E-Mails vom 1. und 2. Dezember 2025 gestellten Informationsbegehren abgesprochen worden wäre.
IV.2.4. Im Lichte der genannten Rechtsprechung war zur Auslegung des unklaren Spruchs daher die Begründung des Bescheids heranzuziehen.
Die Begründung zu Spruchpunkt 1. ließ keinen Zweifel offen, dass damit über die mit den E-Mails vom 1. und 2. Dezember 2025 gestellten Informationsbegehren abgesprochen wurde.
Der Begründung war zudem eindeutig zu entnehmen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über das Informationsbegehren vom 4. Dezember 2025 abgesprochen wurde, weil die diesbezüglichen Informationen nach Ansicht der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 24. Dezember 2025 erteilt wurden.
IV.2.5. Daher bildeten die Informationsbegehren vom 1. und 2. Dezember 2025 den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Rechtsansicht schlossen sich sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertreter der belangten Behörde an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).
IV.3. Zur Bekanntgabe der Namen der Mitarbeiter der belangten Behörde (I.i.):
IV.3.1. Soweit sich das Informationsbegehren auf die Namen der Mitarbeiter der belangten Behörde, Magistratsabteilung 68, bezog, die am 1. Dezember 2025 in der Wohnung des Beschwerdeführers waren (Spruchpunkt 2.), kam der Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG in Betracht.
IV.3.2. Nach diesem Geheimhaltungsgrund sind Informationen nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen „zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten“ erforderlich und verhältnismäßig ist.
IV.3.3. Dieser Geheimhaltungsgrund knüpft demnach an das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (§ 1 DSG und Art. 8 GRC) sowie an die unionsrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an. Eng verbunden sind zudem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 6 Rz 39).
IV.3.4. Als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO gelten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Bei den begehrten Namen der Mitarbeiter der belangten Behörde handelt es sich demnach um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO.
Allerdings handelt es sich nicht um besonders geschützte Daten iSd Art. 9 DSGVO, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, und auch nicht um genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
IV.3.5. Zudem ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs 1 lit. e DSGVO rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus können personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, gemäß Art. 86 DSGVO von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 6 Rz 40 und EuGH 7.3.2024, C-740/22, Rz 48ff, mwN).
IV.3.6. Der Name einer Person liegt auch im Bereich der persönlichen Sphäre, die durch Art. 8 EMRK geschützt wird (vgl. etwa VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0066, mwN).
IV.3.7. Sind gegenteilige Grundrechte – wie hier das Recht auf Informationserteilung einerseits und das Recht auf Datenschutz bzw. Achtung des Privatlebens andererseits – gegeneinander abzuwägen, ist auch das Kriterium der Schwere der Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten betroffener Personen zu berücksichtigen. Dabei ist der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten und ihrer möglicherweise sensiblen Natur Rechnung zu tragen (entscheidend ist der „Intimitätsgrad“ der Daten ihrer Art nach, wobei eine Datenverarbeitung besonders schwerwiegend ist, wenn die Daten einen Bereich betreffen, der mit besonders hohen Vertraulichkeitserwartungen verbunden ist; vgl. idS VwGH 17.5.2024, Ro 2022/04/0026, mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH sowie mit den entsprechenden Literaturnachweisen).
IV.3.8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch danach zu differenzieren, ob die verarbeiteten Daten den (so genannten) Kernbereich der geschützten Privatsphäre betreffen, wie dies etwa bei Daten zum Sexualleben der betroffenen Person der Fall ist, oder die (so genannte) Sozialsphäre (zu der auch die berufliche Sphäre zählt), die dadurch gekennzeichnet ist, dass die betroffene Person mit Außenstehenden interagiert bzw. in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (vgl. erneut VwGH Ro 2022/04/0026, mit Verweis auf OGH 2.2.2022, 6 Ob 129/21w, Rn 70).
IV.3.9. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheids überwiege das Informationsinteresse des Beschwerdeführers nicht das Geheimhaltungsinteresse, weil die Mitarbeiter keinen „genehmigenden Rechtsakt“ zu setzen gehabt hätten, zumal das gesetzmäßige Heizverbot am 1. Dezember 2025 bereits bescheidmäßig festgestellt gewesen sei. Zudem könnten die Mitarbeiter im Fall einer Beschwerde wegen behaupteter Dienstpflichtverletzungen durch zeitliche und örtliche Eingrenzung bzw. durch Angabe von Einsatznummer oder Geschäftszeichen zugeordnet werden.
IV.3.10. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei den Namen der Mitarbeiter der belangten Behörde handelt es sich im Lichte der bisherigen Ausführungen nämlich nicht um besonders sensible – und damit besonders schützenswerte – persönliche Daten, sondern um Daten, die der Sozialsphäre bzw. der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind.
IV.3.11. Daher überwiegt das Informationsinteresse des Informationswerbers in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information ist demnach zu informieren, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl. etwa AB 2420 BlgNR 27. GP S. 21).
Die Betroffenen haben somit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vom Publikumsverkehr bzw. der Weitergabe ihrer dienstlichen Kontaktdaten abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen der Sicherheit, würden dies gebieten. Letzteres würde insbesondere dann vorliegen, wenn der Betroffene an einer (politisch oder rechtlich) umstrittenen Entscheidung mitgewirkt hat und er bei Weitergabe seiner Kontaktdaten der Gefahr ernstlicher Nachteile in Form von „Stalkingattacken“ udgl. ausgesetzt wäre (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 6 Rz 51, mwN).
IV.3.12. Für die Rechtsansicht der Behörde kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, dass man etwa aus der Behauptung des Beschwerdeführers, die Mitarbeiter wären in seine Wohnung eingedrungen, erkennen könne, dass sie im Fall der Bekanntgabe ihrer Namen persönlichen Angriffen ausgesetzt wären (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).
IV.3.13. Die gegenständlichen Mitarbeiter waren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die belangte Behörde in der Wohnung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich ein legitimes Interesse an der Bekanntgabe der Namen der Mitarbeiter, etwa auch um sich über ein allfälliges Fehlverhalten der Mitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beschweren zu können.
IV.3.14. Für die Annahme, dass die Betroffenen durch die alleinige Bekanntgabe ihrer Namen persönlichen Angriffen oder „Stalkingattacken“ ausgesetzt bzw. dass sie in ihrer persönlichen Sicherheit gefährdet wären, gab es im konkreten Fall keinerlei Hinweise und wurde derartiges auch nicht von der belangten Behörde aufgezeigt.
IV.3.15. Da im vorliegenden Fall somit keine besonderen Geheimhaltungsgründe hervorgekommen sind, die ausnahmsweise die Geheimhaltung der Namen der Mitarbeiter der belangten Behörde, die im Rahmen eines beruflichen Einsatzes in der Wohnung des Beschwerdeführers waren, gerechtfertigt hätten, waren dem Beschwerdeführer die Namen mitzuteilen. Insoweit war der Beschwerde daher stattzugeben.
IV.3.16. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Namen der Mitarbeiter aus dem Akt nicht hervorgehen und sie dem Verwaltungsgericht Wien daher auch nicht bekannt waren. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde daher keine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt und wird keine Verständigung gemäß § 10 IFG erfolgen. Allerdings geht aus dem Behördenakt (vgl. ON 9) hervor, dass die Mitarbeiter ohnehin von der belangten Behörde vorab zur Stellungnahme aufgefordert wurden und kann die belangte Behörde ihre Mitarbeiter auch von der Bekanntgabe ihrer Namen informieren. Insofern wird auch den Erfordernissen des § 10 IFG entsprochen.
IV.4. Zu den restlichen Informationsbegehren:
IV.4.1. Den übrigen Informationsbegehren war jedoch aus mehreren Gründen nicht zu entsprechen:
IV.4.2. Zum einen kommt das IFG gemäß § 16 IFG nicht zur Anwendung, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen betreffend Akteneinsicht für Parteien eines Verfahrens gemäß § 17 AVG (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP S. 26).
Die übrigen – oben wiedergegebenen – Informationsbegehren beziehen sich auf das behördliche Verfahren betreffend das gesetzliche Heizverbot. Der Beschwerdeführer möchte im Wesentlichen wissen, welcher Mangel aus Sicht der Behörde an seinem Kachelofen vorliege und wie die Behörde diesen Mangel ermittelt habe (vgl. idS auch das Verhandlungsprotokoll, S. 2f).
Dem Beschwerdeführer kommt als Partei dieses Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu. Dieses Rechts wurde vom Beschwerdeführer auch in Anspruch genommen, sodass ihm ohnehin alle bei der Behörde vorhandenen Informationen zu seinem Kachelofen bekannt waren.
Schon aus diesem Grund kommt gemäß § 16 IFG eine Informationserteilung nach den Bestimmungen des IFG nicht in Betracht.
IV.4.3. Zum anderen ist klarzustellen, dass eine Information gemäß § 2 Abs. 1 IFG nur eine Aufzeichnung sein kann, die bei der Behörde vorhanden und verfügbar ist.
Wie festgestellt wurde, sind sämtliche bei der belangten Behörde vorhandenen Informationen zum Kachelofen des Beschwerdeführers im Behördenakt enthalten. Darüber hinausgehende Informationen sind bei der Behörde nicht vorhanden und können daher auch nicht erteilt werden.
Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung unter Verweis auf eine Bestimmung des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 vermeinte, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, weitere Informationen vom Rauchfangkehrer zu beschaffen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie auch der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3), sieht das IFG keine Verpflichtung vor, Informationen erst zu beschaffen oder zu recherchieren (vgl. Miernicki, IFG [2024] § 2 K13).
IV.4.4. Im Übrigen wurde auch in der Beschwerde selbst angegeben, dass „keine einzige der begehrten Informationen“ im Verwaltungsakt ersichtlich sei.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Behörde keine eigenen Ermittlungen vorgenommen, sondern lediglich die Anzeige des Rauchfangkehrers abgeschrieben habe. Hinsichtlich des Videos, zu dem der Beschwerdeführer wissen wollte, wann dieses nach Information der Behörde entstanden sei (vgl. I.f.), gab der Beschwerdeführer an, dass er es den Mitarbeitern der belangten Behöre am 1. Dezember 2025 gezeigt habe und er dieses Video selbst Monate früher aufgenommen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Der Beschwerdeführer wusste daher ohnehin, von wann dieses Video stammt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle sich im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage, ob ihn die Behörde hinsichtlich seines Informationsbegehrens auf den Akteninhalt verweisen dürfe, wenn sich die Informationen gar nicht im Akt befinden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt daher eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer mit den gegenständlichen Informationsbegehren eigentlich keinen Informationsgewinn bezweckt. Vielmehr möchte er gerade aufzeigen, dass die Behörde nicht über die nötigen Informationen verfügt, die die Annahme eines Mangels an seinem Kachelofen tragen würden, dass die Behörde diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt habe bzw. dass die Annahme eines Mangels (etwa aufgrund einer undichten Verfugung) fachlich unzutreffend sei.
IV.4.5. In Hinblick auf dieses Vorbringen war der Beschwerdeführer jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Information gemäß § 9 Abs. 3 IFG nicht zu erteilen ist, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt. Darunter fällt etwa die Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit eines Informationsbegehrens. Dies ist etwa der Fall, wenn mit dem Informationsbegehren bewusst Zwecke verfolgt werden, die zwar für sich berechtigt sein mögen, aber nicht im Wege des IFG zu verfolgen sind. Darunter fällt etwa der Versuch einer Durchsetzung von Rechtsansichten in laufenden Verfahren. Auch als Informationsbegehren verpackte Anschuldigungen und Vorwürfe wären mutwillig (vgl. zu allem Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 9 Rz 22ff, sowie zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu offenkundig mutwilligen Auskunftsbegehren Miernicki, IFG [2024], § 9 K14 sowie VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038 und 28.6.2006, 2002/13/0133).
IV.4.6. Diese Voraussetzungen lagen auch im Beschwerdefall vor. Wie bereits ausgeführt und vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich bestätigt wurde, wolle er insbesondere wissen, inwiefern ein Mangel an seinem Kachelofen vorliege, da die Behörde weiterhin vom Vorliegen eines Heizverbotes ausgehe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2f).
Diese Frage bildet jedoch den Gegenstand des Verfahrens betreffend Feststellung des gesetzlichen Heizverbots. In diesem Verfahren kann der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht verfolgen, dass kein Mangel an seinem Kachelofen vorliege bzw. dass die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen oder sonstige Verfahrensfehler begangen habe.
Ein Begehren, welches letztlich nicht dem Informationsgewinn dienen, sondern gerade aufzeigen soll, dass die Behörde nicht über bestimmte Informationen verfügt, um dadurch die eigene Rechtsansicht in einem laufenden Verfahren durchzusetzen, ist im Lichte der bisherigen Ausführungen kein berechtigtes Informationsbegehren nach dem IFG. Daher war den übrigen Informationsbegehren auch aus diesem Grund nicht zu entsprechen.
IV.4.7. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Informationsbegehren abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die begehrten Informationen nicht zu erteilen sind (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 11 Rz 38, zum Ausspruch eines Leistungsbefehls). Eine weitere Differenzierung des Spruchs, wie dies im angefochtenen Bescheid erfolgte (vgl. Spruchpunkte 1., 3. und 4.), schien nicht erforderlich, da die dargelegten Abweisungsgründe auf sämtliche Informationsbegehren gleichermaßen zutreffen.
IV.4.8. Ausgehend von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Revision auch in Angelegenheiten des IFG (vgl. idZ die Übersicht über die uneinheitlichen Literaturmeinungen in Schneider, IFG [2025] § 11 Rz 33) ist die Revision im Beschwerdefall jedoch mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Auch wenn zum IFG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, führt dies nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN). Der Beschwerdefall konnte anhand der eindeutigen Rechtslage sowie der bestehenden datenschutzrechtlichen Rechtsprechung bzw. der übertragbaren Rechtsprechung zu den Auskunftspflichtgesetzen gelöst werden.
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