LVwG W VGW-152/007/18256/2025

VGW-152/007/18256/2025Tribunal administratif régional2 janv. 2026

Regest

Adoption, Altersgrenze, Feststellung des Nichterwerbs der Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/007/18256/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.007.18256.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. KÖHLER über die Beschwerde der A. B., geboren am ..., vertreten durch C. D., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 17.10.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand

Die Beschwerdeführerin brachte am 09.07.2025 eine Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG ein, die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass sie von C. D. (geboren am ...) adoptiert wurde, die über einen Bescheid vom 10.10.2023 verfügt, mit dem deren Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG festgestellt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 39 StbG fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeige vom 09.07.2025 gemäß § 58c Abs. 6 StbG nicht erworben habe.

Feststellungen

Die Beschwerdeführerin A. B. wurde am ... in den USA geboren und ist Staatsangehörige der USA.

Gemäß dem durch das Circuit Court in Baltimore erlassenen „Decree of Adoption“, datiert auf den 23.01.2025, wurde A. B. (ebenso wie ihre Schwestern) von C. D. rechtskräftig adoptiert.

C. D. (geboren am ...) hatte die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 StbG aufgrund einer Anzeige vom 08.07.2022 erworben.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Urkunden. Das Alter bzw. Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ist ebenso unstrittig wie der Zeitpunkt ihrer Adoption.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die „Ablehnung“ (gemeint: Feststellung des Nichterwerbs) der Staatsbürgerschaft auf der Tatsache beruhe, dass die Adoption nach dem Erreichen der Volljährigkeit erfolgt wäre. Die strikte Anwendung dieser Altersgrenze im Beschwerdefall sei ungerecht und dem übergeordneten Ziel des Staatsbürgerschaftsprogramms zuwiderlaufend.

C. D. habe fünf Schwestern nach dem Tod ihrer Mutter adoptiert. Alle fünf seien gleichermaßen deren Töchter und eine unzertrennliche Familie. Die amerikanische Adoptionspraxis gestatte die Adoption aller Geschwister, unabhängig von ihrem Alter, um die Familie intakt zu halten und weiteren Verlust zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei lediglich aufgrund ihrer Geburtsreihenfolge älter als ihre Schwestern. Ein Teil der Familie erhalte nun die Möglichkeit, Teil der österreichischen Familie zu werden, während die älteste Tochter aufgrund eines Altersunterschieds von wenigen Jahren ausgeschlossen werde.

Es widerspreche dem Geist der Reunion, wenn eine bereits vereinte Familie künstlich wieder getrennt werde, indem man einem Geschwisterteil aufgrund einer formalen Altersgrenze die Staatsbürgerschaft verwehre, während die anderen sie erhalten.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Zum Zeitpunkt der Adoption hatte die Beschwerdeführerin das 25. Lebensjahr vollendet.

Als Nachkommen gemäß § 58c Abs. 3 und 4 StbG gelten gemäß § 58c Abs. 6 StbG auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

Zum Zeitpunkt der Adoption war die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts (§ 21 Abs. 2 ABGB) bereits volljährig und somit nicht mehr als minderjährig anzusehen.

Die Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 6 StbG sind daher im Beschwerdefall nicht gegeben. Ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auf dieser Grundlage ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut somit ausgeschlossen.

Das österreichische Gesetz stellt hier alleine auf das Alter ab. Eine Familieneinheit oder eine sonstige Voraussetzung, die eine Erweiterung des Personenkreises zulassen würde, ist nicht normiert.

Ob Geschwister oder andere Familienmitglieder im Beschwerdefall – aufgrund anderer Sachverhaltselemente (etwa jüngeres Alter im Zeitpunkt der Adoption) – die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG erworben haben, ist damit unbeachtlich.

Auch im Interpretationsweg lässt sich der klare Gesetzeswortlaut nicht ausdehnen.

Dass nach dem Recht der USA andere Grundsätze im dortigen Staatsbürgerschaftsrecht gelten, ist ebenso unbeachtlich.

Das Verwaltungsgericht hat gegen diese Rechtslage (nämlich § 58c, insbesondere Abs. 6 StbG) auch keine Bedenken. Es scheint im zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu liegen, für den Erwerbstatbestand des § 58c StbG Schranken zu normieren. Diese scheinen auch aus Sicht des Beschwerdefalles nicht unsachlich oder sonst verfassungswidrig. Insbesondere ist auch insofern kein Nachteil zu erkennen, als die Beschwerdeführerin weiterhin Staatsangehörige der USA ist und eine Trennungsgefahr durch unterschiedliche (zusätzliche) Staatsangehörigkeiten innerhalb der Familie nicht vorgebracht wurde und auch nicht ersichtlich ist. Die Konstruktion einer Erwerbsmöglichkeit aus Überlegungen des Art. 8 EMRK hinaus ist ebenfalls nicht geboten.

Der angefochtene Bescheid erging zu Recht. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Es wurde kein Verhandlungsantrag gestellt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist abschließend geklärt und unstrittig. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die rechtliche Beurteilung. Eine weitere Klärung der Rechtssache wäre auch im Fall einer Erörterung nicht zu erwarten. Das gegenständliche Erkenntnis konnte daher schriftlich, d.h. ohne öffentliche mündliche Verhandlung gefällt werden.

Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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