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VGW-101/092/17288/2025•LVwG W VGW-101/092/17288/2025
VGW-101/092/17288/2025Tribunal administratif régional23 janv. 2026
Eisenbahnrecht, eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung, Straßenbahn, auflösende Bedingung, Haltestelle
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. GmbH Co KG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien (Magistratsabteilung 64) vom 11.9.2025, Zl. ..., betreffend eine eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung nach dem Eisenbahngesetz (EisbG), nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 12.1.2026
zu Recht erkannt und verkündet:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und in Spruchpunkt 1.c des bekämpften Bescheids die Wortfolge „unter der auflösenden Bedingung der Herstellung der Fahrgastunterstände (Punkt 3.24 des Anhangs A zu der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Prüfbescheinigung der B. GmbH vom 3. September 2025) binnen eines Jahres ab Zustellung dieses Bescheides“ ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 8.11.2023 erteilte der belangte Landeshauptmann der Beschwerdeführerin die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Neubau der Straßenbahnlinie … zwischen dem Anschluss an die bestehende Straßenbahnlinie … in der C.-gasse und der D. in Wien.
Mit Schreiben vom 4.9.2025 suchte die Beschwerdeführerin um die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für das von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung umfasste Projekt an; diesem Ansuchen war eine Prüfbescheinigung der B. GmbH vom 3.9.2025 sowie Prüfunterlagen unter anderem zum Fachgebiet Eisenbahnbautechnik und Haltestellen angeschlossen. Dieser Prüfbescheinigung ist zu entnehmen, dass die in der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung (auch) in den Haltestellen E.-gasse und F-gasse vorgesehenen Fahrgastunterstände aufgrund der prognostizierten geringen Personenfrequenz erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet werden.
Mit Bescheid vom 3.10.2025 erteilte der belangte Landeshauptmann – soweit hier wesentlich – in Spruchpunkt 1.a) gemäß § 34 Abs. 1 EisbG unter Zugrundelegung der Prüfbescheinigung und der Prüfunterlagen die Bewilligung zur Inbetriebnahme des mit Bescheid vom 8.11.2023 eisenbahnrechtlich baugenehmigten Neubaus der Straßenbahnlinie … zwischen dem Anschluss an die bestehende Straßenbahnen … in der C.-gasse und der D. in Wien mit Ausnahme der Haltestellen E.-gasse und F-gasse. In Spruchpunkt 1.c) erteilte der belangte Landeshauptmann unter Zugrundelegung der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheids darstellenden und in Spruchpunkt 1.a) genannten Prüfbescheinigung und Prüfunterlagen die Bewilligung zur Inbetriebnahme der Haltestellen E.-gasse und F-gasse unter der auflösenden Bedingung der Herstellung der Fahrgastunterstände (Punkt 3.24 des Anhangs A zu den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheids darstellenden Prüfbescheinigung der B. GmbH vom 3.9.2025) binnen eines Jahres ab Zustellung dieses Bescheids.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2025 zog die Beschwerdeführerin diesen Bescheid ausschließlich in seinem Spruchteil 1.c hinsichtlich der darin nach Ablauf eines Jahres ab Zustellung des Bescheids gestalteten Rechtslage („ … unter der auflösenden Bedingung der Herstellung der Fahrgastunterstände (Punkt 3.24 des Anhangs A zu der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Prüfbescheinigung der B. GmbH vom 3. September 2025) binnen eines Jahres ab Zustellung dieses Bescheides …“) form- und fristgerecht in Beschwerde mit dem Antrag, dass die auflösende Bedingung ersatzlos entfällt.
Mit Note vom 4.11.2025 legte der belangte Landeshauptmann dem erkennenden Verwaltungsgericht den Bescheid sowie die Beschwerde zur Entscheidung vor und erteilte für den bezughabenden elektronischen Behördenakt eine Leseberechtigung im ELAK.
Mit Schriftsatz vom 5.1.2026 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen.
Am 12.1.2026 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss das der Beschwerde stattgebende Erkenntnis im Namen der Republik verkündet wurde.
Mit Schreiben vom 13.1.2026 beantragte der belangte Landeshauptmann die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung vom 12.1.2026 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das mit Bescheid vom 8.11.2023 eisenbahnrechtlich baugenehmigte Projekt (Neubau der Straßenbahnlinie … zwischen dem Anschluss an die bestehende Straßenbahnlinie … in der C.-gasse und der D. in Wien) sah (auch) in den Haltestellen E.-gasse und F-gasse Fahrgastunterstände vor.
In der dem Antrag auf Betriebsbewilligung zugrunde liegenden Prüfbescheinigung der B. GmbH vom 3.9.2025 sind Fahrgastunterstände in den Haltestellen E.-gasse und F-gasse (vorerst) nicht vorgesehen; sie sollen erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet werden, weil gegenwärtig die prognostizierte Personenfrequenz gering sei. Gegenwärtig übersteigen in beiden Haltestellen die tatsächlichen Einsteigerzahlen pro Tag und Fahrtrichtung 50 Personen nicht. Die Beschwerdeführerin präzisiert die ihrem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung zugrunde liegende Prüfbescheinigung vom 3.9.2025 dahin, dass die beiden Haltestellen mit Fahrgastunterständen jedenfalls dann ausgerüstet werden, wenn pro Station und Tag die Einstiegszahlen 800 pro Fahrtrichtung übersteigen.
Diese Feststellungen gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien – soweit zu sehen – auch nicht strittig. Die gegenwärtige Kundenfrequenz an den beiden Haltestellen basieren auf den diesbezüglichen und durchaus glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
3.1.1. Das erkennende Verwaltungsgericht teilt die in der Literatur vertretene Auffassung, dass in der nach § 34b EisbG dem Antrag auf Betriebsbewilligung beizuschließen Prüfbescheinigung festgehaltene die Ausführung betreffende Abweichungen von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung in der Betriebsbewilligung genehmigt werden können, sofern es sich dabei um keine erheblichen Abweichungen handelt (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 34b Anm. 6). Das erkennende Verwaltungsgericht sieht mit dem belangten Landeshauptmann die Abweichungen bei den Fahrgastunterständen in den Haltestellen E.-gasse und F-gasse nicht als derart erhebliche an, dass sie nicht in der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung genehmigt werden könnten.
3.1.2. Der belangte Landeshauptmann erteilte im bekämpften Spruchpunkt I.c) des Bescheids vom 3.10.2025 die Betriebsbewilligung auch hinsichtlich der Haltestellen E.-gasse und F-gasse, jedoch unter der auflösenden Bedingung der Herstellung der Fahrgastunterstände binnen eines Jahres. Er begründete dies im Kern mit § 30 Abs. 2 Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO) wonach Haltestellen Bahnsteige aufweisen sowie Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten bieten sollen. Nach Auffassung des belangten Landeshauptmanns sind von der Pflicht zur Errichtung von Wetterschutz und Sitzmöglichkeiten (Fahrgastunterstände) nur jene Fälle entbunden, in denen deren Errichtung technisch nicht möglich oder überflüssig ist, weil Schutz und Sitzmöglichkeiten bereits anderweitig vorhanden sind (vgl. die Stellungnahme der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 12.1.2026).
Diese Auffassung teilt das erkennende Verwaltungsgericht nicht: Der Formulierung nach ist § 30 Abs. 2 StrabVO ist eine Zielbestimmung; grundsätzlich sollen somit Haltestellen über Fahrgastunterstände verfügen. Abweichungen sollen aber erlaubt sein, wenn es dafür tragfähige Gründe gibt. Die Auslastung einer Haltestelle ist wohl ein Kriterium, das einen derartigen Grund bilden kann. Ist die Auslastung der Haltestelle (noch) gering, kann von der Errichtung von Fahrgastunterständen (noch) abgesehen werden. Dies ist in casu der Fall; die Beschwerdeführerin hat aber vor dem erkennenden Verwaltungsgericht zugesagt, Fahrgastunterstände zu errichten, sobald pro Haltestellen die tägliche Einsteigerzahlen 800 je Fahrtrichtung übersteigt. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts liegt gegenständliche somit ein tragfähiger Grund vor, warum die beiden Haltestellen vorerst noch nicht mit Fahrgastunterständen ausgerüstet werden müssen.
Darüber hinaus erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht in derartigen Situationen die Vorschreibung einer auflösenden Bedingung nicht zweckmäßig. Fahrgastunterstände dienen erkennbar den Fahrgästen; wenn jedoch die Beschwerdeführerin (bei Rechtskraft des Bescheides) binnen eines Jahres die beiden Haltestellen nicht mit Fahrgastunterstehenden nachgerüstet hätte, dürfte die Beschwerdeführerin diese beiden Haltestellen (mangels diesbezüglicher Betriebsbewilligung) nicht mehr anfahren. Diese Situation belastet potentielle Fahrgäste wohl mehr, als wenn (bloß) keine Unterstände vorhanden sind.
Die in Spruchpunkt I.c) festgeschriebene auflösende Bedingung hat daher zu entfallen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn – soweit zu sehen – zu § 30 Abs. 2 StrabVO noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden ist, so liegt dennoch dann keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage klar ist (z.B. VwGH 23.7.2021, Ra 2021/06/0108).
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