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VGW-113/042/57/2026•LVwG W VGW-113/042/57/2026
VGW-113/042/57/2026Tribunal administratif régional2 avr. 2026
Informationszugangsregelung, Wettbewerbsfähigkeit, Datenschutz, Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Auskunftsrechte, Geheimhaltung, Geheimhaltungsinteresse, Unternehmensbezug, Geheimnisträger, Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, public watchdog, Mitwirkungspflicht, Transparenz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über den Antrag des Herrn A. B. vom 7.1.2026 auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 bis 5 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Recht:
Die Wiener Linien GmbH Co KG hat gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 8 IFG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution die Gesamtsumme der Kosten, die Wiener Linien GmbH Co KG für die Beauftragung von Personen mit Dienstleistungsaufträgen für die Entwicklung der Gebärden-Avatare (als Angabe eines Geldbetrags) entstanden sind, und welche dem Verwaltungsgericht Wien mit Schriftsatz vom 6.2.2026 zur Kenntnis gebracht wurden, bekannt zu geben.
Entscheidungsgründe
Herr A. B. brachte mit Schriftsatz vom 7.1.2026, eingelangt am 8.1.2026, einen auf § 14 Abs. 2 bis 6 InformationsfreiheitsG (in Hinkunft: IFG) gestützten Antrag ein, in welchem dieser als Antragsgegner die Wiener Linien GmbH Co KG bezeichnet und als Gegenstand seines Informationsbegehrens die Entwicklung und den Einsatz von Gebärden-Avataren anführt. Wörtlich führte die Beschwerdeführerin in diesem Antrag aus:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260402_VGW_113_042_57_2026_00/image001.jpg
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[…]
--Grafik nicht anonymsierbar--
Mit hg. Schriftsatz vom 9.1.2026 wurde der Antragsteller aufgefordert, alle Schriftsätze von ihm wie auch von der Wiener Linien GmbH Co KG binnen 7 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 16.1.2026 legte der Antragsteller nachfolgende Ausdrucke eingebrachter bzw. eingelangter Schriftsätze vor:
Am 16.10.2025 brachte der Antragsteller nachfolgenden verfahrensleitenden Antrag bei der Wiener Linien Co KG ein:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260402_VGW_113_042_57_2026_00/image008.png
Aufgrund dieses Antrags übermittelte die Wiener Linien Co KG dem Antragsteller nachfolgende Eingangsbestätigung und Mitteilung der Wahrnehmung des Rechts zur Verlängerung der Bearbeitungsfrist:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260402_VGW_113_042_57_2026_00/image009.png
Binnen der in Anspruch genommenen Fristverlängerung beantwortete die Wiener Linien Co KG sodann die gegenständiche Anfrage des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11.12.2025 wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Mit hg. Schriftsatz vom 9.1.2026 wurde der Wiener Linien GmbH Co KG der verfahrensleitende Antrag des Antragstellers zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.
Mit hg. Schriftsatz vom 19.1.2026 wurde an die Wiener Linien GmbH Co KG nachfolgender Auftrag gerichtet:
„In Angelegenheit des Antrags des Herrn A. B. vom 07.01.2026 auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht der Auftrag zur Beantwortung nachfolgender Fragen bis zum 26.1.2026 (eingehend):
„Wie hoch waren die Kosten für die Entwicklung der Gebärden-Avatare?“
Diese Anfrage wurde nach vorläufiger Ansicht des erkennenden Gerichts wie folgt beantwortet:
„Zu den Entwicklungskosten können wir keine Angaben machen, da diese Kosten als Geschäftsgeheimnisse nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Diese Informationen sind nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. Bei Veröffentlichung dieser Kosten besteht ein hohes Risiko, dass die Marktposition der Wiener Linien für zukünftige Projekte erheblich geschwächt wird, da etwaige Anbieter in einem Ausschreibungsverfahren Indikationen hinsichtlich des Investitionsvolumens erhalten und sich mit ihrem Angebot an diesen Werten und nicht der eigenen Kalkulation orientieren. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Erteilung dieser Informationen ist nicht erkennbar und wird auch nicht behauptet, sodass das Geheimhaltungsinteresse der Wiener Linien jedenfalls dem Interesse der Offenlegung überwiegt (§ 13 Abs 2 (zweiter Fall) sowie §§ 13 Abs 2 iVm 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG).
Im Hinblick auf diese Ausführung ergeht die Anfrage, ob nach Ansicht der Wiener Linien GmbH Co KG im Falle der Beantwortung dieser Frage
a) bei einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden eintreten würde. Bejahendenfalls möge dargelegt werden, worin dieser Schaden konkret erblickt wird und wie hoch dieser zu beziffern ist;
b) ob bei einer von den Wiener Linien GmbH Co KG dritten Person durch diese Information ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis offen gelegt werden müsste. Bejahendenfalls möge ohne Preisgabe des jeweiligen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses dargelegt werden,inwiefern mit dieser Beantwortung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis offen gelegt werden soll.
Zudem ist diesfalls in einer von der Akteneinsicht ausgenommenen Beilage diese Frage konkret zu beantworten und konkret darzustellen, worin mit dieser konkreten Fragebeantwortung welches Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis einer dritten Person verletzt bzw. offengelegt wird. Auch ist dazulegen, aus welchen konkreten Erwägungen vom Vorliegen eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses ausgegangen werden können soll.
c) ob durch die Beantwortung dieser Frage die Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Linien GmbH Co KG konket, daher nicht nur abstrakt beeinträchtigt wird.
Dabei ist, ohne dass durch diese Beantwortung bereits ein Eintritt der Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Linien GmbH Co KG zu befürchten ist, dargelegt werden, inwiefern und in welchem Ausmaß diese Beantwortung geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Linien GmbH Co KG zu beeinträchtigen.
Zudem ist diesfalls in einer von der Akteneinsicht ausgenommenen Beilage diese Frage konkret zu beantworten und konkret darzustellen, worin mit dieser konkreten Fragebeantwortung die Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Linien GmbH Co KG konket, daher nicht nur abstrakt beeinträchtigt wird. Auch ist dazulegen, aus welchen konkreten Erwägungen von der konkreten Beeintächtigung der Wettbewerbsfähigkeit bei Beantwortung dieser Frage auszugehen ist, und was durch diese Fragenbeanntwortung bewirkt würde, sodass von einer kausalen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Linien GmbH Co KG auszugehen ist.
„Welche der Gehörlosencommunity zuzuordnenden Organisationen wurden in den Entwicklungsprozess eingebunden?“
Diese Frage wurde, soweit ersichtlich wie folgt beantwortet:
„In den Entwicklungsprozess wurden mehrere Organisationen mit direktem Bezug zur Gehörlosencommunity eingebunden, darunter C. GmbH, die Technische Universität Wien (inklusive GESTU), J. GmbH und die Mobilitätsagentur Wien.“
Im Hinblick auf diese Beantwortung wird angefragt, aus welchen Gründen nicht alle Organisationen angeführt wurden, welche der Gehörlosencommunity angehören und zudem in den Entwicklungsprozess eingebunden worden waren.
„Gab es Stellungnahmen von Gehörlosen oder deren Vertretungsorganisationen zur Entwicklung oder zum Einsatz von Gebärden-Avataren?
Falls ja, welche Stellungnahmen gab es?“
Diese Frage wurde, soweit ersichtlich wie folgt beantwortet:
„Von Seiten der Gehörlosencommunity und ihrer Vertretungsorganisation liegen sowohl positives Feedback als auch kritische Stellungnahmen vor.“
In Usability-Tests und im öffentlichen Feldtest (September bis November 2022) äußerte die Mehrheit der Teilnehmenden positive Rückmeldungen zur Verständlichkeit und Nutzbarkeit. Gleichzeitig wurde Verbesserungspotenzial bei der emotionalen Ausdruckskraft der Avatare sowie an sprachlichen Herausforderungen (zum Beispiel im Hinblick auf regionale Unterschiede bei Situationsgebärden) geäußert. Diese Kritikpunkte sind den Wiener Linien bekannt und werden in den internen Evaluierungen berücksichtigt.
Die Wiener Linien sind sich der öffentlichen und medialen Kritik an Gebärdensprach-Avataren bewusst, insbesondere mit der Frage der Akzeptanz und der sprachlichen Qualität. Ziel ist es, die Ergebnisse der Wirkungsforschung sowie das Feedback der Community systematisch in eine potenzielle Weiterentwicklung einfließen zu lassen.“
Im Hinblick auf diese Beantwortung wird angefragt, aus welchen Gründen
a) nicht die genaue Bezeichnung der konkreten Stellungnahmen, welche eingelangt sind, erfolgt ist, und
b) nicht der jeweilige Inhalt der jeweiligen Stellungnahme konkretisiert dargestellt wurde?
„Ende letzten Jahres begannen die Wiener Linien mit einem Testbetrieb der Gebärden-Avatare (https://wien.orf.at/stories/3283600/)
Wurde dieser Testbetrieb evaluiert?
Falls nein, bis wann ist eine Evaluierung geplant?
Falls ja, was waren die Ergebnisse dieser Evaluierung?
Inwiefern sind Gehörlose oder deren Vertretungsorganisationen in die Evaluierung eingebunden?“
Diese Frage wurde, soweit ersichtlich wie folgt beantwortet:
„In Usability-Tests und im öffentlichen Feldtest (September bis November 2022) äußerte die Mehrheit der Teilnehmenden positive Rückmeldungen zur Verständlichkeit und Nutzbarkeit. Gleichzeitig wurde Verbesserungspotenzial bei der emotionalen Ausdruckskraft der Avatare sowie an sprachlichen Herausforderungen (zum Beispiel im Hinblick auf regionale Unterschiede bei Situationsgebärden) geäußert. Diese Kritikpunkte sind den Wiener Linien bekannt und werden in den internen Evaluierungen berücksichtigt.
Die Wiener Linien sind sich der öffentlichen und medialen Kritik an Gebärdensprach-Avataren bewusst, insbesondere mit der Frage der Akzeptanz und der sprachlichen Qualität. Ziel ist es, die Ergebnisse der Wirkungsforschung sowie das Feedback der Community systematisch in eine potenzielle Weiterentwicklung einfließen zu lassen.“
Im Hinblick auf diese Beantwortung wird angefragt,
a) warum nicht explizit beantwortet wurde, ob ein Testbetrieb durchgeführt und evaluiert wurde, und
b) aus welchen Gründen nicht beantwortet wurde, inwiefern Gehörlose oder deren Vertretungsorganisationen in die Evaluierung eingebunden worden sind?
„Ist den Wiener Linien die Kritik an solchen Gebärdensprach-Avataren durch die Gehörlosencommunity (bspw. hier: https://www.gebaerdenwelt.tv/in-die-handnehmen-sandra-schuegerl-ueber-gebaerdensprach-avatare/) bekannt?“
Diese Frage wurde, soweit ersichtlich wie folgt beantwortet:
„Die Wiener Linien sind sich der öffentlichen und medialen Kritik an Gebärdensprach-Avataren bewusst, insbesondere mit der Frage der Akzeptanz und der sprachlichen Qualität. Ziel ist es, die Ergebnisse der Wirkungsforschung sowie das Feedback der Community systematisch in eine potenzielle Weiterentwicklung einfließen zu lassen.“
Im Hinblick auf diese Beantwortung wird angefragt,
a) warum nicht explizit die Auskunft erteilt wurde, ob eine Kritik der „Gehörlosencommunity“ der Wiener Linien GmbH Co KG bekannnt geworden ist, und bejahendenfalls wann diese bekannt geworden ist;
b) warum nicht explizit die Auskunft erteilt wurde, ob die auf der näher bezeichneten Website dargelegten Kritik bekannt geworden war, und bejahendenfalls wann diese bekannt geworden ist?
„Falls ja, begehre ich alle vorhandenen Informationen in Bezug auf diese Kritik und den Umgang mit dieser Kritik (dies können etwa auch interne Nachrichten, Berichte oder Notizen sein).
Soweit ersichtlich wurde diese Fragen nicht einmal bruchstückhaft beantwortet. Es wird daher angefragt, warum im Fallen des Zugangs der Kritik nicht dargelegt wurde, wie mit dieser in ganz konkretierter und zu kretisierender Weise Kriti umgegangen wurde bzw. wie darauf reagiert wurde.“
Auf diese hg. Anfrage antwortete die Wiener Linien GmbH Co KG mit Schriftsatz vom 26.1.2026 wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Der Antragsteller, Herr B.gab zu diesem Schreiben der Wiener Linien GmbH Co KG nachfolgende Stellungnahme ab:
„# zur Frage 1 des VwG Wien (Antwort an das Schreiben der Wiener Linien) ## Eigene Geschäftsgeheimnisse (zu 3.2. b)
Es ist zwar richtig, dass die Erläuterungen die Behauptung aufstellen, dass unter "Rechte anderer" auch Rechte des Informationspflichtigen selbst fallen könnten, doch widerspricht dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der nicht von den "Rechten anderer" sondern von "im überwiegenden berechtigten Interesse EINES ANDEREN" spricht.
Erläuterungen können bei der Wortinterpretation zwar helfen, aber den Wortsinn eines Gesetzes nicht abändern.
Mirnieki zu § 6 K 36 (Seite 141)
Fraglich ist, ob die verpflichteten Stellen nicht von dem generellen Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 7 sowie den beispielhaft aufgezählten Tatbeständen der lit a bis e umfasst sind. Deren Interessen werden nämlich, wie Perthold-Stoitzner bereits zu Art 20 Abs 3 B-VG festgehalten hat, durch die vorgenannten Geheimhaltungsgründe, also § 6 Abs 1 Z 1 bis 6, geschützt.724 Für eine Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 7 auf die verpflichtete Stelle selbst spricht weiters, dass § 6 Abs 1 Z 6 einen deutlich geringeren Anwendungsbereich haben würde, da sich auch die verpflichteten Stellen auf den Geheimhaltungsgrund der „Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen“ gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b berufen könnten. Dieses Ergebnis könnte auch durch Art 22a Abs 3 B-VG und § 13 Abs 2 gestützt werden, da in Bezug auf die der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Unternehmungen, Stiftungen, Fonds oder Anstalten die „Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit“ ausdrücklich als zusätzlicher Geheimhaltungsgrund festgelegt ist.
Auch im Falle der Wettbewerbsfähigkeit spricht der Gesetzgeber in Art 22a Abs 3 B-VG sowie in § 13 Abs 2 IFG von der Erforderlichkeit einer Abwägung. Die Interpretation des Begriffs "erforderlich" wird auch in den Erläuterungen zu Art 22a Abs 2 B-VG gestützt.
Zudem ist unklar, weshalb die Formel "Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen." aus § 6 Abs 1 letzter Satz sich nicht in sinngemäßer Anwendung laut § 13 Abs 2 auf die Wettbewerbsfähigkeit erstrecken sollte. "Zu diesem Zweck" drückt hier schon aus, dass es um eine Explizierung mindestens notwendiger Prüfungsschritte zur Prüfung der Erforderlichkeit (also der Verhältnismäßigkeitsprüfung") geht.
Meine Funktion als Public Watchdog wurde in der Anfrage nicht genannt, da mir bei der Erstellung des Informationsbegehrens nicht bekannt sein konnte, ob Geheimhaltungsgründe vorliegen und mir daher unbekannt war, dass es zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kommen würde. Ich wurde im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gefragt, ob ich in einer solchen Funktion anfrage, zudem ging ich davon aus, dass eine einfache Recherche über mich genügt, dass ich den Anforderungen des Art 10 EMRK genüge.
Mirniki § 13 K 11 "Auch auf diese Geheimhaltungsgründe kann sich die Stiftung, Fonds oder Anstalt iSd § 1 Z 4 oder die Unternehmung iSd § 1 Z 5 nur berufen, „soweit und solange“ dies erforderlich ist; siehe dazu § 6 K6."
Die Wiener Linien gehen in ihrer Beantwortung der Fragen außerdem nicht darauf ein, weshalb sie das öffentliche Interesse abgesprochen haben, obwohl sie selbst davon schreiben, dass ihnen die "öffentlichen und medialen Kritik an Gebärdensprach-Avataren bewusst" sei. Weiters gehen sie auch nicht auf jene Argumente meines Antrags auf Entscheidung der Streitigkeit ein, weshalb ich im Einzelfall annehme, dass es ein öffentliches Interesse gibt (Interesse der Gehörlosencommunity an Inklusion, Kritik an den Gebärdensprach-Avataren nicht bloß auf technischer sondern auf struktureller Ebene und der damit einhergehenden Relevanz der Budgetverwendung und die Kontrolle des Einflusses von staatlichen Quasimonopolen auf die Entwicklung von sogenannter Assistiver-Technologie) ## Gefährdung der Geschäftsgeheimnisse und der Wettbewerbsfähigkeit
Es wird von den Wiener Linien wiederholt angeführt, dass durch die Information Einblick in die "Kostenstrukturen" zu bekommen wäre. Dies ist unzutreffend, da lediglich nach den "Kosten" und nicht nach einer "Kostenaufstellung nach Einzelposten" gefragt wurde. Auch meinem eigentlichen Informationsinteresse ist mit einer Gesamtzahl der bei den Wiener Linien verursachten Kosten genüge getan. Damit wäre auch Geschütz, zu welchem Anteil die Wiener Linien eigene Kosten hatten und zu welchem Anteil Zahlungen an Geschäftspartner gegangen wären. Die Geschäftsstrategien der an der Finanzierung der Gebärden-Avatare beteiligten Projektpartner wäre daher mit dieser simplen Auskunft nicht rekonstruierbar und auch für mich nicht von Interesse.
"unter "Geschäftsgeheimnissen" Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen" - VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010
Ob der bloße Gesamtaufwand der Wiener Linien darunter fallen kann ist zu bezweifeln.
LVwG Tirol 07.01.2026 LVwG-2025/48/2834-6 "Nicht alle Vorgänge geschäftlicher Art [...] sind als Geschäftsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass [...] an der Nichtoffenbarung ein überwiegendes Interesse besteht (vgl VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128)"
Dass der bloße Gesamtaufwand auf Seiten der Wiener Linien ohne eine nähere Aufschlüsselung einen Rückschluss auf die Preiskalkulation, Margen sowie die Kostenstruktur der technologischen Entwicklung zulassen würde, ist für mich jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Aus dem Erkenntnis des LVwG Tirol 07.01.2026 LVwG-2025/48/2834-6 lässt sich zudem auch schließen, dass dieses bei der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit keine bloße abstrakte Beeinträchtigung gelten ließ. Auch die Erläuterungen zum Art 22a Abs 3 B-VG halten fest, dass die Geheimhaltung aufgrund Wettbewerbsfähigkeit nur gilt, wenn "durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre."
Grundsätzlich bejahen die Erläuterungen, dass auch die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen die Wettbewerbsfährigkeit gefährden könnte, halten dazu aber auch relativierend fest: "Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde;".
Von den Wiener Linien wird angeführt, dass künftige Dienstleistungsunternehmer bei Vertragsverhandlungen die Auskunft heranziehen könnten. Dies ist in Zweifel zu ziehen, da das selbe Projekt kein 2. Mal implementiert werden muss. Andere Projekte arbeiten daher unter anderen Voraussetzungen, daher können die Kosten für dieses Projekt nicht als Blankoargument in der Verhandlung verwendet werden.
Von den Wiener Linien werden in Bezug auf die Frage, mit wem ein Wettbewerb bestünde mehrere Unternehmen aufgeführt, die keine Angebote im Wiener ÖPNV haben umgekehrt scheint auch eine Tätigkeit der Wiener Linien in deren Märkten nicht zu existieren. Es ist daher für mich weiterhin unklar, worauf sich die Behauptung der Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit stützt.
Klar ist jedenfalls, dass von der Beeinträchtigung der WettbewerbsFÄHIGKEIT ein bloß unerheblicher Einfluss auf den Wettbewerb zu unterscheiden ist.
Außerdem ist eine Beeinträchtigung von einem bloßen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit zu unterscheiden.
Die Wiener Linien führen an, dass durch die Herausgabe anzunehmen sei, dass ich diese Daten 1 zu 1 veröffentlichen würde. Natürlich zielt die Recherche auf einen Bericht ab, der am Ende (bevorzugt von N.) veröffentlicht werden soll. Allerdings kann nicht angenommen werden, dass die Information direkt zugänglich gemacht wurde. Es ist richtig, dass die bisherige Anfrage größenteils öffentlich einsehbar ist, allerdings ergab sich nach einer Prüfung von mir auch kein Grund, die bisher erteilten Informationen zurückzuhalten. Ein Vergleich zu anderen von mir auf FragDenStaat.at durchgeführten Recherchen, etwa jene zu "Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates nach § 10a BBezG" zeigt auf, dass ich Informationen nicht pauschal veröffentliche. Im Falle der Bezüge nach § 10a BBezG habe ich etwa Bezüge mit weniger als 250€ geschwärzt, da hier teilweise nachvollziehbar wäre, für welche exakte Strecke ein Öffiticket gekauft wurde. # zur Frage 6 des VwG Wien (Antwort an das Schreiben der Wiener Linien) ## Informationen in Bezug auf diese Kritik und den Umgang mit dieser Kritik (3.8)
Die Wiener Linien sprechen davon, hierzu bereits alle Informationen bekanntgegeben zu haben. Die Information wurde jedoch nur in zusammenfassender Weiße bekanntgegeben. Ein direkter Zugang, der zum Zwecke der Recherche notwendig wäre, wurde nicht gegeben. Damit ist die Information vor allem unvollständig zugänglich gemacht worden. Zudem ist es nicht plausibel, dass seit der Durchführung des Projekts 2024 alle diesbezüglichen internen Nachrichten, Berichte, Notizen usw. gelöscht worden wären. Die Darstellung, dass die Information vollständig wiedergegeben worden wäre, wirkt auf mich pauschalisierend.“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde in weiterer Folge am 28.1.2026 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten:
Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien (in Hinkunft: Ast für Herrn Steinhammer, Dr. Mag. D. für Herrn Dr. Mag. D. und Mag. E. für Herrn Mag. E.) zugestimmt.
Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.
Der Antragsteller übermittelt eine Stellungnahme zum Schreiben der Wiener Linien, welche um 10:20 Uhr elektronisch beim VGW eingebracht wird. Dieses wird als Beilage 1 dem Akt beigelegt und den Wiener Linien vorgelegt.
Herr Dr. Mag. D. verweist auf das bisherige Vorbringen.
Dieser führt weiters aus:
„Herr Mag. E. ist der Informationsfreiheitsbeauftragte der Wiener Linien und als solcher nicht in der Abteilung, in welche die Avatare entwickelt wurden, tätigt.
Die im Raum befindliche Frau Dr. E. teilt mit, dass in erster Linie an die Vertretung der Wiener Linien gerichtete Fragen von Herr Dr. Mag. D. beantwortet werden.
Die Wiener Linien verweisen eingangs auf die Entscheidung des LVwG NÖ vom 16.12.2025, GZ LVWG-AV-1158/001-2025, wonach Außenstehende kein Recht auf Information über einzelne Verträge von privaten Informationspflichtigen und die Durchführung von Projekten durch diese haben (vgl. Seiten 11 und 15).
Unter Beilage 2 vorgelegt wird das Erkenntnis des LVWG NÖ. Dieses wird als Kopie dem Antragsteller ausgehändigt.
I) Auf Befragung des Verhandlungsleiters trägt der Vertreter vor:
I.1) „Auf die Frage, aufgrund welcher Unterlagen die Wiener Linien angeben können, dass es sich bei den von dieser nur als beispielhaft angeführten Organisationen um alle in die Entwicklung involvierten Organisationen der Gehörlosencommunity gehandelt hat, wird von Dr. Mag. D. ausgeführt:
Die Informationen wurden lediglich mündlich erteilt, und zwar vom zuständigen ehemaligen Projektleiter Herrn G. H. (ladbare Adresse: Wien, I.-straße).
Darüberhinausgehend waren anlässlich der Schriftsatzabgabe an die Rechtsanwaltskanzlei oder Herrn Mag. E. keine Informationen zu dieser Beantwortung erfolgt.
I.2) Auf die Frage, ob die Wiener Linien bereit sind, alle insbesondere interne Unterlagen und Dokumente zur Frage der Avatare dem Verwaltungsgericht Wien umfassend in elektronischer Weise als Dateien (vermittels eines USB-Sticks oder im Wege einer Cloud) vorzulegen, wobei auf die Black-Box Judikatur verwiesen wird, dass das Gericht sodann prüft, ob bzw. in welchem Umfang diese Informationen als Beantwortungen der Fragen einzustufen sind und daher dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht werden, wird ausgeführt:
Die Wiener Linien werden in einer schriftlichen Stellungnahme Informationen zur Frage, wie hoch die Kosten für die Entwicklung der Gebärden- Avatare waren, unter Begründung des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die von der Akteneinsicht auszunehmen sind, vorlegen. Dies wird durch einen entsprechenden Beleg vorgewiesen.
I.3) Auf die Frage, aus welchen konkreten Beweisergebnissen die Frage 3) dahingehend beantwortet wurde, dass alle individuelle Rückmeldungen bereits gelöscht worden sind, wird ausgeführt:
Die Informationen wurden lediglich mündlich erteilt, und zwar von der zuständigen ehemaligen Projektleiter Herr G. H. (Wien, I.-straße).
Darüberhinausgehend waren anlässlich der Schriftsatzabgabe an die Rechtsanwaltskanzlei oder Herrn Mag. E. keine Informationen zu dieser Beantwortung erfolgt.
I.4) Auf die Frage, aus welcher datenschutzrechtlichen Norm die Verpflichtung zur Löschung individueller Stellungnahmen abgeleitet wird, wird vorgebracht:
Dazu wird eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
I.5) Auf die Frage, in welcher Weise bzw. in welchen Dokumenten die eingelangten Stellungnahmen inhaltlich „in konsolidierter Form“ dokumentiert wurden, sodass es bei der Beantwortung möglich war, diese Stellungnahmen in der von den Wiener Linien vorgenommenen Weise zusammenzufassen, wird ausgeführt:
Die Informationen wurden lediglich mündlich erteilt, und zwar von der zuständigen ehemaligen Projektleiter Herr G. H. (Wien, I.-straße).
Darüberhinausgehend waren anlässlich der Schriftsatzabgabe an die Rechtsanwaltskanzlei oder Herrn Mag. E. keine Informationen zu dieser Beantwortung erfolgt.
I.6) Auf die Frage, warum die die vom Antragsteller gestellte, als Frage 4) näher bezeichnete Frage, „was die Ergebnisse dieser Evaluierung (des Testbetriebs der Gebärden-Avatare) waren“, bislang nicht beantwortet wurde, und welche allfälligen Gründe gegen diese Beantwortung sprechen, wird ausgeführt:
Das Computerprogramm, welches in weiterer Folge über das Handy mittels einer App abgerufen werden kann, wurde zunächst im Jahr 2022 getestet. In weiterer Folge fand im Jahr 2024 ein Testbetrieb statt. Eine nachfolgende Evaluierung gab es - wie im Schriftsatz 26.1.2026 Seite 12 ausgeführt - nicht.
Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass nach vorläufigem Auslegungsergebnis des Verhandlungsleiters die gegenständlich konkrete Frage des Antragstellers im Kontext zum nunmehr vorgetragen Sachverhalt dahingehend auszulegen ist, dass dieser begehrt, dass ihm die Ergebnisse, welche die Wiener Linien aus dem Testbetrieb 2024 gewonnen haben, näher zur Kenntnis gebracht werden, wird vorgebracht.
Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Ergebnis eines Testbetriebes nicht um eine Information handelt, welche als Evaluierung einzustufen ist. Daher ist diese Frage des Antragstellers nicht dahingehend auszulegen, dass dieser auch das Ergebnis des Testbetriebes des Jahres 2024 erlangen wollte.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Frage des Antragstellers „wurde dieser Testbetrieb evaluiert?“ war ausdrücklich als eine JA/NEIN Frage formuliert. Nur für den Fall, dass eine Evaluierung stattfand („falls ja“), wären Ergebnisse der Evaluierung vorzulegen. Auch sonst unterscheidet die Frage ganz eindeutig zwischen dem Test und einer nachfolgenden Evaluierung. Die Ergebnisse des Tests sind daher nicht mit der Evaluierung gleichzusetzen.
Auf Vorhalt des Gerichtes, dass im Kontext diese Frage auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass das Ergebnis des Testbetriebes angefragt wurde, wird ausgeführt, dass die Wiener Linien unter Zugrundelegung dieses Verständnisses nachsehen müssen, welche Ergebnisse des Testbetriebes vorhanden sind, und die Wiener Linien eine Vorlage unter Ausnahme von der Akteneinsicht prüfen werden.“
Der Verhandlungsleiter befragt daraufhin den Antragsteller, wie er diese Frage „wurde dieser Testbetrieb evaluiert“ verstanden hat und wie diese Formulierung in Anbetracht des Kontextes (insbesondere des eingefügten Links) zu verstehen ist:
„Unter Evaluierung eines Testbetriebes verstehe ich das Ergebnis des Testbetriebes. Es ist widersinnig anzunehmen, dass in Anbetracht eines vorliegenden Ergebnisses eines Testbetriebes dieser konkrete Testbetrieb ohne weitere Ermittlungen und Prüfungen und Testungen, daher ohne einen weiteren Testbetrieb, noch einmal geprüft wird, sodass sich bei dieser Konstellation eine Evaluierung somit vom Ergebnis des Testbetriebs gar nicht unterscheiden kann bzw. unterscheidet. Die Auslegung des Begriffs „Evaluierung“ ist daher im konkreten Text denkunmöglich so verstehbar gewesen, wie dies die Wiener Linien nun vortragen.“
Daraufhin setzt der Verhandlungsleiter die Einvernahme der Vertreter der Wiener Linien fort, wobei jeweils Herr Dr. Mag. D. antwortet.
„I.7) Auf die Frage, warum die die vom Antragsteller gestellte, als Frage 4) näher bezeichnete Frage, „inwiefern Gehörlose oder deren Vertretungsorganisationen in die Evaluierung eingebunden worden sind?“ bislang nicht beantwortet wurde, und welche allfälligen Gründe gegen diese Beantwortung sprechen, wird ausgeführt:
Diese Nicht-Beantwortung erfolgte deshalb, da die Wiener Linien die Frage des Antragstellers nicht in der Weise verstehen, als es das Gericht und der Antragsteller vorgetragen haben. Unter der Vorgabe, dass eine Evaluierung gar nicht stattgefunden hat, erübrigte sich auch die Beantwortung einer allfälligen Einbindung in diese Evaluierung.
Die Wiener Linien sind bereit nachzusehen, ob in dem Testbetrieb Gehörlose und deren Vertretungsorganisation eingebunden gewesen sind und bejahendenfalls wird ausgeführt, inwiefern diese Einbindung erfolgt ist.
I.8) Auf die Frage, aus welchen Dokumenten sich ergibt, dass - wie in der ursprünglichen Beantwortung zu Frage 4) ausgeführt - ein „Usability- und Feldtest eingeholt wurde“, wird ausgeführt:
Die Wiener Linien werden nachsehen, worin der angeführte Usability- und Feldtest bestanden hat, und werden dazu nähere Angaben machen. Der Feldtest fand im Jahr 2022 statt und ist daher nach Auffassung der Wiener Linien nicht verfahrensgegenständlich, da sich die Frage eindeutig auf den Testbetrieb des Jahres 2024 bezieht.“
I.9) Auf die Frage zur ursprünglichen Beantwortung zur Frage 4, in welcher Weise bzw. auf Grundlage welcher Dokumente bzw. Erkenntnisse in der ursprünglichen Beantwortung der Frage 4) ausgeführt wurde, dass die Wiener Linien Kenntnis der (insbesondere auf der näher bezeichneten dargelegten) Kritik der „Gehörlosencommunity“ der Wiener Linien GmbH Co KG hatten, wobei diese Kenntnis bereits zu Beginn der Entwicklung bekannt gewesen war, wird ausgeführt:
Die Informationen wurden lediglich mündlich erteilt, und zwar von der zuständigen ehemaligen Projektleiter Herr G. H. (Wien, I.-straße).
Darüberhinausgehend waren anlässlich der Schriftsatzabgabe an die Rechtsanwaltskanzlei oder Herrn Mag. E. keine Informationen zu dieser Beantwortung erfolgt.
I.10) Auf die Frage, warum weiterhin nicht die vom Gericht mit der Nr. 5) versehene Frage explizit beantwortet wird, ob die auf der näher bezeichneten Website dargelegten Kritik bekannt geworden war, wird ausgeführt:
Im Punkt 3.7.b der Stellungnahme vom 26.1.2026 wurde nach dem Verständnis der Wiener Linien klar ausgeführt, dass auch die konkrete Kritik, auf welche der Ast verwiesen hat, bekannt war.
I.11) Auf die Frage, warum weiterhin nicht die vom Gericht mit der Nr. 6) versehene Frage beantwortet wurde, wie mit dieser zur Kenntnis gelangten Kritik umgegangen wurde und welche internen Antworten auf diese Kritik erfolgt sind, nicht beantwortet wurde:
Diese Kritik wurde unternehmensintern niemals schriftlich thematisiert und wurden daraus auch keine Konsequenzen gezogen, welche in Schriftform dokumentiert sind. Daher liegen zur Beantwortung dieser Frage keine Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 IFG vor.“
II) Auf Befragung des ASt trägt der Vertreter vor:
Ich verweise auf meinen nunmehr unter Beilage 1) zum Akt genommenen Stellungnahme zum Schreiben der Wiener Linien vom 26.1.2026.
Keine weiteren Fragen.“
Mit Schriftsatz vom 6.2.2026 gab die Wiener Linien GmbH Co KG nachfolgende Stellungnahme ab:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Zudem übermittelte die Wiener Linien GmbH Co KG dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 6.2.2026 eine datierte streng vertrauliche StellungnahmeIn dieser gab die Wiener Linien GmbH Co KG die Gesamtsumme der Kosten für die Entwicklung der Gebärden-Avatare bekannt und belegte dies durch einen Beleg. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass auf diesen Beleg, abgesehen von den angeführten Gesamtkosten, auch weitere Informationen finden, welche (ebenfalls) als Geschäftsgeheimnisse eingestuft werden, und dass „im Falle der Weitergabe der Beilage ./1 an den Antragsteller (gegen die sich die Antragsgegnerin entschieden ausspricht) daher sämtliche im Dokument enthaltenen Informationen bis auf die Gesamkosten (…) zu schwärzen (wären).“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde in weiterer Folge am 10.2.2026 die öffentlich mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten:
„Der rechtsfreundliche Vertreter der Wr. Linien (Mag. Dr. D.) verweist auf die beim erkennenden Gericht eingebrachte Stellungnahme vom 6.2.2026.
Herr B. führt zur Stellungnahme der Wiener Linien vom 6.2.2026 aus wie folgt:
„Entgegen der Auslegung der Wiener Linien besteht ein deutliches auch öffentliches Interesse meinerseits in Hinblick auf meine Funktion public watchdog auf Beantwortung der Frage nach der Gesamthöhe der für die Gebärden-Avatare-Entwicklung angefallenen Kosten.
Unter Beilage./1 lege ich eine Mitteilung auf ORF.at zum Start des Testbetriebs für den gegenständlichen Gebärden-Avatar vor.
Demnach wurde für die Entwicklung dieses Avatars das Unternehmen J. GmbH gewonnen.
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die Muttergesellschaft der C. GmbH.“
Unter Vorhalt des Firmenbuchauszugs (Beilage./2), ergibt sich dieses Verhältnis nicht aus dem Firmenbuch.
Weiters wird ein Firmenbuchauszug zur J. GmbH (Beilage./3), zur K. GmbH (Beilage./4) und zur L. GmbH (Beilage./5) beigeschafft. Demnach gibt es eine teilweise Gesellschafteridentität zwischen der C. GmbH einerseits der J. GmbH und der L. GmbH sowie der K. GmbH.
Sodann führt Herr B. weiter aus:
„Aus dem unter Beilage./6 vorgelegten Auszug aus der Datenbank „offenevergaben.at“, in welcher die erfolgten Vergaben nach dem Vergaberecht von bestimmten öffentlichen Unternehmen ersehen werden können, ergibt sich, dass die C. GmbH einen Wartungs- und Weiterentwicklungsauftrag im Hinblick auf den gegenständlichen Gebärden-Avatar erteilt erhalten hat.
Auch wurde von den Wiener Linien mit Schriftsatz vom 06.02.2026 mitgeteilt, dass die C. GmbH an der Entwicklung mitbeteiligt war.
In Beachtung dieses Schriftsatzes ist daher davon auszugehen, dass die C. GmbH entweder alleinige Entwicklerin oder Mitentwicklerin des gegenständlichen Avatars gewesen ist.
Aus all dem ist ersichtlich, dass ein vergleichsweise hoher Entwicklungsaufwand wohl angefallen ist, wobei diese Kosten in dieser Ausgabeart dann nicht entstanden wären, wenn anstelle der Entwicklung dieses Programms taube Gebärdendolmetscher zur Bekanntmachung der Informationen, welche nunmehr vom Gehörlosen-Avatar bekanntgemacht werden, eingesetzt werden hätten können.
Es besteht daher das öffentliche Interesse zur Kenntniserlangung, ob die Höhe der Entwicklungskosten es rechtfertigt, von dem Einsatz tauber Gebärdendolmetscher abzusehen, und damit diesen aber auch eine mögliche Einnahmequelle zu versagen.
Zum Beleg, dass auch taube Gebärdendolmetscher eine sehr sinnvolle und erfolgversprechende Einsatzmöglichkeit für die Orientierung und das Verständnis von anderen gehörlosen Personen darstellen, wird die Beilage./7 vorgelegt, in welcher diese Einsatzmöglichkeit tauber Gebärdendolmetscher dargestellt wird.
Im Sinne dieser Argumentation wird auch auf diese Beilage ./7 verwiesen, in welcher mitgeteilt wird, dass der Österreichische Gehörlosenbund im Einsatz von computergenerierten Gebärden-Avataren die Gefahr erblickt, dass die Einsatzmöglichkeit Gehörloser insbesondere als Dolmetscher verringert wird. Insbesondere wird problematisiert, dass eine reine Kosten- Nutzenanalyse an der Bedeutung für Dolmetschtätigkeit für Gehörlose durch Gehörlosendolmetscher vorbeigeht.
Ob nun aber tatsächlich dieser Einsatz von Gebärden-Avataren als kostengünstiger einzustufen ist, konnte bislang nicht dargestellt werden. Zum Zwecke dieser Ermittlung wurde auch der Antrag auf Bekanntgabe der Gesamtkosten der Entwicklung gestellt.“
Herr Dr. D. bringt vor:
„Auch aus dem nunmehrigen Vorbringen des Antragstellers ergibt sich weder dessen Funktion als „public watchdog“ noch das öffentliche Interesse an den begehrten Informationen im Hinblick auf die Mitteilung der Höhe der Entwicklungskosten. Die Funktion als „public watchdog“ setzt eine objektivierbare Eigenschaft zur Teilnahme und Beeinflussung des öffentlichen Diskurses voraus, wie dies beispielsweise bei Journalisten der Fall ist. Der Antragsteller hat sich demgegenüber erst im Verlauf des Verfahrens erstmalig selbst im Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit vom 7.1.2026 als solcher bezeichnet, ohne dies näher zu belegen.
Was das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Gesamthöhe der Entwicklungskosten betrifft, hat auch die nunmehrige Ausführung des Antragstellers erkennen lassen, dass das dem Antrag dahinterliegende Interesse ein Partikularinteresse wirtschaftlicher Natur der Unternehmen ist, welche die Dienstleistung von menschlichen Gebärdensprachdolmetschern anbieten; dies im Gegenzug zum wirtschaftlichen Interesse anderer Unternehmen, welche digitale Lösungen anbieten und dadurch die Unternehmen, welche menschliche Gebärdendolmetscher anbieten, vom Markt verdrängen.
Auch aus Beilage./7 ist ersichtlich, dass auch für Gehörlosenverbände wie den ÖGLB digitale Avatare Vorteile für Gehörlose bieten, da sie immer gleich gebärden und die Barrierefreiheit im Internet verbessern können (Vergleiche drittletzter Absatz vorletzter Satz der ersten Seite der Beilage./7).
Zur Beilage./6 wird ausgeführt, dass diese sich auf die hier nicht verfahrensgegenständliche Periode der Entwicklung des Gebärden-Avatars bezieht.
Zu Punkt 1.4 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2026 wird unter Beilage./8 die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung vorgelegt, welche den für das Projekt im Rahmen der Entwicklung des Jahres 2022 involvierten Personen, ausgehändigt wurde. In dieser ist festgehalten, dass die verwendeten personenbezogenen Daten nach Ablauf eines Monats nach Abschluss der Tests für die Entwicklung im Jahr 2022 gelöscht werden.“
Zeuge: G. H.
Der Zeuge wie auch die Vertreter der Wr. Linien werden davon in Kenntnis gesetzt, dass im Falle, dass ihres Erachtens bei der Beantwortung einer gestellten Frage eine Information gegeben würde, zu deren Geheimhaltung die Wr. Linien befugt sind, dies dem Verhandlungsleiter bekannt zu geben ist, damit dieser sodann den Antragsteller und die Öffentlichkeit für die Beantwortung bzw. Behandlung dieser Frage aus dem Saal bittet.
Der Zeuge führt befragt aus:
„1) Auf die Frage, aus welchen Gründen es zur Entwicklung von Gebärden-Avataren gekommen ist, und in welcher Weise ich in diese Entwicklung eingebunden war, führe ich aus:
Die Entwicklung der Gebärden-Avatare ist das Ergebnis eines Forschungsprojektes, welches in den Jahren 2020 bis Ende 2022 gelaufen ist.
Ich war Projektleiter für dieses Forschungsprojekt zwischen Herbst 2021 und Ende 2022.
Meine Aufgabe war unter anderem die Koordination der Konsortialpartner, die Einforderung von Teilleistungen von Partnern nach Ablauf der vorgesehenen Fertigstellungsfrist etc..
Dass das Zusammenspiel aller Partner und die Erstellung aller Schnittstellen funktionabel war, wurde unter anderem von der IT-Abteilung der Wiener Linien sichergestellt. Meine Aufgabe bestand darin, die Vernetzungstätigkeit und die Organisation von Usertests wahrzunehmen.
Der Sinn der Usertests lag darin zu ermitteln, ob seitens Personen, welche gehörlos sind, das intendierte Angebot eines Gebärden-Avatares überhaupt angenommen wird. Dazu ist zu sagen, dass es bereits eine ausreichende Software für Gebärden-Avatare gab, auf die zurückgegriffen werden konnte.
Der Gegenstand des Forschungsprojektes war, aufbauend auf diese Software, die insbesondere technischen Voraussetzungen zu schaffen, dass quasi in Echtzeit in Schriftform formulierte Meldungen in eine Gebärdensprache mittels des Avatars umgesetzt werden.
Zudem war zu prüfen, ob vermittels der Software bereits alle Meldungen in eine Gebärdensprache übersetzt werden konnten. Diese Überprüfung hatte etwa ergeben, dass Stationsnamen mitunter nicht in der Gebärdensprache übersetzt werden können.
Die Überprüfung, ob die Software und deren weiterentwickelter Einsatz im Hinblick auf Verkehrsmeldungen von durchschnittlichen Gehörlosen in Wien ohne Probleme verstanden werden kann, erfolgte durch den Einsatz von Testpersonen. Deren Rückmeldungen ergaben die Kenntnis, was sie verstanden hatten. Aus allfälligen Verständnisschwierigkeiten wurden Verbesserungsnotwendigkeiten gefolgert, und wurden solange Verbesserungen vorgenommen, bis ein akzeptables Verständnis der Meldungen durch Gehörlose erreicht wurde.
Außer den Gehörlosen, welche an diesen Tests teilgenommen haben, erfolgte keine weitergehende Überprüfung der Funktionalität und Verständlichkeit der eingesetzten und in weiterer Folge weiterentwickelten Software bzw. Schnittstellen.
Auf die Frage,
ob 1) es vor der Richtungsentscheidung der Verwendung und Zugrundelegung der bestehenden Gebärden-Avatar-Software eine eigenständige Prüfung der Sinnhaftigkeit und Praktikabilität dieser Software gegeben hat, oder
ob 2) es ohne solch eine eigenständige Vorprüfung zur Richtungsentscheidung gekommen ist, dass auf Basis der bestehenden Software für die Wr. Linien eine Weiterentwicklung dieser Software samt Schnittstellen im Hinblick auf Verkehrsmeldungen erfolgt,
gebe ich an, dass es ohne solch eine eigenständige Vorprüfung zur Richtungsentscheidung gekommen ist, dass auf Basis der bestehenden Software für die Wr. Linien eine Weiterentwicklung dieser Software samt Schnittstellen im Hinblick auf Verkehrsmeldungen erfolgt.
Es gab deshalb diese Richtungsentscheidung, ohne vorherige Vorprüfung der Praktikabilität der Software das Forschungsprojekt durchzuführen, weil die Alternative einen 24-Stunden-Einsatz eines Gebärdendolmetschers bedurft hätte, zumal ja allfällige meldungsrelevante Verkehrsereignisse möglichst in Echtzeit den gehörlosen Nutzern der Wiener Linien zur Kenntnis gelangen sollen. Diese Alternative des 24-Stundeneinsatzes erschien auf Dauer weder sinnvoll noch finanziell vertretbar.
Bei dieser Richtungsentscheidung war die Kritik von Vertretern der Gehörlosencommunity und das erwiesene Faktum, dass die Gebärden-Avatar-Software eine geringere Verständlichkeit für Gehörlose erreicht als Gebärdendolmetscher bekannt.
Die bekannte Kritik an Gebärden-Avataren im Hinblick auf die geringere Verständlichkeit der Gebärden-Avatar-Software war daher zu Beginn des Forschungsprojekts bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung für dieses Forschungsprojekt bekannt, vermochte aber aufgrund der obangeführten Überlegungen in das Forschungsprojekt nicht einbezogen zu werden.
Auf die Frage, wer zu Beginn oder vor Beginn des Forschungsprojekts Kenntnis hatte, dass die Gebärden-Avatar-Software eine geringere Verständlichkeit für Gehörlose erreicht als Gebärdendolmetscher, sodass auf Grundlage dieses Wissens eine Abwägungsentscheidung zugunsten von Gehörlosen-Avatare getroffen wurde, bringe ich vor:
Das diesbezügliche Wissen wurde zu Beginn des Projekts seitens der in dieses Projekt eingebundenen fachkundigen Konsortialpartner, nämlich den Vertretern der C. GmbH sowie der eingebundenen Vertreter der Technischen Universität Wien (GesTU – das Gehörlosenzentrum der TU Wien) eingebracht und zur Kenntnis gebracht.
Darüber hinaus wurden keine Informationen zur Praktikabilität der Gebärden-Avatar-Software eingeholt.
Auf die Frage, ob es Stellungnahmen von Gehörlosen oder deren Vertretungsorganisationen zur Entwicklung oder zum Einsatz von Gebärden-Avataren gab, teile ich mit:
Es gab Stellungnahmen von Gehörlosen zur Entwicklung des konkreten Gebärden-Avatars der Wiener Linien. Dabei handelte es sich um die obangeführten Testpersonen. Deren Originalstellungnahmen wurden im Emailwege eingeholt und wurden diese, wie unter Beilage 8) glaubhaft gemacht, nach Ablauf der Aufbewahrungszeit gelöscht.
Es gab keine Stellungnahmen von Vertretern der Vertretungsorganisationen der Gehörlosen in den Entwicklungsprozess des Gebärden-Avatars der Wiener Linien, da diese ja, wie zuvor ausgeführt, nicht in das Forschungsprojekt eingebunden gewesen waren.
Da im Forschungsprojekt im Hinblick auf die bestehende und bestanden habende Kritik an der verwendeten Gebärden-Avatare-Software nur die Informationen der beigezogenen Konsortionalpartner thematisiert bzw. releviert bzw. gewürdigt wurden, sind im Forschungsprojekt, daher im Projekt der Entwicklung des Gebärden-Avatars der Wiener Linien, keine Stellungnahmen zum Gehörlosen bzw. von Vertretern der Vertretungsorganisationen von Gehörlosen zur Frage der allfälligen Mängel der in weiterer Folge verwendeten Gebärden-Avatare-Software eingeholt worden bzw. eingegangen. Derartige Stellungnahmen wurden damit auch niemals archiviert bzw. intern dokumentiert.
Auf Vorhalt nachfolgender Ausführung des Vertreters der Wr. Linien im Schreiben vom 11.12.2025:
„In den Entwicklungsprozess wurden mehrere Organisationen mit direktem Bezug zur Gehörlosencommunity eingebunden, darunter C. GmbH, die Technische Universität Wien (inklusive GESTU), J. GmbH und die Mobilitätsagentur Wien.“
wird ausgeführt:
Diese Ausführung ist im Detail nicht richtig und beruht wohl auf einem Mangel in der internen Kommunikation. Bei der C. GmbH und der Technischen Universität Wien (inklusive GESTU) handelt es sich um Konsortialpartner des Forschungsprojekts und nach meiner Information um Organisationen mit einem besonderen Kenntnisbezug zu den Bedürfnissen von Gehörlosen und damit im weitesten Sinne um Gesellschaften mit direktem Bezug zur Gehörlosencommunity. Die J. GmbH wurde meines Wissens nur insofern eigebunden, als diese Kontakte zu gehörlosen Personen, welche im ersten der beiden Usertests herangezogen wurden, herstellten. Durch diese Gehörlosen wurde die Usabilität des Avatars am Handy getestet. Die Mobilitätsagentur Wien ist keine Organisation mit direktem Bezug zur Gehörlosencommunity.
Auf Vorhalt der Fragen
“Ist den Wiener Linien die Kritik an solchen Gebärden-Avataren durch die Gehörlosencommunity (bspw. hier: https://www.gebaerdenwelt.tv/in-die-handnehmen-sandra-schuegerl-ueber-gebaerdensprach-avatare/) bekannt?“ und
„Falls ja, begehre ich alle vorhandenen Informationen in Bezug auf diese Kritik und den Umgang mit dieser Kritik (dies können etwa auch interne Nachrichten, Berichte oder Notizen sein).“
verweise ich auf das Vorbringen zuvor, dass in allgemeiner Kenntnis des Bestehens einer Kritik an der Gebärden-Avatar-Software eine Entscheidung für diese Software getroffen wurde. Insofern wurde diese Kritik an der Software daher nicht im Entwicklungsprojekt releviert bzw. beachtet.“
Herr B. fragt sodann, ob es Aufzeichnungen gibt, ob in irgendeiner Weise auf die Kenntnis der Kritik von Vertretern der Gehörlosencommunity zur Gebärden-Avatar-Software reagiert oder gehandelt wurde.
Dazu führt der Vertreter der Wr. Linien aus, dass anlässlich des Eingangs der Fragen des Herrn B. vom Informationsfreiheitsbeauftragten der Wr. Linien alle potenziell mit dem Thema befassten Abteilungen befragt wurden, ob es die angefragten Dokumente gibt. Dabei ist diesem insbesondere auch mitgeteilt worden, dass es keinerlei Aufzeichnungen gibt, ob bzw. auf welche Weise auf die Kenntnis der Kritik von Vertretern der Gehörlosencommunity zur Gebärden-Avatar-Software reagiert oder gehandelt wurde.
Der Verhandlungsleiter befragt Herrn B. aufgrund welcher Umstände er sich im Verfahren als „public watchdog“ bezeichnet hat.
Dazu führt Herr B. aus:
„Ich bin im Verein „M.“ aktiv. Dieser Verein hat sich zum Ziel gesetzt, das Informationsfreiheitsrecht in Österreich zu stärken. Dies erfolgt durch eine Informationsarbeit, wie insbesondere durch die Erstellung eines online abrufbaren Informationsfreiheitsguides. Wir stellen auch die Plattform „…“ bereit, welche Fragen von Bürgern an die jeweiligen Behörden, welche von den Fragestellern ausgewählt wurden, weiterleitet. Vom Verein werden auch Anfragen, welche als relevant erscheinen, wie etwa die gegenständliche Anfrage, gestellt. Diese Anfragen werden sodann an die diversen Medien übermittelt.
Zu diesem Verein wird die Beilage 9) vorgelegt. Weiters bin ich Mitglied des Vereins „N.“. Ich lege dazu die Beilage 10) vor.
Das Ziel dieses Vereins habe ich im Antrag vom 7.1.2026 ausgeführt. Ich verweise diesbezüglich auf meinen Antrag unter Punkt VI.
Ich bin bereit, dazu nähere Ausführungen zu machen.“
Der Verhandlungsleiter erteilt den Auftrag an Herrn B. binnen einer Frist von 14 Tagen alle Unterlagen vorzulegen, woraus sich ergibt, dass Aktivitäten des Vereins „M.“, wie etwa im Hinblick auf die tatsächliche Einbringung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, an Medien weitergeleitet werden und in weiterer Folge auch von diesen aufgegriffen werden und medial einem breiten Kreis zur Kenntnis gebracht werden.
Weiters sind die Aktivitäten des Vereins „N.“ darzulegen und zu belegen, inwiefern dieser Verein auch die Gehörlosencommunity vertritt bzw. ein Sprachrohr dieser Community ist, und inwiefern dieser Verein auch meinungsbildend tätig ist.“
In weiterer Folge übermittelte Herr B. mit Schriftsatz vom 23.2.2026 nachfolgende Äußerung zur Frage seiner Stellung als social watchdog i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Weiters legte Herr B. unter Beilage 1) Nachweise für seine Mitgliedschaft im Verein „N.“ vor.
Zu dieser Stellungnahme des Herr B. gab die Wiener Linien GmbH Co KG nachfolgende, mit 5.3.2026 datierte Stellungnahme ab:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
A. Feststellungen:
A.1 zum Verfahrensablauf:
Auf Grundlage
des im dem Antragsvorbringen dargestellten und überwiegend auch durch entsprechende Dokumente belegten unbestrittenen Sachverhalts,
der unbestrittenen Ermittlungen des erkennenden Gerichts und der gerichtlichen Erhebungen, wie etwa der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen,
wird festgestellt:
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 16.10.2025 von der Wiener Linien GmbH Co KG die Beantwortung der nachfolgend unter Punkt B.1) wieder gegebenen Fragen.
Die Wiener Linien GmbH Co KG hat in weiterer Folge durch eine Mitteilung i.S.d. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG die Bearbeitungsfrist für diesen Antrag bis zum Ablauf des 11.12.2025 verlängert.
Mit am 11.12.2025 dem Antragsteller übermittelten Schriftsatz reagierte die Wiener Linien GmbH Co KG auf diese Anfrage mit der Erteilung der zuvor näher unter Wiedergabe dieses Schriftsatzes ausgeführten Informationen. Diese Erteilung wurde vom Antragsteller als nicht ausreichend eingestuft, insbesondere da die Bekanntgabe des Betrags der Gesamtkosten der Avatar-Entwicklung ausdrücklich abgelehnt wurde.
Mit Schriftsatz am 11.1.2026 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schriftsatz brachte der Antragstellerin den gegenständlichen verfahrensleitenden Antrag auf Streitentscheidung i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG beim erkennenden Gericht ein.
A.2 zur Wiener Linien GmbH Co KG:
Aus dem vom erkennenden Gericht am 13.1.2026 beigeschafften Firmenbuchauszügen ist ersichtlich:
Die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Wiener Linien GmbH Co KG ist die Wiener Linien GmbH. Die Kommanditistin der Wiener Linien GmbH Co KG ist die Wiener Stadtwerke GmbH.
Die Wiener Stadtwerke GmbH ist hundertprozentige Gesellschafterin der Wiener Linien GmbH.
Die Stadt Wien ist hundertprozentige Gesellschafterin der Wiener Stadtwerke GmbH.
Seitens der Wiener Linien GmbH Co KG wurde für diesen Verkehrsbetrieb ein via Internet bzw. App abrufbarer Gehörlosen-Avatar auf Grundlage einer bereits vorgefundenen Gehörlosen-Avatar-Software entwickelt bzw. weiterentwickelt.
Diese Feststellungen gründen auf den unstrittigen Akteninhalt.
A.3 zu Herrn A. B.:
Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Ausführungen und durch Dokumente näher belegten Ausführungen des Herrn A. B. wird zudem festgestellt:
Gemäß den Vereinsstatuten dieses Vereins, deren Link von Herrn B. in seiner Stellungnahme vom 23.2.2026 unter FN 33 bekannt gegeben wurde, wird der Zweck dieses Vereins gemäß § 2 der Statuten wie folgt bestimmt:
„Der Verein, dessen Tätigkeiten gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, setzt sich für die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bewegung und der Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS) ein.
N. hat sich folgende Ziele gesetzt:
1. Verwirklichung der vollen Teilhabe Behinderter insbesondere gehörloser und schwerhöriger Menschen an der Gesamtgesellschaft, einschließlich Bildung in ÖGS und in anderen Gebärdensprachen.
2. Durchsetzung der Rechte der Gemeinschaft derjenigen Personen, die ÖGS nutzen, insbesondere der Rechte im Sinne der internationalen Menschenrechte, des Rechts der Europäischen Union sowie der österreichischen Rechtsordnung.
3. Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung mit Schwerpunkt auf die Bedürfnisse von Behinderten sowie Schaffung von horizontalen Strukturen für den Wissensaustausch.
4. Förderung von Personen, die ÖGS nutzen, bei kreativer Selbstverwirklichung besonders im Bereich Kunst, Kultur, Wissenschaft und Bewegung.
5. Förderung experimenteller, explorativer und theoretischer Erforschung der Auswirkungen kreativproduktiver Freiräume für die Gemeinschaft derjenigen Personen, die ÖGS nutzen.
6. Bewahrung des von der UNESCO anerkannten immaturellen Weltkulturerbes der Österreichischen Gebärdensprache.“
Sowohl aus diesen Statuten als auch aus der exemplarischen Wiedergabe von Vereinstätigkeiten dieses Vereins „N.“ ist zu folgern, dass dieser Verein ein allgemeines gesellschaftliches Anliegen ohne unternehmerische Erwerbsintentionen, nämlich das Anliegen der Verbesserung der Lebens- und Rahmenbedingungen für Gehörlose, verfolgt, und im Rahmen dieses Zwecks auch nachvollziehbar zweckentsprechende Aktivitäten setzt. Dieser Verein ist daher als eine Non-governmental-Organisation i.S.d. der zu Art. 10 MRK ergangen Judikatur (insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) einzustufen.
Auf der Homepage dieses Vereins „M.“ wird Herr A. B. bei der Anführung der Mitarbeiter an erster Stelle angeführt und als Projektkoordinator dieses Vereins für den Bereich Informationsfreiheitsgesetz vorgestellt. Bei dieser Vorstellung seiner Person wird auch sein Anliegen, der Informationsfreiheit zum Zwecke der Erreichung des allgemeinen Anliegens eines transparenten Staates und der gelebten Demokratie hervorgehoben.3
Laut der Homepage dieses Vereins liegen einige der Vereinsaktivitäten darin, BürgerInnen bei der Wahrnehmung ihres Informationsfreiheitsrechts zu unterstützen. Dazu wurde insbesondere der Link „Frag den Staat“ eingerichtet.4 Unter diesem Link werden auch Informationserteilungsanträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz, welche durch den Verein Vereins „M.“ bisher bei deren Formulierung und Einbringung unterstützt wurden, und wird auch aufgezeigt, dass viele dieser Anfragen auch von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen informationsgewährend behandelt worden sind, wobei auf dieser Site laut Angabe der aktuell eingebrachten Anträge (Stand 2.4.2026) bislang 3664 Informationserteilungsanträge eingebracht wurden, welche alle auf dieser Website aufgelistet und damit öffentlich zugänglich gemacht werden.5
Bereits aus diesen Informationen ist zu folgern, dass der „M.“ ein allgemeines gesellschaftliches Anliegen ohne unternehmerische Erwerbsintentionen, nämlich das Anliegen der Unterstützung des allgemeinen gesellschaftlichen Anliegens eines transparenten Staates und der gelebten Demokratie, insbesondere durch Unterstützung von BürgerInnen bei der Einbringung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, verfolgt, und im Rahmen dieses Zwecks auch nachvollziehbar zweckentsprechende Aktivitäten setzt. Dieser Verein ist daher als eine Non-governmental-Organisation i.S.d. der zu Art. 10 MRK ergangen Judikatur (insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) einzustufen.
Auf dieser Website wird auch der gegenständliche Informationserteilungsantrag angeführt, und zwar in nachfolgender Weise (Stand: 2.4.2026):
--Grafik nicht anonymsierbar--
Auf einem Unterlink werden sodann zu diesem Antrag nähere Informationen, insbesondere die am 11.12.2025 erteilte Antragsbeantwortung durch die Wiener Linien GmbH Co KG, offen gelegt.
B. Wiedergabe der vom Antragsteller an die Wiener Linien GmbH Co KG gerichteten Fragen und Prüfung der Frage, ob bzw. inwiefern diese Fragen von der Wiener Linien GmbH Co KG beantwortet worden sind:
B.1) Wiedergabe der vom Antragsteller an die Wiener Linien GmbH Co KG gerichteten Fragen:
Festgestellt wird, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.10.2025 nachfolgende elf Fragen an die Wiener Linien GmbH Co KG gerichtet hat:
Wie hoch waren die Kosten für die Entwicklung der Gebärden-Avatare?
Welche der Gehörlosencommunity zuzuordnenden Organisationen wurden in den Entwicklungsprozess eingebunden?
Wie wurden diese Organisationen eingebunden?
4a) Gab es Stellungnahmen von Gehörlosen oder deren Vertretungsorganisationen zur Entwicklung oder zum Einsatz von Gebärden-Avataren?
4b) Bejahendenfalls: Welche Stellungnahmen gab es?
5. 1) Wurde dieser Testbetrieb evaluiert?
5. 2) Verneinendenfalls: Bis wann ist eine Evaluierung geplant?
5. 3) Bejahendenfalls: Was waren die Ergebnisse dieser Evaluierung?
5. 4) Inwiefern sind Gehörlose oder deren Vertretungsorganisationen in die Evaluierung eingebunden?
6. 1) Ist den Wiener Linien die Kritik an solchen Gebärden-Avataren durch die Gehörlosencommunity (bspw. hier: https://www.gebaerdenwelt.tv/in-die-handnehmen-sandra-schuegerl-ueber-gebaerdensprach-avatare/) bekannt?
6. 2) Bejahendenfalls wird beantragt:
6.2. 1) die Übermittlung aller bei der Wiener Linien GmbH Co KG vorhandenen Informationen in Bezug auf diese Kritik und
6.2. 2) Übermitteln aller vorhandenen Informationen zu diesem Umgang der Wiener Linien GmbH Co KG mit dieser Kritik (dies können etwa auch interne Nachrichten, Berichte oder Notizen sein)
B.2) Prüfung, ob bzw. inwiefern diese Fragen von der Wiener Linien GmbH Co KG beantwortet worden sind:
Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 an den Antragsteller sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in den mündlichen Verhandlungen und den im Verfahren vorgelegten Dokumenten beantwortete die Wiener Linien GmbH Co KG die nachfolgend näher aufgeschlüsselten Fragen des Antragstellers wie folgt:
ad 1) Wie hoch waren die Kosten für die Entwicklung der Gebärden-Avatare?:
Im Schriftsatz vom 11.12.2025 erfolgte zu dieser Frage nachfolgende Ausführung?
„Zu den Entwicklungskosten können wir keine Angaben machen, da diese Kosten als Geschäftsgeheimnisse nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Diese Informationen sind nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. Bei Veröffentlichung dieser Kosten besteht ein hohes Risiko, dass die Marktposition der Wiener Linien für zukünftige Projekte erheblich geschwächt wird, da etwaige Anbieter in einem Ausschreibungsverfahren Indikationen hinsichtlich des Investitionsvolumens erhalten und sich mit ihrem Angebot an diesen Werten und nicht der eigenen Kalkulation orientieren. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Erteilung dieser Informationen ist nicht erkennbar und wird auch nicht behauptet, sodass das Geheimhaltungsinteresse der Wiener Linien jedenfalls dem Interesse der Offenlegung überwiegt (§ 13 Abs 2 (zweiter Fall) sowie §§ 13 Abs 2 iVm 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG).
Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insofern eine mittelbare Information im Hinblick auf diese Frage gegeben, als im Schriftsatz vom 6.2.2026 unter Punkt 1.2) die Personen, welche bei der Entwicklung der Gebärden-Avatare eingebunden gewesen waren, sowie nähere Informationen zu dieser Einbindung zur Kenntnis gebracht wurden.
Die Bekanntgabe der Höhe der Entwicklungskosten wurde dagegen ausdrücklich im gesamten Verfahren verweigert.
Festgestellt wird sohin, dass diese Frage mit näherer Begründung ausdrücklich nicht beantwortet wurde und die Bekanntgabe dieser begehrten Gesamtkosten der Gebärden-Avatar-Entwicklung ausdrücklich verweigert wurde.
ad 2) Welche der Gehörlosencommunity zuzuordnenden Organisationen wurden in den Entwicklungsprozess eingebunden?_
Im Schriftsatz vom 11.12.2025 erfolgte zu dieser Frage nachfolgende Ausführung;
„In den Entwicklungsprozess wurden mehrere Organisationen mit direktem Bezug zur Gehörlosencommunity eingebunden, darunter C. GmbH, die Technische Universität Wien (inklusive GESTU), J. GmbH und die Mobilitätsagentur Wien.“
In der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2026 teilte der Vertreter der Wiener Linien GmbH Co KG mit, dass zur Frage, ob mit den im Schriftsatz vom 11.12.2025 angeführten Organisationen alle Organisationen mit direktem Bezug zur Gehörlosencommunity genannt wurden, welche in den Entwicklungsprozess des Gebärden-Avatars eingebunden gewesen waren, der als Zeuge angeführte Projektleiter, Herr G. H. zu befragen sei.
Dieser Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 zu dieser Frage u.a. zu Protokoll:
„Auf die Frage,
ob 1) es vor der Richtungsentscheidung der Verwendung und Zugrundelegung der bestehenden Gebärden-Avatar-Software eine eigenständige Prüfung der Sinnhaftigkeit und Praktikabilität dieser Software gegeben hat, oder
ob 2) es ohne solch eine eigenständige Vorprüfung zur Richtungsentscheidung gekommen ist, dass auf Basis der bestehenden Software für die Wr. Linien eine Weiterentwicklung dieser Software samt Schnittstellen im Hinblick auf Verkehrsmeldungen erfolgt,
gebe ich an, dass es ohne solch eine eigenständige Vorprüfung zur Richtungsentscheidung gekommen ist, dass auf Basis der bestehenden Software für die Wr. Linien eine Weiterentwicklung dieser Software samt Schnittstellen im Hinblick auf Verkehrsmeldungen erfolgt.
Es gab deshalb diese Richtungsentscheidung, ohne vorherige Vorprüfung der Praktikabilität der Software das Forschungsprojekt durchzuführen, weil die Alternative einen 24-Stunden-Einsatz eines Gebärdendolmetschers bedurft hätte, zumal ja allfällige meldungsrelevante Verkehrsereignisse möglichst in Echtzeit den gehörlosen Nutzern der Wiener Linien zur Kenntnis gelangen sollen. Diese Alternative des 24-Stundeneinsatzes erschien auf Dauer weder sinnvoll noch finanziell vertretbar.
Bei dieser Richtungsentscheidung war die Kritik von Vertretern der Gehörlosencommunity und das erwiesene Faktum, dass die Gebärden-Avatar-Software eine geringere Verständlichkeit für Gehörlose erreicht als Gebärdendolmetscher bekannt.
Die bekannte Kritik an Gebärden-Avataren im Hinblick auf die geringere Verständlichkeit der Gebärden-Avatar-Software war daher zu Beginn des Forschungsprojekts bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung für dieses Forschungsprojekt bekannt, vermochte aber aufgrund der obangeführten Überlegungen in das Forschungsprojekt nicht einbezogen zu werden.
Auf die Frage, wer zu Beginn oder vor Beginn des Forschungsprojekts Kenntnis hatte, dass die Gebärden-Avatar-Software eine geringere Verständlichkeit für Gehörlose erreicht als Gebärdendolmetscher, sodass auf Grundlage dieses Wissens eine Abwägungsentscheidung zugunsten von Gehörlosen-Avatare getroffen wurde, bringe ich vor:
Das diesbezügliche Wissen wurde zu Beginn des Projekts seitens der in dieses Projekt eingebundenen fachkundigen Konsortialpartner, nämlich den Vertretern der C. GmbH sowie der eingebundenen Vertreter der Technischen Universität Wien (GesTU – das Gehörlosenzentrum der TU Wien) eingebracht und zur Kenntnis gebracht.
Darüber hinaus wurden keine Informationen zur Praktikabilität der Gebärden-Avatar-Software eingeholt.
Auf die Frage, ob es Stellungnahmen von Gehörlosen oder deren Vertretungsorganisationen zur Entwicklung oder zum Einsatz von Gebärden-Avataren gab, teile ich mit:
Es gab Stellungnahmen von Gehörlosen zur Entwicklung des konkreten Gebärden-Avatars der Wiener Linien. Dabei handelte es sich um die obangeführten Testpersonen. Deren Originalstellungnahmen wurden im Emailwege eingeholt und wurden diese, wie unter Beilage 8) glaubhaft gemacht, nach Ablauf der Aufbewahrungszeit gelöscht.
Es gab keine Stellungnahmen von Vertretern der Vertretungsorganisationen der Gehörlosen in den Entwicklungsprozess des Gebärden-Avatars der Wiener Linien, da diese ja, wie zuvor ausgeführt, nicht in das Forschungsprojekt eingebunden gewesen waren.
Da im Forschungsprojekt im Hinblick auf die bestehende und bestanden habende Kritik an der verwendeten Gebärden-Avatare-Software nur die Informationen der beigezogenen Konsortionalpartner thematisiert bzw. releviert bzw. gewürdigt wurden, sind im Forschungsprojekt, daher im Projekt der Entwicklung des Gebärden-Avatars der Wiener Linien, keine Stellungnahmen zum Gehörlosen bzw. von Vertretern der Vertretungsorganisationen von Gehörlosen zur Frage der allfälligen Mängel der in weiterer Folge verwendeten Gebärden-Avatare-Software eingeholt worden bzw. eingegangen. Derartige Stellungnahmen wurden damit auch niemals archiviert bzw. intern dokumentiert.
Auf Vorhalt nachfolgender Ausführung des Vertreters der Wr. Linien im Schreiben vom 11.12.2025:
„In den Entwicklungsprozess wurden mehrere Organisationen mit direktem Bezug zur Gehörlosencommunity eingebunden, darunter C. GmbH, die Technische Universität Wien (inklusive GESTU), J. GmbH und die Mobilitätsagentur Wien.“
wird ausgeführt:
Diese Ausführung ist im Detail nicht richtig und beruht wohl auf einem Mangel in der internen Kommunikation. Bei der C. GmbH und der Technischen Universität Wien (inklusive GESTU) handelt es sich um Konsortialpartner des Forschungsprojekts und nach meiner Information um Organisationen mit einem besonderen Kenntnisbezug zu den Bedürfnissen von Gehörlosen und damit im weitesten Sinne um Gesellschaften mit direktem Bezug zur Gehörlosencommunity. Die J. GmbH wurde meines Wissens nur insofern eigebunden, als diese Kontakte zu gehörlosen Personen, welche im ersten der beiden Usertests herangezogen wurden, herstellten. Durch diese Gehörlosen wurde die Usabilität des Avatars am Handy getestet. Die Mobilitätsagentur Wien ist keine Organisation mit direktem Bezug zur Gehörlosencommunity.
Auf Vorhalt der Fragen
“Ist den Wiener Linien die Kritik an solchen Gebärden-Avataren durch die Gehörlosencommunity (bspw. hier: https://www.gebaerdenwelt.tv/in-die-handnehmen-sandra-schuegerl-ueber-gebaerdensprach-avatare/) bekannt?“
und
„Falls ja, begehre ich alle vorhandenen Informationen in Bezug auf diese Kritik und den Umgang mit dieser Kritik (dies können etwa auch interne Nachrichten, Berichte oder Notizen sein).“
verweise ich auf das Vorbringen zuvor, dass in allgemeiner Kenntnis des Bestehens einer Kritik an der Gebärden-Avatar-Software eine Entscheidung für diese Software getroffen wurde. Insofern wurde diese Kritik an der Software daher nicht im Entwicklungsprojekt releviert bzw. beachtet.“
Damit wurde seitens der Wiener Linien GmbH Co KG die gegenständliche Frage umfassend beantwortet.
ad 3) Wie wurden diese Organisationen eingebunden?:
Im Schriftsatz vom 11.12.2025 erfolgte zu dieser Frage nachfolgende Ausführung;
„Die Einbindung erfolgte über die Rekrutierung von Testpersonen, persönliche Informations- und Austauschformate mit Interessensvertretungen, die Bereitstellung von Projektinformationen und Einverständniserklärungen sowie durch partizipative Mitwirkung in Wirkungsforschung und Evaluierung.“
In der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 wurde zudem der Zeuge H. auch zu dieser Frage einvernommen. Wie aus der Wiedergabe seiner Ausführungen unter dem zuvor aungeführten Punkt 2) ersichtlich, wurde jedenfalls durch diese Aussage die gegenständliche Frage umfassend beantwortet.
ad 4.1) Gab es Stellungnahmen von Gehörlosen oder deren Vertretungsorganisationen zur Entwicklung oder zum Einsatz von Gebärden-Avataren?:
Im Schriftsatz vom 11.12.2025 erfolgte seitens der Wiener Linien GmbH Co KG zu dieser Frage nachfolgende Ausführung;
„Von Seiten der Gehörlosencommunity und ihrer Vertretungsorganisation liegen sowohl positives Feedback als auch kritische Stellungnahmen vor.“
Mit dieser Frage des Antragstellers wurde sichtlich auf den vom Antragsteller der Wiener Linien GmbH Co KG vorgelegenen Standard-Artikel vom 18.11.2026 (vgl. die Beilage 7) zum Verhandlungsprotokoll vom 10.2.2026 und die Thematisierung dieses Artikels in der mündlichen Verhandlung) Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 gab der Zeuge H. im Hinblick auf diese Thematik zu Protokoll, dass aus näher dargelegten Gründen eine Einbindung von Gehörlosen bzw. von deren Vertretungsorganisationen bei der Entwicklung der Gebärden-Avatare nicht erfolgt ist. Dies wurde vom Zeugen unter näherer Ausführunge der Erwägungen damit begründet, dass schon zum Zeitpunkt der Prüfung dieses Entwicklungsvorhabens fest gestanden ist, dass bei der Entwicklung der Gebärden-Avatare auf die bereits vorgefundene Gebärden-Avatar-Software aufgebaut werde und diese allenfalls weiterentwickelt werde. Aus diesem Grund seien folglich auch weder Stellungnahmen (von Organisationen der Gehörlosencommunity) eingeholt worden, noch sei der (durch Organisationen der Gehörlosencommunity problematisierte) Umstand, dass Gebärden-Avatare der bestehenden Gebärden-Avatar-Software eine geringere Verständlichkeit aufweisen als Gehörlosendolmetscher, dokumentiert bzw. näher reflektiert worden.
Zur allfälligen Frage der Einbindung von Vertretungsorganisationen von Gehörlosen tätigte der Zeuge zudem ein detailliertes, unter zuvor angeführten Punkt 2) näher wiedergegebenes Vorbringen.
Damit brachte der Zeuge mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass Vertretungsorganisationen von Gehörlosen (im engeren Sinn) in den Entwicklungsprozess nicht eingebunden worden sind, und somit auch diesen gar keine Möglichkeit eröffnet wurde, Stellungnahmen abzugeben, woraus wieder zu folgern ist, dass es zum Entwicklungsprozess der Gebärden-Avantare keine Stellungnahme von Gehörlosen oder deren Vertretungsorganisationen zur Entwicklung oder zum Einsatz von Gebärden-Avataren gibt.
Im Zusammenschau mit den zuvor unter Punkt 2) wiedergegebenen Ausführungen wurde damit die gegenständliche Frage umfassend beantwortet.
ad 4.2) Falls ja, welche Stellungnahmen gab es?:
Diese Frage kann im Kontext nach Auslegung des erkennenden Gerichts nur dahingehend ausgelegt werden, als zweierlei begehrt wurde, nämlich
a) erstens die genaue Bezeichnung der konkreten Stellungnahmen, welche eingelangt sind, und
b) zweitens die Bekanntgabe des Inhalts der jeweiligen Stellungnahmen.
Dass dieser Detailierungsgrad der Antwort begehrt wurde, legt schon der bloße Wortlaut der Frage nahe, und wird zudem aus den Ausführungen des Antragstelles zur Begründung seines Antrags bzw. zu den Antragsintentionen insbesondere in den mündlichen Verhandlungen erhärtet.
Im Schriftsatz vom 11.12.2025 erfolgte seitens der Wiener Linien GmbH Co KG zu dieser Frage nachfolgende Ausführung;
„In Usability-Tests und im öffentlichen Feldtest (September bis November 2022) äußerte die Mehrheit der Teilnehmenden positive Rückmeldungen zur Verständlichkeit und Nutzbarkeit. Gleichzeitig wurde Verbesserungspotenzial bei der emotionalen Ausdruckskraft der Avatare sowie an sprachlichen Herausforderungen (zum Beispiel im Hinblick auf regionale Unterschiede bei Situationsgebärden) geäußert. Diese Kritikpunkte sind den Wiener Linien bekannt und werden in den internen Evaluierungen berücksichtigt.
Die Wiener Linien sind sich der öffentlichen und medialen Kritik an Gebärdensprach-Avataren bewusst, insbesondere mit der Frage der Akzeptanz und der sprachlichen Qualität. Ziel ist es, die Ergebnisse der Wirkungsforschung sowie das Feedback der Community systematisch in eine potenzielle Weiterentwicklung einfließen zu lassen.“
Im Kontext der Ausführungen des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 ist diese Antwort dahingend zu verstehen,
dass mit dem ersten obangeführten Absatz auf die Einbindung von Gehörlosen als Testpersonen im Entwicklungsprozess Bezug genommen wurde, und
dass mit dem zweiten Absatz dagegen auf den bereits vor Beginn der Entwicklungsentscheidung bekannt gewesenen Umstand, dass Gebärden-Avatare der bestehenden Gebärden-Avatar-Software einer geringere Verständlichkeit aufweisen als Gehörlosendolmetscher, wobei aber trotz dieser Kenntnis die Entscheidung zur Entwicklung eines Gebärden-Avatars für den Bereich der Wr. Linien getroffen wurde, Bezug genommen wurde.
Auf die Befragung des Vertreters der Wiener Linien GmbH Co KG in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2026,
welche konkreten Stellungnahmen von Gehörlosen oder deren Vertretungsorganisationen zur Entwicklung oder zum Einsatz von Gebärden-Avataren bei der Wiener Linien GmbH Co KG (während der Entwicklung der Gebärden-Avatare) eingelangt seien und
was der Inhalt dieser angefragten Stellungnahmen war,
wurde vom Vertreter der Wiener Linien GmbH Co KG mitgeteilt, dass aufgrund datenschutzrechtlicher Verpflichtungen diese Stellungnahmen mittlerweile gelöscht worden seien, und daher diese Frage nicht mehr beantwortet werden könne. Zudem sei zu dieser Frage der als Zeuge angeführte Projektleiter, Herr G. H. zu befragen.
Im Kontext der Ausführungen des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 ist diese Antwort dahingend zu verstehen, dass damit nur die im Emailwege eingelangten Rückmeldungen von Gehörslosentestpersonen im Rahmen deren Einsatz zur Beurteilung der Verständlichkeit und Akzeptanz des in Entwicklung befundenen Gebärden-Avatars der Wiener Linien GmbH Co KG gemeint bzw. angesprochen waren.
Die auf die vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2025 im Hinblick auf dieses Vorbringen sodann gestellte Frage, in welcher Weise bzw. in welchen Dokumenten die eingelangten Stellungnahmen inhaltlich „in konsolidierter Form“ dokumentiert wurden, sodass es bei der Beantwortung möglich war, diese Stellungnahmen in der von den Wiener Linien vorgenommenen Weise zusammenzufassen, wurde vom Vertreter der Wiener Linien GmbH Co KG in dieser Verhandlung ausgeführt, dass zu dieser Frage der als Zeuge angeführte Projektleiter, Herr G. H. zu befragen sei.
Dieser Zeuge H. gab in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 – wie unter Punkt 2) näher ausgeführt - im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, dass
weder im Rahmen der Entscheidungsfindung zugunsten der Entwicklung eines Gebärden-Avatars der Wiener Linien GmbH Co KG
noch im Rahmen der Entwicklung dieses Avatars
Vertretungsorganisationen von Gehörlosen eingebunden gewesen waren, und damit auch keine Stellungnahmen von diesen eingeholt wurden. Folglich sind derartige Stellungnahmen auch niemals eingelangt.
Damit wurde diese Frage umfassend beantwortet.
ad 5) Ende letzten Jahres begannen die Wiener Linien mit einem Testbetrieb der Gebärden-Avatare (https://wien.orf.at/stories/3283600/)
ad 5.1) Wurde dieser Testbetrieb evaluiert?
Diese Frage wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG im Schriftsatz vom 11.12.2025 ausdrücklich nicht beantwortet, wenngleich diese denkmöglich implizit durch die unter Punkt 5.3 angeführten Wendungen in diesem Schriftsatz bejahend beantwortet worden ist.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2026 wurde vom Vertreter der Wiener Linien GmbH Co KG zur Kenntnis gebracht, dass ein Testbetrieb im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit der entwickelten Gebärden-Avatare durchgeführt worden ist, wobei dabei die Funktionstüchtigkeit der Gebärden-Avatare festgestellt wurde. Dieser Testbetrieb wurde in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 6.2.2026 näher konkretisiert.
Diese Ausführung wurde durch den Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 noch weiter konkretisiert.
Damit wurde diese Frage, wie auch aus der Wiedergabe seiner zu dieser Frage getätitgen Zeugenaussage unter Punkt 2) ersichtlich - ausreichend beantwortet.
ad 5.2) Falls nein, bis wann ist eine Evaluierung geplant?:
Diese Frage wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG im Schriftsatz vom 11.12.2025 ausdrücklich nicht beantwortet, wenngleich diese denkmöglich implizit durch die unter Punkt 5.3 dieses Schriftsatzess angeführten Wendungen bejahend beantwortet worden ist.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2026 wurde, wie nachfolgend dargelegt, diese Frage vom Antragsteller dahingehend konkretisiert, als dieser unter dem Begriff „Evaluierung“ wie folgt zum Ausdruck bringen wollte:
„Unter Evaluierung eines Testbetriebes verstehe ich das Ergebnis des Testbetriebes. Es ist widersinnig anzunehmen, dass in Anbetracht eines vorliegenden Ergebnisses eines Testbetriebes dieser konkrete Testbetrieb ohne weitere Ermittlungen und Prüfungen und Testungen, daher ohne einen weiteren Testbetrieb, noch einmal geprüft wird, sodass sich bei dieser Konstellation eine Evaluierung sich somit vom Ergebnis des Testbetriebs gar nicht unterscheiden kann bzw. unterscheidet. Die Auslegung des Begriffs „Evaluierung“ ist daher im konkreten Text denkunmöglich so verstehbar gewesen, wie dies die Wiener Linien nun vortragen.“
In der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2026 wurde vom Vertreter der Wiener Linien GmbH Co KG zur Kenntnis gebracht, dass ein näher konkretisierter Testbetrieb im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit der entwickelten Gebärden-Avatare durchgeführt worden ist. Dieser Testbetrieb wurde in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 6.2.2026 näher konkretisiert.
Mit Schriftsatz vom 6.2.2026 wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG ergänzend weiters vorgebracht:
„Die Antragsgegnerin ist daher überzeugt, die Frage des Antragstellers (,,Ende des letzten Jahres begannen die Wiener Linien mit einem Testbetrieb der Gebärdenavatare (Verweis auf ORF-online-Artikel). Wurde dieser Testbetrieb evaluiert? Falls nein, bis wann ist eine Evaluierung geplant? Fallsja, was waren die Ergebnisse dieser Evaluierung? Inwiefern sind Gehörlose oder deren Vertretungsorganisationen in die Evaluierung eingebunden?") vollständig beantwortet zu haben: zusammengefasst erfolgte keine gesonderte Evaluierung des im ORF-Artikel unscharf als Testbetrieb bezeichneten Launches der Software. Es liegen daher auch keine diesbezüglichen Ergebnisse der Evaluierung vor. Gehörlose oder deren Vertretungsorgane waren im Zuge des Launches / technische Einbindung des Gebärdenavatars in die Webversion von Wien Mobil (Testbetriebes) nicht eingebunden.“
Diese Ausführung wurde durch den Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 näher konkretisiert.
Damit wurde diese Frage, wie aus der Wiedergabe seiner zu dieser Frage getätitgen Zeugenaussage unter Punkt 2) ersichtlich, ausreichend beantwortet.
ad 5.3) Falls ja, was waren die Ergebnisse dieser Evaluierung?:
Im Schriftsatz vom 11.12.2025 erfolgte seitens der Wiener Linien GmbH Co KG zu dieser Frage nachfolgende Ausführung:
„In Usability-Tests und im öffentlichen Feldtest (September bis November 2022) äußerte die Mehrheit der Teilnehmenden positive Rückmeldungen zur Verständlichkeit und Nutzbarkeit. Gleichzeitig wurde Verbesserungspotenzial bei der emotionalen Ausdruckskraft der Avatare sowie an sprachlichen Herausforderungen (zum Beispiel im Hinblick auf regionale Unterschiede bei Situationsgebärden) geäußert. Diese Kritikpunkte sind den Wiener Linien bekannt und werden in den internen Evaluierungen berücksichtigt.
Die Wiener Linien sind sich der öffentlichen und medialen Kritik an Gebärdensprach-Avataren bewusst, insbesondere mit der Frage der Akzeptanz und der sprachlichen Qualität. Ziel ist es, die Ergebnisse der Wirkungsforschung sowie das Feedback der Community systematisch in eine potenzielle Weiterentwicklung einfließen zu lassen.“
In der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2026 erfolgte zu dieser Frage nachfolgende nähere Erörterung.
In dieser führte der Vertreter der Wiener Linien GmbH Co KG ergänzend wie folgt:
„I.6) Auf die Frage, warum die die vom Antragsteller gestellte, als Frage 4) näher bezeichnete Frage, „was die Ergebnisse dieser Evaluierung (des Testbetriebs der Gebärden-Avatare) waren“, bislang nicht beantwortet wurde, und welche allfälligen Gründe gegen diese Beantwortung sprechen, wird ausgeführt:
Das Computerprogramm, welches in weiterer Folge über das Handy mittels einer App abgerufen werden kann, wurde zunächst im Jahr 2022 getestet. In weiterer Folge fand im Jahr 2024 ein Testbetrieb statt. Eine nachfolgende Evaluierung gab es - wie im Schriftsatz 26.1.2026 Seite 12 ausgeführt - nicht.
Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass nach vorläufigem Auslegungsergebnis des Verhandlungsleiters die gegenständlich konkrete Frage des Antragstellers im Kontext zum nunmehr vorgetragen Sachverhalt dahingehend auszulegen ist, dass dieser begehrt, dass ihm die Ergebnisse, welche die Wiener Linien aus dem Testbetrieb 2024 gewonnen haben, näher zur Kenntnis gebracht werden, wird vorgebracht.
Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Ergebnis eines Testbetriebes nicht um eine Information handelt, welche als Evaluierung einzustufen ist. Daher ist diese Frage des Antragstellers nicht dahingehend auszulegen, dass dieser auch das Ergebnis des Testbetriebes des Jahres 2024 erlangen wollte.
Dies wird wie folgt begründet:
Die Frage des Antragstellers „wurde dieser Testbetrieb evaluiert?“ war ausdrücklich als eine JA/NEIN Frage formuliert. Nur für den Fall, dass eine Evaluierung stattfand („falls ja“), wären Ergebnisse der Evaluierung vorzulegen. Auch sonst unterscheidet die Frage ganz eindeutig zwischen dem Test und einer nachfolgenden Evaluierung. Die Ergebnisse des Tests sind daher nicht mit der Evaluierung gleichzusetzen.
Auf Vorhalt des Gerichtes, dass im Kontext diese Frage auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass das Ergebnis des Testbetriebes angefragt wurde, wird ausgeführt, dass die Wiener Linien unter Zugrundelegung dieses Verständnisses nachsehen müssen welche Ergebnisse des Testbetriebes vorhanden sind, und die Wiener Linien eine Vorlage unter Ausnahme von der Akteneinsicht prüfen werden.“
Der Verhandlungsleiter befragt daraufhin den Antragsteller, wie er diese Frage „wurde dieser Testbetrieb evaluiert“ verstanden hat und wie diese Formulierung in Anbetracht des Kontextes (insbesondere des eingefügten Links) zu verstehen ist:
„Unter Evaluierung eines Testbetriebes verstehe ich das Ergebnis des Testbetriebes. Es ist widersinnig anzunehmen, dass in Anbetracht eines vorliegenden Ergebnisses eines Testbetriebes dieser konkrete Testbetrieb ohne weitere Ermittlungen und Prüfungen und Testungen, daher ohne einen weiteren Testbetrieb, noch einmal geprüft wird, sodass sich bei dieser Konstellation eine Evaluierung sich somit vom Ergebnis des Testbetriebs gar nicht unterscheiden kann bzw. unterscheidet. Die Auslegung des Begriffs „Evaluierung“ ist daher im konkreten Text denkunmöglich so verstehbar gewesen, wie dies die Wiener Linien nun vortragen.“
Daraufhin setzt der Verhandlungsleiter die Einvernahme der Vertreter der Wiener Linien fort, wobei jeweils Herr Dr. Mag. D. antwortet.
„I.7) Auf die Frage, warum die die vom Antragsteller gestellte, als Frage 4) näher bezeichnete Frage, „inwiefern Gehörlose oder deren Vertretungsorganisationen in die Evaluierung eingebunden worden sind?“ bislang nicht beantwortet wurde, und welche allfälligen Gründe gegen diese Beantwortung sprechen, wird ausgeführt:
Diese Nicht-Beantwortung erfolgte deshalb, da die Wiener Linien die Frage des Antragstellers nicht in der Weise verstehen, als es das Gericht und der Antragsteller vorgetragen haben. Unter der Vorgabe, dass eine Evaluierung gar nicht stattgefunden hat, erübrigte sich auch die Beantwortung einer allfälligen Einbindung in diese Evaluierung.
Die Wiener Linien sind bereit nachzusehen, ob in dem Testbetrieb Gehörlose und deren Vertretungsorganisation eingebunden gewesen sind und bejahendenfalls wird ausgeführt, inwiefern diese Einbindung erfolgt ist.“
Mit Schriftsatz vom 6.2.2026 wurde sodann von der Wiener Linien GmbH Co KG ergänzend weiters vorgebracht:
„3. ZUM ,,TESTBETRIEB" DES JAHRES 2024
a. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2026 hat die Antragstellerin angekündigt weitere Informationen zum Testbetrieb des Jahres 2024 einzuholen, auf den sich die verfahrensgegenständliche Frage des Antragstellers bezog (Punkt 1.6 und 1.7 des Verhandlungsprotokolls).
b. Vorauszuschicken ist dabei, dass Anlass für diese Frage ein online veröffentlichter ORF-Artikel (https:_//wien_orfat/stories/3283600/) war, in dem (inhaltlich ungenau) das Wort ,,Testbetrieb" verwendet wurde.
c. Nach interner Recherche kann in Ergänzung des bisherigen Vorbringens mitgeteilt werden, dass der im ORF-Artikel erwähnte ,,Testbetrieb" des Jahres 2024 darin bestand, dass das zuvor im Rahmen des Forschungsprojekts entwickelte Computerprogramm „Gebärden-Avatar" in die Web Version von WienMobil (nicht in die WienMobil App) voll funktionsfähig integriert und gelauncht wurde. Mit dem im Artikel erwähnten „Testbetrieb" kann somit vom Verfasser des Artikels wohl kein spezifischer Test und auch keine spezifische Evaluierung gemeint gewesen sein, sondern der ,,go live" bzw „Launch" des Gebärdenavatars in einen Kanal zur Fahrgastinformation. Bildlich gesprochen wurde dabei das Ergebnis des Forschungsprojekts Gebärdenavatar in der Kundeninformation produktiv gesetzt.
d. Die diesbezügliche technische Umsetzung wurde nicht durch die Antragsgegnerin umgesetzt, sondern durch einen anderen Projektpartner, konkret die O. GmbH.
e. Im Zuge des Launches wurde (soweit dies der Antragsgegnerin bekannt ist) festgestellt, dass die technische Einbindung des Gebärdenavatars in die Web Version von WienMobil funktionierte. Da der Launch (Testbetrieb") somit problemlos verlief, wurden keine weiterführenden Tests oder Evaluierungen durchgeführt.“
Diese Ausführung wurde durch den Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 näher konkretisiert.
Damit wurde diese Frage, wie auch aus der Wiedergabe seiner zu dieser Frage getätitgen Zeugenaussage unter dem zuvor näher dargelegten Punkt 2) ersichtlich, ausreichend beantwortet.
ad 5.4) Inwiefern sind Gehörlose oder deren Vertretungsorganisationen in die Evaluierung eingebunden?:
Bei der Fragenbeantwortung seitens der Wiener Linien GmbH Co KG in deren Schriftsatz vom 11.12.2025 wurde eine allfällige Einbindng von Vertretungsorganisationen überhaupt nicht angesprochen.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2026 erfolgte zu dieser Frage eine nähere Erörterung, in welcher der Vertreter der Wiener Linien GmbH Co KG ergänzend wie folgt ausführte:
„Die Wiener Linien sind bereit nachzusehen, ob in dem Testbetrieb Gehörlose und deren Vertretungsorganisation eingebunden gewesen sind und bejahendenfalls wird ausgeführt, inwiefern diese Einbindung erfolgt ist.“
Mit Schriftsatz vom 6.2.2026 wurde sodann von der Wiener Linien GmbH Co KG ergänzend weiters vorgebracht:
„In der Verhandlung hat die Antragsgegnerin weiters zugestimmt intern nachzuforschen, ob im Zuge der Produktivsetzung (,,Testbetrieb") im Jahr 2024 Gehörlose und deren Vertretungsorganisationen eingebunden gewesen sind und inwiefern diese Einbindung erfolgt ist (vgl. dazu 1.7 der Verhandlungsschrift vom 28.01.2026 bzw Frage 4 des Schreibens des VwG Wien vom 19.01.2026). Diese Frage ist zu verneinen - im Rahmen des Launches des Gebärdenavatars waren anders als in die Entwicklung des Gebärdenavatars keine Gehörlose oder deren Vertretungsorgane eingebunden.
Die Antragsgegnerin ist daher überzeugt, die Frage des Antragstellers (,,Ende des letzten Jahres begannen die Wiener Linien mit einem Testbetrieb der Gebärdenavatare (Verweis auf ORF-online-Artikel). Wurde dieser Testbetrieb evaluiert? Falls nein, bis wann ist eine Evaluierung geplant? Fallsja, was waren die Ergebnisse dieser Evaluierung? Inwiefern sind Gehörlose oder deren Vertretungsorganisationen in die Evaluierung eingebunden?") vollständig beantwortet zu haben: zusammengefasst erfolgte keine gesonderte Evaluierung des im ORF-Artikel unscharf als Testbetrieb bezeichneten Launches der Software. Es liegen daher auch keine diesbezüglichen Ergebnisse der Evaluierung vor. Gehörlose oder deren Vertretungsorgane waren im Zuge des Launches / technische Einbindung des Gebärdenavatars in die Webversion von Wien Mobil (Testbetriebes) nicht eingebunden.“
Diese Ausführung wurde durch den Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 näher konkretisiert.
Damit wurde diese Frage, wie auch aus der Wiedergabe seiner zu dieser Frage getätitgen Zeugenaussage unter Punkt 2) ersichtlich, ausreichend beantwortet.
ad 6.1) Ist den Wiener Linien die Kritik an solchen Gebärden-Avataren durch die Gehörlosencommunity (bspw. hier: https://www.gebaerdenwelt.tv/in-die-handnehmen-sandra-schuegerl-ueber-gebaerdensprach-avatare/) bekannt?:
Im Schriftsatz der Wiener Linien GmbH Co KG vom 11.12.2025 erfolgte zu dieser Frage nachfolgende Ausführung;
„Die Wiener Linien sind sich der öffentlichen und medialen Kritik an Gebärdensprach-Avataren bewusst, insbesondere mit der Frage der Akzeptanz und der sprachlichen Qualität. Ziel ist es, die Ergebnisse der Wirkungsforschung sowie das Feedback der Community systematisch in eine potenzielle Weiterentwicklung einfließen zu lassen.“
Mit dieser Antwort wurde nicht einmal implizit angeführt, dass eine Kritik der „Gehörlosencommuity“ der Wiener Linien GmbH Co KG bekannt geworden ist.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2026 erfolgte zu dieser Frage eine nähere Erörterung, in welcher zuerst der Vertreter der Wiener Linien GmbH Co KG ergänzend wie folgt ausführte:
„Im Punkt 3.7.b der Stellungnahme vom 26.1.2026 wurde nach dem Verständnis der Wiener Linien klar ausgeführt, dass auch die konkrete Kritik, auf welche der Ast verwiesen hat, bekannt war.“
Diese Ausführung wurde durch den Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 näher konkretisiert.
Damit wurde diese Frage, wie auch aus der Wiedergabe seiner zu dieser Frage getätitgen Zeugenaussage unter Punkt 2) ersichtlich, ausreichend beantwortet.
ad 6.2) Falls ja, begehre ich alle vorhandenen Informationen in Bezug auf diese Kritik und den Umgang mit dieser Kritik (dies können etwa auch interne Nachrichten, Berichte oder Notizen sein):
Da schon die Frage zu Punkt 6.1) im Schriftsatz der Wiener Linien GmbH Co KG vom 11.12.2025 nicht beantwortet wurde, ist festzustellen, dass auch diese Frage in diesem Schriftstz nicht beantwortet wurde.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2026 erfolgte zu dieser Frage eine Erörterung, in welcher zuerst der Vertreter der Wiener Linien GmbH Co KG ergänzend aus wie folgt ausführte:
„Diese Kritik wurde unternehmensintern niemals schriftlich thematisiert und wurden daraus auch keine Konsequenzen gezogen, welche in Schriftform dokumentiert sind. Daher liegen zur Beantwortung dieser Frage keine Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 IFG vor.“
Dieser Zeuge H. gab in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2026 – wie unter dem zuvor angeführten Punkt 4.1) näher ausgeführt - im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll,
a) dass weder im Rahmen der Entscheidungsfindung zugunsten der Entwicklung eines Gebärden-Avatars der Wiener Linien GmbH Co KG noch im Rahmen der Entwicklung dieses Avatars Vertretungsorganisationen von Gehörlosen eingebunden gewesen waren, und
b) dass damit auch keine Stellungnahmen eingeholt wurden und damit auch nicht eingelangt sind.
Zudem gab der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 im Hinblick auf diese Thematik zu Protokoll, dass aus näher dargelegten Gründen eine Einbindung von Gehörlosen bzw. von deren Vertretungsorganisationen bei der Entwicklung der Gebärden-Avatare nicht erfolgt ist. Dies wurde vom Zeugen unter näherer Ausführunge der Erwägungen damit begründet, dass schon zum Zeitpunkt der Prüfung dieses Entwicklungsvorhabens festgestanden ist, dass bei der Entwicklung der Gebärden-Avatare auf die bereits vorgefundene Gebärden-Avatar-Software aufgebaut werde und diese allenfalls weiterentwickelt werde. Aus diesem Grund seien folglich auch weder Stellungnahmen (von Organisationen der Gehörlosencommunity) eingeholt worden, noch sei der (durch Organisationen der Gehörlosencommunity problematisierte) Umstand, dass Gebärden-Avatare der bestehenden Gebärden-Avatar-Software eine geringere Verständlichkeit aufweisen als Gehörlosendolmetscher, dokumentiert bzw. näher reflektiert worden.
Damit wurde diese Frage, wie auch aus der Wiedergabe seiner zu dieser Frage getätitgen Zeugenaussage unter Punkt 2) ersichtlich, ausreichend beantwortet.
C. Rechtliche Beurteilung:
C 1) maßgebliche Rechslage:
Art. 22a Bundes-VerfassungsG i.d.F. BGBl. I Nr. 5/2024 lautet:
„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3)Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“
Diese Verfassungsbestimmung des Art. 22a B-VG wurde auf Grundlage des Ausschussberichts des Verfassungsausschusses des Nationalrats (BlgNR AB 2420 28. GP XXVII) beschlossen. In diesem wird u.a. ausgeführt:
„Zu Z 3 (Art. 22a):
Zu Abs. 1 und 2:
Der Begriff der ‚Information‘ und der ‚Information von allgemeinem Interesse‘ soll in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen präzisiert werden (vgl. § 2 des im Artikel 2 vorgeschlagenen Informationsfreiheitsgesetzes – IFG und die Erläuterungen dazu).
Die Begriffe ‚Bundesverwaltung‘ und ‚Landesverwaltung‘ sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen; so sind etwa auch die Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), und die der Parlamentsverwaltung (vgl. dazu VfSlg. 20.446/2021) davon umfasst. Zum Begriff ‚Geschäfte‘ vgl. zB Art. 104 B-VG sowie zum Begriff ‚Geschäfte der Bundesverwaltung‘ vgl. insbesondere Art. 77 Abs. 1 B-VG. Der Begriff der mit der Besorgung der Geschäfte der Verwaltung betrauten ‚Organe‘ ist – wie jener des Art. 23 B-VG – in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst insbesondere auch die Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, insbesondere auch private sogenannte ‚Beliehene‘. Zur Auskunftspflicht der Universitäten vgl. jüngst VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009.
Da die Verwaltung nach dem Konzept des B-VG nur entweder Bundesverwaltung oder Landesverwaltung sein kann, erscheint eine gesonderte Nennung der Gemeindeverwaltung, wie sie im geltenden Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG enthalten ist, sowie der sonstigen (nicht-territorialen) Selbstverwaltung (vgl. die Art. 120a bis 120c B-VG; dazu zählen die Kammern der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung, die Sozialversicherungsträger [soziale Selbstverwaltung], die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Agrargemeinschaften, Fremdenverkehrsverbände, Jagdverbände; vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 120a Rz. 3) entbehrlich (vgl. zur bloß ‚klarstellenden‘ Anfügung der Wendung ‚sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ im Art. 20 Abs. 3 B-VG unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 [1998] 94 ff [96]).
Die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe sollen im Anwendungsbereich beider Absätze gelten, also sowohl für die proaktive Informationspflicht (Abs. 1) als auch für den Zugang zur Information auf Antrag (Abs. 2).
Zu Abs. 1:
‚Informationen von allgemeinem Interesse‘ sollen von den informationspflichtigen Organen von sich aus, ohne konkretes Ansuchen, proaktiv in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden. Wann eine Information ‚von allgemeinem Interesse‘ ist, wird, ebenso wie die Form der Veröffentlichung, in den im Artikel 2 vorgeschlagenen §§ 2 Abs. 2 und 4 IFG ausgeführt.
Von sich aus informationspflichtig sein sollen die Organe der Verwaltung im funktionellen Sinn als die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe (vgl. Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG; zur miterfassten Gemeindeverwaltung vgl. oben zu Abs. 1 und Abs. 2; Verwaltungsorgane im ausschließlich organisatorischen Sinn dürfte es nicht geben bzw. fallen nicht mit Verwaltungsaufgaben betraute rechnungshofkontrollpflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen unter den neuen Abs. 3; der unklare Begriff der ‚Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG soll daher nicht übernommen werden, ohne dass eine Einschränkung des Kreises der Verpflichteten damit verbunden wäre), die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Staatsanwälte, vgl. Art. 90a B-VG), die Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof) und der Verfassungsgerichtshof. Für Organe der Gesetzgebung soll ebenfalls eine proaktive Informationspflicht gelten; diese soll aber systematisch an anderer Stelle (vgl. Artikel 1 Z 4, 7 und 14) als gemäß der Regierungsvorlage vorgesehen werden.
Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sollen von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen werden, um ihre Leistungsfähigkeit insbesondere auch in technischer Hinsicht nicht zu überfordern. Die Einwohnerzahl soll sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung richten, wie es auch in der Praxis der Rechnungshofkontrolle geschieht (vgl. Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung [1977] 404; Kahl in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 127a B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at], Rz. 2; Kroneder-Partisch in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 127a B-VG Rz. 7). Kleineren Gemeinden bleibt es unbenommen, solche Informationen nach denselben Maßgaben (insbesondere gelten auch die Geheimhaltungstatbestände gemäß Abs. 2) freiwillig zu veröffentlichen.
Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden, erfüllen nicht das Kriterium des ‚allgemeinen‘ Interesses (vgl. die Beschränkung des Informationsrechts auf ihre Mitglieder im Abs. 2 letzter Satz).
Zu Abs. 2:
Den Zugang zu Informationen auf Antrag sollen alle mit der Besorgung von Geschäften der Bundes– oder Landesverwaltung betrauten Organe zu gewähren haben.
Die nicht-territorialen Selbstverwaltungskörper, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, sollen, soweit sich Informationsbegehren auf Angelegenheiten beziehen, die sie im eigenen Wirkungsbereich besorgen, wie schon nach geltender Rechtslage (Art. 20 Abs. 4 B-VG), nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet sein, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren. Anstelle von ‚Zugehörigen‘ soll aus sprachlichen bzw. systematischen Gründen künftig von ‚Mitgliedern‘ die Rede sein, da die verfassungsgesetzlichen Rechtsgrundlagen der sonstigen (nichtgemeindlichen) Selbstverwaltung so formuliert sind (vgl. Art. 120c Abs. 1 und 2 B-VG). Mitglieder sind die gesetzlich bestimmten Verbandsangehörigen (vgl. Stolzlechner in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [6. Lfg. 2010], Art. 120c B-VG Rz. 11).
Träger dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts soll jedermann, dh. jede natürliche oder juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann, sein.
Der Zugang zu Informationen soll verweigert werden und Informationen sollen geheim gehalten werden können, ‚soweit‘ (und auch solange; vgl. ausdrücklich die Ausführungsbestimmung im Artikel 2 [Informationsfreiheitsgesetz] § 6) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und ‚gesetzlich nicht anderes bestimmt ist‘. Mit dieser aus dem geltenden Art. 20 Abs. 3 B-VG übernommenen Wendung soll klargestellt werden, dass die einfache Gesetzgebung die angeführten Geheimhaltungstatbestände – im Interesse einer höheren Transparenz – auch künftig in gewissem Umfang einschränken, aber keinesfalls erweitern dürfen soll (vgl. so mit dem Argument der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [MRK], BGBl. Nr. 210/1958, VfSlg. 6288/1970, 7455/1974, 9657/1983). Zum Verhältnis einfachgesetzlicher Bestimmungen zum Informationsfreiheitsgesetz siehe die Erläuterungen zu Artikel 2 (Informationsfreiheitsgesetz) zu § 6 und § 16.
Unter ‚erforderlich‘ ist geboten bzw. ‚notwendig‘ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Art. 8) zu verstehen.
Zu den zu wahrenden ‚überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen‘ vgl. den grundrechtlichen ‚Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer‘ gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (vgl. § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999; die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S 1; Art. 8 MRK; Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [GRC], ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389) in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben (Art. 8 MRK; Art. 7 GRC; zum erforderlichen Grundrechtsschutz beim öffentlichen Zugang zu Datenregistern gemäß den Art. 7 und 8 GRC vgl. EuGH 22.11.2022, verbundene Rs. C-37/20 und C‑601/20, Luxembourg Business Registers, ECLI:EU:C:2022:912), rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Urheberrechte bzw. Rechte am geistigen Eigentum (vgl. Art. 1 1. ZPMRK) oder das Redaktionsgeheimnis (vgl. § 31 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981).
Im Hinblick auf unionsrechtlich determinierte Geheimhaltungs- bzw. Informationsregelungen kann – unbeschadet eines allfälligen Anwendungsvorranges – der Ausnahmetatbestand der ‚zwingenden integrations- […]politischen Gründe‘ (vgl. die Vorbildbestimmungen der Art. 23d Abs. 2 und Art. 23e Abs. 3 und 4 B‑VG) zum Tragen kommen. Eine Geheimhaltung kann alternativ auch aus zwingenden außenpolitischen Gründen (etwa zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aus Abkommen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen oder zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und Berücksichtigung außenpolitischer Interessen gemäß dem Außenwirtschaftsrecht, im Rahmen der Exportkontrolle) erforderlich sein.
Die verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände können in (einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, aber nicht erweitert werden. Ausführungsbestimmungen dazu enthält der im Artikel 2 vorgeschlagene § 6 IFG (vgl. auch die Erläuterungen dazu).
Zu Abs. 3:
Nach Maßgabe dieser Bestimmung sollen nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute, aber der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegende Stiftungen, Fonds, Anstalten und bestimmte Unternehmungen verpflichtet werden, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren. Soweit sie Aufgaben der Verwaltung besorgen (vgl. zu dieser Frage jüngst VfGH 5.10.2023, G 265/2022; zuvor dazu schon VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009, und jüngst VwGH 22.8.2023, Ra 2022/10/0166), unterliegen sie als funktionelle Verwaltungsorgane ohnehin der Informationspflicht gemäß Abs. 2. Welche Stiftungen, Fonds und Anstalten der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ergibt sich aus Art. 126b Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 127a Abs. 1 und Art. 127c B-VG, welche Unternehmungen aus Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a Abs. 3 und Art. 127c B-VG (Letzterer jeweils in Verbindung mit landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen). Informationspflichtig sollen wegen ihrer Staatsnähe bzw. dem dort maßgeblichen staatlichen Einfluss die rechnungshofkontrollierten Unternehmungen sein, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 50% beteiligt ist bzw. die von dieser beherrscht werden. Dies gilt auch für deren Tochter- und Enkelunternehmungen, für die die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse (mindestens 50%, durch ihre rechnungshofkontrollierten Mutterunternehmungen) bzw. Beherrschungstatbestände erfüllt sind (vgl. den jeweils letzten Satz in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 bzw. Art. 127c B-VG).
Solche Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sollen insoweit nicht informationspflichtig sein, als eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der Ausnahmetatbestände des Abs. 2 notwendig ist oder durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde; der rein manipulative Aufwand der Informationserteilung ist als solcher jedenfalls keine solche Beeinträchtigung. Beispielsweise werden aktuelle konkrete unternehmerische Veranlagungsstrategien und deren Umsetzung oder der Inhalt von Syndikatsverträgen in aller Regel unter den Tatbestand des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu subsumieren sein. In sinngemäßer Anwendung des Ausnahmetatbestands ‚zur Vorbereitung einer Entscheidung‘ gemäß Abs. 2 kann insbesondere der interne Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Unternehmung zu schützen sein (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 zu § 6 zu diesem Tatbestand).
Unternehmungen sollen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden können, wenn der Zugang zu ihren Informationen in vergleichbarer Weise bereits gesetzlich sichergestellt ist; dies ist insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen (vgl. die entsprechende, im Artikel 2 § 14 Abs. 2 vorgeschlagene Ausnahme).
Zu Abs. 4:
Die vorgeschlagene Kompetenzbestimmung sieht in der Gesetzgebung eine Bedarfskompetenz des Bundes nach der Vorbildbestimmung des Art. 11 Abs. 2 B-VG vor (Z 1). Die grundsätzliche Adhäsionskompetenz der Materiengesetzgebung (bzw. in organisationsrechtlichen Angelegenheiten allenfalls der Organisationsgesetzgebung) in Angelegenheiten der Informationsfreiheit soll bestehen bleiben. Durch Bundesgesetz sollen einheitliche Vorschriften erlassen werden können (siehe das im Artikel 2 vorgeschlagene Informationsfreiheitsgesetz). Von diesen bundesgesetzlichen Regelungen darf in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen nur abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist. Nach der Rsp. des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung ist eine materienrechtliche Abweichung nur dann ‚erforderlich‘, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. zB VfSlg. 8583/1979, 13.831/1994, 15.369/1998, 15.218/1998, 16.414/2002) bzw. wenn sie im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerlässlich ist (beginnend mit VfSlg. 8945/1980, vgl. VfSlg. 11.564/1987, 14.153/1995, 19.922/2014).
Die materienspezifischen Regelungen haben künftig freilich den verfassungsgesetzlichen Vorgaben aus dem vorgeschlagenen Grundrecht auf Information (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 2) zu entsprechen.
Eine Mitwirkung der Länder an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 136 Abs. 2 B-VG) ist vorgesehen, ebenso wie deren Zustimmung zur Kundmachung eines solchen Bundesgesetzes (vgl. Art. 14b Abs. 4 B‑VG). Auf der Grundlage dieser Kompetenzbestimmung wird im Artikel 2 ein ausführendes Informationsfreiheitsgesetz vorgeschlagen.
Die Kompetenz zur Vollziehung des Informationsfreiheitsrechts soll sich aus sachlichen Gründen nach der Kompetenz in der Angelegenheit richten, in der die Information zu erteilen ist (Z 2).
Dieser Ausschussbericht gründet auf der Regierungsvorlage BlgNR 2238, 27. GP, erlassen. In dieser Regierungsvorlage wird zu dieser Verfassungsbestimmung des Art. 22a B-VG ausgeführt wie folgt:
„Zu Z 1 (Entfall des Art. 20 Abs. 3 bis 5) und Z 2 (Art. 22a):
Im Regierungsprogramm 2020–2024 (S 19 f) wurde vereinbart, in einem „Kontroll- und Transparenzpaket“ eine allgemeine „Informationsfreiheit“ einzuführen. Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung sollen aufgehoben werden. An ihre Stelle sollen eine verfassungsgesetzliche Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen treten. Ausnahmen von der Informationspflicht sollen ausschließlich zur erforderlichen Wahrung bestimmter gewichtiger öffentlicher und berechtigter überwiegender privater Interessen (insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz) gelten. Grundsätze für das Verfahren der Informationserteilung wurden festgelegt, insbesondere betreffend den Informationszugang und den Rechtsschutz. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, um das Vorhaben entsprechend dem Regierungsprogramm umzusetzen.
Zu Z 2 (Art. 22a):
Zu Abs. 1 und 2:
Der Begriff der „Information“ und der „Information von allgemeinem Interesse“ soll in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen präzisiert werden (vgl. § 2 des im Artikel 2 vorgeschlagenen Informationsfreiheitsgesetzes – IFG und die Erläuterungen dazu). Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen; so sind etwa auch die Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), und die der Parlamentsverwaltung (vgl. dazu VfSlg. 20.446/2021) davon umfasst. Zum Begriff „Geschäfte“ vgl. zB Art. 104 B-VG sowie zum Begriff „Geschäfte der Bundesverwaltung“ vgl. insbesondere Art. 77 Abs. 1 B-VG.
Der Begriff der mit der Besorgung der Geschäfte der Verwaltung betrauten „Organe“ ist – wie jener des Art. 23 B-VG – in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst insbesondere auch die Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, insbesondere auch private sogenannte „Beliehene“. Zur Auskunftspflicht der Universitäten vgl. jüngst VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009.
Da die Verwaltung nach dem Konzept des B-VG nur entweder Bundesverwaltung oder Landesverwaltung sein kann, erscheint eine gesonderte Nennung der Gemeindeverwaltung, wie sie im geltenden Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG enthalten ist, sowie der sonstigen (nicht-territorialen) Selbstverwaltung (vgl. die Art. 120a bis 120c B-VG; dazu zählen die Kammern der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung, die Sozialversicherungsträger [soziale Selbstverwaltung], die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Agrargemeinschaften, Fremdenverkehrsverbände, Jagdverbände; vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 120a Rz. 3) entbehrlich (vgl. zur bloß „klarstellenden“ Anfügung der Wendung „sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts“ im Art. 20 Abs. 3 B-VG unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte PertholdStoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 [1998] 94 ff [96]).
Die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe sollen im Anwendungsbereich beider Absätze gelten, also sowohl für die proaktive Informationspflicht (Abs. 1) als auch für den Zugang zur Information auf Antrag (Abs. 2).
Zu Abs. 1:
„Informationen von allgemeinem Interesse“ sollen von den informationspflichtigen Organen von sich aus, ohne konkretes Ansuchen, proaktiv in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden.
Wann eine Information „von allgemeinem Interesse“ ist, wird, ebenso wie die Form der Veröffentlichung, in den im Artikel 2 vorgeschlagenen §§ 2 Abs. 2 und 4 IFG ausgeführt.
Von sich aus informationspflichtig sein sollen die Organe und Hilfsorgane der Gesetzgebung des Bundes (Nationalrat, Bundesrat, Rechnungshof, Volksanwaltschaft), die Organe der Verwaltung bzw. die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Staatsanwälte, vgl. Art. 90a B-VG), die Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof) und der Verfassungsgerichtshof. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern und Gemeindeverbände, in denen Gemeinden zusammengeschlossen sind, die insgesamt weniger als 5 000 Einwohner haben, sollen von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen werden, um ihre Leistungsfähigkeit insbesondere auch in technischer Hinsicht nicht zu überfordern. Die Einwohnerzahl soll sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung richten, wie es auch in der Praxis der Rechnungshofkontrolle geschieht (vgl. Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung [1977] 404; Kahl in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 127a B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at], Rz. 2; Kroneder-Partisch in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 127a B-VG Rz. 7). Kleineren Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt es unbenommen, solche Informationen nach denselben Maßgaben (insbesondere gelten auch die Geheimhaltungstatbestände gemäß Abs. 2) freiwillig zu veröffentlichen.
Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden, erfüllen nicht das Kriterium des „allgemeinen“ Interesses (vgl. die Beschränkung des Informationsrechts auf ihre Mitglieder im Abs. 2 letzter Satz).
Zu Abs. 2:
Den Zugang zu Informationen auf Antrag sollen die Organe der Verwaltung bzw. die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes– oder Landesverwaltung betrauten Organe zu gewähren haben.
Die nicht-territorialen Selbstverwaltungskörper, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, sollen, soweit sich Informationsbegehren auf Angelegenheiten beziehen, die sie im eigenen Wirkungsbereich besorgen, wie schon nach geltender Rechtslage (Art. 20 Abs. 4 B-VG), nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet sein, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren. Anstelle von „Zugehörigen“ soll aus sprachlichen bzw. systematischen Gründen künftig von „Mitgliedern“ die Rede sein, da die verfassungsgesetzlichen Rechtsgrundlagen der sonstigen (nichtgemeindlichen) Selbstverwaltung so formuliert sind (vgl. Art. 120c Abs. 1 und 2 B-VG). Mitglieder sind die gesetzlich bestimmten Verbandsangehörigen (vgl. Stolzlechner in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [6. Lfg. 2010], Art. 120c B-VG Rz. 11).
Träger dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts soll jedermann, dh. jede natürliche oder juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann, sein.
Der Zugang zu Informationen soll verweigert werden und Informationen sollen geheim gehalten werden können, „soweit“ (und auch solange; vgl. ausdrücklich die Ausführungsbestimmung im Artikel 2 [Informationsfreiheitsgesetz] § 6) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Mit dieser aus dem geltenden Art. 20 Abs. 3 B-VG übernommenen Wendung soll klargestellt werden, dass die einfache Gesetzgebung die angeführten Geheimhaltungstatbestände – im Interesse einer höheren Transparenz – auch künftig in gewissem Umfang einschränken, aber keinesfalls erweitern dürfen soll (vgl. so mit dem Argument der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [MRK], BGBl. Nr. 210/1958, VfSlg. 6288/1970, 7455/1974, 9657/1983). Zum Verhältnis einfachgesetzlicher Bestimmungen zum Informationsfreiheitsgesetz siehe die Erläuterungen zu Artikel 2 (Informationsfreiheitsgesetz) zu § 6 und § 16.
Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Art. 8) zu verstehen.
Zu den zu wahrenden „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ vgl. den grundrechtlichen „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (vgl. § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999; die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S 1; Art. 8 MRK; Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [GRC], ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389) in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben (Art. 8 MRK; Art. 7 GRC; zum erforderlichen Grundrechtsschutz beim öffentlichen Zugang zu Datenregistern gemäß den Art. 7 und 8 GRC vgl. EuGH 22.11.2022, verbundene Rs. C-37/20 und C-601/20, Luxembourg Business Registers, ECLI:EU:C:2022:912), rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Urheberrechte bzw. Rechte am geistigen Eigentum (vgl. Art. 1 1. ZPMRK) oder das Redaktionsgeheimnis (vgl. § 31 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981).
Im Hinblick auf unionsrechtlich determinierte Geheimhaltungs- bzw. Informationsregelungen kann – unbeschadet eines allfälligen Anwendungsvorranges – der Ausnahmetatbestand der „zwingenden integrations- […]politischen Gründe“ (vgl. die Vorbildbestimmungen der Art. 23d Abs. 2 und Art. 23e Abs. 3 und 4 B-VG) zum Tragen kommen. Eine Geheimhaltung kann alternativ auch aus zwingenden außenpolitischen Gründen (etwa zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aus Abkommen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen oder zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und Berücksichtigung außenpolitischer Interessen gemäß dem Außenwirtschaftsrecht, im Rahmen der Exportkontrolle) erforderlich sein.
Die verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände können in (einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, aber nicht erweitert werden.
Ausführungsbestimmungen dazu enthält der im im Artikel 2 vorgeschlagene § 6 IFG (vgl. auch die Erläuterungen dazu).
Zu Abs. 3:
Nach Maßgabe dieser Bestimmung sollen auch nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betraute, aber der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegende Stiftungen, Fonds, Anstalten und bestimmte Unternehmungen verpflichtet werden, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren; soweit sie Aufgaben der Verwaltung besorgen, unterliegen sie als funktionelle Verwaltungsorgane ohnehin der Informationspflicht gemäß Abs. 2. Welche Stiftungen, Fonds und Anstalten der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ergibt sich aus Art. 126b Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 127a Abs. 1 und Art. 127c B-VG, welche Unternehmungen aus Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a Abs. 3 und Art. 127c B-VG (Letzterer jeweils in Verbindung mit landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen). Informationspflichtig sollen wegen ihrer Staatsnähe bzw. dem dort maßgeblichen staatlichen Einfluss die rechnungshofkontrollierten Unternehmungen sein, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 50% beteiligt ist. Dies gilt auch für deren Tochter- und Enkelunternehmungen, für die die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse (mindestens 50%, durch ihre rechnungshofkontrollierten Mutterunternehmungen) erfüllt sind (vgl. den jeweils letzten Satz in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 bzw. Art. 127c B-VG).
Solche Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sollen insoweit nicht informationspflichtig sein, als eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der Ausnahmetatbestände des Abs. 2 notwendig ist oder durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde; der rein manipulative Aufwand der Informationserteilung ist als solcher jedenfalls keine solche Beeinträchtigung. In sinngemäßer Anwendung des Ausnahmetatbestands „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ gemäß Abs. 2 kann insbesondere der interne Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Unternehmung zu schützen sein (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 zu § 6 zu diesem Tatbestand).
Unternehmungen sollen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden können, wenn der Zugang zu ihren Informationen in vergleichbarer Weise bereits gesetzlich sichergestellt ist; dies ist insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen (vgl. die entsprechende, im Artikel 2 § 14 Abs. 2 vorgeschlagene Ausnahme).
Zu Abs. 4:
Die vorgeschlagene Kompetenzbestimmung sieht in der Gesetzgebung eine Bedarfskompetenz des Bundes nach der Vorbildbestimmung des Art. 11 Abs. 2 B-VG vor (Z 1). Die grundsätzliche Adhäsionskompetenz der Materiengesetzgebung (bzw. in organisationsrechtlichen Angelegenheiten allenfalls der Organisationsgesetzgebung) in Angelegenheiten der Informationsfreiheit soll bestehen bleiben. Durch Bundesgesetz sollen einheitliche Vorschriften erlassen werden können (siehe das im Artikel 2 vorgeschlagene Informationsfreiheitsgesetz). Von diesen bundesgesetzlichen Regelungen darf in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen nur abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist. Nach der Rsp. des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung ist eine materienrechtliche Abweichung nur dann „erforderlich“, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. zB VfSlg. 8583/1979, 13.831/1994, 15.369/1998, 15.218/1998, 16.414/2002) bzw. wenn sie im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerlässlich ist (beginnend mit VfSlg. 8945/1980, vgl. VfSlg. 11.564/1987, 14.153/1995, 19.922/2014).
Die materienspezifischen Regelungen haben künftig freilich den verfassungsgesetzlichen Vorgaben aus dem vorgeschlagenen Grundrecht auf Information (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 2) zu entsprechen.
Eine Mitwirkung der Länder an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 136 Abs. 2 B-VG) ist vorgesehen, ebenso wie deren Zustimmung zur Kundmachung eines solchen Bundesgesetzes (vgl. Art. 14b Abs. 4 B-VG). Auf der Grundlage dieser Kompetenzbestimmung wird im Artikel 2 ein ausführendes Informationsfreiheitsgesetz vorgeschlagen.
Die Kompetenz zur Vollziehung des Informationsfreiheitsrechts soll sich aus sachlichen Gründen nach der Kompetenz in der Angelegenheit richten, in der die Information zu erteilen ist (Z 2).“
Die maßgeblichen Bestimmungen des InformationsfreiheitsG lauten:
§ 1 InformationsfreiheitsG samt Überschriften lautet:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
§ 2 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:
„Begriffsbestimmungen
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
§ 3 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeit
(1)Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2)Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3)Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 6 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:
„Geheimhaltung
(1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“
§ 7 InformationsfreiheitsG samt Überschriften lautet:
„3. Abschnitt
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“
§ 8 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:
„(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.“
§ 9 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:
„Information
(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
§ 10 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:
„Betroffene Personen“
(1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.“
§ 11 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:
„Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“
§ 13 InformationsfreiheitsG samt Überschriften lautet:
„4. Abschnitt
Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
(1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.“
§ 14 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:
„Rechtsschutz
(1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
§ 16 InformationsfreiheitsG samt Überschrift lautet:
„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
Das InformationsfreiheitsG wurde auf Grundlage der des Ausschussberichts des Verfassungsausschusses des Nationalrats (BlgNR AB 2420 28. GP XXVII) beschlossen. In diesem wird zum IFG u.a. ausgeführt:
„Zu § 1:
Diese Bestimmung soll den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Bundesgesetzes präzisieren. Das Gesetz soll für die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und für das Verfahren der Informationserteilung gelten. Die Informationspflichtigen ergeben sich aus dieser Bestimmung iVm. dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 bis 3 B-VG (vgl. auch die Erläuterungen dazu). Als ‚Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden‘ sind alle Organe der Gebietskörperschaften zu verstehen, die von Art. 22a erfasst sind; nicht nur die gesamte organisatorische und funktionelle Verwaltung, sondern auch die Gerichtsbarkeit soll umfasst sein (Organe der Gesetzgebung sollen speziellen Veröffentlichungsregelungen unterliegen, vgl. Artikel 1 Z 4, 7 und 14). Der Umfang der jeweiligen konkreten Informationspflichten ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen.
Zu § 2:
Der Begriff der Information soll definiert werden (Abs. 1). Information soll jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein. ‚Amtlich‘ bedeutet nicht ‚behördlich‘; auch privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin ‚unternehmerisch‘) sollen davon umfasst sein. Die Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, spielt keine Rolle. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig ‚amtliche‘ oder ‚unternehmerische‘ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung.
Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK ‚ready and available‘, vgl. zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07, Z 44 ff; EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs (zB Vorentwurf eines Sachbearbeiters, noch bevor ihn der zuständige Genehmigende approbiert hat) anzusehen sein.
Im vorgeschlagenen Abs. 2 soll definiert werden, wann eine Information ‚von allgemeinem Interesse‘ ist. Ausschlaggebend für diese Qualifikation soll ihre Relevanz für die Allgemeinheit sein, anders ausgedrückt, ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind. Bloße Partikularinteressen von Einzelpersonen begründen jedenfalls kein allgemeines Interesse, ebenso wenig wie Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 1 B-VG]).
Die allgemein interessierenden Informationen sind nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt (arg. ‚insbesondere‘). Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäfts- oder Kanzleiordnungen, amtliche Statistiken, Amtsblätter etc. liegen in aller Regel im allgemeinen Interesse. Unter die Veröffentlichungspflicht fallen auch ‚solche‘ (die gesetzlichen Voraussetzungen der Relevanz für bzw. Betroffenheit von einem allgemeinen Personenkreis erfüllende) Studien, Gutachten, Umfragen und Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, und von diesen abgeschlossene Verträge mit dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert oder sonstige Verträge von öffentlichem Interesse. Die Wertgrenze von Verträgen soll in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnitts des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, konkret der §§ 13 bis 18, zu berechnen sein. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, an denen kein allgemeines Interesse angenommen werden kann. Ein solches kann etwa an einer Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist, bestehen. Informationen zum rein internen Gebrauch, wie etwa zu Fragen der Ablauforganisation, werden im Allgemeinen eher nicht im allgemeinen Interesse liegen.
Zu § 3:
Es soll das Organ, das für die Informationserteilung zuständig sein soll, bestimmt werden. Wer für das bzw. innerhalb des zuständigen Organs handeln soll, ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht.
Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll dem Ursprungsprinzip (Herkunftsprinzip) folgen (Abs. 1), dies schon aus Gründen der Effizienz, um die mehrfache Veröffentlichung derselben Information und den damit verbundenen Mehrfachaufwand zu vermeiden und die gespeicherten Datenmengen zu minimieren. Die in Kopien mehrfach vorhandene Information soll nicht mehrfach in das Informationsregister eingespeist werden müssen (vgl. die Vorbildbestimmung des § 2 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010). Dies soll auch im Fall mehrerer über die Information verfügender Stellen gelten: Es soll genügen, dass die erste, über die Information verfügende informationspflichtige Stelle diese veröffentlicht; die folgenden, damit (idR in Kopie) ebenfalls befassten Informationspflichtigen sollen diese nicht noch einmal in das Register einspeisen müssen.
Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll hingegen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit (des Wirkungs- bzw. Geschäftsbereichs) gelten (Abs. 2). ‚Zuständig‘ ist die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde. Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den Akten zu nehmen sind, gehören damit auch zu ihrem Wirkungsbereich.
(…)
Zu § 6:
Abs. 1 dieser Bestimmung soll die in dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren. ‚Soweit und solange‘ die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (s. oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]), ist keine Information zu erteilen.
Das informationspflichtige Organ hat im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig ist (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus dem Begriff ‚erforderlich‘ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. den im Artikel 1 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) und soll im Text des einfachen Gesetzes klarstellend wiederholt werden.
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu ergangenen Rsp. des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt ‚public (social)watchdogs‘ im Sinn der Rsp. des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.
Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (§ 11). Gegen ein (abweisendes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a Abs. 2 B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs (95/ME) vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.
Als Ausnahmetatbestände sind zunächst besonders wichtige öffentliche Interessen genannt (Z 1 bis 4), die aus anderen Grundrechtsvorbehalten oder Verfassungsbestimmungen bekannt sind (s. wiederum die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). So stehen unionsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen der Preisgabe derart geschützter Informationen entgegen (Z 1; vgl. zB Art. 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank); ebenso können in Einzelfällen unionsrechtlich vorgesehene Konsultationsverfahren beim Zugang zu Informationen europäischer Institutionen einzuhalten sein. Aber auch genuin nationale Dokumente können unter den Schutz dieses Ausnahmetatbestandes fallen.
Beim Geheimhaltungstatbestand der ‚nationalen Sicherheit‘ (Z 2; vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK) gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu (vgl. EGMR 3.2.2022, Šeks, BeschwNr. 39325/20). Unter das Interesse der ‚öffentlichen Ordnung und Sicherheit‘ (Z 4) kann, abhängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren sein. Insbesondere Angelegenheiten des Staatsschutzes und des Nachrichtendienstes sowie vom Bundeskriminalamt zu besorgende besonders sensible Angelegenheiten (zB Zeugen- oder Opferschutz) werden regelmäßig unter diese Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein. Auch im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle kann das Interesse der Sicherheit (zB betreffend den Verkehr mit Verteidigungsgütern) maßgeblich sein.
Der Ausnahmetatbestand der ‚Vorbereitung einer Entscheidung‘ (Z 5) soll laufende behördliche und gerichtliche Verfahren (zB strafrechtliche oder auch andere Ermittlungs-, Verwaltungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren, wie etwa abgabenrechtliche Verfahren, vgl. die Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) schützen. Er betrifft aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes zu schützendes Handeln, wie zB laufende Prüfungen, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten (etwa des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft) oder vorbereitende Tätigkeiten von gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde (zB im Fall von Ermittlungsverfahren, unangekündigten behördlichen Kontrollen oder Prüfungsfragen im Bildungsbereich). Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung (zB Abstimmung) beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden (zum öffentlichen Interesse des Schutzes der unabhängigen Willensbildung von Kollegialorganen vgl. VfSlg. 17.863/2006). Aufzeichnungen, die über die unmittelbare Willensbildung solcher Organe Aufschluss geben (wie Beratungs- oder Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), werden im Regelfall unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde (vgl. Wieser in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 20 Abs. 3 B-VG Rz. 34); unabhängig davon kommen nach der Entscheidung womöglich auch noch andere Geheimhaltungstatbestände in Frage. Ein Organ wird ua. dann ‚sonst tätig‘, wenn es kein konkretes Einzelverfahren führt.
Zur Auslegung des Begriffs der ‚Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens‘ (Z 6) kann die Bestimmung des § 118 Abs. 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, herangezogen werden. Danach darf eine Auskunft ua. dann verweigert werden, wenn diese ‚nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen [hier: auch den Organen, Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen beruflichen Vertretungen] einen erheblichen Nachteil zuzufügen‘. Auch die Tätigkeit von ‚Unternehmungen‘, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden.
Als ‚überwiegende berechtigte Interessen eines anderen‘ (Z 7) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten (vgl. den Schutz der ‚Rechte anderer‘ gemäß dem Informationsgrundrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK und oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2]).
Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (lit. a). Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten (vgl. auch Abs. 1 Z 1).
Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl. betreffend das vorgesehene Informationsregister Art. 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht zulässig ist).
‚Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse‘ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 MRK fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten (vgl. Z 6) ist.
Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 MRK) kann als ‚überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen‘ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen.
Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als ‚Rechte anderer‘ gelten und zu wahren sein.
Das ‚Bankgeheimnis‘ dient einerseits dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (von Geschäftskunden und der Bank) und andererseits dem Schutz personenbezogener Daten und des Privatlebens privater Kunden. Mangels einer eindeutigen systematischen Zuordenbarkeit soll es in einer eigenen Litera angeführt werden (lit. c).
Das gemäß § 31 Abs. 1 MedienG geschützte ‚Redaktionsgeheimnis‘ umfasst auch den Quellenschutz (lit. d).
‚Rechte am geistigen Eigentum‘ (Urheberrechte, Patentrechte; vgl. deren grundrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 1. ZPMRK; vgl. auch die entsprechende Ausnahme in § 6 Abs. 2 Z 5 des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. Nr. 495/1993) sollen bei der Informationserteilung ebenfalls zu achten sein (lit. e).
Gemäß Abs. 2 sollen die Geheimhaltungsgründe auch nur für Teile einer (teilbaren) Information gelten. Die Information ist in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen (‚partial access‘ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand; vgl. § 9 Abs. 2).
Zu den §§ 7 bis 12:
Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.
Zu § 7:
Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen (Abs. 1).
Eine schriftliche Klarstellung kann unter Umständen erforderlich sein (Abs. 2). Dabei gilt die behördliche Manuduktionspflicht (§ 13a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991). Ein schriftlich präzisierter Antrag gilt, da erst dieser die Antragsvoraussetzungen erfüllt und nichts Anderes geregelt ist, mit dem Tag seines Einlangens bei der informationspflichtigen Stelle als eingebracht (vgl. § 5 Abs. 1 letzter Satz UIG). Mängel schriftlicher Anbringen führen nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG).
Unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 1 AVG (vgl. Abs. 4), soll zur Klarstellung eine Weiterleitungspflicht normiert werden (Abs. 3).
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sollen die Bestimmungen des AVG anzuwenden sein (ua. betreffend Vertretung, Niederschriften, Aktenvermerke, Ladungen, Zustellungen, Fristenberechnung und Bescheide). Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum auskunftsrechtlichen Verfahren vor einem Antrag auf Bescheiderlassung soll gesetzlich ausdrücklich klargestellt werden, dass bereits die Informationserteilung eine behördliche Aufgabe ist (Abs. 4; vgl. Artikel I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).
Zu § 8:
Spätestens binnen einer Frist von vier Wochen ist entweder die Information zu erteilen oder über die Nichterteilung zu informieren (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören (§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um weitere vier Wochen verlängert werden können (Abs. 2).
Zu § 9:
Die Information ist, wenn dies der Behörde unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände möglich ist, in der begehrten, sonst in tunlicher (im konkreten Einzelfall geeigneter) Form zugänglich zu machen. Dies soll möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information geschehen. Ansonsten ist zumindest eine Information im Gegenstand (Auskunft darüber) zu erteilen, freilich ohne dass die Behörde zu einer besonderen Aufbereitung verpflichtet wäre. Ob eine bestimmte Form ‚tunlich‘ ist, ergibt sich insbesondere aus der Form des Informationsbegehrens. Wird etwa eine Information per E-Mail beantragt, wird sie auch vorrangig in der Form eines (Antwort-)E-Mails zu erteilen sein. Die begehrte Information kann aber zB auch nur mündlich erteilt werden, wenn dem Informationsbegehren damit entsprochen wird oder es sonst tunlich ist (zB im Fall einer telefonischen, sofort beantworteten Anfage). Auch die Umstände auf Seiten der Behörde, insbesondere die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, werden bei der Wahl der Form der Informationserteilung eine Rolle zu spielen haben.
Bereits gemäß § 4 veröffentlichte Informationen brauchen nicht noch einmal auf Antrag erteilt zu werden. Auf bereits veröffentlichte Informationen darf verwiesen werden. Ausnahmsweise kann es in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in denen das Internet nicht genutzt werden kann (etwa auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer Behinderung), angezeigt sein, trotz erfolgter Veröffentlichung auch einen individuellen Informationszugang zu gewähren.
Ein teilweiser Informationszugang soll (im Fall des § 6 Abs. 2, s. dazu oben) möglich sein, sofern die Information teilbar, die teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand nicht überschritten wird (Abs. 2).
Eine Missbrauchsschranke ist ebenso vorgesehen (vgl. dazu die ständige Rsp. des VwGH zur offenkundigen Mutwilligkeit, gekennzeichnet durch Inanspruchnahme der Behörde ‚in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit‘ oder ‚aus Freude an der Behelligung‘ ohne konkretes Auskunftsinteresse, zB VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, unter Berufung auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038) wie die Grenze eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands (Abs. 3; zum unverhältnismäßigen Aufwand vgl. zB VwGH 29.5.2001, 98/03/0007 und grundlegend EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07). Allein die Tatsache, dass etwa im Zusammenhang mit journalistischen Recherchen zum Zweck der Ermöglichung einer öffentlichen Debatte vermehrt Anfragen gestellt werden, indiziert jedenfalls noch keinen Missbrauch des Informationsrechts. Ebenso wenig begründen knappe oder mangelnde Ressourcen des Informationspflichtigen in jedem Fall und ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Aufwand.
Zu § 10:
Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten seien, soll dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist (Abs. 1). Damit soll dem Informationspflichtigen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Abwägungsentscheidung aufbereitet und darüber hinaus dafür gesorgt werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und seine Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. Zu den Kriterien der Interessenabwägung vgl. oben die Erläuterungen zu § 6.
‚[N]ach Möglichkeit‘ bedeutet, dass das informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als einer solchen keine faktische Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher ‚unmöglich‘ erweisen.
Der von der Informationserteilung Betroffene ist über die Erteilung der Information gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz zu informieren (vgl. die Vorbildbestimmung des § 7 Abs. 2 UIG). Die Tatsache, wer die Information begehrt, wird in aller Regel für den Betroffenen unerheblich und daher diesem gegenüber nicht offen zu legen sein.
Abs. 2 normiert eine spezielle Bestimmung für den Fall, dass mit dem Informationsbegehren nicht nur ein privates Interesse (vgl. § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957), verfolgt, sondern ein verfassungsgesetzlich garantiertes Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR geltend gemacht wird. Insbesondere informationsbegehrende ‚public watchdogs‘ (s. dazu oben zu § 6; vgl. zB VfSlg. 20.446/2021 sowie VwGH 28.06.2021, Ra 2019/11/0049) sind in ihrer Rolle soweit zu schützen, als die Ausübung ihrer Rechte durch eine (frühzeitige oder überhaupt erfolgende) Verständigung Betroffener beeinträchtigt oder gar unterlaufen würde (vgl. zum Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungsäußerungs- bzw. Informationsfreiheit auch Art. 85 Abs. 2 DSGVO). Dass es sich um einen solchen Fall handelt, muss für die informationspflichtige Stelle bereits aus dem Antrag erkennbar sein. Damit soll verhindert werden, dass der Informationspflichtige zu spät davon erfährt; vor diesem Hintergrund obliegt es dem Antragsteller, bereits ursprünglich die nötigen Angaben dazu zu machen.
Erachtet sich der Betroffene durch die Erteilung der Information in seinem Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, bleibt es ihm unbenommen, (gemäß § 24 DSG iVm. Art. 77 DSGVO) Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid (vgl. § 57 Abs. 1 AVG) untersagen, teilweise untersagen oder einschränken (§ 25 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 4 DSG). Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, über eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz zu entscheiden, soll von der vorgeschlagenen Anhörung unberührt bleiben. Daran ändert auch der Rechtsweg an die Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Informationserteilung nichts: Auch das Verwaltungsgericht hat den in seinem Recht auf Datenschutz Betroffenen anzuhören (§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 10). Das Verwaltungsgericht kann die Information nicht selbst erteilen, sondern nur aussprechen, dass die Information zu erteilen ist. Der datenschutzrechtlich Betroffene kann gegen ein solches Erkenntnis zwar kein Rechtsmittel erheben, weil er nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und ein Rechtsweg vom Verwaltungsgericht an die Datenschutzbehörde nicht vorgesehen ist bzw. die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nicht zuständig ist. Da die Informationserteilung (und potenzielle Verletzung von Datenschutzrechten) aber in der Folge ohnehin durch die informationspflichtige Stelle zu erfolgen hat, bleibt es dem datenschutzrechtlich Betroffenen unbenommen, dagegen eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Durch den Rechtsweg, der auch gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde an das Verwaltungsgericht offensteht, und in beiden Fällen (Verfahren zur Informationserteilung und Datenschutzbeschwerde) letztlich zum Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof führt, ist für eine einheitliche Auslegung und Anwendungspraxis gesorgt. Im Übrigen geht auch Art. 77 Abs. 1 DSGVO von einem möglicherweise parallelen Rechtsweg aus (vgl. ‚unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde‘).
Zu § 11:
Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).
Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.
Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).
Benötigt das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung die begehrte und nicht erteilte Information selbst, um etwa die Erforderlichkeit einer Geheimhaltung beurteilen zu können, ist die belangte Behörde gemäß dem geltenden allgemeinen Verfahrensrecht verpflichtet, sie dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die belangte Behörde ist bei Vorlage der Beschwerde bzw. des Vorlageantrags zur Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens verpflichtet (vgl. die §§ 13 Abs. 5, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3 und 16 Abs. 2 VwGVG; Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg.], Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] C § 21 VwGVG Rz. 4). Hat die belangte Behörde nicht alle Bezug habenden Akten vollständig und initiativ vorgelegt, ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 17 VwGVG iVm. den §§ 37 ff AVG) befugt, weitere Erhebungen zu tätigen, etwa zusätzliche Akten oder Informationen anzufordern, einen Augenschein vorzunehmen (insbesondere um den Bedarf an bestimmten Unterlagen zu erheben) und Ladungen mit der Aufforderung, bestimmte Behelfe oder Beweismittel mitzubringen (vgl. § 19 Abs. 2 AVG), zu erlassen. Kommt die belangte Behörde diesen gesetzlichen Verpflichtungen dennoch nicht nach, wird dies vom Verwaltungsgericht zu würdigen sein bzw. sich in einer von ihm vorzunehmenden Interessenabwägung auswirken. Im Rahmen der Vorlage ist insbesondere die Akteneinsichtsregelung des § 21 Abs. 2 VwGVG (iVm § 17 Abs. 3 AVG) zu beachten, um den Zweck des Verfahrens nicht zu beeinträchtigen, berechtigte Interessen einer Partei oder dritter Personen nicht zu schädigen und öffentliche Interessen (vgl. Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu wahren.
(…)
Zu den §§ 13 und 14:
Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß § 1 Z 5, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind (vgl. VfGH 5.10.2023, G 265/2022; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009), mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen. Für diese Informationspflichtigen sollen die Bestimmungen betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen, nicht aber die proaktive Informationspflicht über Informationen von allgemeinem Interesse gelten. Soweit erforderlich und zweckmäßig, soll von den allgemeinen Regelungen abgewichen werden; im Übrigen gelten diese jedoch (zB § 8 betreffend die Frist zur Informationserteilung).
Insbesondere sollen qualifizierte Formerfordernisse für Informationsbegehren an private Informationspflichtige gelten, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie über dasselbe prozedurale Wissen im Umgang mit Rechtsfolgen auslösenden Anträgen verfügen wie staatliche Stellen.
Die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen samt deren Konzernunternehmen stützt sich auf den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 3 B-VG letzter Tatbestand. Börsennotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten (vgl. insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen börsennotierter Gesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite gemäß den §§ 65 Abs. 1a zweiter Satz, 87 Abs. 6, 102 Abs. 4 zweiter Satz, 107 Abs. 3, 108 Abs. 4, 109 Abs. 2, 110 Abs. 1 und 128 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965; die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 1, 28 Abs. 4 und 6, 39 Abs. 8, 40 Abs. 1 Z 3, 48 Abs. 5, 56, 60, 61 Abs. 6, 75 Abs. 2, 81 Abs. 3, 82 Abs. 2, 110, 119 Abs. 9 bis 13 und insbesondere die §§ 134 bis 139 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die verpflichtende Information für Kunden bzw. Berichtspflichten gegenüber Kunden gemäß den §§ 40 ff, insbesondere §§ 48 ff des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die Prospektpflicht gemäß den §§ 2 ff des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019). Diese Veröffentlichungspflichten sollen unberührt bleiben. Solche Unternehmungen darüber hinaus allgemein zur Information zu verpflichten, erschiene nicht nur nicht erforderlich, sondern unsachlich (insbesondere vor dem Hintergrund des einfachgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Aktionären gemäß § 47a AktG im Verhältnis von Aktionären und Nichtaktionären). Wenn Informationen börsennotierter Unternehmungen zugleich Informationen informationspflichtiger Unternehmungen darstellen, etwa im Fall eines Beteiligungsmanagements, werden diese im Regelfall einem Geheimhaltungstatbestand gemäß § 6 iVm. Art. 22a Abs. 3 iVm. Abs. 2 B-VG (insbesondere zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Entscheidungsvorbereitung und Schadensabwehr) unterfallen.
Gewährt eine privatrechtsförmig tätige informationspflichtige Stiftung, ein solcher Fonds, eine solche Anstalt oder eine solche Unternehmung den Zugang zu Informationen im jeweiligen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich nicht, sollen über das Recht auf Zugang zu Informationen die Verwaltungsgerichte entscheiden (vgl. den vorgeschlagenen § 14, der diese neue Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG begründen soll).
Gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des Art. 131 Abs. 6 zweiter Satz B-VG sind, nachdem sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung solcher Streitigkeiten zuständig. Im Fall der organisatorisch zum Bund gehörenden bzw. von diesem beherrschten Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen soll aus systematischen Gründen anderes vorgesehen und das Bundesverwaltungsgericht (gemäß dem im Artikel 1 Z 9 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 lit. d B-VG) für zuständig erklärt werden.
Nachdem das VwGVG für den Fall der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel keine Verfahrensvorschriften enthält, sind die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hier zu treffen.
Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass eine Information zu erteilen ist, und die verpflichtete Unternehmung kommt dem nicht nach, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, mittels Zwangsstrafen (Beugestrafen in Form von Geldstrafen oder Haft) vollstreckbar. Die für ‚Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ geltende Ausnahme von der Vollstreckung steht im Fall privater Informationspflichtiger der Vollstreckung nicht entgegen.
(…)
Zu § 16:
Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes (vgl. die Vorbildbestimmung des § 6 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987).
Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles allgemein zugängliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem BGBlG; die Veröffentlichungsvorschriften nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012; vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen auf derselben Plattform www.data.gv.at; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das Grundbuch uam.). Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden. Einer freiwilligen, auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen Veröffentlichung (Verlinkung) auch dieser Informationen im Informationsregister steht diese Regelung jedoch nicht entgegen.
Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten (vgl. auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 4 B-VG). Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen.
In der Verwaltungspraxis berufen sich Informationswerber bereits jetzt zum Teil auf mehrere in Frage kommende Rechtsgrundlagen. Die Behörde trifft in gewissem Umfang eine Rechtsbelehrungs- bzw. Unterstützungspflicht (vgl. § 13a AVG und § 5 Abs. 1 und 2 UIG). Unter bestimmten Voraussetzungen schadet nach der Rsp. selbst die Fehlbezeichnung des Begehrens nicht (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, betreffend Akteneinsicht statt Zugang zu Umweltinformationen).
Von vornherein andere Regelungsgegenstände haben das Recht der Informationsweiterverwendung, das nicht den Zugang zur Information, sondern deren weitere Nutzung regelt, und die Rechtsvorschriften über Rechte am geistigen Eigentum; diese bleiben schon deshalb unberührt.“
Diesem Ausschussbericht lag die Regierungsvorlage BlgNR 2238, 27. GP, zugrunde.6
In dieser Regierungsvorlage wird zum IFG u.a. ausgeführt wie folgt:
„Zu § 1:
Diese Bestimmung soll den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Bundesgesetzes präzisieren. Das Gesetz soll für die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und für das Verfahren der Informationserteilung gelten. Die Informationspflichtigen ergeben sich aus dieser Bestimmung iVm. dem im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 bis 3 B-VG (vgl. auch die Erläuterungen dazu).
Als „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden“ sind alle Organe der Gebietskörperschaften zu verstehen, unabhängig von der Staatsfunktion; nicht nur die gesamte organisatorische und funktionelle Verwaltung, sondern auch die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung des Bundes sollen umfasst sein. Der Umfang der jeweiligen konkreten Informationspflichten ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen.
Zu § 2:
Der Begriff der Information soll definiert werden (Abs. 1). Information soll jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein. „Amtlich“ bedeutet nicht „behördlich“; auch privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin „unternehmerisch“) sollen davon umfasst sein. Die Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, spielt keine Rolle. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“, vgl. zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs (zB Vorentwurf eines Sachbearbeiters, noch bevor ihn der zuständige Genehmigende approbiert hat) anzusehen sein.
Im vorgeschlagenen Abs. 2 soll definiert werden, wann eine Information „von allgemeinem Interesse“ ist.
Ausschlaggebend für diese Qualifikation soll ihre Relevanz für die Allgemeinheit sein, anders ausgedrückt, ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind. Bloße Partikularinteressen von Einzelpersonen begründen jedenfalls kein allgemeines Interesse, ebenso wenig wie Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 1 B-VG]).
Die allgemein interessierenden Informationen sind nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt (arg. „insbesondere“). Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäfts- oder Kanzleiordnungen,
amtliche Statistiken, Amtsblätter etc. liegen in aller Regel im allgemeinen Interesse. Unter die Veröffentlichungspflicht fallen auch „solche“ (die gesetzlichen Voraussetzungen der Relevanz für bzw. Betroffenheit von einem allgemeinen Personenkreis erfüllende) Studien, Gutachten, Umfragen und Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, und von diesen abgeschlossene Verträge mit dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert oder sonstige Verträge von öffentlichem Interesse. Die Wertgrenze von Verträgen soll in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnitts des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, konkret der §§ 13 bis 18, zu berechnen sein. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, an denen kein allgemeines Interesse angenommen werden kann. Ein solches kann etwa an einer Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist, bestehen.
Informationen zum rein internen Gebrauch, wie etwa zu Fragen der Ablauforganisation, werden im Allgemeinen eher nicht im allgemeinen Interesse liegen.
Zu § 3:
Es soll das Organ, das für die Informationserteilung zuständig sein soll, bestimmt werden. Wer für das bzw. innerhalb des zuständigen Organs handeln soll, ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht.
Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll dem Ursprungsprinzip (Herkunftsprinzip) folgen (Abs. 1), dies schon aus Gründen der Effizienz, um die mehrfache Veröffentlichung derselben Information und den damit verbundenen Mehrfachaufwand zu vermeiden und die gespeicherten Datenmengen zu minimieren. Die in Kopien mehrfach vorhandene Information soll nicht mehrfach in das Informationsregister eingespeist werden müssen (vgl. die Vorbildbestimmung des § 2 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010). Dies soll auch im Fall mehrerer über die Information verfügender Stellen gelten: Es soll genügen, dass die erste, über die Information verfügende informationspflichtige Stelle diese veröffentlicht; die folgenden, damit (idR in Kopie) ebenfalls befassten Informationspflichtigen sollen diese nicht noch einmal in das Register einspeisen müssen.
Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll hingegen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit (des Wirkungs- bzw. Geschäftsbereichs) gelten (Abs. 2). ‚Zuständig‘ ist die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde. Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den Akten zu nehmen sind, gehören damit auch zu ihrem Wirkungsbereich.
Zu § 6:
Abs. 1 dieser Bestimmung soll die in dem im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren. „Soweit und solange“ die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (s. oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]), ist keine Information zu erteilen.
Das informationspflichtige Organ hat im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig ist (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus dem Begriff „erforderlich“ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. den im Artikel 1 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) und soll im Text des einfachen Gesetzes klarstellend wiederholt werden.
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu ergangenen Rsp. des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt „social watchdogs“ im Sinn der Rsp. des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.
Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (§ 11). Gegen ein (abweisendes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a Abs. 2 B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs (95/ME) vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.
Als Ausnahmetatbestände sind zunächst besonders wichtige öffentliche Interessen genannt (Z 1 bis 4), die aus anderen Grundrechtsvorbehalten oder Verfassungsbestimmungen bekannt sind (s. wiederum die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). So stehen unionsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen der Preisgabe derart geschützter Informationen entgegen (Z 1; vgl. zB Art. 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank); ebenso können in Einzelfällen unionsrechtlich vorgesehene Konsultationsverfahren beim Zugang zu Informationen europäischer Institutionen einzuhalten sein. Aber auch genuin nationale Dokumente können unter den Schutz dieses Ausnahmetatbestandes fallen.
Beim Geheimhaltungstatbestand der „nationalen Sicherheit“ (Z 2; vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK) gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu (vgl. EGMR 3.2.2022, Šeks, BeschwNr. 39325/20). Unter das Interesse der „öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ (Z 4) kann, abhängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren sein. Insbesondere Angelegenheiten des Staatsschutzes und des Nachrichtendienstes sowie vom Bundeskriminalamt zu besorgende besonders sensible Angelegenheiten (zB Zeugen- oder Opferschutz) werden regelmäßig unter diese Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein. Auch im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle kann das Interesse der Sicherheit (zB betreffend den Verkehr mit Verteidigungsgütern) maßgeblich sein.
Der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ (Z 5) soll laufende behördliche und gerichtliche Verfahren (zB strafrechtliche oder auch andere Ermittlungs-, Verwaltungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren) schützen. Er betrifft aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes zu schützendes Handeln, wie zB laufende Prüfungen, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten etwa des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder vorbereitende Tätigkeiten von gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde (zB im Fall von Ermittlungsverfahren, unangekündigten behördlichen Kontrollen oder Prüfungsfragen im Bildungsbereich). Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung (zB Abstimmung) beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden (zum öffentlichen Interesse des Schutzes der unabhängigen Willensbildung von Kollegialorganen vgl. VfSlg. 17.863/2006). Über Aufzeichnungen, die über die unmittelbare Willensbildung solcher Organe Aufschluss geben (wie Beratungs- oder Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), soll daher nicht zu informieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde (vgl. Wieser in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 20 Abs. 3 B-VG Rz. 34); unabhängig davon kommen nach der Entscheidung womöglich auch noch andere Geheimhaltungstatbestände in Frage. Ein Organ wird ua. dann „sonst tätig“, wenn es kein konkretes Einzelverfahren führt.
Zur Auslegung des Begriffs der „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ (Z 6) kann die Bestimmung des § 118 Abs. 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, herangezogen werden. Danach darf eine Auskunft ua. dann verweigert werden, wenn diese „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen [hier: auch den Organen, Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen beruflichen Vertretungen] einen erheblichen Nachteil zuzufügen“. Auch die Tätigkeit von „Unternehmungen“, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden.
Als „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ (Z 7) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten (vgl. den Schutz der „Rechte anderer“ gemäß dem Informationsgrundrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK und oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2]).
Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (lit. a). Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten (vgl. auch Abs. 1 Z 1).
Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl. betreffend das vorgesehene Informationsregister Art. 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht zulässig ist).
„Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 MRK fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten (vgl. Z 6) ist.
Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 MRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen.
Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein.
Das „Bankgeheimnis“ dient einerseits dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (von Geschäftskunden und der Bank) und andererseits dem Schutz personenbezogener Daten und des Privatlebens privater Kunden. Mangels einer eindeutigen systematischen Zuordenbarkeit soll es in einer eigenen Litera angeführt werden (lit. c).
Das gemäß § 31 Abs. 1 MedienG geschützte „Redaktionsgeheimnis“ umfasst auch den Quellenschutz (lit. d).
„Rechte am geistigen Eigentum“ (Urheberrechte, Patentrechte; vgl. deren grundrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 1. ZPMRK; vgl. auch die entsprechende Ausnahme in § 6 Abs. 2 Z 5 des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. Nr. 495/1993) sollen bei der Informationserteilung ebenfalls zu achten sein (lit. e).
Gemäß Abs. 2 sollen die Geheimhaltungsgründe auch nur für Teile einer (teilbaren) Information gelten. Die Information ist in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen („partial access“ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand; vgl. § 9 Abs. 2).
Zu den §§ 7 bis 12:
Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.
Zu § 7:
Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen (Abs. 1).
Eine schriftliche Klarstellung kann unter Umständen erforderlich sein (Abs. 2). Dabei gilt die behördliche Manuduktionspflicht (§ 13a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzeses 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991). Ein schriftlich präzisierter Antrag gilt, da erst dieser die Antragsvoraussetzungen erfüllt und nichts Anderes geregelt ist, mit dem Tag seines Einlangens bei der informationspflichtigen Stelle als eingebracht (vgl. § 5 Abs. 1 letzter Satz UIG). Mängel schriftlicher Anbringen führen nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG).
Unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 1 AVG (vgl. Abs. 4), soll zur Klarstellung eine Weiterleitungspflicht normiert werden (Abs. 3).
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sollen die Bestimmungen des AVG anzuwenden sein (ua. betreffend Vertretung, Niederschriften, Aktenvermerke, Ladungen, Zustellungen, Fristenberechnung und Bescheide). Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum auskunftsrechtlichen Verfahren vor einem Antrag auf Bescheiderlassung soll gesetzlich ausdrücklich klargestellt werden, dass bereits die Informationserteilung eine behördliche Aufgabe ist (Abs. 4; vgl. Artikel I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).
Zu § 8:
Spätestens binnen einer Frist von vier Wochen ist entweder die Information zu erteilen oder über die Nichterteilung zu informieren (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören (§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um weitere vier Wochen verlängert werden können (Abs. 2).
Zu § 9:
Die Information ist in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information, zu erteilen. Die begehrte Information kann aber zB auch mündlich erteilt werden, wenn dem Informationsbegehren damit entsprochen wird. Bereits gemäß § 4 veröffentlichte Informationen brauchen nicht noch einmal auf Antrag erteilt zu werden. Auf bereits veröffentlichte Informationen darf verwiesen werden. Ausnahmsweise kann es in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in denen das Internet nicht genutzt werden kann (etwa auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer Behinderung), angezeigt sein, trotz erfolgter Veröffentlichung auch einen individuellen Informationszugang zu gewähren.
Ein teilweiser Informationszugang soll (im Fall des § 6 Abs. 2, s. dazu oben) möglich sein, sofern die Information teilbar, die teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand nicht überschritten wird (Abs. 2).
Eine Missbrauchsschranke ist ebenso vorgesehen (vgl. dazu die ständige Rsp. des VwGH zur offenkundigen Mutwilligkeit, gekennzeichnet durch Inanspruchnahme der Behörde „in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit“ oder „aus Freude an der Behelligung“ ohne konkretes Auskunftsinteresse, zB VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, unter Berufung auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038) wie die Grenze eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands (Abs. 3; zum unverhältnismäßigen Aufwand vgl. zB VwGH 29.5.2001, 98/03/0007 und grundlegend EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07). Allein die Tatsache, dass etwa im Zusammenhang mit journalistischen Recherchen zum Zweck der Ermöglichung einer öffentlichen Debatte vermehrt Anfragen gestellt werden, indiziert jedenfalls noch keinen Missbrauch des Informationsrechts. Ebenso wenig begründen knappe oder mangelnde Ressourcen des Informationspflichtigen in jedem Fall und ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Aufwand.
Zu § 10:
Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten seien, soll dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist. Damit soll dem Informationspflichtigen die Abwägungsentscheidung aufbereitet und dafür gesorgt werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und seine Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. Zu den Kriterien der Interessenabwägung vgl. oben die Erläuterungen zu § 6.
„[N]ach Möglichkeit“ bedeutet, dass das informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als einer solchen keine faktische Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher „unmöglich“ erweisen.
Der von der Informationserteilung Betroffene ist über die Erteilung der Information zu informieren (vgl. die Vorbildbestimmung des § 7 Abs. 2 UIG).
Erachtet er sich dadurch in seinem Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, bleibt es ihm unbenommen, (gemäß § 24 DSG iVm. Art. 77 DSGVO) Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid (vgl. § 57 Abs. 1 AVG) untersagen, teilweise untersagen oder einschränken (§ 25 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 4 DSG). Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, über eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz zu entscheiden, soll von der vorgeschlagenen Anhörung unberührt bleiben. Daran ändert auch der Rechtsweg an die Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Informationserteilung nichts: Auch das Verwaltungsgericht hat den in seinem Recht auf Datenschutz Betroffenen anzuhören (§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 10). Das Verwaltungsgericht kann die Information nicht selbst erteilen, sondern nur aussprechen, dass die Information zu erteilen ist. Der datenschutzrechtlich Betroffene kann gegen ein solches Erkenntnis zwar kein Rechtsmittel erheben, weil er nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und ein Rechtsweg vom Verwaltungsgericht an die Datenschutzbehörde nicht vorgesehen ist bzw. die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nicht zuständig ist. Da die Informationserteilung (und potenzielle Verletzung von Datenschutzrechten) aber in der Folge ohnehin durch die informationspflichtige Stelle zu erfolgen hat, bleibt es dem datenschutzrechtlich Betroffenen unbenommen, dagegen eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Durch den Rechtsweg, der auch gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde an das Verwaltungsgericht offensteht, und in beiden Fällen (Verfahren zur Informationserteilung und Datenschutzbeschwerde) letztlich zum Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof führt, ist für eine einheitliche Auslegung und Anwendungspraxis gesorgt. Im Übrigen geht auch Art. 77 Abs. 1 DSGVO von einem möglicherweise parallelen Rechtsweg aus (vgl. „unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde“).
Zu § 11:
Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).
Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.
Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).
(…)
Zu den §§ 13 und 14:
Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß § 1 Z 5, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen. Für diese Informationspflichtigen sollen die Bestimmungen betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen, nicht aber die proaktive Informationspflicht über Informationen von allgemeinem Interesse gelten. Soweit erforderlich und zweckmäßig, soll von den allgemeinen Regelungen abgewichen werden; im Übrigen gelten diese jedoch (zB § 8 betreffend die Frist zur Informationserteilung).
Insbesondere sollen qualifizierte Formerfordernisse für Informationsbegehren an private Informationspflichtige gelten, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie über dasselbe prozedurale Wissen im Umgang mit Rechtsfolgen auslösenden Anträgen verfügen wie staatliche Stellen.
Die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen samt deren Konzernunternehmen stützt sich auf den im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 3 B-VG letzter Tatbestand. Börsennotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten (vgl. insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen börsennotierter Gesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite gemäß den §§ 65 Abs. 1a zweiter Satz, 87 Abs. 6, 102 Abs. 4 zweiter Satz, 107 Abs. 3, 108 Abs. 4, 109 Abs. 2, 110 Abs. 1 und 128 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965; die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 1, 28 Abs. 4 und 6, 39 Abs. 8, 40 Abs. 1 Z 3, 48 Abs. 5, 56, 60, 61 Abs. 6, 75 Abs. 2, 81 Abs. 3, 82 Abs. 2, 110, 119 Abs. 9 bis 13 und insbesondere die §§ 134 bis 139 des Börsegesetzes 2018
– BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die verpflichtende Information für Kunden bzw. Berichtspflichten gegenüber Kunden gemäß den §§ 40 ff, insbesondere §§ 48 ff des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die Prospektpflicht gemäß den §§ 2 ff des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019). Diese Veröffentlichungspflichten sollen unberührt bleiben. Solche Unternehmungen darüber hinaus allgemein zur Information zu verpflichten, erschiene nicht nur nicht erforderlich, sondern unsachlich (insbesondere vor dem Hintergrund des einfachgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Aktionären gemäß § 47a AktG im Verhältnis von Aktionären und Nichtaktionären). Wenn Informationen börsennotierter Unternehmungen zugleich Informationen informationspflichtiger Unternehmungen darstellen, etwa im Fall eines Beteiligungsmanagements, werden diese im Regelfall einem Geheimhaltungstatbestand gemäß § 6 iVm. Art. 22a Abs. 3 iVm. Abs. 2 B-VG (insbesondere zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Entscheidungsvorbereitung und Schadensabwehr) unterfallen.
Gewährt eine privatrechtsförmig tätige informationspflichtige Stiftung, ein solcher Fonds, eine solche Anstalt oder eine solche Unternehmung den Zugang zu Informationen im jeweiligen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich nicht, sollen über das Recht auf Zugang zu Informationen die Verwaltungsgerichte entscheiden (vgl. den vorgeschlagenen § 14, der diese neue Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG begründen soll).
Gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des Art. 131 Abs. 6 zweiter Satz B-VG sind, nachdem sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung solcher Streitigkeiten zuständig. Im Fall der organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen soll aus systematischen Gründen anderes vorgesehen und das Bundesverwaltungsgericht (gemäß dem im Artikel 1 Z 6 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 lit. d B-VG) für zuständig erklärt werden.
Nachdem das VwGVG für den Fall der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel keine Verfahrensvorschriften enthält, sind die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hier zu treffen.
Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass eine Information zu erteilen ist, und die verpflichtete Unternehmung kommt dem nicht nach, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, mittels Zwangsstrafen (Beugestrafen in Form von Geldstrafen oder Haft) vollstreckbar. Die für „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ geltende Ausnahme von der Vollstreckung steht im Fall privater Informationspflichtiger der Vollstreckung nicht entgegen.“
(…)
Zu § 16:
Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes (vgl. die Vorbildbestimmung des § 6 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987).
Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles allgemein zugängliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem BGBlG; die Veröffentlichungsvorschriften nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012; vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen auf derselben Plattform www.data.gv.at; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das Grundbuch uam.). Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden. Einer freiwilligen, auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen Veröffentlichung (Verlinkung) auch dieser Informationen im Informationsregister steht diese Regelung jedoch nicht entgegen.
Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten (vgl. auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 4 B-VG). Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen.
In der Verwaltungspraxis berufen sich Informationswerber bereits jetzt zum Teil auf mehrere in Frage kommende Rechtsgrundlagen. Die Behörde trifft in gewissem Umfang eine Rechtsbelehrungs- bzw. Unterstützungspflicht (vgl. § 13a AVG und § 5 Abs. 1 und 2 UIG). Unter bestimmten Voraussetzungen schadet nach der Rsp. selbst die Fehlbezeichnung des Begehrens nicht (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, betreffend Akteneinsicht statt Zugang zu Umweltinformationen).
Von vornherein andere Regelungsgegenstände haben das Recht der Informationsweiterverwendung, das nicht den Zugang zur Information, sondern deren weitere Nutzung regelt, und die Rechtsvorschriften über Rechte am geistigen Eigentum; diese bleiben schon deshalb unberührt.“
C 2) Auslegung maßgeblicher Rechtsfragen:
C 2.1) In Angelegenheiten eines Antrags gemäß § 14 Abs. 2 IFG bzw. gemäß § 11 Abs. 1 IFG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Erlassung eines vollstreckbaren Exekutionstitels:
In der Rechtsprechung zur Auskunftspflicht nach den - mit Inkrafttreten des IFG außer Kraft getretenen - Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder war anerkannt, dass eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann.7 Das Verwaltungsgericht konnte die Auskunft nicht selbst erteilen und hatte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtete).8
In einem auf einen Antrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG gestützten Verfahren hat das Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 8 zweiter Satz IFG im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Bei diesem klaren Wortlaut fällt auf, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zur obangeführten Auslegung der Kognitionsbefugnis eines Verwaltungsgerichts nach einem Auskunftspflichtgesetz nicht „bloß“ gebietet, dass das Verwaltungsgericht eine Informationspflichtverletzung „festzustellen“ hat, sondern vielmehr nach der neuen Rechtslage das Verwaltungsgericht „auszusprechen hat, in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist“. Schon der Wortlaut dieser Wendung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit dem Verwaltungsgericht aufgetragen ist, einen vollstreckbaren Leistungsbefehl auszusprechen.9
Diese Auslegung deckt sich auch mit der Vorgabe für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 2 IFG, zumal auch gemäß § 11 Abs. 3 IFG das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Damit ist der Gesetzgeber auch deutlich und explizit im Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 2 IFG von der nach den Auskunftspflichtgesetzen bestanden habenden Rechtsvorgabe, dass das Verwaltungsgericht nur eine Rechtsverletzungsfeststellungskompetenz hat, abgegangen.10
C 2.2) In Angelegenheiten eines Antrags gemäß § 14 Abs. 2 IFG bzw. gemäß § 7 Abs. 1 IFG sind Gegenstand der zu beauskunftenden Information das im Antrag angesprochene „Dokument“, und damit, sofern nicht weniger beantragt, ein gesamtes bei der informationspflichtigen Stelle erliegende Dokument:
Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Vielmehr verweisen die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 12) auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – also dem Informationsfreiheitsgesetz. Daher kommt dem Informationsbegriff in § 2 Abs. 1 IFG entscheidende Bedeutung zu.11
Information gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist unter anderem jede amtlichen12 oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungs- bzw. Tätigkeitsbereich eines informationspflichtigen Organs zu verstehen, und zwar unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.13
In den Materialien wird dieser Begriff der Information nicht nur dahingehend näher konkretisiert, als unter einer Information jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich zu verstehen ist, sondern auch klargestellt,
dass von der Informationspflicht auch privatwirtschaftliche Zwecke umfasst sind, und
dass als Information etwa ein Dokument oder ein Akt zu verstehen ist.
Mit dieser Legaldefinition wird somit zum Ausdruck gebracht, dass im Anwendungsbereich des IFG die von der Judikatur des VwGH14 herausgearbeitete, nach den Auskunftspflichtgesetzen und den Umweltinformationsgesetzen zu treffende Unterscheidung zwischen der Information an sich und dem Medium, das diese Information enthält, nicht maßgeblich ist. Während noch nach den Auskunftspflichtgesetzen das Begehren auf Übermittlung der Kopie eines konkreten Dokument grundsätzlich15 als ein unzulässiges Akteinsichtsbegehren gewertet wurde16, ist nunmehr sogar im Regelfall das jeweilig begehrte Dokument in Kopie zu übermitteln.
Dem jeweiligen Antragsteller ist daher (grundsätzlich) ein gesamtes Dokument zu übermitteln, und ist diesem Antragsteller nicht bloß Kenntnis vom jeweils angefragten Inhalt in einem Dokument zu verschaffen. Dies bringen auch die Materialien17 deutlich zum Ausdruck, wonach grundsätzlich die Pflicht zur Übermittlung des gesamten angefragten Dokuments besteht, und nur im begründeten Ausnahmefall eine Information (i.S.d. Verständnisses der AuskunftspflichtG) vom 39534 Inhalt eines Dokuments zu geben ist.
C 2.3) Das Begehren um übermittlung eines näher spezifizierten Dokuments stellt eine ausreichend präzise Bezeichnung des Informationsbegehrens dar:
Nach § 7 Abs. 2 IFG ist die mit einem Antrag gemäß § 7 Abs. 1 IFG die begehrte „Information“ iSd IFG „möglichst präzise zu bezeichnen“.
Wie zuvor ausgeführt, nennen die Materialien als typische Informationen i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG ein Dokument oder einen Akt.
Verträge sind Aufzeichnungen und jeweils Dokumente und damit Informationen iSd IFG.
Daraus folgt, dass insbesondere das Begehren der Übermittlung eines bestimmten Dokuments, wie etwa eines näher konkretisierten Vertrags, eine i.S.d. § 7 Abs. 2 IFG ausreichend präzise Bezeichnung des Informationsbegehrens darstellt.
C 2.4) gebotene Mitwirkungspflicht einer auskunftspflichtigen Stelle bzw. eines auskunftspflichtigen Rechtsträgers:
Auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 VwGVG.18
Nach der Judikatur und Lehre trifft insbesondere in solchen Verfahren den Verfahrensparteien eine Mitwirkungspflicht zur Klärung des verfahrensrelevanten Sachverhalts, und zwar insbesondere dann, wenn Feststellungen zu Umständen erforderlich sind, die ausschließlich in der jeweiligen Sphäre der Partei gelegen sind und von denen sich die Behörde (das Verwaltungsgericht) sonst keine Kenntnis verschaffen kann. Unterbleibt die gebotene Mitwirkung, kann diese von der Behörde (vom Gericht) beweiswüridgend berücksichtigt werden.19
Auch zur Beurteilung, ob einer Informationsgewährung Geheimhaltungsgründe (i.S.d. § 6 IFG oder des § 13 Abs. 2 IFG) entgegen stehen, hat das Verwaltungsgericht die notwendigen Beweise aufzunehmen und in seiner Entscheidung dazu Feststellungen zu treffen. Ist die Information, deren Gewährung begehrt wird, nicht bereits im von der Behörde vorzulegenden Verwaltungsakt enthalten, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich den Informationspflichtigen auffordern, diese Information vorzulegen, wobei naturgemäß allenfalls vorgelegte Informationen, im Hinblick auf welche ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, von der Akteneinsicht auszunehmen sind. Ein Unterbleiben dieser Vorlage kann, worauf auch der Ausschussbericht zur Stammfassung des IFG ausdrücklich hinweist20, in der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt werden und sich insbesondere auf die allfällige Interessensabwägung auswirken.21
Ausdrücklich wird zur Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsgerichtsverfahren nach dem IFG in den Materialien22 klar gestellt, dass eine Mitwirkungspflicht des informationspflichtigen Rechtsträgers in diesem Gerichtsverfahren insbesondere darin liegt, die begehrte und nicht erteilte Information dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen, zumal (grundsätzlich) nur auf dieser Grundlage das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt wird, die Erforderlichkeit einer Geheimhaltung beurteilen zu können. Für den Falle, dass die belangte Behörde nicht alle Bezug habenden Akten vollständig und initiativ vorgelegt, wird in den Materialen zum § 9 IFG zudem klargestellt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. den §§ 37 ff AVG) befugt ist, weitere Erhebungen zu tätigen, etwa zusätzliche Akten oder Informationen anzufordern, einen Augenschein vorzunehmen (insbesondere um den Bedarf an bestimmten Unterlagen zu erheben) und Ladungen mit der Aufforderung, bestimmte Behelfe oder Beweismittel mitzubringen (vgl. § 19 Abs. 2 AVG), zu erlassen. Zudem wird in den Materialien zum § 9 IFG zum Ausdruck gebracht, dass im Falle, dass die belangte Behörde diesen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, dies vom Verwaltungsgericht zu würdigen ist und bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.
In Anbetracht des im § 13 Abs. 1 IFG normierten Gebots der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG auf Verfahren nach dem 4. Abschnitt des AVG gelten diese aus § 9 IFG erschlossenen Vorgaben auch für Verfahren gemäß den §§ 13f IFG.
C 2.5) das Schutzinteresse des Informationsfreiheitsrechts i.S.d. Art. 22a B-VG als (objektives) öffentliches Interesse:
Träger des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationsrechts gemäß Art. 22a B-VG ist jedermann, daher jede natürliche oder juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann.23
Gemäß § 6 IFG und den Materialien24 ist das in Gestalt des Art. 22a B-VG transportierte Transparenzansinnen ein prinzipiell staatsgerichtetes. Erklärtes Ziel ist es, "staatliche Transparenz" herzustellen, also "staatliches Handeln" transparent zu machen. Das informationsfreiheitsrechtliche öffentliche Schutzinteresse des Art. 22a B-VG sowie des IFG ist daher die seitens der informationspflichtigen Stelle zugänglich zu machende Information.
Dieses Informationsgrundrecht baut auf den wesentlichen demokratiepolitischen Grundgedanken auf, wonach Art. 22a B-VG mit der Schaffung von Transparenz zugleich Partizipation und Öffentlichkeitskontrolle ermöglichen und letzthin einen Beitrag zur Legitimation staatlichen Handelns leisten soll.25
Der grundrechtliche Informationsanspruch des Art. 22a Abs. 2 B-VG adressiert mithin in seinem Kern das, was als "staatliches Verwaltungswissen" vor allem in entsprechenden Aufzeichnungen seine Materialisierung findet. Dass Art. 22a Abs. 3 B-VG sodann auch nicht-staatliche, aber staatsnahe Rechtsträger in den Kreis der Informationspflichtigen einbezieht, führt den übergeordneten Gedanken von Rechenschaftspflichtigkeit und demokratischer Legitimation einerseits konsistent fort, hat andererseits notgedrungen aber ein weite(re)s Verständnis dessen zur Folge, was als "Verwaltungswissen" der Pflicht zur Informationsherausgabe unterfallen soll.26
Diesem Schutzinteresse kommt dann ein zusätzlich erhöhtes Schutzgewicht zu, wenn es sich dabei um Informationen im öffentlichen Interesse handelt. So handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende Informationskategorien mit gewichtiger Bedeutung, wenn die Offenlegung der Informationen unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind.27
In diesem Sinne indiziert etwa bereits der Umstand der Finanzierung des angefragten Rechtsträgers aus öffentlichen Geldern ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse an der Aufgabenerfüllung der jeweils finanzierten Rechtsträgers.
Zudem normieren manche gesetzliche Bestimmungen sogar ausdrücklich ein öffentliches Interesse an der Gewährung von Information und Transparenz im Hinblick auf staatliches Handeln.
Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur das (persönlichem) Interesse der eine Information beantragenden Person, sondern zusätzlich stets auch das öffentliche Interesse an der Führung der gesetzlich determinierten Geschäfte in Anschlag zu bringen.
C 2.6) Geheimhaltungsgründe und gebotene Interessensabwägung:
Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht u.a. kein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind sohin Informationen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Geheimhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Ausweislich der Erläuterungen in den Materialien zu Art. 22a Abs. 2 B-VG28 soll der Zugang zu Informationen verweigert werden, „soweit“ (und auch solange) der Schutz der im IFG taxativ aufgezählten Geheimhaltungsinteressen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“.
Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, z.B. in Art. 8 MRK) zu verstehen.29
Im Hinblick auf jede begehrte Information ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Geheimhaltungsinteresses im Rahmen einer Interessensabwägung stets im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig ist, wobei dabei die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle spielt.30
Diese Interessensabwägung kann auch dazu führen, dass nur ein Teil der begehrten Information zu erteilen ist. Dies stellt auch § 6 Abs. 2 IFG klar, wenn dieser normiert, dass im Falle, dass die Voraussetzungen für die Geheimhaltung der begehrten Information auf Grundlage einer Interessensabwägung i.S.d. § 6 Abs. 1 IFG nur auf einen Teil der Information zutreffen, nur dieser Teil der Information der Geheimhaltung unterliegt.
Verdeutlichend zum diesfalls gebotenen Informationsumfang stellt sodann § 9 Abs. 2 IFG (im Grunde redundant) klar, dass im Fall, dass i.S.d. § 6 Abs. 2 IFG ein Informationsrecht im Hinblick auf eine beantragte Information nur zum Teil besteht, diese Information „insoweit“ zu erteilen ist, sofern dies möglich ist und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
Klarstellend führen dazu die Materialien31 aus, dass eine solche Pflicht zur teilweisen Erteilung einer Information nur dann besteht, wenn die Information auch teilbar ist.
Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 IFG daher nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung, wobei aber die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach § 6 Abs. 2 IFG voraussetzt, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können.32
Gemäß § 6 Z 7 IFG kommt als Geheimhaltungsinteresse des (potenziellen33) überwiegenden Interesses eines anderen insbesondere das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben wie auch das rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse in Betracht.
Als ein Geheimhaltungsinteresse darstellende „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ gelten bei Zugrundelegung der demonstrativen Aufzählung solcher Interessen im § 6 Abs. 1 Z 7 IFG alle (verfassungs)gesetzlich geschützten privaten Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen.
Diese Auslegung wird durch die Materialien34 bestätigt, welche bei einem „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ grundsätzlich von „(verfassungs)gesetzlich geschützten Interessen“ ausgehen. Dazu nennen die Materialien etwa das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und das Recht auf Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 IFG besteht etwa weiters auch ein Geheimhaltungsinteresse von Informationen, soweit und solange diese Geheimhaltung zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper erforderlich und verhältnismäßig ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Die Geheimhaltungsinteressen i.S.d. § 6 IFG gelten gemäß § 13 Abs. 2 IFG sinngemäß auch für private Informationspflichtige. Zusätzlich wird für diese Informationspflichtigen in § 13 Abs. 2 IFG ein weiteres Geheimhaltungsinteresse normiert: Nicht zugänglich zu machen sind demnach jene Informationen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des privaten Informationspflichtigen erforderlich ist.
Auch wenn Geheimhaltungsinteressen vorliegen, führt dies nicht zwingend dazu, dass Informationen nicht zu erteilen sind. Informationen sind nur soweit und solange nicht zugänglich zu machen, soweit dies hinsichtlich der Geheimhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 6 Abs. 1 IFG alle in Betracht kommenden Interessen,
einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und
andererseits an der Geheimhaltung der Information
gegeneinander abzuwägen sind.
Diese erforderliche Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung.35 Dabei hat die Interessenabwägung jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf diese gebotene Interessensabwägung ist insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Abs. 1 EMRK zu verweisen. Demnach schließt Art. 10 Abs. 1 EMRK - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen mit ein. Dabei wird ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat36, insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde.37
Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht nach dieser oa. Judikatur des EGMR auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, relevant ist und die Verweigerung des Zugangs damit einen Eingriff in dieses Recht darstellt.
Der EGMR nennt in diesen Judikaten für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind:
den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens38,
die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen39,
die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ oder als Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich
die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.
Welche Interessen gegeneinander abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab.
Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich nach den oa. Materialien40 zum IFG jedenfalls am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, wobei zu prüfen ist, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung droht.
Bei Beurteilung der in Frage kommenden Geheimhaltungsinteressen ist demnach gemäß den Materialien41 nach dem „harm test“ zu prüfen,
welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder Veröffentlichung droht. Zu klären gemäß diesen Materialien demnach, ob der Schaden sicher bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solcher eintritt, welches Ausmaß des Schadens bzw. welche Schadenscharakteristik zu erwarten ist. Dabei ist auch relevant, ob ein einmal eingetretener Schaden wieder ausgeglichen werden könnte), und
ob es einen klaren Kausalzusammenhang zwischen Offenlegung und Schaden gibt.
Zusätzlich ist gemäß den Materialien42 mittels „public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 Z 7 IFG ist auch eine Bezugnahme auf andere als rechtliche Interessen – zu denken ist etwa an wirtschaftliche, politische, gesellschaftliche etc. Interessen – erlaubt.43
Bei der Interessensabwägung sind bei Zugrundelegung dieser Ausführungen sohin insbesondere jene Interessen zu beurteilen, die die AntragstellerIn bzw. AntragsgegnerIn geltend machen.
Darüber hinaus sind aber im Sinne des durch Art. 22a B-VG geschützten Schutzguts auch die Interessen zu berücksichtigen, die offenkundig sind, auch wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Insbesondere sind auch solche Interessen zu wahren, bei denen eine Verletzung der Rechte von Dritten oder des öffentlichen Interesses droht, soweit diese ohne Vorbringen der Verfahrensparteien erkannt werden können.
C 2.7) Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses i.S.d. § 6 Abs. 7 lit. b IFG:
In einer Entscheidung zum niederösterreichischen Auskunftspflichtgesetz definierte der Verwaltungsgerichtshof „Geschäftsgeheimnisse“ als Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art, wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen. Als „Betriebsgeheimnisse“ stufte der Verwaltungsgerichtshof Tatsachen technischer Natur, wie z.B. die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung, ein.44
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist ein Geschäftsgeheimnis eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen.45
Beispielhaft sind nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs etwa Kunden- und Händlerlisten Geschäftsgeheimnisse.46 Im Einkauf sind generell Bezugsquellen/Lieferanten und Preise, Konditionen sowie Kalkulationsgrundlagen, und im Verkauf Kundendaten, Preise, Vertriebswege und ähnliches als Geschäftsgeheimnisse qualifizierbar.47
Bayer/Zrinski/Kozak nennen als Beispiele Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-how eines Unternehmens,
Kostenrechnungsmethoden,
Produktionsgeheimnisse und -verfahren,
Bezugsquellen,
produzierte und verkaufte Mengen,
Marktanteile,
Kunden- und Händlerlisten,
Vermarktungspläne,
Kosten und Preisstruktur,
Absatzstrategien,
das konkrete Produktionsverfahren und sonstige Produktionsgeheimnisse sowie
die (geheime) genaue Produktzusammensetzung.48
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt:49
• Die Information muss Unternehmensbezug haben.
• Die Information darf nicht offenkundig sein.
• Die Information soll nach dem Willen des Inhabers geheim bleiben.
• Es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.50
• Die Information muss tatsächlich geheim bzw. nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein, und
• Es muss an der Nichtoffenbarung ein überwiegendes Interesse bestehen.
Für die Beurteilung des Begriffs des Geheimhaltungsinteresses ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zudem auf das UWG (§§ 25a bis 26j UWG) zurückzugreifen. Auch wenn diese Bestimmungen auf den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen abstellen, sind die darin festgelegten Kriterien für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen nämlich auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob durch die Erteilung einer Auskunft Geschäftsgeheimnisse verletzt werden können.51
Geschäftsgeheimnis ist gemäß § 26b UWG eine Information, die
1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
3. Gegenstand von den, Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Eine ähnliche Definition von Geschäftsgeheimnissen findet sich in Art. 2 Z 1 der RL (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl L 2006/157, 1 ff. Darin heißt es:
„[Der Ausdruck] „Geschäftsgeheimnis“ [bezeichnet] Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen52:
a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt sie oder ohne weiteres zugänglich sind;
b) Sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;
c) Sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt“.
Die Literatur leitet diese Geheimhaltungsinteressen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen i.S.d. § 6 Z 7 lit. b IFG teilweise aus den Grundrechten ab. So geht Bußjäger beim Geheimhaltungsinteresse von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von einer Ausprägung der Erwerbsfreiheit aus.53
Koppensteiner/Lehne/Lehofer qualifizieren dieses Geheimhaltungsinteresse i.S.d. § 6 Z 7 lit. b KFG als einen Spezialfall des Geheimhaltungsinteresses des Schutzes personenbezogener Daten i.S.d. § 6 Z 7 lit. a IFG, zumal Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch Wirtschaftsdaten, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen umfassen.54
C 2.8) Begriff des erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 6 IFG:
In den Materialien55 wird zur Konkretisierung des im § 6 Abs. 1 Z 6 IFG normierten Geheimhaltungsinteresses der „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ auf § 118 Abs. 2 AktG verwiesen. Darin heißt es u.a.:
„Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, […].“
Typischerweise gelten als derartige Nachteile die Bekanntmachung von in Schwebe befindlichen Geschäftsverhandlungen, die Weitergabe von Informationen, die Mitbewerbern Einblick in interne Kalkulationen geben (wie z.B. Daten von Angebotlegern in einem Vergabeverfahren) udgl.. Dabei liegt ein Nachteil insbesondere dann vor, wenn im Lichte einer ex-ante-Beurteilung dieser hinreichend wahrscheinlich ist.56
Auch die Tätigkeit von ‚Unternehmungen‘ einer Gebietskörperschaft, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden und die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden auch die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit.57
C 2.9) Begriff der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit i.S.d. § 13 Abs. 2 IFG:
Die Geheimhaltungsinteressen i.S.d. § 6 IFG gelten gemäß § 13 Abs. 2 IFG sinngemäß auch für private Informationspflichtige.
Zusätzlich wird für diese Informationspflichtigen in § 13 Abs. 2 IFG ein weiteres Geheimhaltungsinteresse normiert. Nicht zugänglich zu machen sind demnach jene Informationen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des privaten Informationspflichtigen erforderlich ist.
In den Materialien58 wird klargestellt, dass das im § 13 Abs. 2 IFG normierte Geheimhaltungsinteresse der Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erst vorliegt, wenn eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der Ausnahmetatbestände des Art. 22a Abs. 2 B-VG notwendig ist oder durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde.
C 2.10) Begriff der „public figure“ bzw. des „public oder social watchdogs“:
Nach der Auslegung der höchstgerichtlichen Judikatur durch das belangte Gericht kommt insbesondere nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Art. 10 und 11 EMRK Personen, welche eine öffentliche Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion wahrnehmen, eine privilegierte Befugnis insbesondere zur Erlangung von Informationen bzw. zur Thematisierung von potentiellen oder tatsächlichen Missständen im Hinblick auf die Vollzugstätigkeit von staatlichen Organen zu, insofern
diese erlangten Informationen zu einem Thema von öffentlichem Interesse erfolgen, und
diese erlangten Informationen an die Öffentlichkeit weitgegeben werden sollen,
um hiedurch zum öffentlichen Diskurs beizutragen.59
Für diese Personengruppe hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Begriffe des „public watchdogs“ bzw. des „social watchdogs“ in die Rechtsterminologie eingeführt, wobei der Begriff des „public watchdogs“ vorwiegend aber nicht ausschließlich für professionelle Medienakteure60, der Begriff des „social watchdogs“ dagegen vorwiegend aber nicht ausschließlich für die übrigen Akteure im Rahmen eines öffentlichen Diskurses verwendet wird.61
Nach dieser Judikatur beschränkt sich diese Privilegierung und diese Verpflichtung zur zeitnahen Informationserteilung an einen public oder social watchdog und die Verpflichtung eines public oder social watchdogs zur zeitnahen Einbringung der erlangten Informationen in einen öffentlichen Diskurs somit nicht nur auf Journalisten.
Soweit ersichtlich wurde dieser Sonderstatus des public bzw. social watchdogs im jeweils der Art der Informationstätigkeit spezifizierten Umfang62, wobei aber stets ein besonderes, über die jedem Bürger zustehenden Informationsrechte63 hinausgehendes Informationserlangungsrecht zuerkannt wurde, insbesondere im Hinblick auf nachfolgende Personengruppen bejaht:
Journalisten und Medienvertretern64,
Non-governmental-Organisations, Vereine, Kampagnengruppen,
Organisationen mit einer besonderen Message65,
Whistleblower66,
Wissenschafter, wissenschaftliche Forscher und Autoren von Literatur
zu Themen von öffentlichem Interesse67,
Menschenrechtsaktivisten68,
Wahlbeobachtern69,
Gewerkschaftsfunktionäre70,
Bürgerorganisationen71,
Umweltschutzorganisationen72
Gemeinderatsabgeordneter73
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommen daher allen Personen, welche nicht bloß aus Eigeninteresse, sondern mit dem Ziel der Einbringung dieser Informationen in einen öffentlichen Diskurs, welcher von allgemeinem Interesse ist, eine Information erlangen wollen, insbesondere im Hinblick auf die Frage von derem Recht zur Erlangung von Informationen von staatlichen Einrichtungen, besonders privilegierte Informationserlangungsrechte zu. Nach dieser Judikatur kommt diesen Personen stets insbesondere ein über den Informationsanspruch eines „nur eigene Interessen verfolgenden Bürgers“ hinausgehendes Informationserlangungsrecht zu.
In diesem Sinne hat der EGMR ausgesprochen, dass Hindernisse, die geschaffen werden, um den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse zu erschweren, Personen, die in den Medien oder verwandten Bereichen tätig sind, davon abhalten können, sich mit solchen Themen zu befassen.74
Daraus folgert der Gerichtshof, dass die von einem social oder public watchdog begehrte Informationen durch eine öffentliche Institution unverzüglich bzw. zeitnahe zu erteilen sind. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs gründet insbesondere aus der klaren Vorgabe der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass ein social oder public watchdog verpflichtet ist, die erlangten Informationen über Fragen des öffentlichen Interesses zeitnah der Öffentlichkeit mitzuteilen, zumal nur auf diese Weise ein öffentlicher Diskurs zur jeweiligen Angelegenheit zweckentsprechend geführt werden kann. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vermögen nämlich nur durch die Möglichkeit der Presse, und die durch die Rechtsordnung geschaffene Durchsetzbarkeit der zeitnahen gerichtlichen Durchsetzung des Informationsanspruchs Missstände in Angelegenheiten des öffentliche Interesses aufgedeckt zu werden.75
Diese Privilegierung von Personen, welche in einer (zumeist institutionalisierten Weise) eine öffentliche Kontroll- und Missstandsaufdeckfunktion mit dem Ziel des Beitrags zu einem öffentlichen Diskurs wahrnehmen, durch die Rechtsordnung beschränkt sich nicht nur im Hinblick auf die dieser Personengruppe vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuerkannten besonderen Informationserlangungs- und Meinungsäußerungsbefugnisse in Auslegung der Artt. 10 und 11 EMRK.
So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa in Auslegung des Art. 8 EMRK zwar nicht Individualpersonen, sehr wohl aber juristischen Personen, welche ein Anliegen i.S.d. Art. 8 EMRK (gegenständlich das Anliegen des Klimawandels) verfolgen, die Stellung der Opfereigenschaft i.S.d. Art. 34 EMRK, und insofern mittelbar eine Verfahrensparteistellung in nationalen, Angelegenheiten des Art. 8 EMRK betreffenden Verfahren, zuerkannt.76
Auch geht die europäische Rechtsentwicklung in die Richtung, dieser Personengruppe der public bzw. social watchdogs in einer immer umfassenderen Weise eine rechtlich privilegierte Rechtsstellung zur Wahrnehmung der von dieser Personengruppe (zumeist institutionalisiert) wahrgenommenen öffentlichen Kontroll- und Missstandsaufdecktätigkeit zuzuerkennen.
So sei etwa auf die Aarhus-Konvention verwiesen, die den „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ (worunter insbesondere anerkannte Umwelt-NGO´s zählen) umfassende Verfahrensbeteiligungsrechte in Umweltangelegenheiten zuerkennt. Diese Rechte wurden in weiterer Folge insbesondere durch den Gerichtshof der Europäischen Union77 und den Verwaltungsgerichtshof78 konkretisiert.
Diese gesamteuropäische Entwicklung einer zunehmenden rechtlichen Privilegierung der Personen, welche in einer (zumeist institutionalisierten) Weise eine öffentliche Kontroll- und/oder Missstandsaufdeckfunktion wahrnehmen, im Hinblick auf Ermöglichung und Unterstützung zur Wahrnehmung dieser Kontroll- und/oder Aufdeckfunktion ist jedenfalls bei der Auslegung von Rechtsnormen, wie etwa die Artt. 10 und 11 EMRK, die insbesondere das Ziel der Ermöglichung einer öffentlichen Kontrolle über staatliches Handeln verfolgen, zu berücksichtigen.
Bei der Interessensabwägung nach dem IFG kommt daher – wie zuvor ausgeführt - dem Informationsinteresse einer „public figure“ bzw. eines „public oder social watchdogs“ ein besonders schweres Gewicht zu.
C 2.11) Begriff des „privaten Informationspflichtigen“ und der Informationspflichtenumfang von „privaten Informationspflichtigen“:
Durch die §§ 13 und 14 IFG wird die Informationspflicht der im § 1 Z 4 und 5 IFG näher bezeichneten privaten Rechtsträger nach dem 4. Abschnitt des IFG näher geregelt. Gleichzeitig wird im § 13 Abs. 1 IFG klargestellt, dass diese im § 1 Z 4 und 5 IFG angeführten privaten Rechtsträger (nicht aufgrund der Regelungen des 3. Abschnitts des IFG, sondern ausschließlich) aufgrund der alleinigen Regelungen des 3. Abschnitts des IFG informationspflichtig sind, wenn
diese privaten Rechtsträger nicht im (engen) Konnex mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
und die begehrte Information in einem (engen) Konnex zu dieser Besorgung steht.79
Gemeinsame Voraussetzung der als private Informationspflichtige i.S.d. § 1 Z 4 und 5 IFG erfassten Rechtsträger ist, dass sie jeweils der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen. Neben Stiftungen, Fonds und Anstalten (§ 1 Z 4 IFG)80 werden insbesondere auch Unternehmungen erfasst (§ 1 Z 5 IFG), wobei es für die Qualifikation als Verpflichtete nach dem IFG bei letzteren zusätzlich81 (FN 3) darauf ankommt, dass
entweder eine staatliche Beteiligung von mindestens 50 % besteht (wobei eine neben die unmittelbare Beteiligung durch die Gebietskörperschaften tretende auch gemeinsame - über rechnungshofkontrollpflichtige Einrichtungen vermittelte - staatliche Beteiligung in Betracht kommt), oder
eine von denselben Rechtsträgern im Hinblick auf finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte tatsächliche Beherrschung ausgeübt wird, oder
eine Unternehmung jeder weiteren Stufe im Gefolge eines derart staatlich beherrschten Unternehmens vorliegt.
Der Kreis der privaten Informationspflichtigen nach dem 4. Abschnitt des IFG wird nach diesem Definitionsansatz damit formell-organisatorisch abgegrenzt. Maßgeblich ist
die Rechnungshofkontrolle und bei Unternehmungen i.S.d. § 1 Z 5 IFG zudem die (qualifizierte) staatliche Beherrschung,
das Nichtbestehen eines (engen) Konnexes der beantragten Information zu einer Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung durch den privaten Informationspflichtigen.
Auf eine darüberhinausgehende materielle Komponente, insbesondere auf die Art der vom betreffenden Rechtsträger (bzw. seinen Organen) wahrgenommenen Aufgabe, kommt es bei einer Informationserteilung durch einen privaten Rechtsträger aufgrund des IFG somit nur insofern an, als in dem Umfang, als durch den jeweiligen Rechtsträger Geschäfte der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung besorgt werden, nicht die Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG, sondern ausschließlich nur die Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG zur Anwendung gelangen.
Während daher für die Frage einer Informationspflicht eines privaten Rechtsträgers nach dem 4. Abschnitt des IFG nach formell-organisatorischen Merkmalen bestimmt wird, folgt die Informationspflicht i.S.d. 3. Abschnitts des IFG durch private Rechtsträger i.S.d. § 1 Z 1 bis 3 IFG einem ausschließlich funktionellen Verständnis.82
Die Grenzziehung für die Zuordnung, ob ein weder als Gebietskörperschaft, noch als Gemeindeverband, noch als Selbstverwaltungskörper eingerichteter Rechtsträger ausschließlich gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG oder aber gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG informationspflichtig ist, liegt daher dort, als derartige Rechtsträger im Umfang, als diese mit hoheitlicher83 oder nicht-hoheitlicher84 Vollziehung (und damit auch mit Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung) i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG betraut sind, ausschließlich gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG informationspflichtig sind.85
Während die Frage, ob und bejahendenfalls in welche Umfang ein privater Rechtsträger mit hoheitlichen Vollzugsaufgaben betraut ist, und daher ein in diesem Umfang ein beliehener Rechtsträger86 ist, im Lichte des Art. 18 B-VG klar bestimmbar ist, ist die Bestimmung des Begriffs der Betrauung eines privaten Rechtsträgers mit nicht-hoheitlichen Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung klärungsbedürftig:
Privatwirtschaftlich staatliches Handeln i.S.d. von Verwaltung i.S.d. Art. 20 B-VG ist bei Zugrundelegung der Wertungen der Bundesverfassung nach zwei Seiten abzugrenzen, nämlich
einerseits in Richtung hoheitlichen Verwaltungshandelns und
andererseits in Richtung von Handlungen, die nicht (mehr) als staatliche Verwaltung i.S.d. § 20 Abs. 1 B-VG qualifiziert werden können, und damit (nur) als Handlungen unternehmerischer Natur einzustufen sind.87
Die Bundesverfassung differenziert damit zwischen
hoheitlichen Vollzugsakten,
nicht-hoheitlichen Vollzugsakten (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) und
allen übrigen Handlungen privatrechtlicher Natur (wie etwa dem aus Art. 17 B-VG und Art. 116 Abs. 2 B-VG abgeleiteten zulässigen unternehmerischen Handeln einer Gebietskörperschaft88).89
Hoheitsverwaltung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsträger dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber tritt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet bzw. hat der Rechtsträger kraft Gesetz nicht in Ausübung einer ihm gesetzlich eingeräumten Befehls- und Zwangsgewalt zu handeln, so liegt, sofern nicht explizit hoheitliche Befugnisse zuerkannt werden90, nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.91
Von einem nicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG ist dagegen dann auszugehen, wenn dieses jeweilige Handeln des Rechtsträgers unter den materiell-typologischen Verwaltungsbegriff bzw. unter das Kriterium der „besonderen Staatsnähe“ zu subsummieren ist.92
Bereits im Hinblick auf Anfragen nach den AuskunftspflichtG war diese Differenzierung zwischen dem nicht-hoheitlichem Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG eines ausgegliederten oder staatsnahen Rechtsträgers einerseits und dem rein unternehmerischen (nicht als Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG einstufenden) nicht-hoheitlichem Handeln eines ausgegliederten Rechtsträgers oder staatsnahen Rechtsträgers von Relevanz, zumal in ersterem Fall von Vorliegen eines Auskunftsrechtsanspruchs i.S.d. Art. 20 Abs. 4 B-VG ausgegangen wurde.
Als Abgrenzungskriterien für die Frage, ob ein nicht-unternehmerisches Handeln eines ausgegliederten Rechtsträgers oder staatsnahen Rechtsträgers als ein nicht-hoheitliches Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG oder aber als ein rein unternehmerisches (nicht als Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG einstufendes) nicht-hoheitlichem Handeln einzustufen ist, wurde u.A. darauf abgestellt, ob sich das Auskunftsbegehren auf einen Tätigkeitsbereich bezogen hat, welcher entweder durch Gesetz als von einem bestimmten ausgegliederten oder staatsnahen Rechtsträger zu erledigender Tätigkeitsbereich näher geregelt wird, oder aber dieser Tätigkeitsbereich in einem engen Zusammenhang mit den Aufgaben eines hoheitlichen Vollzugsorgans steht.93
Unter nicht-hoheitlicher Verwaltung bzw. Privatwirtschaftsverwaltung (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) wird durch die herrschende Lehre und ständige Judikatur daher die nicht-unternehmerische Tätigkeit94 staatlicher oder staatsnaher Rechtsträger in den Formen des Privatrechts verstanden.95 Der Begriff „Privatwirtschaftsverwaltung“ wird mitunter aber auch synonym zum Begriff „nicht-hoheitliche Verwaltung“ verwendet.96
Eine solche nicht-hoheitliche Vollziehung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG liegt insbesondere im Hinblick eines nicht primär unternehmerische Zwecke verfolgenden nicht-hoheitlichen Handelns nachfolgender Organe vor:
von Organen einer Gebietskörperschaft, oder
von sonstigen Organen der staatlichen Verwaltung oder
von Organen eines ausgegliederten Rechtsträgers im Rahmen der Vollziehung einer funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung (daher der Ausübung staatlicher Verwaltung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG im Wege des Privatrechts durch andere Organe als Organe einer Gebietskörperschaft)
C 2.12) Susidiarität des IFG:
Gemäß § 16 IFG ist das IFG nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.
Gemäß den Materialien zum IFG97 sollen gemäß dieser Bestimmung bereichsspezifische, besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht) aber etwa auch zu materieninhärenten Verschwiegenheitsbestimmungen (wie z.B. im Kinder- und Jugendhilferecht). Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber ebenfalls am neuen Grundrecht auf Informationszugang zu messen.
D) Schlussfolgerungen für das konkrete Verfahren:
§ 73b Wr. Stadtverfassung samt Überschrift lautet:
„Gebarungskontrolle
(1) Der Stadtrechnungshof hat die gesamte Gebarung der Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds, Stiftungen und Anstalten auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt auch die Prüfung der Gebarung von wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Stadtrechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen. Diese Prüfbefugnisse des Stadtrechnungshofes sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Der Stadtrechnungshof kann ferner die Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, öffentlich-private Partnerschaften, Arbeitsgemeinschaften u. dgl.) prüfen, an denen die Gemeinde in anderer Weise als nach Abs. 2 beteiligt ist oder in deren Organen die Gemeinde vertreten ist, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Zuwendungen bzw. Förderungen aus Gemeindemitteln erhalten, für die die Gemeinde eine Haftung übernimmt oder die Gemeindemittel treuhändig verwalten.
(4) Der Stadtrechnungshof ist außerdem befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde zu prüfen. Diese Prüfbefugnis ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Der Stadtrechnungshof wirkt nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung der Finanzmittel der Europäischen Union mit und unterstützt den Europäischen Rechnungshof bei seiner Tätigkeit.“
Die Wiener Linien GmbH Co KG steht mittelbar über die Wiener Linien GmbH und die Wiener Stadtwerke GmbH im 100 prozentigen Eigentum der Stadt Wien.
Mittelbar über die die Wiener Linien GmbH und die Wiener Stadtwerke GmbH hält die Stadt Wien 100 % am Stamm- und/oder Grund- und/oder Eigenkapital der Wiener Linien GmbH Co KG.
Die Wiener Linien GmbH Co KG unterliegt daher gemäß § 76b Abs. 2 Wr. Stadtverfassung der Kontrolle des Wiener Stadtrechnungshofs.
Auch handelt es sich bei der Wiener Linien GmbH Co KG unbestritten nicht um eine börsennotierende Gesellschaft i.S.d. § 13 Abs. 3 IFG.
Damit ist die Wiener Linien GmbH Co KG als eine private Informationspflichtige i.S.d. § 13 Abs. 1 IFG einzustufen, welche an diese gerichtete Informationsanträge i.S.d. IFG entweder nach dem 3. Abschnitt des IFG oder nach dem 4. Abschnitt des IFG zu bearbeiten hat.
Der verfahrensleitende Antrag i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG wurde binnen der Frist von 4 Wochen nach dem 11.12.2025 gestellt. Mit diesem Tag lief die Antragsbehandlungsfrist für die Wiener Linien GmbH Co KG i.S.d. § 8 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG ab. Zudem erfolgte an diesem Tag auch die jedenfalls teilweise Ablehnung des Informationsbegehrens des Antragstellers.
Der verfahrensleitende Antrag wurde daher rechtzeitig eingebracht.
Der Antragstellerin konkretisierte sein Informationsbegehren wie in zuvor dargestellten Kapitel B.1) näher ausgeführt.
Diese Fragen begehren exakte bzw. klar abgegrenzte Informationen.
Der verfahrensleitende Antrag i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG ist daher im Hinblick auf die Vorgaben des § 13 Abs. 4 IFG i.V.m. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 IFG insbesondere im Lichte der Ausführungen der Materialien ausreichend konkretisiert.
Die Wiener Linien GmbH Co KG stellt ein öffentliches Verkehrsunternehmen dar, welches Verkehrsdienstleistungen insbesondere in Konkurrenz zu anderen Verkehrsdienstleistungsanbietern, wie etwa von Taxi- und Mietwagengewerbe, oder Eisenbahnunternehmen oder sonstigen Verkehrsunternehmen erbringt.
Leistungen, welche typischerweise auch von privaten (unternehmerisch tätigen) Verkehrsunternehmen erbracht werden bzw. erbracht werden können, sind jedenfalls solange, als diese Verkehrsdienstleister dazu nicht durch ein Gesetz zur Leistungserbringung verpflichtet sind, bei Nichtbestehen gegenläufiger Indizien für deren Qualifizierung als Organe i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG, keine Leistungen, welche von einer Gebietskörperschaft als Leistung der durch staatliche Institutionen zu erbringenden Daseinsvorsorge erbracht werden.
Im gegenständlichen Fall gibt es keine gesetzliche Norm, welche die Wiener Linien GmbH Co KG zur Erbringung der von ihr erbrachten Verkehrsdienstleistungen als Leistungen im staatlichen Auftrag im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge verpflichtet.
Damit handelt es sich bei den Verkehrsdienstleistungen der Wiener Linien GmbH Co KG um keine Leistungen, welche im materiell-typologischen Sinn als Leistungen der staatlichen Verwaltung einzustufen sind, bzw. welche aufgrund ihres engen Konnexes zu Verwaltungstätigkeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG ebenfalls als Verwaltungstätigkeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG einzustufen sind.
Damit ist davon auszugehen, dass der den Gegenstand der vom Antragsteller angefragten, im Rahmen dieser Verkehrsdienstleistungserbringung erfolgten Entwicklung eines Gehörlosen-Avatars nicht als ein Verwaltungshandeln i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG einzustufen ist.
Damit findet auf das gegenständliche Informationsbegehren des Antragstellers das im 4. Abschnitt des IFG geregelte Verfahren Anwendung, womit der gegenständliche verfahrensleitende Antrag als ein Antrag i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG einzustufen ist.
Gemäß § 14 Abs. 1 IFG hat das (zuständige) Verwaltungsgericht über die Nichterteilung eines Antrags auf Information i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG, soweit die angefragte Information nicht eine Angelegenheit der Besorgung von Geschäften der Bundes- bzw. Landesverwaltung (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) durch diesen Rechtsträger betrifft, zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge
an Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hierzu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet werden, sowie
an Unternehmungen, in denen der Bund alleine oder gemeinsam alleine oder mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie
an Unternehmungen, die der Bund alleine oder gemeinsam alleine oder mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht,
zuständig.
Zur Entscheidung über die übrigen Anträge i.S.d. § 14 Abs. 2 IFG ist das Verwaltungsgericht in den Ländern zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat, wobei im Falle der Unbestimmbarkeit des zuständigen Verwaltungsgerichts in den Ländern nach dieser Zuständigkeitsnorm subsidiär das Verwaltungsgericht Wien entscheidungszuständig ist.
Wie zuvor ausgeführt ist die Wiener Linien GmbH Co KG ein informationspflichtiger privater Rechtsträger mit Gesellschaftssitz in Wien, wobei die angefragte Information nicht eine Angelegenheit der Besorgung von Geschäften der Bundes- bzw. Landesverwaltung (i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG) durch diesen Rechtsträger betrifft.
Die Wiener Linien GmbH Co KG steht mittelbar im 100 prozentigen Eigentum der Stadt Wien. Der Bund ist daher an der Wiener Linien GmbH Co KG nicht beteiligt, und wird diese Gesellschaft offenkundig auch nicht vom Bund durch finanzielle oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.
Da der Sitz der Wiener Linien GmbH Co KG in Wien liegt, ist folglich das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Streitigkeitsentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 IFG zuständig.
Wie in Kapitel C 2.10 dieses Erkenntnisses dargelegt, kann die zum Art. 10 MRK ergangene Judikatur zum Begriff des social oder public watchdog dahin ausgelegt werden, dass im Sinne dieser Judikatur einem social oder public watchdog deshalb eine besondere privilegierte Stellung in Wahrnehmung von Auskunftsrechten zukommt,
da für einen demokratischen Rechtsstaat die Transparenz staatlichen Handelns, welche durch die Aktivitäten eines social oder public watchdog maßgeblich durchgesetzt zu werden vermag und letztlich auch durchgesetzt wird, essentiell ist, und
da für einen demokratischen Rechtsstaat die Ermöglichung der Aufdeckung von Missständen und der Kontrolle der staatlichen Institutionen durch die Bürger bzw. von diesen geschaffenen juristischen Personen essentiell ist.
Insofern diese beiden demokratischen Anliegen verfolgt werden, kommt diesen Tätigkeiten ein besonderes öffentliches Interesse zu.
Insofern eine Person im Sinne dieser beiden demokratischen Anliegen einen Beitrag zum öffentlichen Diskurs bzw. zur öffentlichen Kontrolle staatlicher Institutionen tatsächlich erbringt bzw. zu erbringen ersucht, ist diese Person nach dieser Judikatur als ein social oder public watchdog einzustufen.
Doch auch in diesem Fall sind die von diesem social oder public watchdog verfolgten, allgemein relevanten Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung den einer Auskunftserteilung entgegen stehenden Interessen gegenüber zu stellen. Insofern durch einen social oder public watchdog aber ein Offenlegungsanliegen verfolgt wird, welches von allgemeinem Interesse ist, und welches geeignet ist, einen Beitrag zum öffentlichen Diskurs zu liefern, ist diesem Offenlegungsanliegen ein vergleichsweise größerer Stellenwert im Rahmen der durchzuführenden Interessensabwägung zuzuordnen.
Soweit ersichtlich wurden in der Judikatur unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabs einfallspezifisch unterschiedliche Personengruppen als social oder public watchdog, wie etwa
Journalisten und Medienvertretern,
Non-governmental-Organisations, Vereine, Kampagnengruppen,
Organisationen mit einer besonderen Message ,
Whistleblower ,
Wissenschafter, wissenschaftliche Forscher und Autoren von Literatur
zu Themen von öffentlichem Interesse ,
Menschenrechtsaktivisten ,
Wahlbeobachtern ,
Gewerkschaftsfunktionäre ,
Bürgerorganisationen ,
Umweltschutzorganisationen
Gemeinderatsabgeordneter
Diese obangeführten drei Beurteilungskriterien, nämlich
Durchsetzung dieses Interesses
Interesse, und
Offenlegung der Informationsergebnisse im Hinblick auf die Initiierung
eines öffentlichen Diskurses oder im Hinblick auf die Mitwirkung an
einem bestehenden öffentlichen Diskurs,
sind nach Einschätzung des erkennenden Gerichts primär maßgeblich zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller als ein social oder public watchdog i.S.d. Judikatur zum Art. 10 MRK einzustufen ist.
ad 1) Transparenzinteresse:
Wie im Kapitel unter Punkt C 2.5 dieses Erkenntnisses dargelegt, stellt das Interesse an der Gewährleistung von Transparenz im Hinblick auf staatliches Handeln ein eigenständiges, vom allfälligen Kontroll- und Aufdeckungsinteresse eigenständiges öffentliches Interesse dar. Es braucht daher keines Verdachts einer mangelhafte Verwaltungsführung bzw. eines mangelhaften Vollzugs, um ein Informationsinteresse auf ein öffentliches Interesse, welche sich von einem bloßen Partikularinteresse abhebt, zu stützen. Die Gewährleistung von Transparenz staatlichen Handelns bildet daher ein Schutzgut per se, und ist – was bezeichnend ist – dieses Schutzgut laut den Materialien ein so zentrales Schutzgut, dass dieses jedermann bzw. jederfrau zukommt, unabhängig von deren bzw. dessen Stellung als social oder public watchdog.
Dieses Interesse ist naturgemäß nur dann zu bejahen, wenn die begehrte Information geeignet ist, staatliches Handeln transparenter zu machen.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Frage der Verwendung öffentlicher Mittel ein allgemeines Transparenzinteresse darstellt, und zwar selbst dann, wenn kein Anlass besteht, die Korrektheit der Mittelverwendung in Zweifel zu ziehen.
Im konkreten Fall ist gerade das zentrale Anliegen des Antragstellers, Kenntnis zu erlangen, in welchem Ausmaß Mittel, die infolge der hundertprozentigen Eigentümerschaft der Gebietskörperschaft Stadt Wien an der Wiener Linien GmbH Co KG als öffentliche Mittelverwendungen einzustufen sind, eingesetzt wurden, im gegenständlichen Fall für die Entwicklung des Gebärden-Avatars der Wiener Linien Verkehrsbetriebe.
Damit ist schon aus diesem Grunde dann davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls dann als ein sozial watchdog einzustufen ist, wenn der Antragsteller die begehrte, die Transparenz staatlichen Handelns bewirkende Information als Beitrag zu einem öffentlichen Diskurs zu verwenden gedenkt, was wie im übernächstfolgenden Punkt dargelegt, zu bejahen ist.
ad 2) ad Kontroll- und Aufdeckfunktion:
Vom reinen Transparenzinteresse unterscheidet sich die, einem besonderen Stellenwert i.S.d. Art. 10 MRK zugeordnete Kontroll- und Aufdeckfunktion dadurch, als eine Information im Hinblick auf Sachverhalte von öffentlicher Relevanz begehrt wird, welche entweder Anlass zur Hinterfragung auf deren Sachlichkeit und Berechtigtheit geben oder aber kontroversiell beurteilt werden können.
Regelmäßig werden Handlungen staatlicher Rechtsträger bzw. öffentliche Mittelaufwendungen im Hinblick auf denkmöglich andere Haltungsalternativen, welche durch diese tatsächlich erfolgten Handlungen nicht wahrgenommen wurden, in Frage gestellt und auf deren Berechtigtheit und Sachlichkeit hinterfragt, wobei je nach Interessenslage bzw. je nach Standpunkt ein und dieselbe Handlung regelmäßig von bestimmten Personen als berechtigt und sachlich und von deren Personen unberechtigt und unsachlich eingestuft wird.
Genau diese Unterschiedlichkeit der Beurteilung ein und derselben Handlung bzw. Unterlassung ist der regelmäßige Gegenstand eines öffentlichen Diskurses zu einer bestimmten Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
Im konkreten Fall zielt die gegenständlich beantragte Information auf Bekanntgabe der Gesamtentwicklungskosten der Gebärden-Avatare der Wiener Linien Verkehrsbetriebe gerade auf eine solche mögliche Divergenz der Beurteilung dieser Gebärden-Avatar-Entwicklung. Aus der Perspektive vieler Gehörloser wird, wie der Antragsteller überzeugend darlegte, diese Gebärden-Avatar-Entwicklung als problematisch angesehen, da erstens die gegenständlichen Gebärden-Avatare geringer verständlich als menschliche Gebärdendolmetscher sind, und da zweitens mit dem Einsatz von Gebärden-Avatare eine mögliche berufliche Einsatzmöglichkeit von gehörlosen Gebärdendolmetscher wegfällt. Dass die Interessen und Lebensbedingungen von Gehörlosen von einem allgemeinen öffentlichen Interesse und zudem von einem hohen Interesse von Gehörlosen und deren Angehörigen sind, ist offensichtlich. Schon aus diesem Grunde erscheint die Hinterfragung der Entscheidung für die Entwicklung und den Einsatz eines Gebärden-Avatars anstelle des möglichen Alternativentscheidung des Einsatzes von (gehörlosen) Gebärdendolmetschern eine Frage von hoher öffentlicher Brisanz.
Damit ist schon aus diesem Grunde dann davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls dann als ein sozial watchdog einzustufen ist, wenn der Antragsteller die begehrte, zu einem brisanten und jedenfalls denkmöglich kontroversiellen öffentlichen Interesse, und damit einem relevanten öffentlichen Diskurs dienende, ergehende Information als Beitrag zu einem öffentlichen Diskurs zu verwenden gedenkt, was wie im übernächstfolgenden Punkt dargelegt, zu bejahen ist.
ad 3) realistisches Veröffentlichungsinteresse:
Ein zentraler Aspekt für die Einstufung einer Person als social oder public watchdog ist, dass die von dieser Person erlangte Person geeignet ist, in einen öffentlichen Diskurs eingebracht zu werden, und zudem auch realistisch intendiert ist, diese Information einer breiteren allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Regelmäßig erfolgt diese Veröffentlichung im Weg von bestehenden Informationsmedien, sodass wohl aus diesem Grunde Journalisten als typische Repräsentanten der Personenkategorie „social oder public watchdog“ eingestuft werden, werden doch regelmäßig die Recherchen von Journalisten Gegenstand der medialen Veröffentlichung.
Ebenso ist bei juristischen Personen, welche ein allgemeines und potentiell berechtigtes Anliegen verfolgen, und welche daher als Non-governmental-Organisations eingestuft werden, anzunehmen, dass die von diesen erlangten Informationen regelmäßig einer breiteren allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und zwar gerade deshalb, da eine Non-governmental-Organisation regelmäßig das Ziel verfolgt, einen öffentlichen Diskurs zu einem bestimmten Anliegen zu initiieren bzw. an einem bestehenden Diskurs konstruktiv teilzunehmen. Eine Information, welche eine Person im Rahmen einer solchen Non-governmental-Organisation begehrt, wird regelmäßig einer bereiten allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sofern diese begehrte Information vom Diskursanliegen dieser Non-governmental-Organisation erfasst ist. Daher ist auch solch eine Person im Hinblick auf solch eine begehrte Information als ein social oder public watchdog einzustufen ist.
Man kann darüber streiten, ob der Beschwerdeführer, welcher offensichtlich im Wege der Plattform „…“ Informationen von allgemeinem Diskursinteresse aufbereitet und ins Netz stellt bereits als ein Journalist i.S.d. Begriffsverständnisses der Judikatur zum Art. 10 MRK einzustufen sei.
Jedenfalls aber ist evident, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des als Non-governmental-Organisation einzustufenden Vereins „N.“ in einem besonders engen Konnex zu diesem Verein steht, sodass ein Informationsbegehren, welches mit dem Diskursanliegen dieses Vereins übereinstimmt, als ein dem Anliegen dieses Vereins dienendes Informationsbegehren einzustufen ist. Schon in Anbetracht des Umstands, dass eine Non-governmental-Organisation dadurch charakterisiert ist, ein Diskursanliegen im allgemeinen öffentlichen Interesse zu verfolgen, ist damit eine solche begehrte Information schon aus diesem Grunde als einem allgemeinen öffentlichen Interesse dienend einzustufen, welches nicht nur von einer einzigen Person, sondern von einer relevanten Interessensgruppe mitgetragen wird. Damit handelt es sich beim gegenständlichen Informationsinteresse des Antragstellers nicht um ein bloßes Partikularinteresse.
Schon der Umstand, dass eine dem Diskursanliegen einer Non-governmental-Organisation dienende Information von dieser regelmäßig einer breiteren allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich wird, gebietet die Folgerung, dass die vom Antragsteller begehrten Informationen nicht nur von einem allgemeinen öffentlichen Diskursinteresse sind, sondern zudem auch einer breiteren allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich werden, womit schon aus diesem Grunde das Vorliegen des für die Einstufung des Antragstellers als social watchdog geforderte realistische Veröffentlichungsinteresse vorliegt, womit der Antragsteller als social watchdog einzustufen ist.
Dazu kommt aber auch, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Stellung als Projektkoordinator für den Bereich Informationsfreiheit im Verein „M.“ Informationsanträge nach dem InformationsfreiheitsG der breiten Öffentlichkeit zugänglich macht und die erteilten Informationen aufbereitet ebenfalls der breiten Öffentlichkeit zugänglich macht, ist auch aus diesem Grunde das Vorliegen des für die Einstufung des Antragstellers als ein social watchdog geforderte realistische Veröffentlichungsinteresse zu bejahen, womit der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm begehrten, ein allgemeines öffentliches Interesse darstellenden Informationen als ein social watchdog einzustufen ist.
Es ist daher festzustellen, dass der Antragsteller im Hinblick auf die gegenständlich von ihm begehrten Information der Gesamtsumme der Kosten für die Entwicklung des Gebärden-Avatars der Wiener Linien Verkehrsbetriebe als ein social watchdog i.S.d. Judikatur zum Art. 10 MRK einzustufen ist.
7. 1) Gemeinhaltungsinteresse des Datenschutzes i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG ist bei einem Informationsbegehren auch zu ermitteln, ob die beantragte Information von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützte Daten enthält, und ist bei Zugrundelegung des § 6 IFG i.V.m. den Materialien im Falle der Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen eine Interessensabwägung im Lichte der zu Art. 10B-VG entwickelten Vorgaben zur Interessensabwägung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang führen die Materialien98 aus wie folgt:
„Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem echt auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl. betreffend das vorgesehene Informationsregister Art. 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht zulässig ist).
Seitens der Wiener Linien GmbH Co KG wurde nicht der Einwand des Vorliegens eines Geheimhaltungsinteresses i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG eingewandt. Da gegenständlich nur mehr zu prüfen ist, ob ein bestimmter Geldbetrag offen zu legen ist, ist auch eine solche Geheimhaltungsinteressensverletzung auszuschließen.
Es ist daher vom Nichtvorliegen des Vorliegens eines Geheimhaltungsinteresse i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG auszugehen.
7. 2) Gemeinhaltungsinteresse des Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisses i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG:
Die Wiener Linien GmbH Co KG hat im Verfahren vorgebracht, dass im Falle der gebotenen Bekanntgabe der Gesamtkosten der Gehörlosen-Avatar-Entwicklung ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Wiener Linien GmbH Co KG offengelegt würde.
Im Ergebnis wendete die Wiener Linien GmbH Co KG damit im Hinblick auf dieses Informationsbegehren das überwiegende Vorliegen des Geheimhaltungsinteresses der Wahrung von Geschäftsgeheimmissen der Wiener Linien GmbH Co KG als ein Geheimhaltungsinteresse zur Wahrung eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresse eines anderen i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG ein.
Worin dieses Geheimhaltungsinteresse an der Nichtbekanntgabe der Gesamtkosten für die Gebärden-Avatar-Entwicklung der Wiener Linien Verkehrsbetriebe liege, wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG wie folgt begründet:
Im Schriftsatz vom 26.1.2026 wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG ausgeführt, dass diese Information einem anderen Projektanbieter für spezialisierte Übersetzungslösungen von Vorteil wäre und damit den Wettbewerb verzerren würde, was „bei vergleichbaren Innovationsprojekten mittelbar die Stadt Wien schädigen“ könne. Mit dieser Informationspreisgabe würde die Verhandlungsposition der Wiener Linien GmbH Co KG „gegenüber künftigen Auftragnehmern“ nachhaltig verschlechtert werden. Zudem würde durch die allgemeine Kenntnis des angefragten Geldbetrags eine Schwächung des Unternehmens der Wiener Linien GmbH Co KG am Markt bewirkt werden, da Mitbewerber einen Einblick in die Kostenstrukturen der Wiener Linien GmbH Co KG erlangen würden. Diese Information sei daher nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet, der Wiener Linien GmbH Co KG einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Vom Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses sei zudem (auch) deshalb auszugehen, da diese Information einen Unternehmensbezug habe und (derzeit) nicht allgemein bekannt sei. Zudem werde durch diese Information ein Rückschluss auf die Preiskalkulation, die Margen und die Kostenstruktur der technologischen Entwicklung ermöglicht, womit die Bekanntgabe dieser Information auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht darstellen würde. Die Wiener Linien GmbH Co KG habe einen (dem Verwaltungsgericht nicht näher Preis gegebenen) „harmtest“ und einen (dem Verwaltungsgericht nicht näher Preis gegebenen) „public interest test“ durchgeführt, welcher zum Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses der Wiener Linien GmbH Co KG geführt habe.
Im Schriftsatz vom 6.2.2026 wurden die zuvor bereits vorgetragenen Argumente von Wiener Linien GmbH Co KG im Wesentlichen wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass mit der Erteilung dieser Information andere Konkurrenzunternehmen, wie etwa Uber, Taxi 40100, E-Scooter oder Carsharing-Anbieter in die Lage versetzt würden, zu vergleichsweise geringeren Entwicklungskosten einen Gebärden-Avatar entwickeln zu lassen.
Dass der Gesamtbetrag der Kosten der Gebärden-Avatarentwicklung der Wiener Linien Verkehrsbetriebe ein Betriebsgeheimnis ist, ist bei Zugrundelegung der im Kapitel C 2.7) wiedergegebenen Begriffsbestimmung dieses Begriffs durch die Judikatur offenkundig zu verneinen.
Bei der Prüfung der Frage, ob mit diesem Vorbringen der Wiener Linien GmbH Co KG zur Berechtigtheit der Geheimhaltung der angefragten Information abzuleiten ist, dass die angefragten Gesamtkosten der Gebärden-Avatarentwicklung der Wiener Linien Verkehrsbetriebe als ein Geschäftsgeheimnis einzustufen ist, ist ebenfalls auf die Ausführungen im Kapitel C 2.7) Bezug zu nehmen.
Gemäß der in diesem Kapitel wiedergegebenen Judikatur zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist von einem Geschäftsgeheimnis insbesondere dann nicht auszugehen, wenn kein „berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung“ für den Träger des Geschäftsgeheimnisses besteht.
Bei dieser Prüfung, ob überhaupt von einem Geschäftsgeheimnis auszugehen ist, ist im Falle, dass nicht ohnedies offenkundig ist, dass der Träger der jeweiligen Information ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieses Interesses hat, naturgemäß in erster Linie die Begründung des Trägers der jeweiligen Information im Hinblick auf die Frage, wonach im Hinblick auf die Nichtbekanntgabe dieser Information ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, zu prüfen.
Nach Wertung des erkennenden Gerichts sind die bloßen Kosten der Gebärden-Avatar-Entwicklung der Wiener Linien Verkehrsbetriebe nicht bereits offenkundig eine Information, im Hinblick auf welche die Wiener Linien GmbH Co KG oder eines der Unternehmen, welches von der Wiener Linien GmbH Co KG mit dieser Entwicklung mitbeauftragt worden ist, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben können.
Wie bereits im Verfahren von den Wiener Linien GmbH Co KG bekannt gegeben wurde und zudem mit der (vertraulich) mit Schriftsatz vom 6.2.2026 vorgelegten Kostenaufstellung hervorgekommen ist, wurde diese Gebärden-Avatar-Entwicklung teilweise durch eigene Mitarbeiter der Wiener Linien GmbH Co KG (sichtlich ohne dass ein eigener Rechnungskreis eingerichtet worden ist) bewerkstelligt. Darüber hinausgehend wurden mehreren anderen Personen jeweils eigenständige Dienstleistungsaufträge erteilt, welche alle jeweils eigenständig abgerechnet und zur damit eigenständig entgolten wurden.
Schon in Anbetracht des Umstands, dass auch eigene Mitarbeiter der Wiener Linien GmbH Co KG an der Entwicklung mitgewirkt haben (ohne dass der damit verbundene interne Kostenaufwand, bei Zugrundelegung der von der Wiener Linien GmbH Co KG mit Schriftsatz vom 6.2.2026 vorgelegten Kostenaufstellung, eigens erfasst worden ist), ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Gesamtkosten der Gebärden-Avatar-Entwicklung gar nicht der Wiener Linien GmbH Co KG bekannt sind und von dieser daher auch gar nicht bekannt gegeben werden können.
Bekannt gegeben werden können daher nur die Teilkosten, welche der Wiener Linien GmbH Co KG für Dienstleistungsaufträge an dritte Personen entstanden sind.
Schon der Umstand, dass nicht bekannt ist, mit welchen Kosten die von Mitarbeitern der Wiener Linien GmbH Co KG erbrachten Dienstleistungen zu veranschlagen sind, vermag die allfällige Kenntnis der Teilkosten, welche der Wiener Linien GmbH Co KG für Dienstleistungsaufträge an dritte Personen entstanden sind, denkunmöglich einen kalkulatorischen Rückschluss dafür zu geben, welche Kosten ein allfällig anderes Verkehrsunternehmen aufzuwenden hätte, würde es ebenfalls für sich eigenständig einen Gebärden-Avatar entwickeln.
Im Hinblick auf die diversen Personen, welche von der Wiener Linien GmbH Co KG im Rahmen dieser Gebärden-Avatar-Entwicklung einen Dienstleistungsauftrag erhalten haben, vermag die Bekanntgabe der Gesamtsumme dieser Teilkosten, die der Wiener Linien GmbH Co KG im Wege von Dienstleistungsaufträgen an dritte Personen entstanden sind, auch denkunmöglich eine Information darstellen, an deren Geheimhaltung diese jeweiligen Unternehmen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben können. Dies deshalb, da durch die bloße Bekanntgabe der Gesamtsumme dieser Teilkosten, die der Wiener Linien GmbH Co KG im Wege von Dienstleistungsaufträgen an dritte Personen entstanden sind, 1) weder bekannt wird, welches dieser Unternehmen in welchem konkreten Umfang welchen konkreten Dienstleistungsauftrag erhalten hat, 2) noch das Entgelt, welches dieses Unternehmen dann der Wiener Linien GmbH Co KG in Rechnung gestellt hat, bekannt wird. Ebenso wenig vermag aus dieser Gesamtsumme ein Rückschluss auf die einzelnen Entgelte, die jedes der Unternehmen ausbezahlt erhalten hat, gemacht zu werden. Aus dieser Gesamtbetragssumme vermag daher nicht annähernd gefolgert werden, zu welchem konkreten Preis eines der jeweiligen mit Dienstleistungsaufträgen beauftragte Internehmen eine bestimmte Dienstleistung erbracht hat.
Bei Zugrundelegung der Judikatur vermag zumindest denkmöglich eine Information, durch welche eine unternehmensinterne Kalkulation erschlossen werden kann, ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Wie aufgezeigt, vermag aus der Bekanntgabe dieses der Wiener Linien GmbH Co KG erwachsenen Gesamtbetrags der Teilkosten, die der Wiener Linien GmbH Co KG im Wege von Dienstleistungsaufträgen an dritte Personen entstanden sind, überhaupt kein Rückschluss auf irgend eine Kalkulation eines der beigezogenen Unternehmen bzw. der Wiener Linien GmbH Co KG erschlossen zu werden.
Letztlich bezieht sich das gesamte Vorbringen der Wiener Linien GmbH Co KG nun aber darauf, dass durch die Bekanntgabe der Entwicklungskosten
Mitbewerber der Wiener Linien GmbH Co KG Kenntnis von den der Wiener Linien GmbH Co KG entstandenen Gesamtkosten bzw.
Mitbewerber eines der beigezogenen Dienstleistungsunternehmens Kenntnis von dem Honorar, welches dieses Unternehmen für eine bestimmte Dienstleistung erlangt hat,
in ihrem berechtigten Geheimhaltungsinteresse auf Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verletzt würden.
Wie zuvor ausgeführt, ist jede dieser Kenntniserlangungen aus eben den zuvor angeführten Gründen ausgeschlossen. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob das an diese allfällige Kenntnis derartiger Kosten bzw. Entgelte samt der notwendigen damit verbundenen Kenntnis der jeweiligen Dienstleistungsauftragsumfänge überhaupt die von der Wiener Linien GmbH Co KG behaupteten Nachteile für eines der Unternehmen bewirken könnte, insbesondere ob diese Kenntnis überhaupt denkmöglich zu einem Wettbewerbsnachteil bzw. einem relevanten unternehmerischen Schaden einer der Personen führten könnte.
Damit ist aber vom Nichtvorliegen berechtigter Gründe für die Geheimhaltung der angefragten Information, sowohl für die Wiener Linien GmbH Co KG als auch für jedes der bei der Entwicklung beigezogenen Unternehmen, und damit zwingend von der Nichteinstufbarkeit der gegenständlich begehrten Information als Geschäftsgeheimnis auszugehen.
Zudem ist aber auch daran zu erinnern, dass nur erhebliche Nachteile, welche einem Informationspflichtigen erwachsen, ein Geheimhaltungsinteresse i.S.d. § 6 IFG rechtfertigen können, zumal nur diese erheblichen Nachteile denkmöglich das allgemeine Informationsinteresse, welches laut dem IFG, wie in Kapitel C 2.5 ausgeführt, jederfrau bzw. jedermann zukommt, überwiegen könnte.
Der Eintritt derart erheblicher finanzieller Nachteile, wie dies von der Wiener Linien GmbH Co KG behauptet wurde, ist nun aber auch bei Zugrundelegung des klaren Gesetzestextes und der Materialien entsprechend zu konkretisieren. Wie aus den Materialien zu erschließen, ist für die Prüfung der Berechtigtheit eingewendeter Geheimhaltungsinteressen es nicht ausreichend, lediglich abstrakte und summenmäßig nicht näher konkretisierte und zudem entsprechend nachvollziehbar belegte konkrete (mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender) Schadenssummen vorzutragen.
Diese Konkretisierung wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG nicht vorgenommen und erscheint es insbesondere bei Zugrundelegung der Ausführungen des Antragstellers zweifelhaft, dass überhaupt der Wiener Linien GmbH Co KG oder einem der Dienstleister ein Schaden entstehen würde, würden 1) die der Wiener Linien GmbH Co KG entstandenen Gesamtkosten (und nicht bloß die angefragten Teilkosten) bekannt bzw. 2) würden die konkreten Dienstleistungsaufträge und die erlangten Entgelte bekannt.
Dass aus der Summe dieser Teilkosten auch keine Ermittlung des Wertes des Know-Hows, welches die Wiener Linien GmbH Co KG im Hinblick auf diese Gebärden-Avatar-Entwicklung inne haben, möglich ist, ergibt sich zudem auch schon aus dem Umstand, dass ohnedies der Wiener Linien GmbH Co KG nur die besagten Teilkosten bekannt sind, aus welchen denkunmöglich der Gesamtwert des allfälligen Know-Hows erschlossen zu werden vermag.
Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Einwendungen der Wiener Linien GmbH Co KG zutreffen würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller insbesondere aufgrund der hohen allgemeinen Relevanz der beantragten Information für die Durchführung eines öffentlichen Diskurses zur Berechtigtheit der erfolgten Gebärden-Avatar-Entwicklung und der Frage der gebotenen auch wirtschaftlichen Absicherung von Gehörlosen von hoher Relevanz ist. Dazu kommt zudem, dass der Antragsteller als ein social watchdog einzustufen ist. Im Rahmen einer Einzelinteressensabwägung wäre daher auch diesfalls vom deutlichen Überwiegen des Informationsinteresses des Antragstellers auszugehen.
Das Vorliegen dieses vorgetragenen Geheimhaltungsinteresses ist daher zu verneinen.
7. 3) Gemeinhaltungsinteresse der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens für den informationspflichtigen Rechtsträger i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 6 IFG:
Wie bereits zuvor im Kapitel 2.8) ausgeführt, wird in den Materialien99 zur Stammfassung des InformationsfreiheitsG zur Konkretisierung des im § 6 Abs. 1 Z 6 IFG normierten Geheimhaltungsinteresses der „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ auf § 118 Abs. 2 AktG verwiesen. Darin heißt es u.a.:
„Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, […].“
Typischerweise gelten als derartige Nachteile die Bekanntmachung von in Schwebe befindlichen Geschäftsverhandlungen, die Weitergabe von Informationen, die Mitbewerbern Einblick in interne Kalkulationen geben (wie z.B. Daten von Angebotlegern in einem Vergabeverfahren) udgl.. Dabei liegt ein Nachteil insbesondere dann vor, wenn im Lichte einer ex-ante-Beurteilung dieser hinreichend wahrscheinlich ist.100
Insbesondere im Hinblick auf dieses Geheimhaltungsinteresse der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens für den informationspflichtigen Rechtsträger i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 6 IFG hat die Wiener Linien GmbH Co KG im Verfahren vorgebracht, dass im Falle der gebotenen Bekanntgabe der Gesamtkosten der Gehörlosen-Avatar-Entwicklung der Wiener Linien GmbH Co KG ein erheblicher wirtschaftlicher und finanzieller Schaden entstehen würde, welcher zum Überwiegen dieses Geheimhaltungsinteresses an der Nicht-Bekanntgabe dieses Geldbetrags im Vergleich zum Informationsinteresse des Antragstellers führe.
Worin dieser erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Schaden für die Wiener Linien GmbH Co KG liege, wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG wie folgt begründet:
Im Schriftsatz vom 26.1.2026 wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG lediglich ausgeführt, dass diese Information einem anderen Projektanbieter für spezialisierte Übersetzungslösungen von Vorteil wäre, und dass diese Kenntnis damit den Wettbewerb verzerren würde, was „bei vergleichbaren Innovationsprojekten mittelbar die Stadt Wien schädigen“ könne. Mit dieser Informationspreisgabe würde die Verhandlungsposition der Wiener Linien GmbH Co KG „gegenüber künftigen Auftragnehmern“ nachhaltig verschlechtert werden. Zudem würde durch die allgemeine Kenntnis des angefragten Geldbetrags eine Schwächung des Unternehmens der Wiener Linien GmbH Co KG am Markt bewirkt werden, da ein Mitbewerber einen Einblick in die Kostenstrukturen der Wiener Linien GmbH Co KG erlangen würde. Diese Information sei daher nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet, der Wiener Linien GmbH Co KG einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Wiener Linien GmbH Co KG habe einen (dem Verwaltungsgericht nicht näher Preis gegebenen) „harmtest“ und einen (dem Verwaltungsgericht nicht näher Preis gegebenen) „public interest test“ durchgeführt, welcher zum Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses der Wiener Linien GmbH Co KG geführt habe.
Im Schriftsatz vom 6.2.2026 wurden die zuvor bereits vorgetragenen Argumente von Wiener Linien GmbH Co KG im Wesentlichen wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass mit der Erteilung dieser Information andere Konkurrenzunternehmen, wie etwa Uber, Taxi 40100, E-Scooter oder Carsharing-Anbieter in die Lage versetzt würden, zu vergleichsweise geringeren Entwicklungskosten einen Gebärden-Avatar entwickeln zu lassen.
Dass durch die Bekanntgabe des Gesamtbetrags der Kosten der Gebärden-Avatarentwicklung der Wiener Linien Verkehrsbetriebe der Wiener Linien GmbH Co KG ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 6 IFG entstehen würde, ist bei Zugrundelegung der im Kapitel C 2.8) wiedergegebenen Begriffsbestimmung dieses Begriffs durch die Judikatur offenkundig zu verneinen.
Bei der Prüfung der Frage, ob mit diesem Vorbringen der Wiener Linien GmbH Co KG abzuleiten ist, dass die Bekanntgabe der angefragten Information der Gesamtkosten der Wiener Linien Verkehrsbetriebe der Wiener Linien GmbH Co KG einen erheblichen Schaden zuführen würde, ist im Falle, dass nicht ohnedies offenkundig ist, dass von einem Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ausgegangen werden kann, naturgemäß in erster Linie die Begründung des Trägers der jeweiligen Information im Hinblick auf die Frage, worin und in welcher Höhe der mit erwartbarer Wahrscheinlichkeit eintretende Schaden liegen soll, und wie nachvollziehbar zwingend anzunehmen ist, dass dieser Schaden eine bestimmte, als erheblich einzustufende Betragshöhe erreicht, zugrunde zu legen.
Nach Wertung des erkennenden Gerichts ist die Kenntnis der bloßen Gesamtkosten der Gebärden-Avatar-Entwicklung bei der Wiener Linien Verkehrsbetriebe nicht bereits offenkundig eine Information, im Hinblick auf welche der Wiener Linien GmbH Co KG oder einem der Unternehmen, welches von der Wiener Linien GmbH Co KG mit dieser Entwicklung mitbeauftragt worden ist, überhaupt ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden entstehen könnte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den völlig unsubstantiierten und bloß hypothetischen Behauptungen der Wiener Linien Verkehrsbetriebe der Wiener Linien GmbH Co KG.
Wie bereits im Verfahren von den Wiener Linien GmbH Co KG bekannt gegeben wurde und zudem mit der (vertraulich) mit Schriftsatz vom 6.2.2026 vorgelegten Kostenaufstellung hervorgekommen ist, wurde diese Gebärden-Avatar-Entwicklung teilweise durch eigene Mitarbeiter der Wiener Linien GmbH Co KG (sichtlich ohne dass ein eigener Rechnungskreis eingerichtet worden ist) bewerkstelligt. Darüber hinausgehend wurden mehreren anderen Personen jeweils eigenständige Dienstleistungsaufträge erteilt, welche alle jeweils eigenständig abgerechnet und zur damit eigenständig entgolten wurden.
Schon in Anbetracht des Umstands, dass auch eigene Mitarbeiter der Wiener Linien GmbH Co KG an der Entwicklung mitgewirkt haben (ohne dass der damit verbundene interne Kostenaufwand, bei Zugrundelegung der von der Wiener Linien GmbH Co KG mit Schriftsatz vom 6.2.2026 vorgelegten Kostenaufstellung, eigens erfasst worden ist), ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Gesamtkosten der Gebärden-Avatar-Entwicklung nicht einmal der Wiener Linien GmbH Co KG bekannt sind und von dieser daher auch gar nicht bekannt gegeben werden können.
Bekannt gegeben werden können daher nur die Teilkosten, welche der Wiener Linien GmbH Co KG für Dienstleistungsaufträge an dritte Personen entstanden sind.
Schon der Umstand, dass nicht bekannt ist, mit welchen Kosten die von Mitarbeitern der Wiener Linien GmbH Co KG erbrachten Dienstleistungen zu veranschlagen sind, vermag die allfällige Kenntnis der Teilkosten, welche der Wiener Linien GmbH Co KG für Dienstleistungsaufträge an dritte Personen entstanden sind, denkunmöglich einen kalkulatorischen Rückschluss dafür zu geben, welche Kosten ein allfällig anderes Verkehrsunternehmen aufzuwenden hätte, würde es ebenfalls für sich eigenständig einen Gebärden-Avatar entwickeln.
Im Hinblick auf die diversen Personen, welche von der Wiener Linien GmbH Co KG im Rahmen dieser Gebärden-Avatar-Entwicklung einen Dienstleistungsauftrag erhalten haben, vermag die Bekanntgabe der Gesamtsumme dieser Teilkosten, die der Wiener Linien GmbH Co KG im Wege von Dienstleistungsaufträgen an dritte Personen entstanden sind, auch denkunmöglich eine Information darstellen, welche denkmöglich diesen Firmen einen schweren Schaden i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 6 IFG zufügen könnte.
Dies deshalb, da durch die bloße Bekanntgabe der Gesamtsumme dieser Teilkosten, die der Wiener Linien GmbH Co KG im Wege von Dienstleistungsaufträgen an dritte Personen entstanden sind, 1) weder bekannt wird, welches dieser Unternehmen in welchem konkreten Umfang welchen konkreten Dienstleistungsauftrag erhalten hat, 2) noch das Entgelt, welches dieses Unternehmen dann der Wiener Linien GmbH Co KG in Rechnung gestellt hat, bekannt wird. Ebenso wenig vermag aus dieser Gesamtsumme ein Rückschluss auf die einzelnen Entgelte, die jedes der Unternehmen ausbezahlt erhalten hat, gemacht zu werden. Aus dieser Gesamtbetragssumme vermag daher nicht annähernd gefolgert werden, zu welchem konkreten Preis eines der jeweiligen mit Dienstleistungsaufträgen beauftragte Internehmen eine bestimmte Dienstleistung erbracht hat.
Wie aufgezeigt, vermag aus der Bekanntgabe dieses der Wiener Linien GmbH Co KG erwachsenen Gesamtbetrags der Teilkosten, die der Wiener Linien GmbH Co KG im Wege von Dienstleistungsaufträgen an dritte Personen entstanden sind, daher überhaupt kein Rückschluss auf irgend eine Kalkulation eines der beigezogenen Unternehmen bzw. der Wiener Linien GmbH Co KG erschlossen zu werden.
Letztlich bezieht sich das gesamte Vorbringen der Wiener Linien GmbH Co KG nun aber darauf, dass durch die Bekanntgabe der Entwicklungskosten
Mitbewerber der Wiener Linien GmbH Co KG Kenntnis von den der Wiener Linien GmbH Co KG entstandenen Gesamtkosten bzw.
Mitbewerber eines der beigezogenen Dienstleistungsunternehmens Kenntnis von dem Honorar, welches dieses Unternehmen für eine bestimmte Dienstleistung erlangt hat,
einen erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 6 IFG erlangen könnten.
Wie zuvor ausgeführt, ist jede dieser Kenntniserlangungen aus eben den zuvor angeführten Gründen ausgeschlossen. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob diese allfällige Kenntnis derartiger Kosten bzw. Entgelte samt der notwendigen damit verbundenen Kenntnis der jeweiligen Dienstleistungsauftragsumfänge überhaupt den von der Wiener Linien GmbH Co KG völlig unspezifizierten Schaden für sich oder einem der Unternehmen bewirken könnte, insbesondere ob diese Kenntnis überhaupt denkmöglich zu einem relevanten unternehmerischen Schaden einer der Personen führten könnte.
Damit ist aber vom Nichtvorliegen berechtigter Gründe für die Geheimhaltung der angefragten Information im Hinblick auf das Geheimhaltungsinteresse der Hintanhaltung eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens auszugehen.
Zudem ist aber auch daran zu erinnern, dass nur erhebliche Nachteile, welche einem Informationspflichtigen erwachsen, ein Geheimhaltungsinteresse i.S.d. § 6 IFG rechtfertigen können, zumal nur diese erheblichen Nachteile denkmöglich das allgemeine Informationsinteresse, welches laut dem IFG, wie in Kapitel C 2.8 ausgeführt, jederfrau bzw. jedermann zukommt, überwiegen könnte.
Der Eintritt derart erheblicher finanzieller Nachteile, wie dies von der Wiener Linien GmbH Co KG behauptet wurde, ist nun aber auch bei Zugrundelegung des klaren Gesetzestextes und der Materialien entsprechend zu konkretisieren. Wie aus den Materialien zu erschließen, ist für die Prüfung der Berechtigtheit eingewendeter Geheimhaltungsinteressen es nicht ausreichend, lediglich abstrakte und summenmäßig nicht näher konkretisierte und sohin nicht entsprechend nachvollziehbar belegte konkrete (mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender) Schadenssummen vorzutragen.
Diese Konkretisierung wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG nicht vorgenommen und erscheint es insbesondere bei Zugrundelegung der Ausführungen des Antragstellers zweifelhaft, dass überhaupt der Wiener Linien GmbH Co KG oder einem der Dienstleister ein Schaden entstehen würde, würden 1) die der Wiener Linien GmbH Co KG entstandenen Gesamtkosten (und nicht bloß die angefragten Teilkosten) bekannt bzw. 2) würden die konkreten Dienstleistungsaufträge und die erlangten Entgelte bekannt.
Dass aus der Summe dieser Teilkosten auch keine Ermittlung des Wertes des Know-Hows, welches die Wiener Linien GmbH Co KG im Hinblick auf diese Gebärden-Avatar-Entwicklung inne haben, möglich ist, ergibt sich zudem auch schon aus dem Umstand, dass ohnedies der Wiener Linien GmbH Co KG nur die besagten Teilkosten bekannt sind, aus welchen denkunmöglich der Gesamtwert des allfälligen Know-Hows erschlossen zu werden vermag.
Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Einwendungen der Wiener Linien GmbH Co KG zutreffen würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller insbesondere aufgrund der hohen allgemeinen Relevanz der beantragten Information für die Durchführung eines öffentlichen Diskurses zur Berechtigtheit der erfolgten Gebärden-Avatar-Entwicklung und der Frage der gebotenen auch wirtschaftlichen Absicherung von Gehörlosen von hoher Relevanz ist. Dazu kommt zudem, dass der Antragsteller als ein social watchdog einzustufen ist. Im Rahmen einer Einzelinteressensabwägung wäre daher auch diesfalls vom deutlichen Überwiegen des Informationsinteresses des Antragstellers auszugehen.
Das Vorliegen dieses vorgetragenen Geheimhaltungsinteresses ist daher zu verneinen.
7. 4) Gemeinhaltungsinteresse der Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des privaten informationspflichtigen Rechtsträgers i.S.d. § 13 Abs. 2 IFG:
Die Wiener Linien GmbH Co KG hat im Verfahren vorgebracht, dass im Falle der gebotenen Bekanntgabe der Gesamtkosten der Gehörlosen-Avatar-Entwicklung der Wiener Linien GmbH Co KG die Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Linien GmbH Co KG beeinträchtigt würde, welche zum Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses an der Bekanntgabe dieses Geldbetrags im Vergleich zum Informationsinteresse des Antragstellers führe.
Worin diese Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit für die Wiener Linien GmbH Co KG liege, wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG wie folgt begründet:
Im Schriftsatz vom 26.1.2026 wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG ausgeführt, dass diese Information einem anderen Projektanbieter für spezialisierte Übersetzungslösungen von Vorteil wäre und damit den Wettbewerb verzerren würde, was „bei vergleichbaren Innovationsprojekten mittelbar die Stadt Wien schädigen“ könne. Mit dieser Informationspreisgabe würde die Verhandlungsposition der Wiener Linien GmbH Co KG „gegenüber künftigen Auftragnehmern“ nachhaltig verschlechtert werden. Zudem würde durch die allgemeine Kenntnis des angefragten Geldbetrags eine Schwächung des Unternehmens der Wiener Linien GmbH Co KG am Markt bewirkt werden, da Mitbewerber einen Einblick in die Kostenstrukturen der Wiener Linien GmbH Co KG erlangen würden. Diese Information sei daher nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet, der Wiener Linien GmbH Co KG einen erheblichen Wettbewerbsnachteil zuzufügen. Die Wiener Linien GmbH Co KG habe einen (dem Verwaltungsgericht nicht näher Preis gegebenen) „harmtest“ und einen (dem Verwaltungsgericht nicht näher Preis gegebenen) „public interest test“ durchgeführt, welcher zum Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses der Wiener Linien GmbH Co KG geführt habe.
Im Schriftsatz vom 6.2.2026 wurden die zuvor bereits vorgetragenen Argumente von Wiener Linien GmbH Co KG im Wesentlichen wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass mit der Erteilung dieser Information andere Konkurrenzunternehmen, wie etwa Uber, Taxi 40100, E-Scooter oder Carsharing-Anbieter in die Lage versetzt würden, zu vergleichsweise geringeren Entwicklungskosten einen Gebärden-Avatar entwickeln zu lassen, woraus die Wiener Linien GmbH Co KG für sich einen Wettbewerbsnachteil folgerten.
Dass die Kenntnis des Gesamtbetrags der Kosten der Gebärden-Avatarentwicklung der Wiener Linien Verkehrsbetriebe zu einem Wettbewerbsnachteil für die Wiener Linien GmbH Co KG führen würde, ist bei Zugrundelegung der im Kapitel C 2.9) wiedergegebenen Begriffsbestimmung dieses Begriffs durch die Judikatur offenkundig zu verneinen.
Wie bereits in diesem Kapitel ausgeführt wurde, liegt nämlich etwa das im § 13 Abs. 2 IFG normierte Geheimhaltungsinteresse der Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erst vor, wenn eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der Ausnahmetatbestände des Art. 22a Abs. 2 B-VG notwendig ist oder durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde.
Bei der Prüfung der Frage, ob mit diesem Vorbringen der Wiener Linien GmbH Co KG zur Berechtigtheit der Geheimhaltung der angefragten Information abzuleiten ist, dass die Kenntniserlangung der angefragten Gesamtkosten der Gebärden-Avatarentwicklung der Wiener Linien Verkehrsbetriebe für die Wiener Linien GmbH Co KG zu einem Wettbewerbsnachteil im Verhältnis zu anderen Verkehrsunternehmen führen würde, ist hervorzuheben, dass bei dieser Prüfung, ob überhaupt vom Eintritt eines mit einem tatsächlichen Schaden bezifferbaren konkreten, und daher nicht bloß abstrakten Wettbewerbsnachteil auszugehen ist, im Falle, dass nicht ohnedies offenkundig ist, dass dem Träger der jeweiligen Information kein einen solchen Schaden darstellender Wettbewerbsnachteil erwachsen würde, naturgemäß in erster Linie die Begründung des Trägers der jeweiligen Information im Hinblick auf die Frage, ob vom Vorliegen eines berichtigten Geheimhaltungsinteresses im Hinblick auf das Interesse der Nichtbeeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit i.S.d. § 13 Z 2 IFG auszugehen ist, zugrunde zu legen.
Nach Wertung des erkennenden Gerichts stellt die Kenntnis der bloßen Kosten der Gebärden-Avatar-Entwicklung der Wiener Linien Verkehrsbetriebe nicht bereits offenkundig eine Information, im Hinblick auf welche die Wiener Linien GmbH Co KG oder eines der Unternehmen, welches von der Wiener Linien GmbH Co KG mit dieser Entwicklung mitbeauftragt worden ist, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf das Interesse der informationspflichtigen Person auf Nichtbeeinträchtigung deren Wettbewerbsfähigkeit i.S.d.. § 13 Abs. 2 IFG.
Wie bereits im Verfahren von den Wiener Linien GmbH Co KG bekannt gegeben wurde und zudem mit der (vertraulich) mit Schriftsatz vom 6.2.2026 vorgelegten Kostenaufstellung hervorgekommen ist, wurde diese Gebärden-Avatar-Entwicklung teilweise durch eigene Mitarbeiter der Wiener Linien GmbH Co KG (sichtlich ohne dass ein eigener Rechnungskreis eingerichtet worden ist) bewerkstelligt. Darüber hinausgehend wurden mehreren anderen Personen jeweils eigenständige Dienstleistungsaufträge erteilt, welche alle jeweils eigenständig abgerechnet und zur damit eigenständig entgolten wurden.
Schon in Anbetracht des Umstands, dass auch eigene Mitarbeiter der Wiener Linien GmbH Co KG an der Entwicklung mitgewirkt haben (ohne dass der damit verbundene interne Kostenaufwand, bei Zugrundelegung der von der Wiener Linien GmbH Co KG mit Schriftsatz vom 6.2.2026 vorgelegten Kostenaufstellung, eigens erfasst worden ist), ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Gesamtkosten der Gebärden-Avatar-Entwicklung nicht einmal der Wiener Linien GmbH Co KG bekannt sind und von dieser daher auch gar nicht bekannt gegeben werden können.
Bekannt gegeben werden können daher nur die Teilkosten, welche der Wiener Linien GmbH Co KG für Dienstleistungsaufträge an dritte Personen entstanden sind.
Schon der Umstand, dass nicht bekannt ist, mit welchen Kosten die von Mitarbeitern der Wiener Linien GmbH Co KG erbrachten Dienstleistungen zu veranschlagen sind, vermag die allfällige Kenntnis der Teilkosten, welche der Wiener Linien GmbH Co KG für Dienstleistungsaufträge an dritte Personen entstanden sind, denkunmöglich einen kalkulatorischen Rückschluss dafür zu geben, welche Kosten ein allfällig anderes Verkehrsunternehmen aufzuwenden hätte, würde es ebenfalls für sich eigenständig einen Gebärden-Avatar entwickeln.
Im Hinblick auf die diversen Personen, welche von der Wiener Linien GmbH Co KG im Rahmen dieser Gebärden-Avatar-Entwicklung einen Dienstleistungsauftrag erhalten haben, vermag die Bekanntgabe der Gesamtsumme dieser Teilkosten, die der Wiener Linien GmbH Co KG im Wege von Dienstleistungsaufträgen an dritte Personen entstanden sind, auch denkunmöglich eine Information darstellen, an deren Geheimhaltung diese jeweiligen Unternehmen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf deren Interesse des Nichteintritt eines einen konkreten erheblichen Sachen bewirkenden Wettbewerbsnachteils haben können.
Dies deshalb, da durch die bloße Bekanntgabe der Gesamtsumme dieser Teilkosten, die der Wiener Linien GmbH Co KG im Wege von Dienstleistungsaufträgen an dritte Personen entstanden sind, 1) weder bekannt wird, welches dieser Unternehmen in welchem konkreten Umfang welchen konkreten Dienstleistungsauftrag erhalten hat, 2) noch das Entgelt, welches dieses Unternehmen dann der Wiener Linien GmbH Co KG in Rechnung gestellt hat, bekannt wird. Ebenso wenig vermag aus dieser Gesamtsumme ein Rückschluss auf die einzelnen Entgelte, die jedes der Unternehmen ausbezahlt erhalten hat, gemacht zu werden. Aus dieser Gesamtbetragssumme vermag daher nicht annähernd gefolgert werden, zu welchem konkreten Preis eines der jeweiligen mit Dienstleistungsaufträgen beauftragte Internehmen eine bestimmte Dienstleistung erbracht hat.
Bei Zugrundelegung der Judikatur vermag zumindest denkmöglich eine Information, durch welche ein unternehmensinterne Kalkulation erschlossen werden kann, ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Wie aufgezeigt, vermag aus der Bekanntgabe dieses der Wiener Linien GmbH Co KG erwachsenen Gesamtbetrags der Teilkosten, die der Wiener Linien GmbH Co KG im Wege von Dienstleistungsaufträgen an dritte Personen entstanden sind, überhaupt kein Rückschluss auf irgend eine Kalkulation eines der beigezogenen Unternehmen bzw. der Wiener Linien GmbH Co KG erschlossen zu werden.
Letztlich bezieht sich das gesamte Vorbringen der Wiener Linien GmbH Co KG nun aber darauf, dass durch die Bekanntgabe der Entwicklungskosten
Mitbewerber der Wiener Linien GmbH Co KG Kenntnis von den der Wiener Linien GmbH Co KG entstandenen Gesamtkosten bzw.
Mitbewerber eines der beigezogenen Dienstleistungsunternehmens Kenntnis von dem Honorar, welches dieses Unternehmen für eine bestimmte Dienstleistung erlangt hat,
erlangen könnten.
Wie zuvor ausgeführt, ist jede dieser Kenntniserlangungen aus eben den zuvor angeführten Gründen ausgeschlossen. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob das an diese allfällige Kenntnis derartiger Kosten bzw. Entgelte samt der notwendigen damit verbundenen Kenntnis der jeweiligen Dienstleistungsauftragsumfänge überhaupt die von der Wiener Linien GmbH Co KG behaupteten Nachteile für eines der Unternehmen bewirken könnte, insbesondere ob diese Kenntnis überhaupt denkmöglich zu einem Wettbewerbsnachteil bzw. einem relevanten unternehmerischen wettbewerblichen Schaden einer der Personen führten könnte.
Damit ist aber vom Nichtvorliegen berechtigter Gründe für die Geheimhaltung der angefragten Information, sowohl für die Wiener Linien GmbH Co KG als auch für jedes der bei der Entwicklung beigezogenen Unternehmen, und damit zwingend vom Nichtvorliegen des gegenständlich geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit i.S.d. § 13 Abs. 2 IFG auszugehen.
Zudem ist aber auch daran zu erinnern, dass nur erhebliche Nachteile, welche einem Informationspflichtigen erwachsen, ein Geheimhaltungsinteresse i.S.d. § 6 IFG rechtfertigen können, zumal nur diese erheblichen Nachteile denkmöglich das allgemeine Informationsinteresse, welches laut dem IFG, wie in Kapitel C 2.5 ausgeführt, jederfrau bzw. jedermann zukommt, überwiegen könnte.
Der Eintritt derart erheblicher mit einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit eintretender finanzieller Nachteile, wie dies von der Wiener Linien GmbH Co KG behauptet wurde, ist nun aber auch bei Zugrundelegung des klaren Gesetzestextes und der Materialien entsprechend zu konkretisieren. Wie aus den Materialien zu erschließen, ist es für die Prüfung der Berechtigtheit eingewendeter Geheimhaltungsinteressen nicht ausreichend, lediglich abstrakte und summenmäßig nicht näher konkretisierte und zudem entsprechend nachvollziehbar belegte konkrete (mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender) Schadenssummen vorzutragen.
Diese Konkretisierung wurde von der Wiener Linien GmbH Co KG nicht vorgenommen und erscheint es insbesondere bei Zugrundelegung der Ausführungen des Antragstellers zweifelhaft, dass überhaupt die Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Linien GmbH Co KG oder die Wettbewerbsfähigkeit eines der von dieser beauftragten Dienstleister im Falle der oa. Kenntnis der Gesamtsumme der Teilkosten der Gehörlosenavatarentwicklung beeinträchtigt würde, geschweige denn, dass dadurch diese Kenntnis diesen Rechtsträgern ein erheblicher finanzieller oder wirtschaftlicher Schaden erwachsen würde.
Dass aus der Summe dieser Teilkosten auch keine Ermittlung des Wertes des Know-Hows, welches die Wiener Linien GmbH Co KG im Hinblick auf diese Gebärden-Avatar-Entwicklung inne haben, möglich ist, ergibt sich zudem auch schon aus dem Umstand, dass ohnedies der Wiener Linien GmbH Co KG nur die besagten Teilkosten bekannt sind, aus welchen denkunmöglich der Gesamtwert des allfälligen Know-Hows erschlossen zu werden vermag.
Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Einwendungen der Wiener Linien GmbH Co KG zutreffen würden und die Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Linien GmbH Co KG im Falle des Bekanntwerdens der Gesamtkosten der oa. Teilkosten erheblich beeinträchtigt würde, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller insbesondere aufgrund der hohen allgemeinen Relevanz der beantragten Information für die Durchführung eines öffentlichen Diskurses zur Berechtigtheit der erfolgten Gebärden-Avatar-Entwicklung und der Frage der gebotenen auch wirtschaftlichen Absicherung von Gehörlosen von hoher Relevanz ist. Dazu kommt zudem, dass der Antragsteller als ein social watchdog einzustufen ist. Im Rahmen einer Einzelinteressensabwägung wäre daher auch diesfalls vom deutlichen Überwiegen des Informationsinteresses des Antragstellers auszugehen.
Das Vorliegen dieses vorgetragenen Geheimhaltungsinteresses ist daher zu verneinen.
In Anbetracht des Nichtvorliegens der eingewendeten Geheimhaltungsinteressen bzw. in Anbetracht, dass das Informationsinteresse des Antragstellers die allfällige eingewandten Geheimhaltungsinteressen jedenfalls deutlich überwiegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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