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VGW-101/027/17369/2025•LVwG W VGW-101/027/17369/2025
VGW-101/027/17369/2025Tribunal administratif régional19 déc. 2025
Tierschutzrecht, Verbot der Haltung und Betreuung, Anlasstat, Rechtskraft Verbot der Tierquälerei, bisherige Verhalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Hecht über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25.09.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz - TSchG,
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG die Haltung und die Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Begründet wurde der angefochtene Bescheid mit drei gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG.
2. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 05.11.2025 rechtzeitig Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Verhängung eines Verbots der Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer sei unzulässig. Sie engagiere sich in ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tierschutzvereinen, sei beispielsweise auch Vereinsobfrau des Vereins C. und lebe ihre Liebe zu Tieren in dieser Form aus. Wenn über die Beschwerdeführerin ein Tierhalteverbot verhängt werden würde, könne sie in weiterer Konsequenz ihre Funktion als Vereinsobfrau praktisch nicht ausführen. Das Tierhalteverbot stelle in diesem Sinne auch eine Verletzung der Vereinsfreiheit dar. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, sie habe einem Tier nie Leid zugefügt und werde dies auch künftig nicht der Fall sein. Um dies abzusichern und dass sie ihren Hund bei Terminen im Auto auch nicht zurücklassen müsse, überlasse sie ihren Hund in diesem Fall nunmehr Gassigehern und lasse ihren Hund für kürzere Zeit zu Hause. In den drei Verwaltungsstrafverfahren sei über die Beschwerdeführerin insgesamt eine Verwaltungsstrafe von EUR 12.000,00 zuzüglich EUR 1.200,00 an Kosten verhängt worden. Diese äußerst hoch angesetzten Strafen hätten eine ausreichend spezialpräventive Wirkung, sodass es ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Hund erneut in einem KFZ zurücklässt.
3. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien mit Nachricht vom 10.11.2025 zur Entscheidung vor und erteilte eine Leseberechtigung für den behördlichen Akt im ELAK.
II. Feststellungen
1. Die Beschwerdeführerin hat am 21.06.2024 in der Zeit von 20:03 Uhr bis 21:15 Uhr auf dem Parkplatz in 1020 Wien, Zirkusgasse 43, als Hundehalterin ihrem Hund, ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem Sie das Tier für länger als 60 Minuten in ihrem verschlossenen Kraftfahrzeug (behördliches Kennzeichen: W-1) auf der Rückbank eingesperrt und dadurch hohen Temperaturen ausgesetzt hat, wobei die zum Tatzeitpunkt gemessene Außentemperatur bei herrschender Windstille und seit mehreren Tagen trockener und aufgeheizter Luft etwa 28 °C betrug, sodass die Innentemperatur im betreffenden verschlossenen Kraftfahrzeug geschätzte zumindest 30 °C erreichte, und alle vier Seitenfenster nur etwa 10-15 cm geöffnet waren. Der betroffene Hund wirkte verängstigt und hechelte bereits sehr stark. Im betreffenden verschlossenen Kraftfahrzeug befand sich kein Wasser, lediglich ein leerer Wassernapf. Nach dem Öffnen des Kraftfahrzeugs durch die Kontrollorgane der Landespolizeidirektion Wien wurde dem Hund Wasser angeboten, worauf er etwa anderthalb volle Wassernäpfe austrank. Nach dem Eintreffen der Beschwerdeführerin beim betreffenden Kraftfahrzeug wurde sie durch die Kontrollorgane der Landespolizeidirektion Wien auf den darin eingesperrten Hund angesprochen, zeigte jedoch weder Einsicht noch Verständnis für das mehr als einstündige Leiden ihres Hundes in dem verschlossenen aufgeheizten Kraftfahrzeug.
Der Magistrat der Stadt Wien verhängte über die Beschwerdeführerin deshalb mit Straferkenntnis vom 06.05.2025, GZ: ..., aufgrund einer Übertretung von § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 TSchG eine Geldstrafe von EUR 4.000,-, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Dieses Straferkenntnis erwuchs am 10.06.2025 in Rechtskraft.
2. Die Beschwerdeführerin hat am 20.08.2024 im Zeitraum 17:23 – 17:48 Uhr in 1030 Wien, Radetzkystraße 18, ihren Hund, welcher stark hechelnd und gestresst durch Einsatzorgane der Landespolizeidirektion Wien wahrgenommen werden konnte, bei einer Außentemperatur von 28,5°C, bei 6 cm geöffneten Fenstern, in ihrem PKW gelassen und dabei die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes nicht eingehalten, wonach es verboten ist, Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder in schwere Angst zu versetzen.
Der Magistrat der Stadt Wien verhängte über die Beschwerdeführerin deshalb mit Straferkenntnis vom 06.05.2025, GZ: ..., aufgrund einer Übertretung von § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 TSchG eine Geldstrafe von EUR 4.000,-, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Dieses Straferkenntnis erwuchs am 10.06.2025 in Rechtskraft.
3. Die Beschwerdeführerin hat am 02.09.2024 den von ihr gehaltenen Hund in 1030 Wien, Radetzkystraße 14, (mindestens) eine Stunde lang (16:50 bis 17:50 Uhr) in Ihrem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 bei 33 Grad Celsius eingeschlossen (ein Fenster war ca. 5 cm geöffnet), und hat ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt.
Der Magistrat der Stadt Wien verhängte über die Beschwerdeführerin deshalb mit Straferkenntnis vom 08.05.2025, GZ: Zl. ..., aufgrund einer Übertretung von § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 TSchG eine Geldstrafe von EUR 4.000,-, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Dieses Straferkenntnis erwuchs am 11.06.2025 in Rechtskraft.
4. Die Beschwerdeführerin zeigte sich hinsichtlich ihrer Verwaltungsübertretungen nach dem TSchG uneinsichtig und leugnet, ihrem Hund jemals Leid zugefügt zu haben.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Im Einzelnen:
1. Die Feststellungen zu II.1. bis II.3 ergeben sich aus den genannten Straferkenntnissen, die dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurden (ON 3). Aufgrund deren Rechtskraft war das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten zu o.a. Zeiten an o.a. Orten festzustellen. Dass die Straferkenntnisse in Rechtskraft erwuchsen, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und wurde dies auch in der Beschwerde ausgeführt.
2. Die Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass sie sich trotz der rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen sicher sei, einem Tier nie Leid zugefügt zu haben. Auch aus dem Vorbringen im behördlichen Verfahren, es sei „auch“ künftig mit keiner Gefährdung des Tieres zu rechnen, spricht für das erkennende Gericht dafür, dass der Beschwerdeführerin ihre Handlungen nicht als solche bewusst sind.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2024, lautet:
„§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.“
2. Die Verhängung eines zeitlich beschränkten oder dauerhaften Tierhalteverbots nach § 39 Abs. 1 TSchG setzt zunächst eine sogenannte Anlasstat voraus. Anlasstaten sind neben der gerichtlich strafbaren Tierquälerei wiederholte mit Strafe bedrohte Handlungen nach den §§ 5 bis 8 TSchG, sohin schwerwiegender Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Das Gesetz verlangt für die Rechtmäßigkeit des Tierhalteverbotes die Rechtskraft der Anlasstat.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin mehr als einmal, konkret dreimal, rechtskräftig wegen Handlungen im Sinne des § 5 TSchG, dem Verbot der Tierquälerei, bestraft. Die Voraussetzung der Anlasstat ist daher erfüllt.
3. Neben dem Vorliegen der Anlasstat ist normiert, dass die Verhängung eines Tierhalteverbots mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich sein muss, um (weitere) Verstöße gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b TSchG in Zukunft voraussichtlich zu verhindern.
Zunächst ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon am 21.06.2024 von Kontrollorganen der Landespolizeidirektion Wien auf den im Kraftfahrzeug eingesperrten Hund angesprochen wurde, diese jedoch weder Einsicht noch Verständnis für das mehr als einstündige Leiden ihres Hundes in dem verschlossenen aufgeheizten Kraftfahrzeug gezeigt hat. Vielmehr beging sie innerhalb von weniger als drei Monaten zwei weitere gleichartige Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz.
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, sich für Tierschutz zu engagieren. Ungeachtet dessen vermittelt die Beschwerdeführerin jedoch nicht den Eindruck, als würde sie ihr mehrmaliges – rechtskräftig festgestelltes – Fehlverhalten hinsichtlich der Hinterlassung eines Hundes in einem verschlossenen Auto bei hohen Außentemperaturen als solches wahrnehmen. Sie negiert in ihrer Beschwerde ausdrücklich, einem Tier jemals Leid zugefügt zu haben. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde nun „Gassigeher“ beauftragen, lässt nicht den Rückschluss zu, dass ein weiterer Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ausgeschlossen ist, fehlt es der Beschwerdeführerin an der Reflexion ihrer bisherigen Verhaltensweisen. Für das erkennende Gericht liegt daher keine positive Zukunftsprognose vor und ist aufgrund der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Art auf Dauer auch erforderlich.
4. Ein Bescheid verletzt die Vereinsfreiheit nach Art. 11 EMRK, wenn er in die Vereinsfreiheit eingreift sowie entweder gesetzlos ergeht, auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht oder denkunmöglich ergeht.
Es liegt keine Verletzung der Vereinsfreiheit durch den angefochtenen Bescheid vor. Der Schutzbereich der Vereinsfreiheit umfasst die freie, durch behördliche Eingriffe nicht behinderte Gründung (Bildung) von Vereinen, deren freie Betätigung und das Recht des Vereins auf seinen Bestand, also darauf, dass der Verein nicht gegen den Willen seiner Organe aufgelöst wird (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 11 EMRK Rz 8 (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Inwiefern das verfügte Verbot nach § 39 Abs. 1 TSchG die freie Betätigung in Vereinen berühre und dazu führen soll, dass die Beschwerdeführerin ihre Vereinstätigkeit nicht mehr ausüben könne, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das verfügte Verbot nach § 39 Abs. 1 TSchG in den Schutzbereich der Vereinsfreiheit eingreifen würde, ist der angefochtene Bescheid nicht gesetzlos ergangen, stützt er sich doch auf die zitierte Norm. Eine denkunmögliche Anwendung des § 39 Abs. 1 TSchG ist ebenso nicht ersichtlich, da der behördliche Eingriff genau dem Wortlaut entsprechend ist. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der angefochtene Bescheid auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen würde.
5. Im Ergebnis erweist sich das im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verbot, Tiere aller Art auf Dauer zu halten und zu betreuen, als rechtmäßig und ist die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im Beschwerdeverfahren einzig – nicht übermäßig komplexe - Rechtsfragen zu klären waren und der Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 17.06.2025, Ra 2025/04/0118, mwN). Es wurden keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006).
7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0124, mwN). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen wäre (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0117, mwN). Auch wenn noch keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 39 Abs. 1 TSchG in einer derartigen Konstellation vorliegt, konnte der Beschwerdefall anhand der dargelegten, eindeutigen Rechtslage gelöst werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor.
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