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VGW-042/095/5730/2026•LVwG W VGW-042/095/5730/2026
VGW-042/095/5730/2026Tribunal administratif régional21 mai 2026
Arbeitnehmerschutz, Arbeitsinspektorat, Arbeitszeitaufzeichnung, Arbeitszeiterfassung, Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse, Registrierkassenpflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
(Schriftliche Ausfertigung des am 15.5.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 20.2.2026, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.5.2026
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses aufgehoben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Die Tat iSd § 44a Z 1 VStG, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt, lautet dabei wie folgt: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH mit Sitz in Wien, [Adresse], zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) der Arbeitsstätte der C. GmbH in F., G.-straße, betreffend den Zeitraum 1.5.2025 bis 15.7.2025 dem Arbeitsinspektorat ..., [Adresse], in der Zeit von 2.9.2025 bis 15.09.2025 nicht übermittelt hat, obwohl das Arbeitsinspektorat ... dies mit Schreiben vom 12.8.2025, Zl. ..., verlangt hat.“
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis vom 20.2.2026 verhängte der Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen zwei Übertretungen des § 8 Abs. 3 ArbIG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils € 820,– bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils einem Tag gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d erster Strafsatz ArbIG. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass die BF gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 164,–, also zehn Prozent der Strafe, mindestens jedoch € 10,– für jedes Delikt, zu leisten habe. Schließlich sprach sie aus, dass die C. GmbH (im Folgenden: die C. GmbH) für die über die BF verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.
Die belangte Behörde lastete der BF an, dass sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH zu verantworten habe, dass diese als Arbeitgeberin trotz schriftlichen Verlangens des Arbeitsinspektorates ... (im Folgenden: Arbeitsinspektorat) mit Schreiben vom 12.8.2025 bzw. E-Mail vom 13.8.2025 betreffend Fristverlängerung in der Zeit von 12.8.2025 bis 15.9.2025 (Datum der Anzeige) entgegen § 8 Abs. 3 ArbIG unterlasse habe, dem Arbeitsinspektorat das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) der Arbeitsstätte der C. GmbH in F., G.-straße (Spruchpunkt 1.) sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen aller im Zeitraum von 1.5.2025 bis 15.7.2025 in dieser Arbeitsstätte Beschäftigten (Spruchpunkt 2.) zu übermitteln, zumal diese Unterlagen weder innerhalb der behördlich festgelegten Übermittlungsfrist (bis 18.8.2025) noch bis 15.9.2025 übermittelt worden seien.
2. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde der BF.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien elektronisch vor.
4. Am 15.5.2026 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die BF, die C. GmbH und das Arbeitsinspektorat geladen wurden; die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen der (gemeinsame) rechtsfreundliche Vertreter der BF und der C. GmbH sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teil. Die BF ist ohne Darlegung eines Hinderungsgrundes iSd § 19 Abs. 3 AVG der Verhandlung ferngeblieben. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Verwaltungsgericht Wien die Entscheidung mündlich.
5. In der Folge beantragte das Arbeitsinspektorat die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Feststellungen
1. Die BF ist seit … handelsrechtliche Geschäftsführerin der C. GmbH mit Sitz in Wien, [Adresse].
2. Mit Schreiben vom 25.7.2025, Zl. ..., forderte das Arbeitsinspektorat mit Standort …, die C. GmbH insbesondere auf, dem Arbeitsinspektorat bis spätestens 11.8.2025 die Arbeitszeitaufzeichnungen aller Beschäftigten der Arbeitsstätte der C. GmbH in F., G.-straße (im Folgenden: Arbeitsstätte Bahnhof E.) für die Zeit von 1.5.2025 bis 15.5.2025 zur Einsichtnahme vorzulegen bzw. im Original oder in Kopie zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 30.7.2025 übermittelte die C. GmbH dem Arbeitsinspektorat Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend die Arbeitnehmerinnen H. I., J. K., L. M. und N. O..
Mit Schreiben vom 31.7.2025, Zl. ..., teilte das Arbeitsinspektorat der C. GmbH mit, dass nach Durchsicht der am 30.7.2025 übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen Unstimmigkeiten zwischen den Arbeitszeitaufzeichnungen und den auf der Website der C. GmbH veröffentlichten Öffnungszeiten aufgefallen seien, weshalb dem Arbeitsinspektorat bis spätestens 18.8.2025 das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) der Arbeitsstätte Bahnhof E. im Original oder in Kopie zu übermitteln sei.
Mit E-Mail vom 7.8.2025 teilte die C. GmbH dem Arbeitsinspektorat mit, dass die reinen Arbeitszeiterfassungen der einzelnen Mitarbeiter nicht Bestandteil des angesprochenen Protokolls seien. Dass es Unstimmigkeiten zwischen den bereits übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen und den veröffentlichen Öffnungszeiten auf der Website der C. GmbH gebe, sei darauf zurückzuführen, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen auch jenen Zeitraum erfassten, der für notwendige Vor- bzw. Nacharbeiten außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten anfalle. Die C. GmbH wies in diesem Schreiben auch darauf hin, dass der im Vergleich zu den Öffnungszeiten spätere Arbeitsbeginn der Mitarbeiterin N. O. darauf zurückzuführen sei, dass der Frühdienst von einer anderen Mitarbeiterin geleistet worden sei, die zum Zeitpunkt der ersten Aufforderung nicht mehr bei der C. GmbH beschäftigt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 12.8.2025, Zl. ..., forderte das Arbeitsinspektorat die C. GmbH auf, bis spätestens 18.8.2025 das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) der Arbeitsstätte Bahnhof E. zu übermitteln, auch wenn in diesem Protokoll keine reinen Arbeitszeiterfassungen der einzelnen Mitarbeiter enthalten seien, da der Verdacht bestehe, dass die übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht bestimmungsgemäß geführt worden seien. Zudem forderte das Arbeitsinspektorat die C. GmbH auf, die Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend jene Beschäftigten der genannten Arbeitsstätte bis spätestens 18.8.2025 zu übermitteln, die im Zeitraum von 1.5.2025 bis 15.7.2025 in dieser Arbeitsstätte tätig gewesen, jedoch inzwischen nicht mehr bei der C. GmbH beschäftigt seien.
Mit E-Mail vom 12.8.2025 ersuchte die C. GmbH betreffend die Übermittlung des Datenerfassungsprotokolls für den Zeitraum 1.5.2025 bis 15.7.2025 um Fristerstreckung.
Mit E-Mail vom 13.8.2025 gewährte das Arbeitsinspektorat der C. GmbH eine Fristverlängerung für die Übermittlung des Datenerfassungsprotokolls sowie der ergänzenden Arbeitszeitaufzeichnungen bis zum 1.9.2025.
Mit E-Mail vom 1.9.2025 teilte die C. GmbH dem Arbeitsinspektorat mit, dass es das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) nicht übermittle, weil es sich dabei um keine Unterlagen im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz handle und diese daher entsprechend der vom Arbeitsinspektorat angeführten Gesetzesgrundlage nicht übermittelt werden müssten.
3. Die C. GmbH hat dem Arbeitsinspektorat das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) der Arbeitsstätte Bahnhof E. jedenfalls nicht bis zum 15.9.2025 übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 15.9.2025 brachte das Arbeitsinspektorat bei der belangten Behörde u.a. zur Anzeige, dass der Arbeitsinspektor Ing. P. Q. bei einer Überprüfung am 4.9.2025 festgestellt habe, dass für die Zeiträume am 1.5.2025 von 9:37 Uhr bis 12:00 Uhr, am 4.5.2025 von 7:00 Uhr bis 7:30 Uhr, am 11.5.2025 von 7:00 Uhr bis 7:30 Uhr, am 18.5.2025 von 7:00 Uhr bis 7:30 Uhr, am 25.5.2025 von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr, am 10.6.2025 von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, am 11.6.2025 von 14:00 Uhr bis 14:32 Uhr, am 12.6.2025 von 13:45 Uhr bis 14:09 Uhr, am 13.6.2025 von 13:45 Uhr bis 13:59 Uhr, am 23.6.2025 von 14:05 Uhr bis 15:00 Uhr und am 24.6.2025, 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr entgegen § 26 Abs. 1 AZG keine Aufzeichnungen über die von den Beschäftigten der C. GmbH, H. I., J. K., L. M., R. S., N. O., geleisteten Arbeitsstunden geführt worden seien. In diesem Schreiben wies das Arbeitsinspektorat betreffend diese angezeigten Verstöße darauf hin, dass es versucht habe, durch die Anforderung des Datenerfassungsprotokolls der Registrierkasse(n) die bestehenden Lücken in den Arbeitszeitaufzeichnungen im Vergleich zu den dokumentierten Öffnungszeiten nachzuvollziehen. Da dieser Anforderung bislang nicht nachgekommen worden sei, werde – so das Arbeitsinspektorat – ersucht, trotz fehlender Konkretisierung in diesem Strafantrag eine Verfolgungshandlung zu setzen, um einer drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Diese Verwaltungsstrafverfahren waren im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgeschlossen.
5. Im E-Mail vom 30.7.2025, mit dem die C. GmbH Arbeitszeitaufzeichnungen dem Arbeitsinspektorat übermittelt hat, waren die Arbeitszeitaufzeichnungen der geringfügig „als Sonntagskraft“ Angestellten T. U. nicht enthalten; in diesen nachträglich der belangten Behörden vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen sind insbesondere jene Zeiträume als Arbeitszeiten verzeichnet, hinsichtlich derer das Arbeitsinspektorat die bei Punkt 4. genannten, fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen im Mai 2025 (1.5.2025, 4.5.2025, 11.5.2025, 18.5.2025 und 25.5.2025) angenommen hat und hinsichtlich derer das Arbeitsinspektorat Unstimmigkeiten zwischen den dem Arbeitsinspektorat mit E-Mail vom 30.7.2025 übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen der C. GmbH und den auf der Website der C. GmbH veröffentlichten Öffnungszeiten betreffend die genannten Sonn- und Feiertage im Mai 2025 angenommen hat.
In Bezug auf die anderen, bei Punkt 4. genannten Zeiträume im Juni 2025, hinsichtlich derer das Arbeitsinspektorat Diskrepanzen im Vergleich zu den veröffentlichten Öffnungszeiten angenommen hat, hat die C. GmbH im diesbezüglichen behördlichen Strafverfahren vorgebracht, dass die Bezirksleiterin der C. GmbH, V. W., jeweils nachmittags in der Arbeitsstätte Bahnhof E. gearbeitet hätte, wobei diese als leitende Angestellte keine Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen habe.
6. Das Arbeitsinspektorat ist bei der Aufforderung an die BF, das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) der Arbeitsstätte Bahnhof E. zu übermitteln, nicht davon ausgegangen, dass eine rechtliche Notwendigkeit der C. GmbH besteht, Buchungen über die Registrierkasse einer einzelnen Mitarbeiterin zuzuordnen; folglich hätte das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) aus Sicht des Arbeitsinspektorats auch nicht dazu gedient, im Hinblick auf eine konkrete Arbeitnehmerin deren Arbeitszeitaufzeichnungen zu überprüfen.
7. Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) lässt keine verlässlichen Rückschlüsse dahingehend zu, ob Arbeitszeitaufzeichnungen richtig oder falsch sind.
III. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen zu II.1. stützen sich auf einen von der belangten Behörde am 17.9.2025 eingeholten Firmenbuchauszug. Zudem hat die BF nicht vorgebracht, dass sich ihre organschaftliche Stellung nach diesem Zeitpunkt bei der C. GmbH geändert hätte.
2. Die Feststellungen zu II.2. stützen sich auf den Inhalt der jeweils genannten Schriftstücke.
3. Die Feststellungen zu II.3. stützen sich auf den gesamten verwaltungsbehördlichen Akteninhalt und den Umstand, dass die BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat, dass sie das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) der Arbeitsstätte Bahnhof E. dem Arbeitsinspektorat übermittelt hätte.
4. Die Feststellungen zu II.4. stützen sich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorats, die dieses dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt hat. Dass die Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen sind, stützt sich auf eine Angabe des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 15.5.2025.
5. Die Feststellungen zu II.5. stützen sich auf das E-Mail der C. GmbH vom 30.7.2025, das die Arbeitszeitaufzeichnungen der T. U. nicht enthält, und auf die der belangten Behörde anlässlich der Einvernahme der BF am 27.11.2025 vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen der T. U., aus denen sowohl deren angegebene Arbeitszeiten im Mai 2025 sowie der Umstand hervorgehen, dass sie als geringfügig beschäftigte „Sonntagskraft“ bei der C. GmbH tätig war. Weiters stützen sich die Feststellungen zu II.5. auf das an die belangte Behörde übermittelte E-Mail der BF vom 1.12.2025, in dem sie vorbringt, dass Frau V. W. als Bezirksleiterin an den genannten Tagen gearbeitet habe. Aus der Niederschrift über die Einvernahme geht zudem das Vorbringen der BF hervor, wonach die Bezirksleiterin als leitende Angestellte keine Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen habe.
6. Die Feststellungen zu II.6. stützen sich auf die Angaben des Vertreters des Arbeitsinspektorats in der mündlichen Verhandlung.
7. Die Feststellungen zu II.7. stützen sich grundlegend darauf, dass mit der Registrierkassenpflicht zwar sämtliche Bareinnahmen einzeln erfasst werden (vgl. § 131b BAO). Folglich können die verbuchten Umsätze grundsätzlich nachvollzogen werden. Arbeitszeiten einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden mit einer Registrierkasse jedoch nicht aufgezeichnet. Wie sich aus den plausiblen Ausführungen der BF in ihrem „Aktenvermerk“ vom 27.11.2025 ergibt, den sie anlässlich ihrer Einvernahme der belangten Behörde vorgelegt hat, verfügen Mitarbeiter über Mitarbeiterkarten, mit denen sie sich bei der jeweiligen Registrierkasse anmelden. Dadurch werden sowohl der Zeitpunkt der Anmeldung als auch die jeweiligen Bonierungen erfasst. Verlässliche Aussagen über die Richtigkeit von Arbeitszeitaufzeichnungen sind mit einer Registrierkasse aber deshalb nicht möglich, weil auch nach Auffassung des Arbeitsinspektorats keine Notwendigkeit besteht, dass jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin sämtliche ihrer Buchungen über die eigene Mitarbeiterkarte vornimmt. Zudem ist ein Einloggen mit einer Mitarbeiterkarte nicht mit dem Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende gleichzusetzen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Arbeitsinspektorats zwar zunächst behauptet, dass das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) verlässliche Auskünfte deshalb zulasse, weil es manipulationssicher sei. Damit wird jedoch nur Bezug auf die Verlässlichkeit der Daten an sich genommen, aber keine Aussage darüber getroffen, inwiefern verlässliche Schlüsse im Hinblick auf die Richtigkeit von Arbeitszeitaufzeichnungen gezogen werden können. Dass auch das Arbeitsinspektorat davon ausgeht, dass keine verlässlichen Schlüsse auf die Richtigkeit einzelner Arbeitszeitaufzeichnungen gezogen werden können, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters des Arbeitsinspektorats in der Verhandlung, wonach auch nach Auffassung des Arbeitsinspektorats keine Notwendigkeit besteht, Buchungen über die Registrierkasse einer einzelnen Mitarbeiterin zuzuordnen.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 8 Abs. 1 ArbIG sind Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 ASchG beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.
Gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
2. Mit Schreiben vom 31.7.2025 und in der Folge auch mit Schreiben vom 12.8.2025 hat das Arbeitsinspektorat die C. GmbH u.a. aufgefordert, das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) der Arbeitsstätte Bahnhof E. zu übermitteln. Innerhalb der (verlängerten) Frist bis 1.9.2025 hat die C. GmbH diese Unterlagen nicht übermittelt, wobei sie dieser Aufforderung auch nicht bis zum 15.9.2025 nachgekommen ist. In dieser Unterlassung erblickt die belangte Behörde für die Dauer von 12.8.2025 bis 15.9.2025 einen Verstoß gegen § 8 Abs. 3 ArbIG.
3. Fraglich ist vorliegend, ob das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) der Arbeitsstätte Bahnhof E. iSd § 8 Abs. 1 ArbIG „mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang“ steht und folglich gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG dem Arbeitsinspektorat auf dessen Verlangen zu übermitteln gewesen wäre.
3.1. Das Arbeitsinspektorat ist der Auffassung, dass es sich beim Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) „durchaus“ um Unterlagen handle, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stünden, weil dieses Rückschlüsse auf die tatsächlichen Öffnungszeiten und damit auch auf die tatsächliche Tagesarbeitszeit zulasse. Dass – so wie die BF in ihrer Rechtfertigung im behördlichen Verfahren vorbringe – teilweise Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erfasst würden, die gar nicht diejenigen seien, die diese Kasse bedienten, können kein Argument dafür sein, der Aufforderung nicht nachzukommen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil klargestellt worden sei, dass die Aufforderung (nur) aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen den Arbeitszeitaufzeichnungen und den auf der Website der C. GmbH veröffentlichen Öffnungszeiten entstanden sei.
3.2. Auch die belangte Behörde hebt diesen Aspekt in der Begründung des Straferkenntnisses hervor: Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) sei deshalb verlangt worden, um die Arbeitszeiten bzw. die ordnungsgemäße Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitarbeiterinnen der C. GmbH nachvollziehen zu können. Hierbei handle es sich eindeutig um Belange des Arbeitnehmerschutzes. Folglich stünden diese Unterlagen mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang.
3.3. Die BF verneint hingegen, dass das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehe. Dessen Zweck sei, wie deren rechtsfreundlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die korrekte Erfassung von Umsätzen durch die tatsächliche Bedienung der Registrierkasse, nicht jedoch die Zuordenbarkeit der Registrierkasse zu einzelnen Mitarbeiterinnen. Zur Überprüfung von Arbeitszeiten sei das Protokoll ungeeignet, da in der betrieblichen Praxis nicht jeder Mitarbeiterwechsel an einer Kasse durch ein Ab- und Anmelden protokolliert werde; oft bleibe ein Mitarbeiter den ganzen Tag angemeldet, während andere die Registrierkasse mitbenützten. Ein Dokument, das nachweislich keine verlässlichen Daten über die Arbeitszeiten enthalte, stehe nicht in dem von § 8 Abs. 1 ArbIG geforderten Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz.
4. Damit, also dass Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) keine Unterlage iSd § 8 Abs. 1 ArbIG darstellt, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang steht, ist die BF – im Ergebnis – im Recht:
4.1. Zunächst fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die Wendung „Unterlagen, […] die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen“ iSd § 8 Abs. 1 ArbIG zu verstehen ist.
4.2. Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung lassen sich ebenso keine Anhaltspunkte für deren Auslegung entnehmen (siehe ErläutRV 813 BlgNR 18. GP, 22 f.). Sie verweisen lediglich darauf, dass § 8 Abs. 1 ArbIG dem bisherigen § 5 Abs. 2 erster und zweiter Satz ArblG 1974 entspricht, wobei sie den Gesetzestext wiedergegeben und auf den Umstand hinweisen, dass die Aufzählung in Abs. 1 demonstrativ ist. Schließlich führen die Erläuterungen aus, dass es für das Einsichtsrecht der Arbeitsinspektion nicht darauf ankommt, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Führung solcher Aufzeichnungen und Unterlagen besteht, sondern darauf, ob solche Unterlagen vorhanden sind. Auch aus (den Erläuterungen zu) § 5 Abs. 2 ArbIG 1974 geht nicht hervor, wie die fragliche Wendung auszulegen ist; erwähnt wird insbesondere nur, dass die bereits bisher bestehende Aufzählung der Unterlagen an die bestehenden Verhältnisse angepasst wurde (siehe ErläutRV 928 BlgNR 13. GP, 13).
4.3. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 ArbIG stellt darauf ab, dass es sich um Unterlagen handelt, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies lässt offen, ob damit nur Unterlagen gemeint sind, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz stehen oder auch solche, die einen anderen Zweck verfolgen und nur mehr oder weniger zufällig Informationen enthalten, die mittelbar mehr oder weniger zuverlässige Rückschlüsse auf Umstände zulassen, die auch für arbeitnehmerschutzrechtliche Fragen relevant sein können.
4.4. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien sind mit „Unterlagen, […] die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen“ iSd § 8 Abs. 1 ArbIG, nur solche gemeint, die einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz aufweisen. Dies manifestiert sich auch in der demonstrativen Aufzählung der Unterlagen in § 8 Abs. 1 ArbIG: Diese sind jeweils unmittelbarer Anknüpfungspunkt, um die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zu überprüfen und weisen damit einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz auf. So erlauben etwa Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten verlässliche und unmittelbare Rückschlüsse darauf, ob Arbeitsräume iSd § 22 Abs. 5 ASchG iVm § 24 AStV eine ausreichende Bodenfläche aufweisen. Mit Unterlagen über Betriebsmittel wird es ermöglicht zu beurteilen, ob bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer iSd § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG eingehalten wurden. Bei der Beurteilung, ob Räume, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden, den Anforderungen des § 28 Abs. 7 ASchG iVm § 37 AStV genügen, kommt Unterlagen über beigestellte Wohnräume maßgebliche Bedeutung zu. Mittels Kollektivvertrages ist es u.a. möglich zu überprüfen, ob die gemäß § 12 Abs. 1 AZG zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gemäß § 12 Abs. 2 AZG auf mindestens acht Stunden verkürzt werden darf. Mit Gehaltslisten lässt sich etwa zuverlässig beurteilen, ob Jugendlichen die ihnen zustehende Lehrlingsentschädigung gemäß § 14 Abs. 2 KJBG erhalten haben; und mit Urlaubslisten, ob Jugendlichen gemäß § 32 KJBG der Verbrauch des Urlaubs von mindestens zwölf Werktagen im Zeitraum zwischen 15.6. und 15.9. gewährt wurde.
Am geforderten Zusammenhang fehlt es Unterlagen jedoch dann, wenn diese für sich betrachtet in keinem solchen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz stehen, sondern höchstens einen mittelbaren Zusammenhang aufweisen, wenn aus ihnen also nur mehr oder weniger gesicherte Rückschlüsse gewonnen werden können, um Arbeitnehmerschutzunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; diese also nur (mittelbar) Beweiszwecken dienen.
4.5. Beim Datenerfassungsprotokoll von Registrierkasse(n) besteht dieser hinreichend enge Zusammenhang aber gerade nicht:
Die Registrierkassen(pflicht) und die damit verbundenen Aufzeichnungs- und Erfassungspflichten von Unternehmern verfolgen keine Ziele des Arbeitnehmerschutzes. Vielmehr dienen sie dazu, Abgabenverkürzungen hintanzuhalten (vgl. VfSlg. 20.065/2016; vgl. auch VwGH 23.10.2025, Ro 2023/13/0019 unter Verweis auf ErläutRV 684 BlgNR 25. GP, 44). Sie stehen daher jedenfalls nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz.
Dass aus einem Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse mittelbar Rückschlüsse gewonnen werden können, ob Arbeitszeitaufzeichnungen in ihrer Gesamtheit korrekt geführt werden oder nicht, ist nicht ausreichend, um den geforderten Zusammenhang herzustellen. Dazu kommt, dass mit dem Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) keine konkreten Rückschlüsse auf die Richtigkeit von Arbeitszeitaufzeichnungen einzelner Personen gezogen werden können. Aus diesem Grund fehlt es einem Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n), die wie das Arbeitsinspektorat und die belangte Behörde betonen, (lediglich) zum Zweck der Überprüfung anderer Arbeitnehmerschutzunterlagen angefordert wurden, am hinreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz.
4.6. Ein solches Verständnis der fraglichen Wendung ist auch vor dem Hintergrund der Aufgaben der Arbeitsinspektion gemäß § 3 Abs. 1 ArbIG zu sehen: Die Arbeitsinspektion ist u.a. die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen berufene Behörde, wobei sie dabei die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen hat. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 ArbIG ist der Arbeitsinspektion gemäß § 8 Abs. 1 ArbIG Einsicht in Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, zu gewähren bzw. sind solche Unterlagen gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG zu übermitteln. Zudem stehen der Arbeitsinspektion allgemein in den § 4 ff. ArbIG im Einzelnen festgelegte, konkret umschriebene Befugnisse zu. Stellt die Arbeitsinspektion in Ausübung dieser Befugnisse die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, hat sie nach erfolgloser Aufforderung an den Arbeitgeber, den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand wieder herzustellen, gemäß § 9 Abs. 2 ArbIG bzw. in gewissen schwerwiegenden Fällen ohne entsprechende Aufforderung gemäß § 9 Abs. 3 ArbIG Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
Kommt das Arbeitsinspektorat in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zur Auffassung, dass die übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen (iSd § 26 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 3 AZG) nicht korrekt geführt worden sind, weil Diskrepanzen der Tagesarbeitszeiten zu den veröffentlichten Öffnungszeiten bestehen, so hat es entsprechend § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 ArbIG bzw. gemäß § 9 Abs. 3 ArbIG Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, die dies anschließend in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des VStG zu untersuchen hat. In diesem Verfahren hat die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen (§ 25 Abs. 1 VStG) zu ermitteln, ob die Arbeitszeitaufzeichnungen iSd § 26 Abs. 1 AZG geführt wurden. In diesem Zusammenhang hat sie auf das Vorbringen der BF einzugehen, wonach die Abweichungen der Arbeitszeitaufzeichnungen im Hinblick auf die veröffentlichten Öffnungszeiten auf die fehlende Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen einer Beschäftigten sowie darauf zurückzuführen seien, dass eine Bezirksleiterin, die als leitende Angestellte keine Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen habe, an manchen Tagen in der Arbeitsstätte Bahnhof E. tätig gewesen sei. Dabei gilt gemäß § 24 VStG iVm § 46 AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl. VwGH 23.5.2012, 2012/17/0116; 16.3.2023, Ra 2023/09/0024).
Sofern der Vertreter des Arbeitsinspektorats in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass nach den von der C. GmbH mit E-Mail vom 25.7.2025 übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen deshalb noch keine Anzeige gelegt worden sei, weil die Verstöße noch nicht ausreichend konkret erwiesen gewesen seien, so genügt darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsinspektorat mit Schriftsatz vom 4.9.2025 genau dies getan hat.
Für den Fall, dass aus Sicht der Arbeitsinspektion eine Übertretung anhand übermittelter Arbeitszeitaufzeichnungen (noch) nicht hinreichend konkret feststeht, hat es unter Inanspruchnahme der ihr konkret zustehenden und damit gerade nicht uneingeschränkt eingeräumten (Ermittlungs-)Befugnisse gemäß § 4 ff. ArbIG diesem Verdacht weiter nachzugehen. Unter anderem stünde es ihr gemäß § 7 Abs. 3 ArbIG frei, schriftliche Auskünfte vom Arbeitgeber zu verlangen. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Arbeitsinspektion und nicht von § 8 Abs. 1 ArbIG gedeckt, weitere Unterlagen nur deshalb anzufordern, um einen bereits festgestellten Verstoß zu verifizieren oder einem entsprechenden Verdacht nachzugehen, sofern diese Unterlagen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz stehen. Legte man der fraglichen Wendung in § 8 Abs. 1 ArbIG ein solch weites Verständnis zugrunde, wäre es wohl auch zulässig, Videoüberwachungsbänder, die das Betreten und Verlassen einer Betriebsstätte von Mitarbeitern dokumentieren, anzufordern, um den konkreten Arbeitsbeginn und das Arbeitsende festzustellen.
5. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des § 8 Abs. 3 ArbIG deshalb nicht erfüllt, weil die angeforderten Unterlagen in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz iSd § 8 Abs. 1 ArbIG stehen. Die angelastete Tat bildet keine Verwaltungsübertretung. Folglich ist der (einzig) angefochtene Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
6. Vor dem Hintergrund der Konkretisierungspflicht auch bei einer Einstellung nach § 45 VStG hat das Verwaltungsgericht Wien die iSd § 44a Z 1 VStG angelastete Tat entsprechend präzisiert (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0048): Weil das als strafbar angelastete Verhalten nicht bereits mit 12.8.2025, sondern (nach entsprechender Fristverlängerung) erst mit Ablauf des 1.9.2025 gesetzt wurde (vgl. VwGH 17.5.2002, 98/02/0035), ist der angelastete Tatzeitraum im Spruch entsprechend zu verringern. Die BF behauptet in ihrer Beschwerde, dass der Tatvorwurf mangels Angabe des relevanten Zeitraums nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspreche. Aus dem Kontext der Aufforderungen des Arbeitsinspektorates vom 25.7.2025, 31.7.2025 und 12.8.2025 ergibt sich eindeutig, dass der 1.5.2025 bis 15.7.2025 der relevante Zeitraum ist, für den das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) gefordert wurde. Dass auch für die BF entgegen ihrer späteren Behauptung keine Zweifel bestanden, belegt der Inhalt ihres E-Mails vom 12.8.2025, in dem sie genau diesen Zeitraum selbst genannt hat. Vor diesem Hintergrund wird lediglich zur Präzisierung der relevante Zeitraum in die Tatanlastung eingefügt.
7. Der BF sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG aufzuerlegen, weil ihrer Beschwerde Folge gegeben wurde.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG betreffend den aufgehobenen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses in Höhe von € 82,– sind gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG von der belangten Behörde zu tragen. Einen diesbezüglichen Ausspruch bedarf es vor dem Hintergrund dieser Bestimmung nicht (vgl. VwGH 23.7.1999, 97/02/0292 zur – nach den Erläuterungen zu § 52 Abs. 9 VwGVG inhaltsgleichen [ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP, 8] – Bestimmung des § 66 Abs. 1 VStG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012].
8. Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit überblickbar, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, nach welchen generellen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ob Unterlagen iSd § 8 Abs. 1 ArbIG mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass dabei insofern ein enges Verständnis anzulegen ist, als es bei diesen Unterlagen einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz bedarf. Denkbar wäre jedoch auch – insofern ist die Gesetzeslage nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien insbesondere aufgrund des offenen Wortlauts des § 8 Abs. 1 ArbIG nicht eindeutig und klar – ein weitergehendes Verständnis, wonach auch solche Unterlagen mit dem Arbeitnehmerschutz iSd § 8 Abs. 1 ArbIG im Zusammenhang stehen, bei denen lediglich ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz dahingehend besteht, dass trotz anderen Zwecks mehr oder weniger zuverlässige Rückschlüsse auf arbeitnehmerschutzrelevante Umstände gezogen werden können. Diese Frage ist vorliegend entscheidungserheblich, weil bei gegenteiliger Auffassung – also unter der Annahme, dass das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse(n) mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang steht – Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses nicht aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nicht einzustellen wäre. Vielmehr wäre bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Nichtübermittlung von Unterlagen, die iSd § 8 Abs. 1 ArbIG mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG eine Strafe gegenüber der BF zu verhängen (insbesondere vor dem Hintergrund, dass die mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnis erfolgte, von der BF nicht angefochtene und damit in Rechtskraft erwachsene Bestrafung wegen Nichtübermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen keine unzulässige Doppelbestrafung im Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Bestrafung in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses darstellt, vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0383).
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