LVwG W VGW-113/077/622/2026

VGW-113/077/622/2026Tribunal administratif régional6 mars 2026

Regest

Informationsfreiheit, Betriebsanlage, Betriebsanlagengenehmigung, Auskunftsbegehren, Informationsbegehren, Verbesserungsauftrag, Konkretisierung, Bescheidinhalt,

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-113/077/622/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.113.077.622.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über die Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk, GZ: ..., vom 28.11.2025, betreffend Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz, am 23.02.2026 durch mündliche Verkündung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben.

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 13.10.2025 das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk (im Folgenden: MBA 1/8) gemäß § 7 und § 8 IFG ersucht, ihr den Bescheid vom 28.07.1995, Geschäftszahl ... unverzüglich, spätestens jedoch binnen 4 Wochen elektronisch zu übermitteln.

Das MBA 1/8 hat daraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG ersucht, binnen einer Frist von 2 Wochen zu konkretisieren, welche konkreten Informationen sie aus dem erwähnten Bescheid benötigt.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schreiben vom 17.11.2025 konkretisiert, dass sie den vollständigen Genehmigungsbescheid einschließlich sämtlicher Beilagen, Pläne und sonstiger Bestandteile benötige. Eine darüber hinaus gehende Konkretisierung könne sie nicht vornehmen.

Die Behörde hat daraufhin mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugang zu Informationen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und in der Bescheidbegründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entsprochen habe und daher unklar sei, welche Informationen die Beschwerdeführerin begehre.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Es wurde am 23.02.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese Verhandlung hatte folgenden Inhalt und Verlauf:

„Eröffnung des Beweisverfahrens

Auf die Verlesung des Akteninhaltes wird mit Zustimmung der BFV verzichtet; dieser gilt somit als verlesen.

Der Verhandlungsleiter gibt Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Die BFV verweist auf das bisherige Vorbringen.

Die BF erläuterte auf Frage des Verhandlungleiters (VL), bei der Betriebsanlage handle es sich um ein Hotel an der Adresse B.-platz. Die BF sei Nachbarin an der Adresse B.-platz und betreibe die Vermietung von Wohnungen. Der Betreiber des Hotels habe eine Änderung der Betriebsanlage (Ausweitung des früheren Tätigkeitsumfanges, welcher hinsichtlich Speise und Getränke auf Frühstück eingeschränkt gewesen sei) beantragt. Es würden Probleme wegen Lärm und Geruch befürchtet. Da sich der Betriebsanlageninhaber auf den Konsens aus der Stammgenehmigung berufe, würde die BF Einsicht in diese Stammbewilligung anstreben. Sie würde parallel den Zugang über Akteneinsicht nach AVG und über das IFG anstreben.

Die BehV erläutert auf Anfrage:

Im AVG-Verfahren sei heute ein abweisender Bescheid veranlasst worden, weil die BF im Vorverfahren keine Parteistellung und folglich auch kein Recht auf Akteneinsicht habe.

Zum Auskunftsbegehren nach IFG sei die Behörde in der gleichen Situation wie vom Gericht einleitend dargelegt, dass es zum IFG noch keine Judikatur gibt, ob und inwieweit das IFG ersatzweise greift, wenn eine Person keine Parteistellung und somit kein Akteneinsichtsrecht hat.

Das Gericht hat dazu einleitend dargelegt, dass es zwar frühere Judikatur zumindest zum steirischen Umweltinformationsgesetz gibt, wonach ein solcher Informationszugang nicht besteht, zumal dadurch die Akteneinsicht nach AVG ausgehöhlt würde. Das Gericht hegt allerdings Zweifel, ob diese Judikatur auf das IFG übertragen werden kann. Mehr soll dazu vorerst nicht gesagt werden, um für die Argumente der Verfahrensparteien Raum zu lassen.

Die BehV legt weiters dar, nach Einschätzung der Behörde bestünde im Fall eines entsprechenden Informationsersuchens ein Anspruch, einzelne Inhalte au der Stammgenehmigung erfragen zu können, nicht aber den gesamten Bescheidinhalt.

Die BF legt dar, sie hätte kein Problem damit, wenn einzelne Informationen als vertrauenswürdige Informationen im Sinne des § 6 IFG geschwärzt werden sollten.

Es werden einzeln folgende Aspekte besprochen:

Nach Kenntnisstand des VL existieren derartige Betriebsanlagenbescheide (BA-Bescheide) nur in Papier. Bei der Genehmigung eines Hotels ist damit zu rechnen, dass die Bescheidbeilagen Kartons füllen und mit den der Behörde zur Verfügung stehenden Ressourcen auch nicht kopiert, werden könnten (z.B.: Großformatige Pläne in farblicher Darstellung). Der VL weist darauf hin, dass das Informationsersuchen seine Ansicht nach insoweit ins Leere geht, als verlangt wurde, die Information der BF elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auch eine Zustellung in Papier würde dann ins Leere gehen, wenn auch die erwähnten Bescheidbeilagen übermittelt werden sollen.

Die BFV erklärt, hiermit ihr Informationsbegehren hingehend zu präzisieren, dass beantragt werde, ihr die Information über den Inhalt des Bescheides zur Gewährung einer Einsicht bei der Behörde zugänglich zu machen. Ihrer Ansicht nach könne das Informationsgewehren gemäß AVG in jeder Phase des Verfahrens abgeändert werden. Im Übrigen verweise die BFV auf § 9 Abs. 1 IFG, wonach die Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form zugängig zu machen ist.

Als nächstes wird die Frage erörtert, warum die BF die Präzisierung ihres Informationsbegehrens zu einer anderen GZ erstattet hat als das Verbesserungsersuchen der Behörde.

Die BehV erläutert dazu, dass das Informationsbegehren durch einen Protokollierungsfehler doppelt erfasst und anfänglich auch parallel bearbeitet worden sei. In weiterer Folge seien die Akten dann zusammengeführt worden. Die Präzisierung durch die BF sei daher richtigerweise zu berücksichtigen gewesen.

Zum Ersuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG erörtert der VL, dass inhaltlich nicht ausreichend konkretisierte Informationsbegehren gemäß IFG nach Ansicht des VL ein inhaltliches Hindernis, die Auskunft zu erteilen, darstellen und insoweit kein Fall des § 13 Abs. 3 AVG wären. Darüber hinaus würde eine Präzisierung des Informationsbegehrens für den Fristenlauf einem neuen Informationsbegehren entsprechen, was im Falle einer Aufforderung gemä0ß § 13 Abs. 3 AVG gerade nicht erreicht wird.

Der VL erläutert weiters, wenn man die Präzisierung durch die BF berücksichtigt, dann ist ausreichend klar, welche Informationen die BF begehrt, nämlich den gesamten Bescheidinhalt einschließlich aller Beilagen, weshalb das Informationsbegehren inhaltlich zu behandeln wäre.

Erörtert wird, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Bescheid um einen Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG handelt, Beschwerdesache nur die Frage ist, ob der Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen ist, nicht aber, ob die Auskunft zu erteilen ist.

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass der Wunsch bestünde, dass sich das Gericht, wenn auch nur in der Form eines Obiter Dictums zur Frage äußert, ob die Information zu erteilen ist.“

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mit folgenden wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet:

„IM NAMEN DER REPUBLIK

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben.

II.Die ordentliche Revision ist unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 13.10.2025 das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk (im Folgenden: MBA 1/8) gemäß § 7 und § 8 IFG ersucht, ihr den Bescheid vom 28.07.1995, Geschäftszahl ... unverzüglich, spätestens jedoch binnen 4 Wochen elektronisch zu übermitteln.

Das MBA 1/8 hat daraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG ersucht, binnen einer Frist von 2 Wochen zu konkretisieren, welche konkreten Informationen sie aus dem erwähnten Bescheid benötigt.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schreiben vom 17.11.2025 konkretisiert, dass sie den vollständigen Genehmigungsbescheid einschließlich sämtlicher Beilagen, Pläne und sonstiger Bestandteile benötige. Eine darüber hinaus gehende Konkretisierung könne sie nicht vornehmen.

Die Behörde hat daraufhin mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugang zu Informationen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und in der Bescheidbegründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entsprochen habe und daher unklar sei, welche Informationen die Beschwerdeführerin begehre.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Die BF hat mit ihrer Konkretisierung des Informationsbegehrens klargestellt, dass sie Information hinsichtlich des gesamten Inhaltes der gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigung begehrt, ihr Informationsbegehren somit auf den gesamten Inhalt des Konsenses gerichtet ist.

Die von der Behörde im Beschwerdegegenständlichen Bescheid konstatierte unzureichende Konkretisierung des Informationsbegehrens liegt daher nicht vor.

Zu ergänzen ist, dass die Tatsache, dass die BF die Konkretisierung ihres Informationsbegehrens zu einer anderen GZ als im Ersuchen angegeben übermittelt hat, nicht anzulasten ist, weil das gegenständliche Informationsbegehren zu dieser Zeit aufgrund eines Versehens in der Protokollierung seitens der Behörde unter beiden GZ bearbeitet wurde und die beiden GZ erst später zu einem Akt zusammengeführt wurden.

Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass der BF die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne, so steht es der Behörde frei, der BF gegebenenfalls die Auskunft mittels Bescheides zu verweigern.

Auch wenn im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Frage, ob die begehrte Auskunft erteilt werden kann, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entschieden werden kann, geht das Gericht dennoch davon aus, dass der gesamte Inhalt des betriebsanlagenrechtlichen Konsenses zulässiger Gegenstand des Auskunftsbegehrens sein kann und gegenständlich auch ist.

Eine Information über den Inhalt des Ba-Konsenses ist deutlich weniger als das Recht auf Akteneinsicht, zumal das Recht auf Akteneinsicht über eine bloße Information betreffend den Inhalt des mit dinglicher Wirkung ausgestatteten Konsenses hinausgeht.

Ein Rechtsanspruch darauf, dass der BF diese Information elektronisch zugänglich gemacht oder postalisch übermittelt wird, besteht aber nicht.

Zur inhaltlichen Frage ist jedoch zu ergänzen, dass diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH zum IFG noch fehlt. Das Gericht geht aber derzeit davon aus, dass die frühere Rechtsprechung des VwGH zum steiermärkischen UIG auf die nunmehrige Rechtslage nach dem IFG nicht übertragen werden kann und somit diesbezüglich eine Rechtsänderung eingetreten ist.

Eine Entscheidung über diese ausgeführte Inhaltsfrage kann jedoch im Hinblick § 27 VwGVG erst erfolgen, falls die Behörde die Information mit Bescheid (inhaltlich) verweigern und die BF dagegen neuerlich Beschwerde erheben sollte.“

Die Behörde hat mit Schreiben vom 05.03.2026 um schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ersucht.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende ergänzende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

Die Behörde hat das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren der Beschwerdeführerin auf Grund eines Fehlers der Protokollierung unter zwei unterschiedlichen Geschäftszahlen protokolliert und zunächst unter beiden Geschäftszahlen parallel bearbeitet.

Auf diesen Fehler in der Protokollierung ist zurückzuführen, dass die Behörde ihren Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin (unter anderem) unter der Geschäftszahl ... gerichtet hat, die Beschwerdeführerin diesen Verbesserungsauftrag unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl ...beantwortet hat und die Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid unter der Geschäftszahl ... erlassen hat. Auf diesen Fehler in der Protokollierung ist weiters zurückzuführen, dass die Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid - unzutreffender Weise - davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin den Verbesserungsauftrag unbeachtet gelassen hat.

Eine Zusammenführung der parallelen Bearbeitung unter unterschiedlichen Geschäftszahlen ist seitens der Behörde erst nach Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides erfolgt.

Festzustellen ist weiters, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Form der Informationsübermittlung - nämlich die Form der elektronischen Übermittlung - im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 IFG lediglich als bevorzugte Form der Informationsübermittlung gemeint war und zu verstehen ist. Das Informationsbegehren hat den Bedeutungsinhalt, dass die Information auf eine Weise gewährt werden soll, welche der Behörde möglich ist.

Festzustellen ist weiters, dass die begehrte Information elektronisch nicht zur Verfügung steht. Das Informationsbegehren bezieht sich auf den Inhalt des gegenständlichen Betriebsanlagenbescheides und dessen Beilagen, soweit der Betriebsanlagenbescheid und seine Beilagen als Betriebsanlagenkonsens dingliche Wirkung haben. Diese Informationen sind grundsätzlich in elektronischer Form nicht vorhanden. Sie liegen aber grundsätzlich in Papier auf. Ein etwaiger Informationszugang könnte daher durch physische Einsichtnahme, nicht aber durch elektronische Übermittlung erfolgen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Behörde nicht über die Kapazitäten verfügt, die begehrten Informationen einzuscannen und der Beschwerdeführerin elektronisch zur Verfügung zu stellen, zumal ein wesentlicher Teil der Informationen aus großformatigen Plänen und anderen Bescheidbeilagen besteht.

Nicht zuletzt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Informationsbegehren mit Schreiben vom 17.11.2025 unmissverständlich dahingehend konkretisiert hat, dass ihr Informationsbegehren auf den Inhalt des Konsenses des Bescheides vom 28.07.1995, ..., gerichtet ist. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Kenntnis vom Inhalt des schriftlichen Bescheides und vom Inhalt aller zu einem Bestandteil des Bescheides gewordenen Beilagen wie insbesondere Plänen, technischen Beschreibungen, Betriebskonzepten etc. benötigt. Im Umkehrschluss ist das Informationsbegehren nicht auf die Inhalte des Bescheides gerichtet, die nicht Bestandteil des Konsenses werden, wie beispielsweise den Verteiler des Bescheides.

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen:

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage, den Schriftsätzen der Verfahrensparteien und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 7 Abs. 2 IFG ist die begehrte Information möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrags aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

Gemäß § 9 Abs. 1 IFG ist die Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in ähnlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Wege einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

Gemäß § 11 Abs. 1 IFG ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen 2 Monaten nach Einlangen des Antrags im Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrags. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wenn die Behörde das ursprüngliche Informationsbegehren der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend präzise erachtet hat, dann ist der Behörde insoweit zuzustimmen. Aus dem ursprünglichen Informationsbegehren ist insbesondere nicht ausreichend hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerin Information über den gesamten Inhalt des Betriebsanlagenkonsenses begehrt.

Ein Ersuchen zur Konkretisierung des Informationsbegehrens wäre jedoch nicht, wie gegenständlich erfolgt, auf § 13 Abs. 3 AVG, sondern vielmehr auf § 7 Abs. 2 IFG zu stützen gewesen. § 7 Abs. 2 IFG ist hinsichtlich nicht ausreichend konkretisierter Informationsbegehren lex specialis zu § 13 Abs. 3 AVG und unterscheidet sich von § 13 Abs. 3 AVG unter anderem auch hinsichtlich der Rechtsfolgen, zumal die Frist für die Erteilung der begehrten Information erst ab der erfolgten Konkretisierung zu laufen beginnt.

Rechtlich entscheidungswesentlich ist jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf das Ersuchen der Behörde, das Informationsbegehren zu konkretisieren, ausreichend klar und deutlich konkretisiert hat, dass die Beschwerdeführerin die Information über den gesamten Inhalt des ursprünglichen Betriebsanlagenkonsenses erhält, das heißt, über den Inhalt des Betriebsanlagenbescheids und aller einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Beilagen.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Konkretisierung ihres Informationsbegehrens zu einer anderen Geschäftszahl der Behörde übermittelt hat, kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, weil das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin von der Behörde unter zwei unterschiedlichen Geschäftszahlen bearbeitet worden ist und die Beschwerdeführerin ihre Konkretisierung zu einer dieser beiden Geschäftszahlen und damit zu einer zutreffenden Geschäftszahl übermittelt hat.

Die Behörde hat daher aufgrund des ausreichend konkretisierten Informationsbegehrens inhaltlich in der Sache vorzugehen, in dem die Behörde entweder die begehrte Information zu erteilen oder die Erteilung der Information durch Bescheid zu verweigern hatte.

Im Hinblick auf den Prüfumfang des VwGH (§ 27 VwGVG) war es dem Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, inhaltlich über die Frage zu entscheiden, ob die Behörde die von der Beschwerdeführerin begehrte Information zu gewähren hat.

Mit der erfolgten Zurückweisung des Informationsbegehrens durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid beschränkte sich der Prüfumfang des VwGH (§ 27 VwGVG) vielmehr auf die Frage, ob das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin zurückzuweisen oder inhaltlich zu behandeln ist.

Da die Zurückweisung des Inflationsbegehrens, wie ausgeführt, nicht rechtmäßig war, war der beschwerdegegenständliche Bescheid spruchgemäß zu beheben.

Die Behörde wird inhaltlich zu entscheiden haben, ob sie der Beschwerdeführerin die begehrte Information gewährt. Sollte die Behörde (weiterhin) die Ansicht vertreten, dass sie die begehrte Information nicht erteilen könne, dann hätte die Behörde diesbezüglich inhaltlich mit Bescheid zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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