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VGW-162/101/3902/2025•LVwG W VGW-162/101/3902/2025
VGW-162/101/3902/2025Tribunal administratif régional26 nov. 2025
Wohlfahrtsfonds, Fondsbeitrag, Beitragspflicht, Befreiung, rechtswirksame Zustellung, Vollmacht, Ärzteliste, Verjährung, Bemessungsgrundlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 28.04.2023, Zl. ..., betreffend den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2022, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1.1. Die Beschwerdeführerin (geb. ...) war vom 01.10.2016 bis zum 15.03.2021 als angestellte Ärztin in Wien beim C. in der Ärzteliste in Wien eingetragen. Darüber hinaus war sie vom 01.12.2019 bis zum 23.01.2023 als niedergelassene Ärztin an der Ordinationsadresse in Wien, D.-gasse in der Ärzteliste in Wien eingetragen. Zuvor stellte sie ihre ärztliche Tätigkeit mit Ablauf des 30.06.2015 ein und nahm diese (laut Ärzteliste Wien) per 01.10.2016 in Wien wieder auf. Beim C. in Wien war sie vom 01.12.2015 bis zum 31.12.2016 ärztlich angestellt. Seit dem 02.01.2017 bis zumindest zum 10.10.2025 war die Beschwerdeführerin weiters als niedergelassene Ärztin an der Ordinationsadresse in E. in Niederösterreich tätig.
1.2. Die Beschwerdeführerin richtete an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich insgesamt vier Anträge (01.03.2017, 08.02.2019, 05.01.2020, 17.03.2021) auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und Niederösterreich. Bei diesen Anträgen nutzte sie ein Formular der Ärztekammer für Niederösterreich. Diese leitete die Anträge nicht an die Ärztekammer für Wien weiter. Die Beschwerdeführerin war von Beginn ihrer ärztlichen Tätigkeit in Niederösterreich an mit Jänner 2017 von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds befreit.
1.3. Mit Email vom 23.01.2023 richtete die Beschwerdeführerin einen Antrag an die Concisa (F..G.@concisa.at) und ersuchte um Befreiung der Mitgliedschaft vom Wohlfahrtsfonds, weil sie ihre Ordination in Wien, D.-gasse schloss. Die Concisa ersuchte im Gegenzug um ergänzende Einkommensunterlagen. Mit Email vom 16.02.2023, wiederum an die Emailadresse F..G.@concisa.at gerichtet, wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Anliegen auf Befreiung des Wiener Wohlfahrtsfonds und übermittelte ergänzende Einkommensunterlagen. Mit Email vom 28.02.2023 wiederholte sie ihr Anliegen und richtete dies an die Emailadresse H..I.@concisa.at. Mit Schreiben vom 30.03.2023 antwortete die Concisa an die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Anliegens und ersuchte um Bekanntgabe ab wann bzw für welchen Zeitraum die Befreiung beantragt wird. Mit Email vom 17.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie für die gesamte Zeit bei der Ärztekammer für Wien von der Beitragspflicht befreit sein möchte.
1.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2022 mit 31.000,-- EUR fest und sendete diesen an die Beschwerdeführerin, welche ihn persönlich am 03.05.2023 entgegennahm. Dieser Bescheid führte die Concisa Vorsorgeberatung und Management AG mit Sitz in 1030 Wien, Traungasse 14-16 (kurz: Concisa) als Empfängerin für die belangte Behörde für weitere Schreiben oder Eingaben an (pA), wobei hierfür auch die Emailadresse aerzte@concisa.at genannt wurde. Das (relevante) bundesweite ärztliche Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 betrug 300.845,78 EUR.
1.4.1. Konkret ergab sich dieses Einkommen aus folgender Berechnung:
Gewinn:
Bemessungsgrundlage
Berechnung Fondsbetrag (14 % nach Abschnitt I Abs 7 BO iVm Abs 5 BO)
Vorläufig entrichtete Fondsbeiträge 2022
0 EUR
1.5. Diesen Bescheid adressierte die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin und sendete ihn an sie, wobei sie ihn persönlich am 03.05.2023 entgegennahm. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsanwaltlich vertreten, Beschwerde. Darin bezog sich der einschreitende Rechtsanwalt auf die „außen bezeichnete Rechtssache vor der Ärztekammer für Wien, Aktenzahl: ...“ und erhob gegen den Bescheid vom 28.04.2023 Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz führte der einschreitende Rechtsanwalt an, sämtliche hinkünftigen Zustellungen zu Handen des ausgewiesenen Vertreters vorzunehmen.
1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2024, AZ: ..., wurde der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht vom 23.01.2023 für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 31.01.2023 abgewiesen. Diesen Bescheid adressierte die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin und sendete ihn (elektronisch) an sie. Der erste Tag der elektronischen Abholfrist war der 19.11.2024. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
2.1. Der obige Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt. Differenzen zwischen den Parteien gab es insbesondere hinsichtlich der Eintragungszeit der einzelnen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der Ärzteliste in Wien und ihrer tatsächlichen geleisteten Tätigkeit. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die in der Ärzteliste ausgewiesenen Zeiten nicht mit ihrer tatsächlichen Tätigkeitszeit übereinstimmten. Dies mag für sie einen entscheidenden Unterschied darstellen, im gegenständlichen Fall (der rechtlichen Beurteilung vorgreifend) kommt es jedoch auf die Eintragungszeit in der Ärzteliste in Wien an. Die tatsächlich geleisteten Tätigkeiten haben nur insofern Bedeutung, als das daraus resultierende Einkommen dem entsprechenden Beitragsjahr zugrunde zu legen war, welches sich im Jahr 2019 auf 300.845,78 EUR belief.
2.2. Die gesamte Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und den Behörden bzw der Concisa ergab sich aus dem behördlichen Akt und wurde diesen inhaltlich (mit Ausnahme der rechtlichen Konsequenz) seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten und konnte somit festgestellt werden, zumal auch keine anderslautenden Beweismittel hervorkamen, die zu anderen Feststellungen geführt hätten. Dass die unter Punkt 1.2. von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge an die Ärztekammer für Niederösterreich nicht an die belangte Behörde bzw an die Ärztekammer für Wien weitergeleitet wurden bzw diese dort auch nicht auf andere Art und Weise eingingen, ergab sich aus dem Umstand, dass der belangten Behörde diesbezüglich lediglich ein Antrag der Beschwerdeführerin an die Ärztekammer für Wien auf Befreiung vom 23.01.2023 bekannt war. Dieser wurde schlussendlich auch mit Bescheid vom 12.11.2024, AZ: ... erledigt und von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Auch sonst gab es kein Beweismittel, welches eine Weiterleitung oder ein Einbringen der unter Punkt 1.2. näher genannten Anträge an die belangte Behörde ableiten ließe, weshalb davon auszugehen war, dass diese darüber keine Kenntnis hatte, ergo diese nicht bearbeiten konnte.
2.3. Dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2017 von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für die Ärztekammer für Niederösterreich befreit war, ergab sich aus einem Telefonat zwischen der belangten Behörde und der Ärztekammer für Niederösterreich vom 08.04.2025, welches nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom Behördenvertreter bekräftigt wurde. Dem trat die Beschwerdeführerin nicht begründet entgegen. Zwar führte sie in ihrer Korrespondenz mit der belangten Behörde bzw mit der Concisa aus (siehe Email vom 16.02.2023), dass sie in Niederösterreich Beiträge zum Wohlfahrtsfonds Niederösterreich bezahle, konnte dies aber nicht näher angeben oder auf eine andere Art belegen (bspw Zahlungsbestätigungen, Kontoauszüge udgl). Gegen eine Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für die Ärztekammer für Niederösterreich, sprachen auch die von ihr an diese eingebrachten Anträge auf Befreiung von denselben (vgl Punkt 1.2.).
2.4. Die in den Feststellungen näher ausgeführten Adressierungen und Versendungen der einzelnen Bescheide samt vereinzelt erhobener Rechtsmittel, ergaben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt. Die Beschwerdeführerin trat diesem Umstand nur insofern entgegen, als sie angab, dass jedenfalls der Bescheid vom 12.11.2024, AZ: ... (betreffend Befreiung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds), an den Beschwerdeführervertreter hätte adressiert und versendet werden müssen, weil er zuvor mit der Beschwerdeerhebung gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2023, Zl. ... Vollmacht legte und um Zustellung zu seinen Handen ersuchte. Dieser Umstand wird in rechtlicher Hinsicht sogleich in der rechtlichen Beurteilung näher behandelt.
2.5. Die Einkommensverhältnisse und die daraus resultierenden Berechnungsschritte ergaben sich aus dem angefochtenen Bescheid und den zugrunde liegenden Einkommensunterlagen, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden.
3.1. Im vorliegenden Fall werden mehrere Rechtsfragen seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfen, welche in der Folge einzeln rechtlich beurteilt werden.
3.2. Zur Zustellung an den Beschwerdeführervertreter
3.2.1. Zur rechtswirksamen Zustellung an die Beschwerdeführerin entweder zu ihren Handen oder zu jenen Handen des Beschwerdeführervertreters, ist die vom Rechtsanwalt gelegte Vollmacht näher zu betrachten und in Einklang mit den Regeln des AVG und des ZuStG zu bringen. Grundsätzlich gilt, dass sich die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen hat (vgl VwGH 28.8.2008, 2008/22/0607). Außerdem sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke – vorausgesetzt, die Vollmacht umfasst auch deren Empfangnahme – bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (siehe VwGH 26.4.2011, 2010/03/0186) und dieser ist – in der Zustellverfügung (vgl VwGH 31.1.2006, 2005/05/0309) als Empfänger zu bezeichnen (siehe § 9 Abs 3 ZustG; vgl VwGH 3.7.2001, 2000/05/0115; 17.6.2003, 2003/05/0010; 28.8.2008, 2008/22/0607).
3.2.2. Allerdings ist sowohl in der Lehre (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at, Rz 17) als auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 16.12.2003, 2001/15/0026) stets davon die Rede, dass sich die Bevollmächtigung nur auf ein entsprechend genanntes Verfahren bezieht. Selbst wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor (Abgabe)Behörden umfasst, ist sie dennoch von der (Abgaben)Behörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführervertreter nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht auf alle bei der Behörde anhängigen Verfahren bezogen, sondern hat explizit das gegenständliche Verfahren zum gegenständlich angefochtenen Bescheid genannt (vgl Punkt 1.6.) Daraus folgt, dass die belangte Behörde somit nur in diesem Verfahren Zustellungen zu Handen des Beschwerdeführervertreters vorzunehmen hat. Dies umfasst jedoch nicht das bereits mit Antrag vom 23.01.2023 anhängige Verfahren auf Befreiung von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds, welches die Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt unvertreten einbrachte. Da in diesem Verfahren keine entsprechende Vollmachtslegung erfolgte, war die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 12.11.2024, AZ: ... an die Beschwerdeführerin somit korrekt. Dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführervertreter offenbar weder über ihren Antrag vom 23.01.2023 noch über den Bescheid vom 12.11.2024, AZ: ... informierte, läuft somit zu ihren Lasten.
3.2.3. All dies hat zur Folge, dass der Bescheid vom 12.11.2024, AZ: ... mit dem die Befreiung von der Beitragspflicht an den Wohlfahrtsfonds für Wien für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 31.01.2023 abgewiesen wurde, rechtskräftig ist und das erkennende Gericht somit an diesen gebunden ist (vgl VwGH 17.5.2022, Ra 2020/06/0110). Das Verwaltungsgericht Wien hat somit einen etwaigen Befreiungstatbestand in dieser Hinsicht für die im Bescheid vom 12.11.2024, AZ: ... genannte Zeitspanne (01.10.2016 – 31.01.2023) nicht näher zu prüfen, sondern hat die Abweisung des Antrages vom 23.01.2023 als gegeben anzusehen.
3.3. Zur Wirkung der Ärzteliste
3.3.1. Die belangte Behörde bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der Ärzteliste eine Publizitätswirkung zukommt, womit eine rückwirkende Änderung derselben nicht möglich ist. Diese Rechtsansicht deckt sich sowohl mit der Lehre (Wallner in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht3 XXI, Rz 41; sowie Wallner, Ärztliches Berufsrecht [2011] 27) als auch der höchstgerichtlichen Judikatur (OGH 27.6.2016, 6 Ob 48/16a), weil sie hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Daten (§ 27 Abs 1 ÄrzteG) die Funktion eines öffentlichen Registers erfüllt, in dem jedermann jederzeit nachprüfen kann, wer zur Ausübung des ärztlichen Berufes und in welcher Form berechtigt ist. Sogenannte „Berufslisten“ spielen im Recht der Gesundheitsberufe eine wichtige Rolle. Sie schaffen Transparenz und Rechtssicherheit und dienen der Publizität und dem Konsumentenschutz. In diesem Sinne wird etwa der Ärzteliste (§ 27 ÄrzteG) eine Transparenzfunktion zugeschrieben (Firlei in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 18 PThG (Stand 1.1.2022, rdb.at, Rz 1)).
3.3.2. Daraus folgt, dass die Ärzteliste als (teilweise) öffentliches Register stets aktuell zu halten ist, wobei es hierzu auch der Mitwirkung ihrer Mitglieder bedarf. So sind gemäß § 29 Abs 1 Z 1 ÄrzteG der Österreichischen Ärztekammer vom Arzt binnen einer Woche bestimmte schriftliche Meldungen zu erstatten, wie insbesondere jede Eröffnung bzw Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse. Eine rückwirkende Änderung von derartigen Zeiten widerstrebt jedoch der Transparenz und der Rechtssicherheit, woraus folgt, dass Änderungen erst ab dem Zeitpunkt einer entsprechenden Meldung durchzuführen sind.
3.3.3. Zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht im Bundesland Wien ist hervorzuheben, dass die Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds eine unmittelbare Folge der Eintragung in die Ärzteliste ist (vgl § 69 Abs 1 ÄrzteG). Gemäß § 68 Abs 1 Z 2 ÄrzteG gehört der Ärztekammer als ordentliches Kammermitglied jede in die Ärzteliste eingetragene Ärztin an, die ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt. Die Beschwerdeführerin war nach dem festgestellten Sachverhalt somit jedenfalls in den Jahren 2019 bis 2022 aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Ärztekammer für Wien deren ordentliches Mitglied und als solches auch Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (vgl § 69 Abs 1 ÄrzteG), womit eine entsprechende Entrichtung (mangels Befreiung) von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds einhergeht.
3.4. Zur Verjährung der Beiträge
3.4.1. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt (Stellungnahme vom 03.07.2025), ist hinsichtlich dieses Themas auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher davon auszugehen ist, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliegt (vgl VwGH 9.10.2008, 2008/11/0101 mwN). Gegenständlich besteht keine gesetzliche Regelung, dass die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds einer von der Beschwerdeführerin behaupteten dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
3.5. Zum Umfang der Beitragsleistung
3.5.1. Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, maßgeblich (vgl Abschnitt I, Abs 1 Beitragsordnung; in der Folge kurz: BO). Der Fondsbeitrag beträgt, soweit nichts anderes festgelegt wurde, 14 % der Bemessungsgrundlage. Abs 2 leg cit regelt die Berechnungsmethode für Ärzte in einem Arbeitsverhältnis, während Abs 3 leg cit die Berechnungsmethode für Ärzte die im niedergelassenen (Wohnsitz) Bereich tätig sind. Da nach dem festgestellten Sachverhalt die Beschwerdeführerin den ärztlichen Beruf sowohl in einem Angestelltenverhältnis als auch ab dem Jahr 2017 freiberuflich ausübte, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs 2 bis 3 a leg cit zusammenzurechnen (vgl Abschnitt I, Abs 4 BO). Die einzelnen gegenständlichen Berechnungsschritte sind bereits in den Feststellungen in Punkt 1.4.1. festgehalten und deckt sich diese Berechnung mit den gesetzlichen Vorschriften des Abs 2 bzw Abs 3 leg cit. Im Übrigen beträgt der Beitragssatz (bei einem Einkommen bis 100.000,-- EUR)
bei einem Einkommenswert € 6.000,--0 v.H.
bei einem Einkommenswert € 6.000,-- und 10.000,--2 v.H.
bei einem Einkommenswert € 10.000,-- und 14.000,--4 v.H.
bei einem Einkommenswert € 14.000,-- und 18.000,--6 v.H.
bei einem Einkommenswert € 18.000,-- und 22.000,--8 v.H.
bei einem Einkommenswert € 22.000,-- und 26.000,--10 v.H.
bei einem Einkommenswert € 26.000,-- und 30.000,--11 v.H.
bei einem Einkommenswert € 30.000,-- und ≤ 100.000,--12 v.H.
der Bemessungsgrundlage gemäß Abs 2 bis 4 leg cit. Gemäß Abschnitt I Abs 5 BO beträgt der Fondsbeitrag ab dem Beitragsjahr 2020 höchstens 31.000,-- EUR im Jahr. Bei einer Bemessungsgrundlage von 300.845,78 EUR und einem damit heranzuziehenden Beitragssatz von 14 %, beträgt der Beitrag (auf zwei Kommastellen gerundet) somit 31.000,00 EUR, da er mit dem Höchstbetrag gemäß Abs 5 leg cit beschränkt ist.
3.5.2. Hinsichtlich des Themas der Befreiung von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds ist besonders hervorzuheben, dass der Befreiungstatbestand gemäß § 8 Abs 1 lit g) der Satzung, also die Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund (beitragspflichtiger) Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Landesärztekammer, nicht greift, weil die Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt seit Beginn ihrer ärztlichen Tätigkeit im Jahr 2017 in Niederösterreich, beitragsbefreit ist. Die belangte Behörde hat somit bereits in ihrem Ermittlungsverfahren diesen Befreiungstatbestand über Nachfrage bei der Ärztekammer für Niederösterreich ausschließen können. Außerdem nahm die Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt zuerst ihre ärztliche Tätigkeit (wieder) in Wien auf.
Aus all dem oben Ausgeführten folgt, dass der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds gesetzlich entsprechend der BO berechnet ist und die Beschwerde somit unbegründet abzuweisen ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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