LVwG W VGW-141/002/8155/2026

VGW-141/002/8155/2026Tribunal administratif régional18 mai 2026

Regest

Mindestsicherung, Zuerkennung, Aufenthaltsrecht, deklarative Bescheinigung, Mitwirkung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/002/8155/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.141.002.8155.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 01.04.2026, Zl. ..., betreffend Antragsabweisung gemäß § 16 WMG, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anträge vom 10.02.2026 und 11.02.2026 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 10.02.2026 bis 31.05.2026 zuerkannt wird wie folgt:

10.02. 2026 bis 28.02.2026EUR 313,09

01.03. 2026 bis 31.03.2026EUR 535,77

01.04. 2026 bis 30.04.2026EUR 461,40

01.05. 2026 bis 31.05.2026EUR 486,19

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin (kurz: BF) auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß § 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde angeführt, die BF sei mit Schreiben vom 25.02.2026 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG aufgefordert worden, bis 18.03.2026 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei die BF nicht nachgekommen, weil folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt worden seien:

Dokumente: „Bestätigung über die Bescheinigung des Daueraufenthaltes oder ein Nachweis, dass dieser bei der MA 35 beantragt wurde von Ihnen“.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die BF vorbringt, sie habe alle Dokumente fristgerecht, nämlich am 04.03.2026, geschickt und sie habe auch eine Antwort per Mail bekommen auf diese Nachreichung von Unterlagen (mit Hinweis auf den Anhang). Sie bitte das noch einmal zu kontrollieren.

Die belangte Behörde hat im Vorlageschreiben darauf hingewiesen, dass am 04.03.2026 lediglich die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger vorgelegt worden sei (und nicht die Bestätigung zur Bescheinigung des Daueraufenthaltes oder ein Nachweis, dass diese beantragt wurde).

2.0. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

2.1. Der BF war zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2025 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU/GDW) für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuerkannt worden. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, die BF sei ungarische Staatangehörige und geschieden; sie habe vom 13.11.2017 bis 30.09.2019 durchgehend gearbeitet, danach habe sie sich gleich beim AMS gemeldet. Seither sei sie beim AMS gemeldet, in Krankengeldbezug oder habe gearbeitet. Somit habe die BF das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Sie beziehe laufend Notstandshilfe.

Am 10.02.2026 und wiederholt am 11.02.2026 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherung (Mietbeihilfe wurde nicht beantragt).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2026 wurde die BF gemäß § 16 WMG aufgefordert, bis spätestens 18.03.2026 folgende erforderlichen Unterlagen in Kopie zu übermitteln:

„Dokumente:

Bestätigung über die Bescheinigung des Daueraufenthaltes oder ein Nachweis, dass dieser bei der MA 35 beantragt wurde von Ihnen“

Über den Formularserver der Behörde reichte die BF am 04.03.2026 als Antwort auf das Aufforderungsschreiben vom 25.02.2026 ihre am 05.04.2018 von der MA 35 ausgestellte Anmeldebescheidung für EWR-Bürger nach.

2.2. Das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates leitet sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ab. EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), haben zwar, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen (§ 53 Abs. 1 NAG). Liegen die Voraussetzungen des § 51 NAG vor, so ändert jedoch auch die Nichtanzeige des Aufenthalts bzw. das Nichtvorliegen einer Anmeldebescheinigung nichts am unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht; umgekehrt führt der (gemäß § 51 Abs. 3 NAG unverzüglich zu meldende) Wegfall der Voraussetzung(en) für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zum Wegfall desselben. Der Anmeldebescheinigung kommt in diesem Zusammenhang – ebenso wie den übrigen Dokumenten und Karten zur Bescheinigung des Aufenthalts bzw. Daueraufenthalts (von Unionsbürgern und ihren Angehörigen) im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie (2004/38/EG) und der §§ 53 bis 54a NAG – jedenfalls nur deklarative Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern nach § 53a Abs. 1 NAG.

Da es sich also um rein deklarative Bescheinigungen bzw. Dokumentationen eines direkt aus dem Unionsrecht erfließenden Aufenthaltsrechts handelt, also nicht etwa um konstitutive Aufenthaltstitel, stellen die Bescheinigungen für EU-Ausländer lediglich ein Indiz dar, bieten aber keine Gewähr der Richtigkeit oder Aktualität des darin bescheinigten Aufenthaltsrechts. Diese Bescheinigungen vermitteln also keinesfalls das Recht (sind nicht konstitutiv) und entbinden die Behörde nicht von der Pflicht, das Vorliegen des Gleichstellungstatbestandes des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG (darunter auch die Frage, ob die Hilfesuchende „das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben“ hat) selbst materiell zu prüfen.

Letzteres hat die belangte Behörde im Rahmen des Antragsverfahrens, das zum Zuerkennungsbescheid vom 27.08.2025 geführt hat, ganz offenkundig auch gemacht (es gibt darüber einen Aktenvermerk vom 27.08.2025 und eine Korrespondenz mit der Stabstelle-RQS). In der Begründung des Zuerkennungsbescheides wird ausdrücklich festgestellt, dass die BF das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe.

Hinsichtlich der Richtigkeit dieser Beurteilung sind nach nochmaliger Abfrage und Durchsicht der Sozialversicherungsdaten der BF beim Verwaltungsgericht keine Bedenken entstanden.

2.3. Nun ist es zwar streng genommen zutreffend, dass die BF mit der Übermittlung ihrer (aus 2018 stammenden) Anmeldebescheinigung der Aufforderung der Behörde zur Vorlage einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes (oder eines Nachweises der diesbezüglichen Antragstellung) nicht entsprochen hat. Vermutlich hat die BF nicht verstanden, dass die Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) etwas anderes ist als eine Anmeldebescheinigung (§ 53 NAG).

Aufgrund der oben (unter 2.2.) dargestellten rechtlichen Hintergründe und der von der Behörde im Vorbescheid vom 27.08.2025 vorgenommenen Beurteilung (der dort getroffenen Feststellungen) ist jedoch im konkreten Fall nicht erkennbar, warum eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (oder ein diesbezüglicher Nachweis der Antragstellung bei der MA 35) für die Durchführung des gegenständlichen Zuerkennungsverfahrens bzw. für die Anspruchsbeurteilung im konkreten Fall erforderlich sein sollte.

Da also im konkreten Fall nicht gesagt werden kann, dass die verlangte Bescheinigung zur Durchführung des Verfahrens erforderlich war, erweist sich die gegenständliche Antragsabweisung aus dem Grunde des § 16 WMG als nicht gerechtfertigt.

2.4. Aus den dargelegten Gründen war der BF in Abänderung des angefochtenen Bescheides (anstelle der Antragsabweisung) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts (samt Grundbetrag für den Wohnbedarf) für den Zeitraum von 10.02.2026 bis 31.05.2026 zuzuerkennen.

Dabei war auf den Mindeststandard der BF (Alleinunterstütztenrichtsatz: € 1.229,89) ihr AMS Notstandshilfebezug von € 24,79 täglich als Einkommen anzurechnen und die Leistung für 02/2026 auf 19 Anspruchstage zu aliquotieren.

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch sonst liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal lediglich einzelfallbezogene Fragen der Mitwirkung und der Bescheinigung des Rechts auf Daueraufenthalt (von EU-Bürgern) zu beurteilen waren, die klar aus dem Gesetz lösbar sind.

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