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VGW-151/090/15530/2024•LVwG W VGW-151/090/15530/2024
VGW-151/090/15530/2024Tribunal administratif régional30 janv. 2026
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, materiellrechtliche Frist, Verfahrenshandlungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. CHMIELEWSKI über die Beschwerde des Herrn B. A. geboren am: ... Staatsangehörigkeit: China, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 23. September 2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom „30. Oktober 2023“ (richtig 23. Oktober 2023) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt - EU Daueraufenthalt - EU“ zurückgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Oktober 2023 postalisch einen Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Handlung, sein Recht auf Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 NAG spätestens 6 Monate nach Ende der Gültigkeit seiner Legitimationskarte, auszuüben. Zugleich holte er postalisch die versäumte Handlung nach, indem er einen mit 22. November 2022 datierten, Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“ übersandte.
Dazu brachte er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen vor, dass er am 22. November 2022 bei der Behörde war, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“ zu stellen. Jedoch sei er zu Unrecht abgewiesen worden. Die Behörde habe den damals unvertretenen Beschwerdeführer manuduzieren müssen und allenfalls gemäß § 6 Abs. 1 AVG vorgehen müssen. Jedenfalls hätte sein Antrag entgegengenommen werden müssen.
2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 21. Dezember 2023 aufgetragen, innerhalb von 14 Tagen die persönliche Vorsprache nachzuholen oder einen Nachweis der Terminreservierung vorzulegen.
3. Am 29. Dezember 2023 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und kam damit dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nach.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. September 2024, Zl. ..., wurde der Antrag vom „30. Oktober 2023“ (richtig: 23. Oktober 2023) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“ zurückgewiesen, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet erfolgt sei. Die Antragstellung sei erst am „29.11.2023“ erfolgt. Er habe jedoch am 9. Oktober 2023, seinen Angaben zufolge, gemerkt, dass seine Legitimationskarte bereits am 6. Jänner 2023 abgelaufen war.
5. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung am 23. Oktober 2023 mittels Einschreiben und via E-Mail versandt wurde. Dazu wurden Versandnachweise mit der Beschwerde vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe damit rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und zugleich die versäumte Handlung, nämlich das Stellen des Antrages, nachgeholt. Das Stellen eines solchen schriftlichen Antrages sei zulässig, führe jedoch zu einem Verbesserungsauftrag, wonach die persönliche Antragstellung nachzuholen sei. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag vom 21. Dezember 2023 rechtzeitig nachgekommen, indem er am 29. Dezember 2023 bei der belangten Behörde vorgesprochen habe. Damit gelte sein Anbringen als ursprünglich rechtzeitig eingebracht. Die von der belangten Behörde behauptete Verspätung liege somit nicht vor. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorlägen, sei dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und das Verfahren in den vorigen Stand wiedereinzusetzen und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.
Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werde, sowie der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bewilligt werde. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden Akten dem Verwaltungsgericht Wien am 13. November 2024 vor.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 23. Oktober 2023 postalisch einen Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Handlung, sein Recht auf Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 NAG spätestens 6 Monate nach Ende der Gültigkeit seiner Legitimationskarte, auszuüben. Zugleich holte er postalisch die versäumte Handlung nach, indem er einen mit 22. November 2022 datierten, Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“ übersandte.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 21. Dezember 2023 aufgetragen, innerhalb von 14 Tagen die persönliche Vorsprache nachzuholen oder einen Nachweis der Terminreservierung vorzulegen.
Am 29. Dezember 2023 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und kam damit dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nach.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unzweifelhaften Akt der belangten Behörde.
Insbesondere die Feststellung, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung am 23. Oktober 2023 abgesendet wurde, beruht auf der Beilage ./V und der Beilage ./T in der Beschwerde, aus denen sich aufgrund des Poststempels auf dem Aufgabeschein bzw. des E-Mail-Datums ergibt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung und der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ an diesem Tag postalisch eingeschrieben und per E-Mail abgesendet wurden (siehe Akt der belangten Behörde, OZ 70).
Rechtliche Beurteilung:
Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040). (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0237)
§ 71 AVG lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). (Vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0197)
Die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG kann auf materiellrechtliche Fristen - von gesetzlich besonders geregelten Fällen abgesehen - nicht angewendet werden. (VwGH 22.05.2025, Ro 2024/16/0023)
Bei der "versäumten Frist" iSd § 71 Abs 1 AVG muß es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muß, ist Wiedereinsetzung nicht zulässig (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0032). (VwGH 22.05.2025, Ro 2024/16/0023)
Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138; VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085)
Der VwGH bejaht das Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist, wenn ausschließlich eine materielle Rechtswirkung im Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld eintritt (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085) bzw. wenn die Beendigung des Rechtes zur weiteren Gewerbeausübung, eines materiellen Rechts, die unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Anzeige ist (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138).
Allgemein können als Verfahrenshandlungen solche Handlungen qualifiziert werden, die auf die Erzeugung eines Bescheids (bzw. eines Urteils/Erkenntnisses) gerichtet sind, wie zum Beispiel Antragsfristen, Rechtsmittelfristen etc.; die für solche Handlungen normierten Fristen stellen verfahrensrechtliche Fristen dar. Mit Verweis auf VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138. Nach der Judikatur ist im Zweifel eine verfahrensrechtliche Frist anzunehmen, mit Verweis auf weitere VwGH-Rechtsprechung. (Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht¹¹ (2019) Rz. 229)
Daraus folgt:
Von den Angaben des Beschwerdeführers ausgehend, wonach er am 9. Oktober 2023 gemerkt hat, dass seine Legitimationskarte bereits am 6. Jänner 2023 abgelaufen war und folglich die Frist verpasst wurde, sein Recht auf Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 NAG spätestens 6 Monate nach Ende der Gültigkeit seiner Legitimationskarte, auszuüben, erweist sich die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche feststellungsgemäß am 23. Oktober 2023 erfolgte, gemäß § 71 Abs. 2 AVG als rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer hat feststellungsgemäß auch rechtzeitig dem Verbesserungsauftrag entsprochen, womit sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als ursprünglich rechtzeitig eingebracht gilt.
Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet ist daher zu Unrecht erfolgt.
Da Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, darf das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden.
Daher ist über die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung hinausgehend noch zu prüfen, ob eine Zurückweisung dieses Antrages erfolgen hätte müssen, weil im gegenständlichen Fall eine materiellrechtliche Frist versäumt wurde.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Hinblick darauf gestellt, dass die letzte Legitimationskarte des Beschwerdeführers mit Ablauf des 6. Jänner 2023 endete und die gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 NAG spätestens 6 Monate nach Ende der Gültigkeit zu setzende Handlung, nämlich das Stellen eines Antrages nach dem NAG im Inland, versäumt wurde.
Dass die Frist des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG eine materiellrechtliche Frist darstellt, also eine Frist innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, kann aus den folgenden Gründen im Zweifel nicht angenommen werden:
Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (vgl. E 21. Dezember 2004, 2003/04/0138). (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179)
Allgemein können als Verfahrenshandlungen solche Handlungen qualifiziert werden, die auf die Erzeugung eines Bescheids (bzw. eines Urteils/Erkenntnisses gerichtet sind, wie zum Beispiel Antragsfristen, Rechtsmittelfristen etc.; die für solche Handlungen normierten Fristen stellen verfahrensrechtliche Fristen dar.
Der VwGH bejaht das Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist, etwa wenn ausschließlich eine materielle Rechtswirkung im Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld eintritt (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085) bzw. wenn die Beendigung des Rechtes zur weiteren Gewerbeausübung, eines materiellen Rechts, die unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Anzeige ist (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw. das Recht zur weiteren Gewerbeausübung stellen jedenfalls materielle Rechte dar.
Auch sieht der VwGH die Frist des § 24 Abs. 1 NAG, bei deren Versäumung der Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht mehr als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag gilt, als eine materiellrechtliche Frist an (siehe VwGH 19.09.2022, Ra 2022/22/0130). Hierbei ist der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, somit des Rechtes, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, eindeutig auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet. (vgl. VwGH 18.02.2010, 2008/22/0105). Der Verlust des Rechtes, sich mit einem weiteren Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufzuhalten hat jedenfalls auch zur Folge, dass in der Vergangenheit erworbene anspruchsbegründende Zeiten, etwa für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und folglich auch die eingeschränkte Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Betroffenen gemäß § 52 Abs. 5 FPG, somit materielle Rechte, verloren gehen.
Bei der in § 7 Abs 1 AsylG 1991 vorgesehenen Einwochenfrist für die Stellung des Asylantrags ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder aber ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Gefahr einer Verfolgung, an die sich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers knüpfte, handelte es sich um eine materiellrechtliche Frist (Hinweis E 15. März 1995, 95/01/0035). (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348)
Die Frist des § 7 Abs 1 AsylG 1991 ist eine materiellrechtliche; deswegen ist gegen ihre Versäumung die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht zulässig, zumal nicht ausdrücklich bestimmt wird, daß auf diese Frist (ausnahmsweise) die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden sind. Nach dem Gesetz hängt von der Einhaltung dieser Frist die materielle Berechtigung des Asylwerbers zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Dies ist auch aus dem Umstand ersichtlich, daß auch nach ungenütztem Ablauf der Frist der Asylwerber "selbstverständlich" noch einen Asylantrag einbringen kann, er somit nach Ablauf der Frist nicht an der Vornahme der Prozeßhandlung selbst gehindert ist, wie das bei der Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen regelmäßig der Fall ist. Die Stellung eines Asylantrages, unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Frist, setzt lediglich insofern ein Verwaltungsverfahren in Gang, als über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist. Die fristgerechte Stellung eines Asylantrages zieht - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung, daß der Asylwerber gemäß § 6 AsylG 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, aber darüber hinaus ex lege die bloß materiellrechtliche Wirkung, daß nunmehr der betreffenden Person bis zu dem im § 7 Abs 3 AsylG 1991 genannten Zeitpunkt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, nach sich, wobei diese Berechtigung gemäß § 7 Abs 4 AsylG 1991 unverzüglich von Amts wegen zu bescheinigen ist. (VwGH 15.03.1995, 95/01/0035)
Gegenständlich handelt es sich bei § 21 Abs. 2 Z 2 NAG um eine Frist, innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten einen Antrag, somit eine Verfahrenshandlung nach dem NAG, im Inland stellen zu dürfen. Bei deren Verpassen ist der unmittelbare Verlust der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Betroffenen in dieser Regelung (anders als etwa bei Verlängerungsanträgen nach dem NAG gemäß § 24 Abs. 1 und 2) nicht vorgesehen.
Der Antrag hat die Erzeugung eines Bescheides bzw. Erkenntnisses eines VwG zur Folge. Daher bezieht sich diese Frist auf die Verfahrenshandlung der Antragstellung im Inland. § 21 NAG ist zudem mit Verfahren bei Erstanträgen betitelt, was in diesem Zusammenhang ein weiteres Indiz dafür ist, dass mit dieser Norm Verfahrenshandlungen geregelt werden und nicht materiellrechtliches Recht.
Überdies hat im gegenständlichen Fall die Versäumung der Frist des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG für den Beschwerdeführer voraussichtlich nicht unmittelbar den Verlust des Rechts auf Inlandsantragstellung (wenn man auf das Kriterium des unmittelbaren Verlusts abstellt, wie in VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138, und das Recht auf Inlandsantragstellung als ein ausschließlich Materiellrechtliches ansehen würde) zur Folge, weil § 21 Abs. 3 NAG (ein diesbezüglicher Antrag wurde von ihm vor Bescheiderlassung gestellt) im allgemeinen das Recht auf Inlandsantragstellung dennoch wieder ermöglichen kann und insbesondere beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes und seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet die Zulassung der Antragstellung im Inland als sehr wahrscheinlich anzunehmen wäre.
Auch entfaltet die Versäumung der Frist nach § 21 Abs. 2 Z 2 NAG nicht eine materielle Rechtswirkung beim Beschwerdeführer. Denn die Frist des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG bezieht sich auf ein Recht, das nicht materiellrechtlicher Natur, wie etwa das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, ist, sondern auf eine Handlung die (auch) auf die Erzeugung eines Bescheids gerichtet ist.
Mit der Versäumung der rechtzeitigen Inlandsantragstellung verliert der Beschwerdeführer im konkreten Fall zunächst nur das unmittelbare verfahrensrechtliche Recht, im Inland einen Antrag nach dem NAG zu stellen.
Da die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung keine materiellrechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche ist (mit der Folge, daß die Tage des Postenlaufes nicht in sie einzurechnen sind; Hinweis E VfGH 12.10.1994, B 1659/94) und daraus folgt, daß eine Wiedereinsetzung gegen ihre Versäumung in Betracht kommt (siehe VwGH 15.05.2007, 2005/11/0194), ist im Zweifel diese Qualifikation auch für die Frist des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG anzunehmen. Umso mehr ist diese Qualifikation vorzunehmen, als mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig wird (§ 1 Abs. 4 ZivildienstG) mit dieser Erklärung somit (jedenfalls auch) materielle Rechte in der Sphäre des Antragstellers gestaltet werden. Daher wäre selbst bei der Annahme, dass das Recht auf Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 NAG (auch) als ein materielles Recht anzusehen ist, im Zweifel eine verfahrensrechtliche Frist des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG anzunehmen.
Im Ergebnis ist daher im Zweifel eine verfahrensrechtliche Frist des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG anzunehmen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085).
Daher kann der Antrag auf Wiedereinsetzung auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt.
Da eine Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung sowohl wegen Verspätung als auch wegen der Unzulässigkeit der Restituierung einer materiellrechtlichen Frist nicht zulässig ist, weil gegenständlich im Zweifel eine verfahrensrechtliche Frist anzunehmen ist, war der Bescheid zu beheben.
Die belangte Behörde wird in der Folge über den Antrag auf Wiedereinsetzung meritorisch zu entscheiden haben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. (VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020). Daher konnte von einer Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Stützt sich ein VwG auf Rechtsprechung des VwGH zur Lösung der Frage, ob eine
materiellrechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist vorliegt, führt allein der Umstand, dass eine Rechtsprechung des VwGH zur konkret im Revisionsfall zu beurteilenden Frist nicht besteht, nicht dazu, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auszugehen wäre. (vgl. VwGH 05.09.2023, Ra 2021/12/0075)
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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