LVwG W VGW-123/087/15377/2025; VGW-123/087/16972/2025

VGW-123/087/15377/2025; VGW-123/087/16972/2025Tribunal administratif régional19 déc. 2025

Regest

Vergabeverfahren, Nachprüfungsverfahren, Feststellungsantrag, Nachprüfungsantrag, Nichtigerklärung, Antragslegitimation, wesentliche Vertragsänderung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-123/087/15377/2025; VGW-123/087/16972/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.123.087.15377.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Diem als Vorsitzender, seine Richterin Dr. Zirm als Berichterin sowie durch seinen Richter Mag. Schmied als Beisitzer über die Anträge der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 10.10.2025 und vom 4.11.2025 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit 1.) der Zuschlagserteilung vom x.x.2025 durch die Stadt Wien, … , betreffend das Vergabeverfahren „…“, Aktenzeichen ... und 2.) der Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung vom x.x.2025 durch die Stadt Wien, … , mit dem Titel "…", nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.12.2025

zu Recht e r k a n n t:

I. Der auf § 28 Abs. 1 Z 3 WVRG 2020 gestützte Antrag auf Feststellung vom 10.10.2025 (ergänzt am 4.11.2025), „dass die durch die Antragsgegnerin zugunsten des Angebots der mitbeteiligten Partei am x.x.2025 ergangene Zuschlagserteilung (Abschluss einer Rahmenvereinbarung) im Vergabeverfahren ‘…‘, Aktenzeichen ... ohne vorherige Mitteilung einer Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig erfolgt ist“, wird gemäß § 28 Abs. 1 WVRG 2020 zurückgewiesen.

II. Der auf § 28 Abs. 1 Z 2 WVRG 2020 gestützte Antrag auf Feststellung vom 4.11.2025, „dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung der Auftraggeberin und der mitbeteiligten Partei vom x.x.2025 mit dem Titel ‘…‘, wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war“, wird gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 WVRG 2020 abgewiesen.

III. Der auf § 28 Abs. 1 Z 1 WVRG 2020 gestützte Antrag auf Feststellung vom 10.10.2025 (ergänzt am 4.11.2025), „dass der von der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren ‘…‘, Aktenzeichen ..., an die mitbeteiligte Partei erteilte Zuschlag (Abschluss einer Rahmenvereinbarung vom x.x.2025) wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, die dazu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde“, wird gemäß § 28 Abs. 1 WVRG 2020 zurückgewiesen.

IV. Der Antrag vom 10.10.2025, „die zwischen der Antragsgegnerin und der mitbeteiligten Partei im Rahmen des Vergabeverfahrens ‘…‘, Aktenzeichen ... abgeschlossene Rahmenvereinbarung vom x.x.2025 für absolut nichtig zu erklären“, wird zurückgewiesen.

V. Gemäß §§ 14 und 15 WVRG 2020 hat die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt € 4.921,20 selbst zu tragen. Der zu viel entrichtete Betrag von € 546,80 ist der Antragstellerin vom Verwaltungsgericht Wien zurückzuerstatten.

VI. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

I. Feststellungen

1. Die Stadt Wien, …, hat als öffentliche Auftraggeberin (im Folgenden: AG) zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für diverse Dienststellen der Stadt Wien, vereinzelt in Niederösterreich und der Steiermark sowie für den Fonds Soziales Wien, das Kuratorium für Psychosoziale Dienste in Wien, die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, den Wiener Arbeitnehmer*innen – Förderungsfonds und die Wohnservice Wien Ges.m.b.H ein offenes Verfahren gemäß dem BVergG 2018 im Oberschwellenbereich für die Lieferung und Montage von Stahlregalen mit dem Titel „…“, AZ ... durchgeführt. Dieses Vergabeverfahren wurde am y.y.2025 im Supplement zum Amtsblatt der EU … unter der Nummer ... bekanntgemacht.

2. Am Vergabeverfahren haben sich die Antragstellerin, die A. GmbH (im Folgenden: AST), und die mitbeteiligte Partei, die B. GmbH(im Folgenden: MP), beteiligt und rechtzeitig Angebote gelegt.

3. Pkt. 7.1 des Leistungsverzeichnisses (Teil D) des unter Pkt. 1 genannten Vergabeverfahrens lautet:

„7.1 Pos: 1 bis 13: FACHBÖDEN, verzinkt

• Tragkraft: mind. 200 kg Fachlast/Gleichlast (= pro Fachboden, unabhängig von seiner Größe)

• Der Fachboden muss aus Stahlblech und in einem Stück gefertigt sein.

• Einzelne Streifenpaneele, die nebeneinander eingehängt werden, sind nicht zulässig.

• Es muss eine durchgehende, bündige Fläche (formschlüssige Verbindung zwischen Steher und Fachböden) entstehen. (Keine losen Haken, d. h. geringeres Risiko, die Fachböden unabsichtlich auszuhängen).

• Die Fachböden sind in das Systemprofil (Steher) einzustecken (lose Haken bzw. Fachträger sind nicht zulässig), müssen frei verstellbar sein und mit den Regalstehern so verbunden werden, dass keine Rückenkreuze (Diagonalverstrebung) notwendig sind. (Viele Bedarfsstellen, wie z. B. MA 42, MA 48, MA 68 etc. benötigen immer wieder Doppelregalanlagen, in denen das gelagerte Material durchgeschoben werden muss).

• Fachböden müssen mit einer Beschriftungsleiste ausgestattet sein (um eine einfache Beschriftung z.B.: mittels Magnetbändern oder Magnetprofilen, die nicht unabsichtlich abgestreift werden können, zu ermöglichen).“

4. Das von der MP angebotene Stahlregal hat u.a. folgende Eigenschaften: Es besteht aus dem Regalrahmen, Aussteifungsträgern und Fachböden. Das Regal beinhaltet keine Streifenpaneelen und der Fachboden ist aus einem Stück gefertigt. Der Fachboden wird an der Bedienseite in die Steher eingesteckt. An der Rückseite des Regals wird der Fachboden in den Aussteifungsträger eingesteckt. Der Aussteifungsträger wiederum ist eine in die Steher eingesteckte Querverbindung an der Rückseite des Regals und dient der Längsaussteifung des Regals. Gleichzeitig dient der Aussteifungsträger dazu, den Fachboden mit der Regalkonstruktion zu verbinden. Ein Aussteifungsträger kann auch ohne Fachboden (nur) zur Aussteifung verwendet werden. Ein Fachboden kann hinten nur mittels Aussteifungsträger an den Stehern befestigt, sohin nicht unmittelbar in die Steher eingesteckt werden. Die Fachböden sind mit Rücksicht auf die Systemstatik frei verstellbar, indem man die Aussteifungsträger in ihrer Höhe versetzt und den Fachboden dort einhängt.

5. Das Angebot der AST wurde mit Ausscheidensentscheidung vom 25.7.2025 gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 sowie § 141 Abs. 2 BVergG 2018 aufgrund der Nichterfüllung von Mindestanforderungen sowie aufgrund der nicht bzw. nicht vollständigen Vorlage von notwendigen Unterlagen aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden. Gegen die Ausscheidensentscheidung erhob die AST kein Rechtsmittel.

6. Nach dem Ausscheiden der AST wurde entsprechend dem Angebot der MP vom 21.5.2025 mit Schreiben vom x.x.2025 eine Rahmenvereinbarung mit dieser abgeschlossen und am y.y.2025 zur Zahl ... unionsweit bekanntgegeben. Änderungen an den bekanntgemachten Ausschreibungsunterlagen wurden nicht vorgenommen.

7. Ein anderes Vergabeverfahren zur Beschaffung von Stahlregalen wurde von der AG im zeitlichen Nahebereich zum oben geschilderten Vergabeverfahren nicht durchgeführt.

II. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des Vergabeaktes, insbesondere der Bekanntmachung und der Ausschreibungsunterlagen, der gelegten Angebote und Angebotsprüfungsprotokolle sowie der Angaben der AG sowie der MP in den gegenständlichen Feststellungsverfahren und der AG in der mündlichen Verhandlung.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 28 Abs. 1 WVRG 2020 kann u.a. eine Unternehmerin, die ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 unterliegenden Vertrages hatte, sofern ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde (Z 1), die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war (Z 2), die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war (Z 3).

2. Die AST ist nicht berechtigt, die Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit im Vergabeverfahren „…“, AZ ..., gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 und 3 WVRG 2020 zu beantragen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei einem (erst nach Zuschlagserteilung; hier: Abschluss der Rahmenvereinbarung) möglichen Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter; hier: Abschluss der Rahmenvereinbarung mit einem anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsabschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags (hier: Nichtabschluss der Rahmenvereinbarung) ein Schaden entstanden ist oder droht (vgl. etwa VwGH 1.8.2025, Ra 2022/04/0034 mit Verweis auf Vorjudikatur).

Die von der AG gegenüber der AST getroffene Ausscheidensentscheidung vom 25.7.2025 wurde von dieser nicht bekämpft und ist sohin bestandfest. Folglich konnte der AST als rechtskräftig ausgeschiedener Bieterin im Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung mit der MP kein von § 28 Abs. 1 WVRG 2020 geforderter Schaden entstehen. Die auf § 28 Abs. 1 Z 1 und 3 WVRG 2020 gestützten Feststellungsanträge vom 10.10.2025 (ergänzt am 4.11.2025) sind daher mangels Legitimation zurückzuweisen (siehe dazu VwGH 8.9.2021, Ra 2020/04/0105 mit Verweis auf VwGH 1.2.2017, Ro 2014/04/0069, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes; siehe dazu zuletzt auch EuGH 9.2.2023, C-53/22, Rs VZ, Rz 36 ff.).

3. Der auf § 28 Abs. 1 Z 2 WVRG 2020 gestützte Feststellungsantrag vom 4.11.2025 betreffend die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn der gegenständliche Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht als ein solcher angesehen werden kann, der sich auf das bekanntgemachte Vergabeverfahren „…“, AZ ..., bezieht, es sich also um den Abschluss einer Rahmenvereinbarung handelt, der so substanziell von der ursprünglichen Bekanntmachung abweicht, dass Letztere nicht als Bekanntmachung des betreffenden Vergabevorgangs anzusehen ist (vgl. VwGH 12.5.2025, Ra 2022/04/0131; vgl. auch Hainz-Sator/Funk-Leisch in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum BVergG 2018, § 334 Rz 305 mwN):

3.1. Gegenständlich bezieht sich der Abschluss der Rahmenvereinbarung auf eine konkrete Bekanntmachung, namentlich jene zum Vergabeverfahren „…“, AZ .... Bei der Frage, ob eine konkrete Leistungsvergabe in einem zuvor durchgeführten Verfahren Deckung findet oder nicht, ist auf die Bekanntmachung bzw. die bekanntgemachten Unterlagen abzustellen. Keine Deckung findet sie sowohl dann, wenn der Auftraggeber ein Verfahren gänzlich ohne Bekanntmachung durchführt, als auch dann, wenn sich der Auftraggeber bei einer Leistungsvergabe formal auf eine zuvor erfolgte Bekanntmachung beruft, diese aber keine Anhaltspunkte für die Vergabe des späteren Leistungsgegenstandes liefert (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/04/0048 mit Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen zum BVergG 2006, weiters VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044). Es ist sohin zu überprüfen, ob von den hier einzig relevanten Anforderungen an das zu liefernde Produkt gemäß Pkt. 7.1. des Leistungsverzeichnisses, Teil D durch den Zuschlag auf das Angebot der MP eine im Vergleich zur ursprünglichen Bekanntmachung wesentliche Änderung des Leistungsgegenstandes stattgefunden hat. Eine solche wesentliche Änderung kann nicht bereits bei einer bloßen Ausschreibungswidrigkeit des zugeschlagenen Produkts vorliegen, sondern muss darüber hinaus Wettbewerbsrelevanz haben (vgl. den Hinweis auf die Wettbewerbsrelevanz bei wesentlichen Vertragsänderungen Hainz-Sator/Funk-Leisch, aaO § 334 Rz 306). Es muss sich daher um eine Änderung handeln, die – in der konkreten Fallkonstellation – das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätte, wenn sie bereits in den ursprünglich bekanntgemachten Unterlagen enthalten gewesen wäre (vgl. allgemein zu nachträglichen Vertragsänderungen VwGH 19.6.2020, Ra 2017/04/0125 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes).

3.2. Die Ausschreibungsunterlagen, konkret Pkt. 7.1. des Leistungsverzeichnisses, Teil D sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (vgl. anstatt vieler VwGH 8.10.2025, Ra 2025/04/0205).

Aus Pkt. 7.1. des Leistungsverzeichnisses, Teil D geht hervor, dass der über eine Tragkraft von mind. 200 kg verfügende Fachboden aus einem Stück gefertigt sein muss; einzelne, nebeneinander einzuhängende Streifenpaneele sind daher nicht zulässig. Weiters geht hervor, dass es der AG wesentlich auf die Stabilität des Regals und sichere Verbindungen der Regalteile ankommt: Gefordert ist eine durchgehende, bündige Fläche mit einer formschlüssigen Verbindung zwischen Stehern und Fachböden; und weiters, dass die Fachböden in das Systemprofil (Steher) einzustecken sind. Lose Haken und (bloße) Fachträger sind daher nicht zu verwenden, damit die Fachböden nicht unabsichtlich ausgehängt werden können. Zudem zeigt sich in der Anforderung, dass die Fachböden frei verstellbar sein müssen, dass die AG Wert auf Flexibilität legt. Schließlich ist es der AG aus Praktikabilitätsgründen wichtig, dass das gelagerte Material durch das Regal geschoben werden kann, weshalb Rückenkreuze nicht zulässig sind.

3.3. Betrachtet man das von der MP angebotene Produkt, welches auch Gegenstand der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung ist, so kann dieses als noch im Rahmen der bekanntgemachten Ausschreibungsunterlagen (Pkt. 7.1. des Leistungsverzeichnisses, Teil D) angesehen werden:

Die AST geht davon aus, dass der Aussteifungsträger beim Produkt der MP als Teil des Fachbodens zu sehen sei und der Fachboden folglich nicht in einem Stück gefertigt sei. Hier ist aber zu entgegnen, dass der Aussteifungsträger zur Stabilität des Systems beiträgt und daher als Teil des Systemprofils verstanden werden kann, auf das die Ausschreibung abstellt. Der mit dem Systemprofil verbundene Fachbodenträger ist bei dieser Sichtweise nur aus einem Stück gefertigt und besteht (unstrittig) aus keinen Streifenpaneelen.

Die AST geht weiters davon aus, dass zwischen dem Fachboden und den Stehern wegen den Aussteifungsträgern keine Formschlüssigkeit bestehe. Die Ausschreibungsbestimmung („Es muss eine durchgehende, bündige Fläche [formschlüssige Verbindung zwischen Steher und Fachböden] entstehen. [Keine losen Haken, d. h. geringeres Risiko, die Fachböden unabsichtlich auszuhängen].“) kann aber – vor dem Hintergrund ihres Zwecks der Risikominimierung des unabsichtlichen Aushängens – entgegen der Deutung der AST objektiv so verstanden werden, dass die Formschlüssigkeit durch die Steck- bzw. Klemmverbindung zwischen Fachboden und Aussteifungsträger als Teil des Systemprofils gegeben ist und an der Vorderseite des Regals durch das Einstecken in die Steher selbst.

Weiters ist die AST der Ansicht, dass beim Produkt der MP nicht zulässige Fachträger verwendet werden: Beim Regal der MP werden die Fachböden aber in das Systemprofil, nämlich in die Aussteifungsträger, eingesteckt und ist dies vom Ausschreibungstext gedeckt, da der Klammerausdruck „(Steher)“ als beispielhafter Teil des Systemprofils gelesen werden kann. Mit dem lediglich in Klammern festgehaltenen Beisatz, dass „lose Haken bzw. Fachträger […] nicht zulässig“ sind, bringt die Ausschreibung zum Ausdruck, dass ausschließlich mit losen Haken bzw. Fachträgern befestigte Fachböden aufgrund des Risikos des unabsichtlichen Lockerns bzw. Aushängens der Verbindungen unzulässig sein sollen, nicht aber dass eine Kombination fester gesteckter Verbindungen, welche auch Regalteile, die funktionell dem Systemprofil und der Befestigung der Fachböden dienen (wie die Aussteifungsträger), ausgeschlossen sein sollen.

Die Fachböden sind auch frei verstellbar, wobei in den Ausschreibungsunterlagen nicht festgelegt ist, dass im Systemprofil (hier: Aussteifungsträger) zu diesem Zweck keine Änderungen vorgenommen werden dürfen.

Das Produkt der MP hat unbestritten keine Rückenkreuze und ist daher auch die von der Ausschreibung geforderte Durchschiebbarkeit gegeben. Dem Ausschreibungstext kann nicht entnommen werden, dass die Höhe der Durchschiebbarkeit an der Vorder- und Rückseite des Regals zwingend übereinstimmen muss.

3.4. Das von der AST angebotene Produkt weicht somit von den bekanntgemachten Unterlagen keinesfalls in einer so erheblichen Weise ab, dass von einem aliud bzw. einem wesentlich anderen Produkt gesprochen werden könnte und folglich eine Bekanntmachung für das durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung beendete Vergabeverfahren nicht erfolgt wäre. Da der Abschluss der Rahmenvereinbarung vom x.x.2025 sohin im Vergabeverfahren „…“, AZ ... Deckung findet, ist der auf § 28 Abs. 1 Z 2 WVRG 2020 gerichtete Antrag vom 4.11.2025 abzuweisen.

4. Die AST ist nicht berechtigt, die Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung zu beantragen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antragsrecht betreffend die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages bzw. die Verhängung einer Geldbuße durch den Antragsteller im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht vorgesehen. Ein Antragsrecht besteht nur hinsichtlich der Feststellung bestimmter Vorgehensweisen des Auftraggebers als rechtswidrig; an einige näher bezeichnete Feststellungen knüpft das Gesetz als „Regelsanktion“ die Nichtigerklärung (ex tunc) des Vertrages bzw. subsidiär die Aufhebung (ex nunc) des Vertrages oder die Verhängung einer Geldbuße (vgl. VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0027, Rz 12 mwN). Der diesbezügliche Antrag ist daher bereits mangels Antragslegitimation der AST zurückzuweisen.

5. Die AST hat Pauschalgebühren in der Höhe von jeweils € 2.734,-- für die Feststellungsanträge vom 10.10.2025 und vom 4.11.2025 entrichtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühr nicht allein darauf abgestellt werden, welche Verfahrensart der Antragsteller in seinem Antrag angeführt hat, sondern es ist vielmehr maßgeblich, worauf der Antrag inhaltlich gerichtet war, weil sich danach der Verfahrensaufwand und der mögliche Nutzen bestimmt. Da dem gegenständlichen Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung zugrunde lag und demnach keine Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung gegenständlich war, waren für den Antrag vom 4.11.2025 ebenfalls Pauschalgebühren für ein Verfahren über Lieferleistungen im Oberschwellenbereich zu entrichten. Da sich der Antrag vom 4.11.2025 auf das „selbe Vergabeverfahren“ iSd § 14 Abs. 5 WVRG 2020 bezieht wie jener vom 10.10.2025, waren Pauschalgebühren in der Höhe von 80 Prozent zu entrichten. Mangels Obsiegens hat die AST die Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt 4.921,20 Euro (180% von € 2.734,--) gemäß §§ 14 und 15 WVRG 2020 selbst zu tragen. Der zu viel entrichtete Betrag ist der AST antragsgemäß vom Verwaltungsgericht zurückzuerstatten.

6. Hinsichtlich des Antrages auf vollumfängliche Akteneinsicht der AST war im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof abzuwägen, ob und welche Informationen der AST unter Wahrung der Interessen der MP offenzulegen waren (vgl. insbesondere EuGH 14.2.2008, C-450/06, Rs Varec SA, Rz 47 ff.). In Hinblick auf das Angebot der MP war es vor dem Hintergrund des Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte ausreichend, die wesentlichen Produkteigenschaften des von der MP angebotenen Produktes der AST offenzulegen, nicht jedoch die konkrete Bezeichnung des angebotenen Produkts.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich an der in der Entscheidung zitierten, nicht als uneinheitlich anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich betreffend die Antragslegitimation aber auch das Vorliegen wesentlicher Vertragsänderungen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes stützt. Im Übrigen ist die fallbezogene Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen nicht revisibel (vgl. anstatt vieler VwGH 8.10.2025, Ra 2025/04/0205). Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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