projets
VGW-113/092/19671/2025•LVwG W VGW-113/092/19671/2025
VGW-113/092/19671/2025Tribunal administratif régional2 janv. 2026
Information, Legaldefinition, Form der Information, Wahlverfahren, Staatsfunktion, Niederschrift, public watchdog, Geheimhaltung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kiienast über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid der Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk vom 7.11.2025, Zl. ..., betreffend Informationsfreiheitsgesetz (IFG),
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheids wegen Unzuständigkeit behoben und hinsichtlich Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheids festgestellt, dass die Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk dem Beschwerdeführer den Zugang zu Informationen betreffend ihre Niederschrift gemäß § 85 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO 1996) über das Ergebnis der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025 zu gewähren hat, mit Ausnahme der gemäß § 85 Abs. 4 GWO 1996 dieser Niederschrift anzuschließenden Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und gemäß § 50 GWO 1996 veröffentlichten Wahlvorschläge.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit an „MBA 4/5 Post“ adressiertem E-Mail vom 1.9.2025 begehrte der Beschwerdeführer „gemäß Art 22a B-VG und Informationsfreiheitsgesetz den Zugang zu folgenden Informationen:
-Übermittlung einer Kopie der gemäß § 78 Wiener Gemeindewahlordnung geführten Niederschrift(en) (inklusive Beilagen) der Sprengelwahlbehörde für den Wahlsprengel 05006 betreffend der Bezirksvertretungswahl im 5. Wiener Gemeindebezirk am 27.4.2025
-Übermittlung einer Kopie der gemäß § 85 Wiener Gemeindewahlordnung geführten Niederschrift(en) (inklusive Beilagen) der Bezirkswahlbehörde für den 4. Wiener Gemeindebezirk betreffend der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025.“
Der Beschwerdeführer begehrte diese Information ausdrücklich als „Public Watchdog“, denn er sei als Journalist beim Medium „C.“ tätig und mache mit diesem Informationsbegehren das Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 EMRK bzw. Art. 11 EU-Grundrechtecharta geltend.
Über telefonische Nachfrage am 2.9.2025 klärte der Beschwerdeführer auf, dass sich sein Informationsbegehren auf den 5. Wiener Gemeindebezirk beziehe.
Mit am selben Tag von der Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk beschlossenem Schreiben vom 19.9.2025 teilte diese Behörde dem Beschwerdeführer mit, ihm werden Kopien der begehrten Niederschriften nicht übermittelt werden.
Mit E-Mail vom 19.9.2025 beantragte der Beschwerdeführer über die Informationszugangsverweigerung einen Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
Mit am 3.11.2025 beschlossenem Bescheid vom 7.11.2025 sprach die Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk aus,
„dass der vom Herrn A. B. begehrte Zugang zu Informationen betreffend
1. Übermittlung einer Kopie der gemäß § 78 Wiener Gemeindewahlordnung geführten Niederschrift(en) (inklusive Beilagen) der Sprengelwahlbehörde für den Wahlsprengel 05006 betreffend der Bezirksvertretungswahl im 5. Wiener Gemeindebezirk am 27.4.2025 sowie
2. Übermittlung einer Kopie der gemäß § 85 Wiener Gemeindewahlordnung geführten Niederschrift(en) (inklusive Beilagen) der Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk betreffend der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025
nicht gewährt wird.“
Mit Schriftsatz vom 4.12.2025 zog der Beschwerdeführer den Bescheid vom 7.11.2025 (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG vom erkennenden Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die belangte Behörde den beantragten Zugang zu Informationen zu Unrecht verweigert habe.
Mit Schreiben vom 19.12.2025 legte die belangte Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wo sie am 22.12.2025 einlangte.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag vom 1.9.2025 gestützt auf Art. 22a B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz den Zugang zu wörtlich folgenden Informationen:
Erstens die „Übermittlung einer Kopie der gemäß § 78 Wiener Gemeindewahlordnung geführten Niederschrift(en) (inklusive Beilagen) der Sprengelwahlbehörde für den Wahlsprengel 05006 betreffend der Bezirksvertretungswahl im [später korrigiert auf:] 5. Wiener Gemeindebezirk am 27.4.2025“ und
zweitens die „Übermittlung einer Kopie der gemäß § 85 Wiener Gemeindewahlordnung geführten Niederschrift(en) (inklusive Beilagen) der Bezirkswahlbehörde für den [später korrigiert auf:] 5. Wiener Gemeindebezirk betreffend der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025.“
Der Beschwerdeführer ist Journalist beim „C.“ und damit „Public Watchdog“, welcher ein journalistisches Interesse an diesen Informationen bezüglich des Wahlsprengels 05006 artikulierte.
Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk verweigerte mit dem bekämpften Bescheid die Übermittlung dieser begehrten (Kopien der) Niederschriften und damit den Zugang zu den begehrten Informationen.
Die Feststellungen gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt (zum journalistischen Interesse des Beschwerdeführers als „Public Watchdog“ siehe insbesondere Pkt. IV.a.1 seiner Beschwerde) und sind – soweit zu sehen – auch zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
3.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seinen beiden Antragsbegehren jeweils die Übermittlung einer Kopie näher bezeichneter Niederschriften, ohne zu benennen, den Zugang zu welchen Informationen er dadurch erlangen möchte.
Nach § 2 Abs. 1 IFG ist „Information“ iSd IFG „jede amtlichen […] Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs […]“.
Niederschriften sind Aufzeichnungen und damit Informationen iSd IFG. Mit dieser Legaldefinition scheint somit im Anwendungsbereich des IFG die von der Judikatur des VwGH (VwGH 25.5.2016, Ra 2015/10/0104, Rn. 20 ff) herausgearbeitete, nach den Auskunftspflichtgesetzen und den Umweltinformationsgesetzen zu treffende Unterscheidung zwischen der Information an sich und dem Medium, das diese Information enthält, nicht maßgeblich. Damit erscheint die Information, die der Beschwerdeführer begehrt, iSd § 7 Abs. 2 IFG „präzise [genug] bezeichnet“.
Mit dem Begehren des Beschwerdeführers, ihm Kopien dieser Niederschriften zu übermitteln, spricht er – wie in § 9 Abs. 1 IFG vorgesehen – die Form an, in der er die Information gern erhalten würde.
3.1.2. Nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer Informationen von Wahlbehörden begehrt, Entscheidungen von Wahlbehörden nach ständiger Judikatur des VfGH Teilakte des Wahlverfahrens sind (z.B. VfSlg. 20.460/2021), Wahlen zu den gesetzgebenden Organen (wie auch in Bezirksvertretungen) zur Staatsfunktion der Gesetzgebung zählen (vgl. z.B. die systematische Stellung der verfassungsrechtlichen Grundlage der Nationalratswahlordnung im mit „Gesetzgebung des Bundes“ überschriebenen Zweiten Hauptstück des B-VG) und Art. 22a Abs 2 erster Satz B-VG jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen (lediglich) gegen den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen verleiht und es daher durchaus fraglich ist, ob die Bezirkswahlbehörde überhaupt ein mit der Landesverwaltung betrautes Organ ist. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil § 1 IFG hinsichtlich des Zugangs zu Informationen den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ganz generell auf Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände bezieht und damit nicht – wie seine verfassungsrechtliche Grundlage – Organe ausgrenzt, die zur Staatsfunktion „Gesetzgebung“ zählen. Ob die in Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG grundgelegte Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes diese (einfachgesetzliche) Erweiterung des Rechts auf Zugang von Information überhaupt zu decken vermag, braucht gleichfalls nicht beantwortet zu werden, denn der Beschwerdeführer ist ein „public watchdog“, dem nach Art. 10 EMRK im Wege verfassungskonformer Interpretation entsprechend den Kriterien des EGMR (8.11.2016 [GK] 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság) der Zugang zu Informationen auch gegenüber der Gesetzgebung zu gewähren ist (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; VfSlg 20.446/2021).
3.1.3. Nach § 3 Abs. 2 IFG ist zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
In der vom Beschwerdeführer begehrten Niederschrift gemäß § 78 GWO 1996 beurkundet die Sprengelwahlbehörde (für den Wahlsprengel 05006) den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl (hier:) in die Bezirksvertretung (vgl. § 78 Abs. 1 GWO 1996). Die Niederschriften gemäß § 78 GWO 1996 gehören daher zum Wirkungsbereich der Sprengelwahlbehörden, weil einzig sie vom Gesetz dazu berufen sind, sie zu erstellen. Somit ist die Sprengelwahlbehörde (hier: für den Wahlsprengel 05006) informationspflichtiges Organ iSd § 3 Abs. 2 IFG.
Dem gegenüber meint die belangte Bezirkswahlbehörde im bekämpften Bescheid (Seite 4), die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden bilden gemäß § 85 Abs. 4 GWO 1996 einen Teil der Niederschriften der Bezirkswahlbehörde, weshalb sie die gemäß § 3 Abs. 2 IFG zur Bescheiderlassung berufene Behörde sei.
Nach § 85 Abs. 4 GWO 1996 sind jedoch die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde (lediglich) anzuschließen (um sie dann gemeinsam ungesäumt unter Verschluss an die Stadtwahlbehörde zu senden); sie bilden somit entgegen der Auffassung der belangten Bezirkswahlbehörde keinen Bestandteil der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde. Die vom Beschwerdeführer begehrte Information, somit die von der Sprengelwahlbehörde erstellte Niederschrift, „gehört“ daher nicht zum Wirkungsbereich der Bezirkswahlbehörde, sie ist dort lediglich für wenige Stunden „Durchläufer“ auf dem Weg zur Stadtwahlbehörde (zumal sie sich – wegen der ungesäumten Übermittlung an die Stadtwahlbehörde – zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des bekämpften Bescheids [als maßgeblicher Zeitpunkt: VwGH 6.11.2003, 2003/07/0109] gar nicht mehr bei der Bezirkswahlbehörde befinden konnte).
Die belangte Bezirkswahlbehörde war daher nicht zuständig, bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zur Niederschrift der Sprengelwahlbehörde (für den Wahlsprengel 05006) abzusprechen; Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheids war daher aufzuheben.
3.1.4. In der vom Beschwerdeführer begehrten Niederschrift der belangten Bezirkswahlbehörde verzeichnet sie das Wahlergebnis (§ 85 Abs. 1 GWO 1996). Dabei hat nach § 85 Abs. 2 GWO 1996 diese Niederschrift zu enthalten:
„a) die Bezeichnung des Wahlkreises, des Bezirks, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4;
c) die Feststellungen der gemäß § 80 vorgenommenen Überprüfung der Wahlkarten;
d) das insgesamt am Wahltag (§ 80) und bei der Auszählung nach § 80a ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk) in der nach § 80 gegliederten Form;
e) die Wahlzahl;
f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
g) die Namen der als gewählt erklärten Wahlwerber in der Reihenfolge ihrer Berufung sowie unter Beifügung der Anzahl der allfälligen Vorzugsstimmen;
h) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 2 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnismittelung nicht einbezogenen Wahlkarten.“
Die belangte Bezirkswahlbehörde verweigert dem Beschwerdeführer den Zugang zu Information im Kern mit dem Argument, die Niederschrift enthalte die vertrauliche Willensbildung des Kollegialorgans „Bezirkswahlbehörde“ (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) und dies sei vom „Geheimhaltungstatbestand“ des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG offenkundig erfasst.
Dieser Einwand verfängt nicht: Zum einen hat nach § 85 Abs. 2 GWO 1996 die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde lediglich die Ergebnisse der Willensbildung des Kollegialorgans zu enthalten; die Willensbildungen an sich wird (bei Kollegialorganen) gewöhnlich in einem eigenen Beratungs- und Beschlussprotokoll festgehalten. Fallbezogen lässt sich aus § 85 Abs. 5 GWO 1996 sogar ableiten, dass die Willensbildung allein durch die Unterfertigung der Niederschrift (oder deren begründete Verweigerung) dokumentiert wird. Zum anderen sind nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG Informationen (nur dann) nicht zugänglich zu machen, „soweit und solange dies […] im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung“ (iSd unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung) „erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“ Nach dem klaren Gesetzeswortlaut endet dieser Geheimhaltungstatbestand mit dem Fällen der Entscheidung (vgl. insbesondere „solange“). Dafür, dass einzelne Mitglieder der belangten Bezirkswahlbehörde, hätten sie gewusst, dass ihr Beratungs- und Abstimmungsverhalten bekannt würde, anders abgestimmt hätten, bestehen keine Anhaltspunkte und wurde dies von der belangten Bezirkswahlbehörde auch gar nicht behauptet.
Die belangte Bezirkswahlbehörde meint zudem, dem Informationsbegehren stünde die Geheimhaltungspflicht des § 4 Abs. 8 GWO 1996 entgegen. Nach dieser Bestimmung sind der Wahlleiter, dessen Stellvertreter, die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4 und die Hilfskräfte einer Wahlbehörde zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht ist allerdings im Lichte des Art. 22a B-VG und damit verfassungskonform dahin zu reduzieren, dass sie einem beantragten Zugang zu Informationen nicht entgegensteht. Hätte sie nämlich den von der belangten Bezirkswahlbehörde angenommenen Inhalt, wäre sie (wohl) verfassungswidrig, denn die Geheimhaltungstatbestände des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG dürfen durch einfaches Gesetz nicht erweitert werden.
Auch soweit die belangte Bezirkswahlbehörde in der Geheimhaltungspflicht des § 4 Abs. 8 GWO 1996 die Grundlage dafür sieht, dass das IFG gemäß § 16 IFG gar nicht anwendbar sei, ist sie darauf zu verweisen, dass § 4 Abs. 8 GWO 1996 keine „besondere Informationszugangsregelung“ iSd § 16 IFG ist (sondern das genaue Gegenteil), weshalb § 16 IFG nicht zur Anwendung gelangt.
3.1.5. Der Beschwerdeführer begehrt nicht nur die Übermittlung (einer Kopie) der Niederschrift gemäß § 85 GWO 1996, sondern auch deren Beilagen.
Gemäß § 85 Abs. 4 GWO 1996 sind der vom Beschwerdeführer begehrten Niederschrift gemäß § 85 GWO 1996 die „Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß § 50 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen.“
Wie unter Punkt 3.1.3. ausgeführt, ist über den Zugang zu den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden von diesen Wahlbehörden zu entscheiden; deren Zuständigkeit darf nicht über den vom Beschwerdeführer gewählten Weg umgangen werden. Hinsichtlich der Wahlvorschläge besteht in § 50 GWO 1996 eine „besondere Informationszugangsregelung“, sodass insoweit gemäß § 16 IFG dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist. Die belangte Bezirkswahlbehörde hat daher den Zugang zu den Beilagen zu ihrer gemäß § 85 GWO 1996 erstellten Niederschrift zu Recht verweigert.
Nur klarstellend: Die in § 85 Abs. 4 GWO 1996 auch angesprochenen „Niederschriften gemäß § 80a“ waren nicht Gegenstand des Informationszugangsbegehrens des Beschwerdeführers.
3.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung, die im Übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.3. Die Revision ist unzulässig; der Beschwerdeführer stützte sein Informationszugangsbegehren ausdrücklich auf Art. 22a B-VG und auch auf seine Stellung als „Public Watchdog“ iSd Art. 10 EMRK. Gemäß Art 133 Abs. 5 B-VG sind jedoch Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gehören, von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, weshalb sich eine Revision des Beschwerdeführers als unzulässig erweist. Auch eine Amtsrevision der belangten Bezirkswahlbehörde ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist nämlich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (z.B. VwGH 29.1.2024, Ro 2022/05/0023, Rn. 19, mwN).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.