LVwG W VGW-152/108/18172/2025

VGW-152/108/18172/2025Tribunal administratif régional8 janv. 2026

Regest

Staatsbürgerschaft, Nachkommen, Ankerperson, Hauptwohnsitz, Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/108/18172/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.108.18172.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Wohlesser, MBA über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 20.10.2025, Zl. ..., betreffend § 58c Abs. 1a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG),

zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und gemäß § 58c Abs. 1 iVm Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. 311/1985 idgF, festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 iVm Abs. 3 StbG mit 11.04.2024 erworben hat.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 11.04.2024, bei der belangten Behörde über das Österreichische Generalkonsulat D. eingelangt am 11.04.2024, begehrte der Beschwerdeführer mittels Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft (zunächst) in Ableitung von seinem Großvater. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Anfrage an die MA 8 (Wiener Stadt- und Landesarchiv) wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.11.2024 zur Übermittlung weiterer Dokumente bzw. Informationen zum Aufenthalt seines Großvaters im Bundesgebiet aufgefordert. Aufgrund des daraufhin vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens vom 11.11.2024 führte die belangte Behörde weitere Erhebungen durch. Mit Schreiben vom 26.09.2025 informierte diese den Beschwerdeführer über das vorläufige Ermittlungsergebnis.

Mit Schreiben vom 13.10.2025 nahm der Beschwerdeführer zu diesem schriftlich Stellung. In seiner Stellungnahme gab er an, dass sein Großvater und seine Familie nach 1925 immer wieder längere Aufenthalte in Wien gehabt hätten und dass dies zeige, dass Wien für sie einen wesentlichen Lebensmittelpunkt in familiärer, persönlicher und beruflicher Hinsicht dargestellt habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Großvater bis 1925 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und diese im Jahr 1981 wieder erhalten habe. Dies würde belegen, dass die Republik Österreich selbst die Kontinuität der Zugehörigkeit seines Großvaters zum Herkunftsland anerkannt habe. Zwar habe sein Großvater im Jahr 1925 vorübergehend die italienische Staatsangehörigkeit erworben, die Familie ihren Lebensmittelpunkt und ihre beruflichen Tätigkeiten allerdings stets in Wien belassen. Weiters gab er an, dass sein Urgroßvater den Großteil seines Lebens in Wien gelebt und gearbeitet habe, er eine bedeutende Persönlichkeit des Wiener Wirtschaftslebens gewesen sei und die C. in Wien geleitet habe. Er sei im Mai 1939 aufgrund der rassistischen Gesetzgebung von seiner Funktion als Generaldirektor dieser Gesellschaft abberufen worden, nachdem er zuvor versucht habe, als Berater dieser Bank in die Vereinigten Staaten auszureisen. Aufgrund dieser Angaben gab er an, auch seinen Urgroßvater als verfolgten Vorfahren für seine Anzeige hinzuziehen zu wollen.

Die belangte Behörde richtete sodann bezüglich des Urgroßvaters des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16.10.2025 eine weitere Anfrage an die Magistratsabteilung 8 (Wiener Stadt- und Landesarchiv). Nach Einlangen der da. Stellungnahme vom 20.10.2025 wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20.10.2025, Zl. ..., zugestellt am 29.10.2025, festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anzeige vom 11.04.2024 gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hat.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie B. Ende des Jahres 1925 ihren Hauptwohnsitz von Wien nach Italien (D.) verlegte. Dies ergebe sich klar aus den späteren Meldezetteln, in denen durchgehend D. als ordentlicher Wohnsitz angeführt ist und dorthin auch die Abmeldung erfolgte. In diesem Zusammenhang stehe auch der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit am 05.01.1925. Auch, wenn sich die Familie danach zeitweise in Wien aufgehalten habe, sei in D. zu dieser Zeit jedenfalls der Lebensmittelpunkt der betreffenden Vorfahren und somit deren Hauptwohnsitz gewesen. Im Anzeigeformular sei angegeben, dass der verfolgte Vorfahre im Jahr 1938 in die Schweiz und 1940 nach Uruguay vor Verfolgung aus Gründen der Abstammung geflohen sei. Die geltend gemachte Flucht habe offenbar von Italien aus stattgefunden. Die genannten Ankerpersonen hätten sich somit nicht mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet aus Gründen der Verfolgung „in das Ausland begeben“. Der Beschwerdeführer erfülle daher in dieser Hinsicht nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 58c StbG.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2025 rechtzeitig Beschwerde. Er bringt zusammengefasst vor, dass seine Urgroßeltern und sein Großvater aufgrund der Flucht nach Italien unfreiwillig die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätten. Die Urgroßeltern und der Großvater des Beschwerdeführers hätten sich nicht gegen die österreichische Staatsbürgerschaft entschieden, sondern in Übereinstimmung mit dem italienischen Personenstandsrecht die österreichische Staatsbürgerschaft abgeben müssen. Das sei jedoch vor dem Hintergrund der aufkommenden Bedrohungslage in Wien und ganz Österreich erfolgt. Sein Großvater habe sich nach dem Ende des zweiten Weltkrieges jahrelang darum bemüht, die österreichische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, was ihm im Jahr 1981 schließlich gelungen sei. Ein frühestmöglicher Fluchtzeitpunkt ergebe sich aus § 58c StbG nicht. Es sei jedoch anzunehmen, dass dies jener Zeitpunkt ist, ab dem eine Verfolgung tatsächlich befürchtet werden musste – also jener historische Moment, in dem sich die allgemeine Situation für Betroffene zu einer solchen Bedrohungslage verdichtet hatte, dass die Flucht geboten war, um nicht bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auch tatsächlich verfolgt zu werden. Der Umzug 1925 und der damit einhergehende Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft seien nicht freiwillig erfolgt. Zum eigenen Schutz habe sich die Familie entschieden, Österreich schon vor der Machtübernahme durch die Nazis bzw. Austrofaschisten zu verlassen. Im Jahr 1938 habe sich die Familie B. gezwungen gesehen, endgültig zu fliehen, da sie aufgrund ihrer jüdischen Herkunft konkret verfolgt worden sei. Sie sei zunächst in die Schweiz und von dort weiter nach Uruguay geflohen. Die verfolgten Vorfahren des Beschwerdeführers hätten zumindest zwischen Dezember 1935 und April 1938 ihren einzigen festen Wohnsitz nachweislich in Wien, E. Straße, gehabt und in diesem Zeitraum in Wien und nicht in D. gelebt. Auch sei jedenfalls zwischen 1925 und 1935 der berufliche Schwerpunkt seines Großvaters in Wien gewesen. Schließlich sei sein Großvater nach dem zweiten Weltkrieg nach Österreich zurückgekehrt, um die österreichische Staatsbürgerschaft wieder zu erhalten, was ihm im Jahr 1981 auch gelungen sei. Er beantragte eine mündliche Verhandlung.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den betreffenden Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (eingelangt am 24.11.2025). Eine mündliche Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde nicht beantragt.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte am 11.04.2024 eine Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG bei der belangten Behörde ein, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Er berief sich dabei auf folgende Vorfahren: seinen Großvater F. B., geboren am ... in Wien, sowie seinen Urgroßvater G. B., geboren am ... in Wien. Die Vorfahren des Beschwerdeführers waren jüdischer Abstammung, ihre Religion mosaisch. Der Beschwerdeführer wurde am ... in D., Italien geboren. Er ist italienischer Staatsbürger und verpartnert mit H. I.. Er hat keine Kinder und ist unbescholten.

Der Großvater des Beschwerdeführers, F. B., ist in der Heimatrolle seines Vaters G. B. (Urgroßvater des Beschwerdeführers) verzeichnet. Auf dem Heimatrollenblatt findet sich folgender Vermerk: „Österreichische Staatsangehörigkeit verloren am 5. Jänner 1925 infolge Erwerbes der italienischen Staatsbürgerschaft.“ F. B. besaß bis zum 05.01.1925 das Heimatrecht in Wien. Ab 05.01.1925 war er italienischer Staatsangehöriger. F. B. war laut den Eintragungen auf den aktenkundigen Meldekarteien von 03.10.1919 bis 03.02.1920, von 17.11.1919 bis 29.12.1925, von 24.08.1926 bis 14.09.1926, von 28.08.1928 bis 05.10.1928, von 11.08.1927 bis 29.08.1928 (Auszug bereits am 15.09.1927), von 27.07.1929 bis 30.09.1929, von 17.07.1930 bis 08.10.1930, von 01.07.1931 bis 09.10.1931, von 30.07.1932 bis 21.10.1932, von 05.08.1933 bis 17.10.1933, von 28.12.1933 bis 05.01.1934, von 05.08.1934 bis 10.10.1934, von 22.06.1935 bis 14.10.1935 und von 29.08.1937 bis 06.09.1937 in Wien gemeldet. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass F. B. nach dem Zeitpunkt des Erwerbes der italienischen Staatsbürgerschaft einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte.

Der Urgroßvater des Beschwerdeführers, G. B., reiste ebenfalls im Jahr 1925 nach Italien aus und besaß ab 1925 die italienische Staatsangehörigkeit. G. B. war laut den Eintragungen auf den aktenkundigen Meldekarteien von 03.10.1919 bis 03.02.1920, von 17.11.1919 bis 29.12.1925, von 24.08.1926 bis 14.09.1926, von 28.08.1928 bis 05.10.1928, von 11.08.1927 bis 29.08.1928 (Auszug bereits am 15.09.1927), von 27.07.1929 bis 30.09.1929, von 17.07.1930 bis 08.10.1930, von 01.07.1931 bis 09.10.1931, von 30.07.1932 bis 21.10.1932, von 05.08.1933 bis 17.10.1933, von 28.12.1933 bis 05.01.1934, von 05.08.1934 bis 10.10.1934, von 22.06.1935 bis 14.10.1935, von 25.11.1935 bis 02.12.1935, von 08.04.1936 bis 05.05.1936 (Zwischenmeldung J.-gasse in Wien) sowie von 18.12.1935 bis 09.04.1938 (E. Straße in Wien) in Wien gemeldet. Betreffend die Meldung von 18.12.1935 bis 09.11.1938 ist von einem Hauptwohnsitz G. B. in Wien auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist Nachkomme des G. B. (Ankerperson) in direkter absteigender Linie. Die Ankerperson ist im Jahr 1938 in die Schweiz und 1940 nach Uruguay vor drohender Verfolgung aufgrund ihrer jüdischen Abstammung bzw. Religion geflohen.

Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6, und 8, und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten und weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Hinweise darauf, dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt werden, oder dass der Beschwerdeführer mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde, gibt es nicht. Da der Beschwerdeführer weder strafrechtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen aufweist, bietet er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

III.Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt – insbesondere in die in diesem einliegenden historischen Meldezettel – sowie das Beschwerdevorbringen samt beiliegender Unterlagen (e-Mail der IKG Wien vom 11.11.2025 sowie Auskunft Wiener Stadt- und Landesarchiv vom 19.11.2025) gewürdigt. Darüber hinaus wurden vom Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (Melderegister, Strafregister, Fremdenregister) eingeholt sowie Anfragen an diverse Behörden (Landespolizeidirektion Wien, MA 63, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Finanzamt) gestellt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner aktenkundigen Geburtsurkunde und seinem Reisepass. Auch die festgestellten Verwandtschaftsverhältnisse bis zum Urgroßvater des Beschwerdeführers wurden durch entsprechende Geburtsurkunden nachgewiesen und sind unstrittig.

Ebenfalls unstrittig ist der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit der Ankerperson am 05.01.1925.

Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081).

Neben dem subjektiven psychischen Element des Hauptwohnsitzbegriffs ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ein objektives Kriterium zu beachten. In objektiver Hinsicht setzt ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der Rechtsprechung die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland und die beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (vgl. im Zusammenhang mit der „Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes“ bei einem Auslandsaufenthalt: VwGH 04.09.2008, 2006/01/0064). Es ist somit bei der Beurteilung, ob ein Hauptwohnsitz vorliegt, im Ergebnis eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen (VwGH 16.09.2003, 2002/05/0939; 19.09.2013, 2011/01/0261; vgl. auch VfSlg. 20.104/2016).

Dass die Familie B. Ende des Jahres 1925 ihren Hauptwohnsitz grundsätzlich von Wien nach Italien (D.) verlegte, ergibt sich offenkundig aus den entsprechenden aktenkundigen Meldezetteln, in denen durchgehend D. als ordentlicher Wohnsitz angeführt ist und wohin auch die ursprüngliche Abmeldung in Österreich erfolgte.

Betreffend den Großvater des Beschwerdeführers, F. B., ergibt sich aus den unbedenklichen aktenkundigen Meldezetteln stets – mit Ausnahme der Meldungen vom 03.10.1919 bis 03.02.1920 und vom 17.11.1919 bis 29.12.1925, auf welchen sich keine Angaben dazu befinden – dass dessen Hauptwohnsitz in D./Italien lag. Aufgrund der dokumentierten Aufenthaltsdauer in Wien von jeweils zwei bis drei Monaten nach der Ausreise nach Italien im Jahr 1925 ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aufenthalte in Wien aus beruflichen bzw. privaten Gründen erfolgten, der Lebensmittelpunkt und somit Hauptwohnsitz der Familie des Beschwerdeführers dennoch in D. bestehen blieb. Betreffend den Urgroßvater des Beschwerdeführers, G. B., ist allerdings entgegen der Ansicht der belangten Behörde aufgrund des unbedenklichen aktenkundigen Meldezettels für den Zeitraum 18.12.1935 bis 09.04.1938 von einem Hauptwohnsitz der Ankerperson in Wien auszugehen. Im Gegensatz zu den übrigen Meldezetteln nach Dezember 1925 ist auf diesem Meldezettel G. B. eindeutig Wien als ordentlicher Wohnsitz angeführt und ist bei einer derartig langen Aufenthaltsdauer – welche auch in deutlichem Kontrast zu den sonstigen Aufenthalten, welche wie dargelegt jeweils max. zwei bis drei Monate umfassten – davon auszugehen, dass die G. B. von 18.12.1935 bis 09.04.1938 seinen ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Wien hatte, zumal er unstrittig auch in Wien berufstätig war.

Der vom Beschwerdeführer aus dem e-mail der IKG vom 11.11.2025 vorgelegte Auszug aus „Adolph Lehmann's allgemeiner Wohnungs-Anzeiger aus 1928: nebst Handels- u. Gewerbe-Adressbuch für d. k.k. Reichshaupt- u. Residenzstadt Wien u. Umgebung“ ist als Nachweis eines Hauptwohnsitzes nicht geeignet, da es sich bei diesem nicht um ein behördliches Melderegister handelt, sondern lediglich um ein Adressverzeichnis. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Auskunft des Wiener Stadt- und Landesarchives vom 19.11.2025 ist übereinstimmend mit der von der belangten Behörde bereits eingeholten Auskunft, welche vor Bescheiderlassung mit Schreiben des Wiener Stadt- und Landesarchives vom 20.10.2025 an die belangte Behörde beantwortet wurde.

Dass eine Verfolgung aus Gründen der Religion bzw. der Abstammung der Vorfahren des Beschwerdeführers anzunehmen ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass diese jüdischer Herkunft waren. Die Frage, ob jemand verfolgt wurde oder Verfolgung zu befürchten hatte, ist nicht aus der Perspektive der verfolgenden Behörden oder Organe zu beurteilen, sondern rein aus der Perspektive der Opfer. Wer daher zur Gruppe jener Personen gehörte, die von den nationalsozialistischen Verbrechen besonders betroffen waren, hatte Verfolgung jedenfalls mit Grund zu befürchten und erfüllt daher diese Erwerbsvoraussetzung (bzw. dessen Nachkommen iS des § 58c Abs. 3 StbG). Dazu zählen insbesondere: Menschen jüdischer Herkunft […] (Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG2 § 58c, Rz 2 StbG).

„Hinsichtlich der Prüfung der Verfolgung nach § 58c Abs. 2 Z 1 StbG, die im Falle einer Rückkehr zu befürchten gewesen wäre, legen die Materialien (AB 1421 zu IA 2146/A BlgNR 27. GP 2 und 7) dar, dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist und sohin jedenfalls bei jenen Personengruppen, die während der NS-Zeit typischerweise verfolgt wurden, wie insbesondere politischen Gegnern, Menschen jüdischer Herkunft, Roma und Sinti, Menschen mit geistiger oder physischer Beeinträchtigung, Zeugen Jehovas oder Homosexuelle, von einer zu befürchtenden Verfolgung auszugehen ist. Wer zu einer dieser Gruppen gehörte, erfüllt daher diese Erwerbsvoraussetzungen des § 58c Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z 1 StbG“ (VwGH 07.04.2025, Ra 2024/01/0117).

Aufgrund der Aktenlage und der vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergaben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines Verleihungshindernistatbestandes gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6, und 8, und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG. Dass der Beschwerdeführer gerichtlich unbescholten ist und keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist, ergibt aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (polizeiliches Führungszeugnis Italien) und den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszügen (österreichische Strafregisterauszüge, Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Vormerkungen, Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

IV.Rechtsvorschriften

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 –StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idgF lauten wie folgt:

„§ 58c

(1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.

(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er

1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,

2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder

3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,

und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.

(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.

(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie

1. einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder

2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.

(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.

(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.

(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“

V.Erwägungen

Wesentlicher Inhalt des § 58c Abs. 1 StbG ist, dass Personen, die aufgrund von (zu befürchtender oder erlittener) nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiedererlangen können. Daneben werden gemäß Abs. 3 leg. cit. auch Nachkommen dieser "§ 58c Abs. 1 StbG-Personen" in direkter absteigender Linie von dieser Bestimmung erfasst (VwGH 07.04.2025, Ra 2024/01/0117; vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322, Rn. 26).

Für den Anwendungsbereich des § 58c sind zur Beurteilung der Frage, wer Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österr. - ungar. Monarchie ist, iS der Verträge von St. Germain und Trianon folgende Staaten als Nachfolgestaaten der ehem. österr. - ungar. Monarchie anzusehen: Italien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei und Ungarn (Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG2 § 58c, Rz 5 StbG).

Ein frühestmöglicher Fluchtzeitpunkt ergibt sich aus § 58c StbG nicht. Es ist jedoch anzunehmen, dass dies jener Zeitpunkt ist, ab dem eine Verfolgung tatsächlich befürchtet werden musste, also jener historische Moment, in dem sich die allgemeine Situation für Betroffene zu einer solchen Bedrohungslage verdichtet hatte, dass die Flucht geboten war, um nicht bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auch tatsächlich verfolgt zu werden. […] Schon in den späten 1920er- und frühen 1930er-Jahren existierte eine deutlich antisemitische und demokratiefeindliche Atmosphäre und kam es zu Übergriffen auf Angehöriger bestimmter Gruppen. […] Aus diesem Grund wird der Zeitpunkt, ab wann eine solche Verfolgung zu befürchten war, nicht immer sachgerecht mit einem konkreten Datum – dem 30. Jänner 1931 – bestimmt werden können und hat der Gesetzgeber seit BGBl 521/1993 auf die Festlegung eines solchen verzichtet. (Plunger/Schober in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG2 § 58c, Rz 8 StbG). Betreffend das Jahr 1938 kann wohl jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sich Personen jüdischer Herkunft – wie die Ankerperson – aufgrund von befürchteter Verfolgung in das Ausland begeben haben.

Die Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG durch den Beschwerdeführer sind aufgrund des Umstandes, dass die Ankerperson G. B. (Urgroßvater des Beschwerdeführers) Staatsbürger eines der Nachfolgestaaten der ehem. österr. - ungar. Monarchie war und jedenfalls in der Zeit von 18.12.1935 bis 09.04.1938 einen ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Wien hatte und sich aufgrund befürchteter Verfolgung im Jahr 1938 von Wien aus in das Ausland begeben hat – und sich auch keine Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG ergaben – erfüllt. Der Beschwerdeführer hat als Nachkomme in direkter absteigender Linie der Ankerperson G. B. die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 iVm Abs. 3 StbG mit 11.04.2024 erworben.

Der gegenständlichen Beschwerde war somit stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens seiner Anzeige bei der belangten Behörde erworben hat.

Die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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