LVwG W VGW-152/005/11711/2025; VGW-152/005/11713/2025

VGW-152/005/11711/2025; VGW-152/005/11713/2025Tribunal administratif régional23 déc. 2025

Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Antrag auf Erstreckung, Verleihungsvoraussetzung, Gesamtverhalten, Prognose, Fehlverhalten, falsche Identität

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/005/11711/2025; VGW-152/005/11713/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.005.11711.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde 1.) des A. B., vertreten durch Migrantinnenverein, und 2.) des C. D., vertreten durch seinen Vater A. B., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27.06.2025, Zl. ..., mit dem die Anträge der Beschwerdeführer auf (Erstreckung der) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 und 06.11.2025 durch Verkündung am 06.11.2025

zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 27.06.2025 wurde – nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführer am 11.04.2025 – der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 20.09.2024 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen. Unter einem wurde der Antrag des mj. Zweitbeschwerdeführers auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom selben Tag gemäß § 17 Abs. 1 iVm. § 18 StbG abgewiesen.

2Dazu führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Erstbeschwerdeführer habe seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 1998 bis zur Offenlegung seiner wahren Identität mit einem in seinem ersten Staatsbürgerschaftsverfahren eingebrachten Schriftsatz vom 19.12.2016 unter der falschen Identität „E. F., geboren am ..., irakischer Staatsbürger“ in Österreich gelebt. Er habe diese falsche Identität bereits im Asylverfahren im Jahr 1998 verwendet, um sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Das Argument, er habe bewusst und willentlich in der Absicht, die Chancen auf Zuerkennung des Asylstatus zu erhöhen, eine falsche Identität verwendet, stelle eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG sowie eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung nach dem AsylG dar und könne daher nicht herangezogen werden, um das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu bekräftigen. Selbst nach Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der daraus resultierenden persönlichen Sicherheit und Gewissheit, nicht mehr in „sein Heimatland“ zurückkehren zu müssen, habe der Erstbeschwerdeführer weiterhin jahrelang Gebrauch von der falschen Identität gemacht. So habe er diese Identität auch im über Antrag vom 07.01.2009 eingeleiteten ersten Staatsbürgerschaftsverfahren bis zur schriftlichen Bekanntgabe seiner wahren Identität verwendet, weshalb über ihn eine Verwaltungsstrafe nach § 63c StbG verhängt worden sei. Daran ändere auch sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, der bisherige Wohlverhaltenszeitraum und die Rechtfertigung in seiner Stellungnahmen vom 05.06.2025, er habe die richtige Identität aus eigenen Stücken bekanntgemacht und die Angabe der falschen Identität beruhe auf falschen Ratschlägen, nichts, weil gegenständlich die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorverfahren ohne Zweifel auch noch achteinhalb Jahre später ein Verhalten darstelle, welches das Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG verwirkliche, zumal fallbezogen noch erschwerend hinzukommt, dass der Erstbeschwerdeführer unter dieser falschen Identität über 18 Jahre in Österreich gelebt habe. Er erfülle daher diese Verleihungsvoraussetzung nicht, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass er nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, zur Republik bejahend eingestellt zu sein und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden. Gemäß § 18 StbG sei daher die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Zweitbeschwerdeführer derzeit auch nicht möglich.

3Dagegen wurde fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben.

4Darin brachten die Beschwerdeführer vor, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte davon ausgegangen werden müssen, dass die Angabe der falschen Identität, die Jahrzehnte zurückliege, und „die Verzögerung der Selbstbeschuldigung“ die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrags nicht rechtfertigten. Aus dem Verhalten des Erstbeschwerdeführers könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er gegenüber der Republik nicht bejahend eingestellt sei und eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Zusammenhang zwischen dem unter falschem Namen gestellten Asylantrag, der Jahrzehnte zurückliege, und einer negativen Prognose in Bezug auf die Einstellung zur Republik Österreich sei nicht erkennbar. Ferner sei verabsäumt worden, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, der Anspruch auf Kontakt mit beiden Elternteilen habe. Ferner sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden, weil der Erwerb der Staatsbürgerschaft „im Gegensatz zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“ unionsrechtlich zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführer stellten daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Staatsbürgerschaft verliehen bzw. die Erstreckung der Verleihung auf den Zweitbeschwerdeführer gewährt werde.

5Mit E-Mail vom 01.08.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde und erteilte ihm die Leseberechtigung für den elektronisch geführten Verwaltungsakt (ELAK-Zl. ...).

6Das Verwaltungsgericht beraumte am 08.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 03.10.2025 an, zu der es die Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien lud.

7Mit Schreiben vom 13.08.2025 verzichtete die belangte Behörde auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

8Über Anfrage des Verwaltungsgerichts wurde mit Bericht der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 21.08.2025 eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) vom 19.05.2025, Zl. ..., über die nach § 190 StPO erfolgte Einstellung eines gegen den Erstbeschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB (zum Nachteil des G. H.) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB (wegen eines Vorfalls mit einem vom Erstbeschwerdeführer gelenkten Omnibusses der Wiener Linien) übermittelt.

9Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2025 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der belangte Behörde der Bericht der LPD Wien vom 21.08.2025 samt Beilage zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

10Das Verwaltungsgericht forderte am selben Tag den Ermittlungsakt der StA Wien an, die dem Verwaltungsgericht noch am 22.08.2025 Akteneinsicht und die Möglichkeit des Downloads des elektronisch geführten Akts gewährte.

11Nach Durchsicht des Ermittlungsaktes lud das Verwaltungsgericht am 26.08.2025 G. H. als Zeuge zur Verhandlung am 03.10.2025.

12Mit Schreiben vom 29.08.2025 brachte der Erstbeschwerdeführer eine Stellungnahme zu den strafrechtlichen Vorwürfen ein.

13Über Anfrage (und Urgenz) des Verwaltungsgerichts Wien wurde mit E-Mail des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.10.2025 unter Bezugnahme auf eine Aktenzahl der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ) mitgeteilt, es liege hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers (neben den bereits erwähnten strafrechtlichen Vormerkungen) auch eine Vormerkung wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs vor. Hier seien bislang weder eine Verurteilung noch eine Einstellung des Verfahrens übermittelt worden.

14Das Verwaltungsgericht führte am 03.10.2025 die Verhandlung in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des G. H. durch. Zu Beginn der Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter die Mitteilung des BFA vom 02.10.2025 vorgehalten. Dieser notierte sich daraufhin die Aktenzahl der LPD NÖ und verzichtete auf eine Zustellung der Mitteilung. Daran anschließend wurden der Erstbeschwerdeführer als Partei und G. H. als Zeuge befragt. Im Anschluss wurde die Verhandlung aufgrund der neu hervorgekommenen strafrechtlichen Vormerkung, die sich aus der Mitteilung des BFA ergab, auf unbestimmte Zeit vertagt.

15Das Verwaltungsgericht beraumte am 07.10.2025 die Fortsetzung der Verhandlung für den 06.11.2025 an, zu der es die Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien lud.

16Über Anfrage des Verwaltungsgerichts wurde mit E-Mail der LPD NÖ vom 08.10.2025 eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft I. (StA I.) vom 14.11.2024, Zl. ..., über die nach § 190 StPO erfolgte Einstellung eines (unter anderen) gegen den Erstbeschwerdeführer und G. H. geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147, 148 StGB (Verkauf von gefälschten Waschmitteln im Zeitraum 2023 bis 2024) übermittelt.

17Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 08.10.2025 wurde dem Erstbeschwerdeführer das E-Mail der LPD NÖ vom 08.10.2025 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

18Das Verwaltungsgericht forderte am selben Tag den Ermittlungsakt der StA I. an, die dem Verwaltungsgericht am 09.10.2025 Akteneinsicht und die Möglichkeit des Downloads des elektronisch geführten Akts gewährte.

19Mit Schreiben vom 13.10.2025 verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme an der fortzusetzenden Verhandlung.

20Mit Schreiben vom 22.10.2025 brachte der Erstbeschwerdeführer eine Stellungnahme zum Vorwurf des schweren gewerbsmäßigen Betrugs ein.

21Über Anfrage des Verwaltungsgerichts wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien … (AMS) vom 05.11.2025 eine Bestätigung über den Bezug von aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsmarktservicegesetz resultierenden Ansprüchen durch den Erstbeschwerdeführer übermittelt.

22Das Verwaltungsgericht setzte am 06.11.2025 die Verhandlung in Anwesenheit beider Beschwerdeführer und des Rechtsvertreters fort. Der Erstbeschwerdeführer wurde erneut als Partei befragt. Nach Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet und dem Rechtsvertreter eine Kopie des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.

23Mit Schriftsatz vom 12.11.2025 beantragten die Beschwerdeführer die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Feststellungen

24Der Erstbeschwerdeführer ist ein am ... in K. geborener syrischer Staatsangehöriger. Er ist der Vater des am ... in Wien geborenen Zweitbeschwerdeführers, der die slowakische Staatsangehörigkeit besitzt.

25Der Erstbeschwerdeführer stellte unter Angabe der falschen Identität „E. F., geboren am ..., irakischer Staatsangehöriger“ am 19.07.1998 einen Asylantrag, mit dem Ziel, sich damit den Asylstatus und letztlich die österreichische Staatsbürgerschaft zu erschleichen.

26Mit über Berufung des Erstbeschwerdeführers ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 07.05.2001, Zl. ..., wurde dieser Antrag bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Irak für nicht zulässig erklärt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.05.2002 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheiden des Bundesasylamts (BAA) durchgehend bis 06.05.2012 verlängert.

27Zudem wurde dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des UBAS vom 28.02.2011, Zl. ..., letztlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

28Mit Bescheid des BAA vom 25.04.2012, Zl. ..., wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen wieder aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, jedoch seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für dauerhaft unzulässig erklärt.

29Am 10.05.2012 beantragte der Erstbeschwerdeführer unter Angabe seiner falschen Identität erstmals den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der ihm in der Folge mit einer Gültigkeit von 11.06.2012 bis 11.06.2013 erteilt und bis 12.06.2014 verlängert wurde. Am 26.02.2015 beantragte er ebenso unter seiner falschen Identität den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der ihm schließlich mit Gültigkeitsbeginn vom 15.02.2015 erteilt wurde und (nunmehr unter seiner wahren Identität) nach wie vor aufrecht ist.

30Während der Zeit seines Aufenthalts unter falscher Identität beantragte der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2001 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld und brachte Anfang des Jahres 2002 eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) ein. Ihm wurden unter der falschen Identität jedenfalls von 13.10.2004 und 31.12.2004 sowie von 22.11.2010 und 01.07.2015 Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, wie Arbeitslosengeld, Kursnebenkosten und Notstandshilfe, durch das AMS ausgezahlt.

31Zudem beantragte er unter falscher Identität in den Jahren 2004, 2006, 2007, 2013 und 2015 die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dazu gab er (unter anderem) ein jedes Mal an, seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt und er habe erfolglos versucht, bei der irakischen Botschaft einen Reisepass zu erhalten. Diese Anträge wurden stets abgewiesen, der letzte Antrag aus dem Jahr 2015 mit Bescheid des BFA vom 01.10.2015, Zl. .... Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer ebenso unter Angabe seiner falschen Identität Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und gegen das dagegen ergangene Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2016, Zl. ..., Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0104, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Letztlich zog der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.11.2016 seine Beschwerde zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 23.11.2016, Zl. ... eingestellt und damit der Bescheid des BFA vom 01.10.2015 rechtskräftig wurde.

32Der Erstbeschwerdeführer stellte bei der belangten Behörde unter Angabe der falschen Identität am 07.01.2009 seinen ersten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Während aufrechten Verfahrens gab er mit schriftlicher Eingabe vom 19.12.2016 schließlich seine wahre Identität A. B., geboren am ..., syrischer Staatsangehöriger, bekannt. Dazu wurde er am 23.08.2017 von der belangten Behörde niederschriftlich befragt.

33Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 18.01.2018, Zl. ..., wurde ihm eine Übertretung des § 63c Abs. 1 StbG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.500,00 verhängt, weil er von 07.01.2009 bis zumindest 19.12.2016 wissentlich gegenüber der belangten Behörde unrichtige Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hat, um sich damit die österreichische Staatsbürgerschaft zu erschleichen.

34Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2018, Zl. ..., wurde sein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 07.01.2009 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 StbG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26.11.2018, Zl. VGW-152/071/12735/2018-4, als unbegründet abgewiesen.

35Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2023 die K. AG Co KGaA telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am 16.07.2022 in das Unternehmen des G. H., das (unter anderem) mit aus Ungarn zugekauften Waschmitteln der Marke K. handelte, EUR 10.000,00 gegen eine Gewinnbeteiligung von 25 % investiert hat. In der Folge stellte sich heraus, dass diese Waschmittel nicht von K. hergestellt wurden und daher gefälscht waren. Aus diesem Grund erstattete die K. AG Co KGaA – nach Durchführung umfassender Recherchen gegen die vermeintlichen Drahtzieher – mit Schriftsatz vom 27.03.2024 Anzeige an die StA Wien, die zu Ermittlungen gegen (unter anderen) den Erstbeschwerdeführer und G. H. wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147, 148 StGB führte. G. H. hat dem Erstbeschwerdeführer im September 2022 mitgeteilt, dass er den Verdacht habe, die Waschmittel seien gefälscht. Da der Erstbeschwerdeführer danach seine Investition nicht zurückerhalten hatte, brach er den Kontakt zu G. H. schließlich im Juni 2023 ab und informierte die K. AG Co KGaA darüber, dass dieser und andere Personen mutmaßlich gefälschte Waschmitteln im Bundesgebiet veräußerten.

36Mit Urteil des BG L. vom 29.10.2024 wurde G. H. infolge einer vom Erstbeschwerdeführer am 29.08.2024 erhobenen Mahnklage schuldig erkannt, dem Erstbeschwerdeführer seine Investition in Höhe von EUR 10.000,00 und die mit EUR 12.728,50 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Diese Beträge hat der Erstbeschwerdeführer von G. H. bislang nicht erhalten.

37Das (unter anderen) gegen den Erstbeschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs wurde am 14.11.2024 von der StA Wien nach § 190 Z 2 StPO, sohin weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand, eingestellt.

38Am 02.05.2025 erstatteten die Wiener Linien Anzeige gegen den Erstbeschwerdeführer bei der LPD Wien wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB. Dem lag zu Grunde, dass er an diesem Tag um 11:38 Uhr als Lenker des Busses der Linie .. mit dem Kennzeichen W1 nach Verlassen der Haltestelle in Wien, M.-Gasse aufgrund eines herannahenden Rettungsfahrzeuges, welches Blaulicht und Folgetonhorn eingeschaltet hatte, stark in der Kreuzung N.-straße und M.-Gasse abbremsen musste. Dadurch verletzte sich der Fahrgast O. P. am rechten Knie. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer dabei die ihn als Busfahrer treffenden Sorgfalt außer Acht gelassen hätte.

39Am 13.05.2025 erstattete G. H. bei der LPD Wien Anzeige gegen den Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. Als Grund dafür gab er an, dass an diesem Tag bei einer näher bezeichneten Kreuzung in Wien der Erstbeschwerdeführer ihm gegenüber die sogenannte „Kopfabschneidegeste“ gezeigt haben soll. Das Motiv des G. H. für die Anzeige war der Abbruch der Geschäftsbeziehung, das Unterliegen im darauffolgenden Zivilprozess und die deshalb bestehenden Schulden gegenüber dem Erstbeschwerdeführer.

40Der Erstbeschwerdeführer fuhr am 13.05.2025 gegen 13.00 Uhr zum Lager des Unternehmens des G. H. in Q., wo er Fotos zum Beweis dafür, dass G. H. nach wie vor Umsätze lukriert und ihm demnach das geschuldete Geld zurückzahlen kann, anfertigte. Nachdem er G. H. beim Aufräumen des Lagers beobachtet und Fotos angefertigt hatte, parkte er seinen PKW am Ende des Lagers und wartete darauf, bis G. H. mit seinem PKW wegfuhr. Nach einer halben Stunde fuhr G. H. mit seinem PKW in Richtung Wien, wohin ihm der Erstbeschwerdeführer mit seinem PKW folgte. Auf der Kreuzung der R. Straße mit der S.-gasse in Wien in Fahrtrichtung stadteinwärts reihten sich der Erstbeschwerdeführer auf der rechten der beiden Fahrspuren zum Geradeausfahren und G. H. auf der linken Abbiegespur bei Rotlicht der Ampelanlage ein. Nachdem diese auf Grün schaltete, bog G. H. ab und zeigte dem Erstbeschwerdeführer dabei den Mittelfinger. Der Erstbeschwerdeführer fuhr danach geradeaus in Richtung stadteinwärts weiter. Es konnte dagegen nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer gegenüber G. H. die sogenannte „Kopfabschneidegeste“ zeigte.

41Das gegen den Erstbeschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen § 88 Abs. 1 StGB wurde am 15.05.2025, jenes wegen § 107 Abs. 1 StGB 19.05.2025 von der StA Wien jeweils gemäß § 190 StPO eingestellt, weil ihm ein tatbildliches Handeln nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.

Beweiswürdigung

42Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, dem diesen einliegenden Vorakt der belangten Behörde zur Zl. ..., den entsprechenden Vorakt des Verwaltungsgerichts zur Zl. VGW-152/071/12735/2018, die Ermittlungsakten der StA Wien zur Zl. ... und der StA I. zur Zl. ..., durch Würdigung des Beschwerdevorbringens, der Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 02.09.2025 und 22.10.2025, der Mitteilungen der LPD Wien, des BFA, des ABB und des AMS und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 und 06.11.2025.

43Die Feststellungen zum Asylverfahren und zum ersten Staatsbürgerschaftsverfahren des Erstbeschwerdeführers sowie die Tatsache der Verwendung der falschen Identität in diesen Verfahren und der Richtigstellung dieser Angaben am 19.12.2016 ergeben sich aus den aktenkundigen Bescheiden des UBAS und des BAA bzw. dem Inhalt des Vorakts der belangten Behörde, dem auch das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 18.01.2018 einliegt, und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung am 03.10.2025.

44Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer bereits bei seinem Asylantrag am 19.07.1998 eine falsche Identität mit dem Ziel verwendete, sich den Asylstatus und letztlich die österreichische Staatsbürgerschaft zu erschleichen, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde am 23.08.2017 und dem Verwaltungsgericht am 26.11.2018. Vor der belangten Behörde gab er an, er habe bei seiner Einreise nach Österreich „irakische Leute“ kennengelernt, die ihm versprochen hätten, ihm bei seinem Asylverfahren zu helfen. Sie hätten ihm damals geraten, sich als irakischer Staatsangehöriger auszugeben, weil ihm so viel einfacher Asyl gewährt würde. Somit habe er bedauerlicherweise seine richtige Identität verheimlicht und sich bei seinem Asylantrag als irakischer Staatsangehöriger ausgegeben. Seither leide er unter enormen Schuldgefühlen und Stress, er habe allerdings gewusst, dass es für ihn kein Zurück mehr gebe. Daher habe er die Lüge auch bei seinem Staatsbürgerschaftsverfahren weiterführen müssen. Diese Angaben sind in den wesentlichen Punkten mit jenen vor dem Verwaltungsgericht in Einklang zu bringen, wonach sein Cousin ihm einen Kontakt zu zwei Irakern hergestellt habe, die ihn dahingehend instruiert hätten, dass er eine falsche Identität annehme, zumal er so leichter den Asylstatus erlangen könnte. Aus diesem Grund habe er die falsche Identität angenommen, unter der er in der Folge den Status des subsidiär Schutzberechtigten bekommen habe. So habe er Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt, einen Job und eine Wohnung gefunden. Er habe Angst gehabt, im Falle der Richtigstellung seiner Identität alles zu verlieren und ein „Sozialhilfefall“ zu werden. Erst nachdem er im Jahr 2015 einen „Daueraufenthalt“ bekommen habe und sein Sohn schon erwachsen gewesen sei, habe er den Mut gehabt, der belangten Behörde seine wahre Identität bekanntzugeben. Er habe es nicht mehr aushalten können, dass er dies alles verschwiegen habe. Es habe sonst keinen anderen Grund gegeben, weshalb er seine wahre Identität verschwiegen habe.

45Da diese Angaben zeitnah zur schriftlichen Bekanntgabe der wahren Identität am 19.12.2016 erfolgten, ist davon auszugehen, dass diese eher der Wahrheit entsprechen als das nunmehrige Beschwerdevorbringen, wonach er durch die Verwendung einer falschen Identität seine Verwandten in Syrien habe schützen wollen. Dieses Vorbringen versuchte der Erstbeschwerdeführer auch in der Verhandlung am 03.10.2025 zu untermauern. Er konnte jedoch nicht schlüssig aufklären, weshalb er dies nicht bereits vor der belangten Behörde aussagte, weshalb sein nunmehriges Beschwerdevorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten ist.

46Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2001 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragte und Anfang des Jahres 2002 eine Klage beim ASG Wien einbrachte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (Bescheid des AMS vom 21.01.2002, Klagschriftsatz und Rechtsschutzantrag vom 04.01.2002). Über entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung am 03.10.2025 gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, er könne sich daran nicht mehr erinnern. Nach Vorhalt der Aktenlage fiel ihm aber zumindest ein, dass er eine Klage beim ASG Wien eingebracht hatte. In der Verhandlung am 06.11.2025 leugnete er zunächst, unter der falschen Identität Arbeitslosengeld beantragt zu haben. Über Vorhalt der Auskunft des AMS vom 05.11.2025 (OZ 47 Gerichts) gab er sodann ausweichend an, er habe die Frage offenbar falsch verstanden, nämlich dahingehend, ob er zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe. Letztlich gestand er ein, nach Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beantragt zu haben.

47Die Feststellungen zu den Anträgen auf Ausstellung von fremdenrechtlichen Aufenthaltstiteln (Rot-Weiß-Rot-Karte plus und Daueraufenthalt – EU) ab Juni 2012 ergeben sich aus dem IZR-Auszug des Verwaltungsgerichts vom 08.08.2025 und wurden nicht in Zweifel gezogen.

48Die Feststellungen zu den Verfahren über die Anträge der Erstbeschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses und der entsprechenden Rechtsmittel ergeben sich aus den Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG vom 11.02.2016, Zl. ..., mit dem die Beschwerde gegen die Abweisung des letzten Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses aus dem Jahr 2015 abgewiesen wurde, und der Folgeentscheidung des BVwG vom 23.11.2016, zur selben Zl., die dem Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung am 03.10.2025 und 06.11.2025 vorgehalten wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu an, sich nur an den Antrag aus dem Jahr 2015 erinnern zu können. Er könne sich jedoch weder an das entsprechende Rechtsmittelverfahren noch an die anderen Anträge der vergangenen 21 Jahre erinnern und führte dies auf den „Stress“ aufgrund der Verwendung der falschen Identität zurück. Auf den Vorhalt des Verfahrensganges des (anhand der Aktenzahl des Bescheids des BFA vom 01.10.2015 aus dem RIS ermittelten) Erkenntnisses des BVwG vom 11.02.2016, wonach er (unter anderen) am 13.06.2006 vom BAA einvernommen worden sei, die Einvernahme wegen seines Verhaltens allerdings habe abgebrochen werden müssen, ging er nicht ein, sondern schilderte vermeintliche verfahrensrechtliche Problem und Ärgernisse mit der belangten Behörde im Verfahren über die Ausstellung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Dass ihm derartige Anträge bzw. Ereignisse nicht in Erinnerung geblieben sind, ist nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.

49Die Angaben des Erstbeschwerdeführers, die er in Hinblick auf die Verwendung seiner falschen Identität machte, wirkten insgesamt ausweichend und daher nicht glaubhaft. Das Verwaltungsgericht hatte nicht den Eindruck, dass er sich mit diesem Fehlverhalten bereits kritisch auseinandergesetzt hat. Vielmehr stellte er sich stets als Opfer dar, welches behauptetermaßen dazu gezwungen worden sei, eine falsche Identität anzunehmen. Aus seinen Angaben geht jedoch nicht nachvollziehbar hervor, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, durch Verwendung seiner wahren Identität ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen oder einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen.

50Die Feststellungen zum der Anzeige der K. AG Co KGaA zu Grunde liegenden Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Ermittlungsakt der StA I., Zl. ..., und den entsprechenden glaubhaften und detaillierten Angaben des Erstbeschwerdeführers. Die Angaben des G. H., der die Abläufe nicht ansatzweise nachvollziehbar schildern konnte und sich über Nachfragen in Widersprüche verstrickte, waren dagegen in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft.

51Die Feststellungen zum zivilrechtlichen Verfahren ergeben sich aus den Feststellungen des vom Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung am 03.10.2025 vorgelegten Urteils des BG L. vom 29.10.2024 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2025).

52Die Feststellungen zum der Anzeige vom 02.05.2025 zu Grunde liegenden Sachverhalt ergeben sich aus dem von der StA Wien vorgelegten Ermittlungsakt, Zl. .... Diesem Akt ist auch die Anzeige des G. H. vom 13.05.2025 zu entnehmen. Der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und des Zeugen G. H. in der Verhandlung. Dabei schilderte der Erstbeschwerdeführer abermals nachvollziehbar den Ablauf des Geschehens an diesem Tag und seine bereits zuvor bestehende (negativen) Geschäftsbeziehung zum genannten Zeugen und wich von seiner ursprünglichen Aussage vor der Polizei nicht wesentlich ab. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zeuge gaben zwar übereinstimmend an, dass der Zeuge ihm nach Verlassen der festgestellten Kreuzung den Mittelfinger gezeigt habe. Jedoch konnte aus dem Aussageverhalten des Zeugen der Schluss gezogen werden, dass er den Erstbeschwerdeführer aufgrund der gescheiterten Geschäftsbeziehung und dem darauffolgenden zivilrechtlichen Verfahren bei der LPD Wien wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung ungerechtfertigt angezeigt hat und der Vorwurf in Bezug auf die „Kopfabschneidegeste“ nicht den Tatsachen entsprach. Der Zeuge wirkte insgesamt nicht glaubhaft, stellte er doch auch vor dem Verwaltungsgericht strafbares Verhalten des Erstbeschwerdeführers in den Raum, das jedoch offenkundig nicht vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

53Nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

54Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Dabei ist auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG knüpft nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, mwN).

55Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass nach den Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsgerichts der Erstbeschwerdeführer die ihm zur Last gelegten gerichtlich strafbaren Handlungen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 und 148 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB nicht begangen hat. Es war davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Geschäftsbeziehung mit G. H. und des Obsiegens im Zivilprozess über die Rückzahlung der Investition von diesem (und auch anderen Personen) zu Unrecht belastet wurde. Der Erstbeschwerdeführer wollte den Verkauf von gefälschten Waschmitteln im Bundesgebiet verhindern, indem er sich an den betroffenen Hersteller wandte, um so eine strafrechtliche Aufklärung des Sachverhalts zu erwirken, wodurch er den Unmut jedenfalls des G. H. auf sich zog.

56Das Fahrmanöver des Erstbeschwerdeführers als Buslenker eines Omnibusses der Wiener Linien, das zur festgestellten Körperverletzung führte, stellte angesichts des herannahenden Rettungsfahrzeuges keine Sorgfaltswidrigkeit dar, weshalb er das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht nicht begangen hat.

57Die gegen den Erstbeschwerdeführer erstatteten Anzeigen, die allesamt zur Einstellung der Ermittlungsverfahren aus dem Grund des § 190 StPO führten, eignen sich somit insgesamt nicht für die Abgabe einer negativen Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG.

58Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG die Bekanntgabe der wahren Identität staatsbürgerschaftsrechtlich von wesentlicher Bedeutung (vgl. VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, mwN). Im Staatsbürgerschaftsverfahren geht es nämlich darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263; 2.4.2021, Ro 2021/01/0010).

59Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, dass mit der vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren ein Verhalten gesetzt wird, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt. Bei einem derartigen Verhalten ist es als erschwerend zu werten, wenn der Verleihungswerber unter der falschen Identität jahrelang in Österreich gelebt hat (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417; 20.7.2022, Ra 2022/01/0170; jeweils mwN).

60Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, hat der Erstbeschwerdeführer bereits in seinem über Antrag vom 19.07.1998 eingeleiteten Asylverfahren vorsätzlich falsche Angaben über seine Identität und Herkunft gemacht, um sich einen – wenn auch nur vorübergehenden – rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Diese Tathandlung stellt nach § 120 Abs. 2 Z 2 FPG (idF. BGBl. I Nr. 145/2017) eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe von EUR 1.000,00 bis EUR 5.000,00 zu bestrafen gewesen wäre. Nach der Stammfassung des § 119 Abs. 2 FPG (BGBl. I Nr. 100/2005) wäre eine solche Tathandlung sogar vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen gewesen. Deshalb stellt dieses Verhalten im Asylverfahren ein gravierendes Fehlverhalten dar, welches für sich schon einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens erfordert, um eine positive Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgeben zu können.

61Der Erstbeschwerdeführer hat in dem über Antrag vom 07.01.2009 eingeleiteten Staatsbürgerschaftsverfahren (bis zur Bekanntgabe seiner wahren Identität am 19.12.2016) ebenso vorsätzlich falsche Angaben über seine Identität und Herkunft gemacht, um sich – wie von ihm bereits im Jahr 1998 intendiert – die Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Aus diesem Grund wurde ihm auch eine Übertretung des § 63c Abs. 1 StbG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.500,00 verhängt. Dieses jahrelang aufrechterhaltene Fehlverhalten ist auf dem Boden des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ebenso als äußerst gravierend zu werten und bedarf genauso eines langen Zeitraums des Wohlverhaltens.

62Zudem hat der Erstbeschwerdeführer die falsche Identität in einer Mehrzahl von behördlichen und (höchst)gerichtlichen Verfahren zwischen seinem Asylantrag vom 19.07.1998 und der Bekanntgabe seiner wahren Identität am 19.12.2016, sohin mehr als 18 Jahre lang verwendet und daher die weit überwiegende Zeit seines nunmehr mehr als 27 Jahre bestehenden Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet unter falscher Identität gelebt. Diese Tatsachen kommt nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den ohnehin gravierenden Fehlverhalten noch erschwerend hinzu, wodurch die lange Aufenthaltsdauer von mehr als 27 Jahren relativiert wird (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN).

63Zu den vom Erstbeschwerdeführer in seinen beim Verwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahmen und in der Verhandlung behaupteten subjektiven Beweggründe ist zu sagen, dass er etwa in den von ihm angestrengten Verfahren zur Erlangung eines Fremdenpasses, in denen er selbst vorgebracht hatte, dass seine Staatsangehörigkeit unklar sei, seine falschen Angaben schon zu einem weitaus früheren Zeitpunkt hätte richtigstellen können. Die von ihm behauptete „Freiwilligkeit“ der Bekanntgabe der wahren Identität am 19.12.2016 muss ernstlich angezweifelt werden, weil ihm letztlich im Rechtsmittelweg (durch Zurückziehung seiner gegen den Abweisungsbescheid aus dem Jahr 2015 erhobenen Beschwerde) Ende November 2016 und somit unmittelbar vor Bekanntgabe seiner wahren Identität die Ausstellung eines Fremdenpasses unter der falschen Staatsangehörigkeit Irak, aufgrund derer angenommen wurde, dass ihm die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments möglich sein sollte, verwehrt worden war. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe der wahren Identität nicht (nur) aus Schuldgefühlen und einem enormen psychischen Druck heraus erfolgte.

64Für die Einschätzung des Verwaltungsgericht, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden könne, ist auch der in der Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung (vgl. VwGH 19.1.2014, Ra 2023/01/0369; 4.6.2025, Ra 2025/01/0131; jeweils mwN).

65Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten wurde, erlangte das Verwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass sich der Erstbeschwerdeführer mit dem gravierenden Fehlverhalten der vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität im Asyl- und Staatsbürgerschaftsverfahren und weiteren behördlichen Verfahren über 18 Jahre hinweg schon entsprechend kritisch auseinandergesetzt hat, weshalb der längere Zeitraum des Wohlverhaltens von nahezu neun Jahren in den Hintergrund tritt.

66Die belangte Behörde hat somit zutreffend angenommen, dass die festgestellte vorsätzliche jahrelange Verwendung einer falschen Identität (insbesondere im Asyl- und Staatsbürgerschaftsverfahren) durch den Erstbeschwerdeführer ohne Zweifel ein Verhalten darstellt, welches gegen das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG spricht (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417; 17.10.2022, Ra 2021/22/0158; 8.4.2024, Ra 2023/01/0330; jeweils mwN). Insgesamt reicht der bisherige Wohlverhaltenszeitraum von nahezu neun Jahren, der seit der Bekanntgabe der wahren Identität des Erstbeschwerdeführers am 19.12.2016 bis zur mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am 06.11.2025 verstrichen ist, noch nicht aus, um eine positive Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgeben zu können. Die belangte Behörde hat den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zu Recht abgewiesen.

67Bei diesem Ergebnis ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die in der Beschwerde angesprochenen, jedoch nicht näher umschriebenen Termini des „Wohl des Kindes“ oder des „Verhältnismäßigkeitsprinzips“ zu berücksichtigen gewesen wären. Dies ergibt sich auch nicht ansatzweise aus dem im Behördenverfahren zitierten Urteil des EuGH vom 29.04.2025, Kommission/Malta, C-181/23, in dem ein Verstoß des maltesische Staatsbürgerschaftsprogramms für Investoren gegen Unionsrecht festgestellt wurde.

68Nach § 18 StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Die Bescheide über die Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft stehen also insofern in einem Zusammenhang, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2019/01/0138, mwN).

69Da dem Erstbeschwerdeführer die Staatsbürgerschaft nicht verliehen wurde, konnte diese auch nicht auf dessen Sohn, den mj. Zweitbeschwerdeführer im Sinn des § 18 StbG erstreckt werden, weshalb die Beschwerde auch insofern abzuweisen war.

70Somit hat die belangte Behörde auch den Erstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers zutreffend abgewiesen.

71Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

72Die Revision ist unzulässig, weil im vorliegenden Fall lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen waren, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Zur rechtlichen Lösung des vorliegenden Falls konnte sich das Verwaltungsgericht auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwendung einer falschen Identität im Asyl- und Staatsbürgerschaftsverfahren bzw. nahezu während des gesamten Aufenthaltes in Österreich stützen. Auch insofern liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, die die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründen würde.

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