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VGW-103/100/14671/2025•LVwG W VGW-103/100/14671/2025
VGW-103/100/14671/2025Tribunal administratif régional19 nov. 2025
Verein, organschaftlicher Vertreter, Bestellung, Frist, behördliche Auflösung, materieller Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. HUBER über die Beschwerde des Vereins A., vertreten durch B. C., Wien, D.-weg, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 6.8.2025, Zl. ..., mit welchem der Verein gemäß § 2 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 (VerG) aufgelöst wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.11.2025
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung – Referat Vereins-, Versammlungs-, und Medienrechtsangelegenheiten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 6.8.2025, Zl. ..., wurde der Verein A. (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) gemäß § 2 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 (VerG) aufgelöst.
Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Verein am 9.4.2024 entstanden sei und die Frist zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter am 9.4.2025 abgelaufen sei. Am 26.6.2025 seien die Gründer des Vereins aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung die Bestellung organschaftlicher Vertreter bekannt zu geben, widrigenfalls der Verein aufgelöst werden müsste. Diese Frist sei jedoch ungenützt verstrichen.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der beschwerdeführende Verein, vertreten durch den Gründer B. C., am 4.9.2025 per E-Mail eine Beschwerde ein, welche von der Adresse office@... abgesendet wurde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Wahl der organschaftlichen Vertreter bereits stattgefunden habe. Ferner war der Beschwerde ein als „Wahlanzeige“ bezeichnetes Dokument beigelegt, in welchem sechs Personen unter Angabe statutengemäßer Funktionen als organschaftliche Vertreter bekanntgegeben wurden. Das Dokument ist von allen sechs Personen, und zwar insbesondere von den Gründer:innen B. C. und E. F., unterfertigt worden.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien am 25.9.2025 die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor. Zudem verzichtete die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allenfalls stattfindenden Verhandlung.
4. Mit Schreiben vom 9.10.2025 forderte das Verwaltungsgericht Wien den beschwerdeführenden Verein, zu Handen des in der Beschwerde ausgewiesenen Vertreters B. C., vor dem Hintergrund der im Behördenakt einliegenden Vereinsstatuten auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens das Datum der Wahl des Vorstandes bekanntzugeben sowie das Protokoll der Generalversammlung, in welcher die Wahl stattgefunden habe, zu übermitteln. Die Aufforderung wurde mittels elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst (BriefButler) übermittelt und vom ausgewiesenen Vertreter B. C. am 10.10.2025 elektronisch übernommen. Ferner wurde die Aufforderung per E-Mail an die Adresse office@... übermittelt.
5. Da in der Folge keine Reaktion auf das Aufforderungsschreiben vom 9.10.2025 erfolgte, wurde dem beschwerdeführenden Verein ein Urgenzschreiben vom 22.10.2025 übermittelt und um umgehende Beantwortung ersucht. Dieses Urgenzschreiben wurde wiederum mittels elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis übermittelt. Trotz elektronischer Verständigungen am 22.10.2025 und am 25.10.2025 wurde das zur Abholung bereitgehaltene Dokument nicht übernommen. Das Urgenzschreiben wurde zudem auch per EMail an die Adresse office@... übermittelt. Bis zum heutigen Tag erfolgte seitens des beschwerdeführenden Vereins keine Reaktion auf die Schreiben vom 9.10.2025 und vom 22.10.2025.
6. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 6.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt. Seitens des beschwerdeführenden Vereins ist ohne Angabe von Gründen und trotz ausgewiesener Ladung, welche nachweislich am 10.10.2025 elektronisch übernommen wurde, kein Vertreter zur Verhandlung erschienen. Die belangte Behörde nahm entsprechend ihrem Verzicht ebenfalls nicht an der Verhandlung teil.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Mit Eingabe vom 10.3.2024, bei der belangten Behörde am 12.3.2024 eingelangt, zeigten B. C. und E. F. gemeinsam als Gründer:innen die Errichtung des beschwerdeführenden Vereins „A.“ an. Nach behördlich aufgetragener Verbesserung von näher bezeichneten Statutenmängeln teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.4.2024 mit, dass der beschwerdeführende Verein zur ZVR-Zahl: ... mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 VerG am 9.4.2024 entstanden ist und dieser eingeladen wird, seine Vereinstätigkeit aufzunehmen. Zudem wurde dem beschwerdeführenden Verein ausdrücklich mitgeteilt, dass gemäß § 2 Abs. 3 VerG innerhalb eines Jahres ab Entstehung organschaftliche Vertreter zu bestellen sind.
2. Der belangten Behörde wurde im Laufe des Jahres nach Entstehung des beschwerdeführenden Vereins nicht bekanntgegeben, ob organschaftliche Vertreter bestellt worden sind. Mit Schreiben vom 26.6.2025 wies die belangte Behörde daher den beschwerdeführenden Verein nochmals auf die gesetzliche Pflicht zur Bestellung organschaftlicher Vertreter gemäß § 2 Abs. 3 VerG hin und räumte eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein, um eine Anzeige über die Bestellung von organschaftlichen Vertretern nachzureichen, widrigenfalls der Verein aufgelöst werden müsste. Das Schreiben wurde dem beschwerdeführenden Verein zu Handen dessen Gründer:innen postalisch mittels RSb-Brief übermittelt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.6.2025 wurde das Dokument hinterlegt und lag ab dem 1.7.2025 zur Abholung bereit. Eine Reaktion auf das Aufforderungsschreiben erfolgte nicht.
Erst mit Einbringung der Beschwerde am 4.9.2025 gegen den angefochtenen Auflösungsbescheid vom 6.8.2025 wurde ein als „Wahlanzeige“ bezeichnetes Dokument übermittelt, in welchem sechs Personen unter Angabe von statutengemäßen Funktionen als organschaftliche Vertreter bekanntgegeben wurden. Weder dem Beschwerdevorbringen noch dem als „Wahlanzeige“ bezeichneten Dokument ist zu entnehmen, wann und in welcher Form eine Wahl der organschaftlichen Vertreter stattgefunden oder ab welchem Zeitpunkt die Vertretungsbefugnis der bezeichneten Personen begonnen haben soll.
3. Auf der öffentlich abrufbaren Webseite „https://...“ sind unter anderem folgende Angaben angeführt (abgerufen am 6.11.2025):
„65M
10k+
10M+
10+
Turnover generated
Clients satisfied
Money raised
Countries Reached
Our Services
From foundational workshops to financial mastery, the A. is dedicated to the success and growth of your entrepreneurial venture.“
Ferner sind dem Impressum der Webseite „https://.../.../“ folgende Angaben zu entnehmen (abgerufen am 6.11.2025):
„Information obligation according to §5 E-Commerce Act, §14 Corporate Code, §63 Trade Regulation Act, and disclosure obligation according to §25 Media Act.
A.
[…]
ZVR-Nr.: ...
Email: office@...
[…]
Company Purpose: Distribution and provision of online services, services in automatic data processing, commercial asset consulting, trade with goods of all kinds, as well as acquisition, holding, management, and utilization of participations.
Member of: Wirtschaftskammer Wien
Professional Title: Distribution and provision of online services, services in automatic data processing, commercial asset consulting, trade with goods of all kinds, as well as acquisition, holding, management, and utilization of participations.
Awarding State: Austria
Managing Directors B. C., G. H.“
4. Für den beschwerdeführenden Verein wurden seit dessen Entstehung am 9.4.2024 bis zum heutigen Tag keine organschaftlichen Vertreter iSd Statuten des Vereins bestellt.
III. Beweiswürdigung
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Anfragen betreffend Wahl und Bestellung vertretungsbefugter Organe an den beschwerdeführenden Verein, Einholung eines aktuellen Vereinsregisterauszuges zur ZVR-Zahl: ... und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.11.2025, in deren Rahmen Einsicht in Screenshots der Webseite „https://...“ (abgerufen am 6.11.2025) genommen wurde. Seitens des beschwerdeführenden Vereins ist trotz ausgewiesener Ladung kein Vertreter zur Verhandlung erschienen. Dem Verwaltungsgericht Wien wurden vorab keine Gründe bekanntgegeben, weshalb seitens des beschwerdeführenden Vereins niemand erschienen ist.
2. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die entsprechende Dokumentation im Behördenakt (AS 1 ff.), und zwar insbesondere auf die im Behördenakt einliegende Anzeige der Vereinserrichtung vom 10.3.2024 (AS 1 ff.) sowie der Einladung der belangten Behörde zur Aufnahme der Vereinstätigkeit vom 24.4.2024 samt Vereinsregisterauszug und Abschrift der Vereinsstatuten (AS 22 ff.).
3. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Behördenakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Dem Behördenakt ist nicht zu entnehmen, dass seitens des beschwerdeführenden Vereins bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Bestellung organschaftlicher Vertreter bekanntgegeben worden wäre. Am 11.2.2025 wurde noch eine Änderung der Anschrift des Vereins bekanntgegeben, welche nach wie vor nur von den beiden Gründer:innen unterfertigt war (AS 41). Hinsichtlich des Aufforderungsschreibens vom 26.6.2025 und dessen Zustellung stützen sich die Feststellungen auf das im Behördenakt einliegende Schreiben samt Rückschein (AS 44 ff.). Die Feststellungen zum Beschwerdevorbringen sowie dem als „Wahlanzeige“ bezeichneten Dokument ergeben sich aus der im Behörden- und Gerichtsakt einliegenden Beschwerde vom 4.9.2025 samt Beilage (AS 51 ff. sowie ON 1).
4. Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen stützen sich auf Screenshots der Webseite „https://...“ (Beilagen ./A und ./B zum Verhandlungsprotokoll vom 6.11.2025). Die Webseite wurde am 6.11.2025 vor Durchführung der mündlichen Verhandlung abgerufen und die Screenshots angefertigt. In Ausdrucke dieser Screenshots wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen und deren Inhalt verlesen (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 6.11.2025).
5. Die unter Punkt II.4. getroffene Feststellung, wonach der beschwerdeführende Verein seit dessen Entstehung am 9.4.2024 bis zum heutigen Tag keine organschaftlichen Vertreter bestellt hat, gründen sich auf folgende Erwägungen:
5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs. 2 AVG korrespondiert mit der Pflicht zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (Grundsatz der Amtswegigkeit) die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf, also insbesondere dann, wenn es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre der Partei selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen verschaffen kann. Dort, wo es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist also gerade dann von Bedeutung, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (zB VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038; 3.12.2024, Ra 2024/03/0071).
Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz gebotener Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse miteinbeziehen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021; 25.1.2023, Ra 2022/03/0245).
5.2. Wie oben unter Punkt III.3. ausgeführt, ergibt sich aus dem Behördenakt, dass seitens des beschwerdeführenden Vereins im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht bekanntgegeben wurde, ob organschaftliche Vertreter bestellt worden sind. Erst mit der Beschwerde vom 4.9.2025 wurden der belangten Behörde mittels einer Beilage sechs Personen als organschaftliche Vertreter bekanntgegeben. Diese Beilage ist mit 4.8.2025 datiert und enthält keine Angabe dazu, wann und in welcher Form diese Personen bestellt worden oder ab wann diese vertretungsbefugt gewesen sein sollen (siehe AS 52 ff.).
Vor diesem Hintergrund hegte das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Zweifel, dass für den beschwerdeführenden Verein tatsächlich organschaftliche Vertreter iSd Statuten des Vereins bestellt wurden. Diese Zweifel erhärteten sich zudem auf Basis einer am 6.11.2025 erfolgten Einsichtnahme in die öffentlich abrufbare Webseite „https://...“. Auf der Webseite findet sich keine Bezugnahme auf die Existenz eines Vorstands iSd Vereinsstatuten oder dessen Zusammensetzung entsprechend der Beilage zum Beschwerdeschriftsatz. Vielmehr werden im Impressum der Webseite B. C. und G. H. als „Managing Directors“ des A. bezeichnet (siehe oben Punkt II.3.). Als „managing director“ wird im englischen Sprachgebrauch üblicherweise der Geschäftsführer eines Unternehmens bezeichnet. Dies ist auch insofern bemerkenswert, weil sich der Name G. H. zwar auch unter jenen sechs Personen findet, die in der Beilage zum Beschwerdeschriftsatz als organschaftliche Vertreter genannt wurden, jedoch mit der Angabe der Funktion des stellvertretenden Schriftführers.
In Bezug auf die Klärung der vorliegend zu beurteilenden Frage, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt für den beschwerdeführenden Verein organschaftliche Vertreter iSd Statuten des Vereins bestellt wurden, ist von einer Mitwirkungspflicht des Vereins im Verfahren auszugehen. Bei der Wahl bzw. Bestellung der organschaftlichen Vertreter handelt es sich um einen vereinsinternen Vorgang, der nach den Statuten des Vereins in einer Tagesordnung und einem Protokoll jener Generalversammlung, in welcher die Wahl allenfalls stattfand, dokumentiert sein sollte (siehe § 9 Abs. 5, § 11, § 12 und § 13 Abs. 6 der Statuten des beschwerdeführenden Vereins unter AS 29 ff.). Über eine derartige Dokumentation bzw. dahingehend nähere Informationen verfügt allein der beschwerdeführende Verein. Dass im vorliegenden Zusammenhang von einer maßgeblichen Mitwirkungspflicht des beschwerdeführenden Vereins auszugehen ist, wird auch durch die Systematik des VerG weiter gestützt, welche einem Verein im Rahmen der Gründung, Änderung und Abwicklung umfassende Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der zuständigen Vereinsbehörde auferlegt (siehe zB § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 2 und 3 und § 31 VerG).
5.3. Das Verwaltungsgericht Wien forderte den beschwerdeführenden Verein, zu Handen des in der Beschwerde ausgewiesenen Vertreters und Vereinsgründers B. C., mit Schreiben vom 9.10.2025 sowie mit Urgenzschreiben vom 22.10.2025 auf, das Datum der Wahl des Vorstandes bekanntzugeben sowie das Protokoll der Generalversammlung, in welcher die Wahl allenfalls stattgefunden hat, zu übermitteln. Beide Schreiben wurden elektronisch mit Zustellnachweis und zudem per E-Mail an die Adresse des Vereins office@... übermittelt. Das Schreiben vom 9.10.2025 wurde auch nachweislich von B. C. elektronisch übernommen (siehe ON 2 und ON 7). Bis zum heutigen Tag erfolgte keine Reaktion auf die beiden Aufforderungsschreiben des Verwaltungsgerichtes Wien.
Zudem erschien auch zur mündlichen Verhandlung am 6.11.2025 trotz ausgewiesener Ladung kein Vertreter des beschwerdeführenden Vereins, mit welchem die Thematik der Bestellung organschaftlicher Vertreter hätte erörtert werden können. Die Ladung wurde dem beschwerdeführenden Verein, zu Handen des in der Beschwerde ausgewiesenen Vertreters und Vereinsgründers B. C. (vgl. idZ zB VwGH 28.5.2010, 2004/10/0082), elektronisch mit Zustellnachweis übermittelt und nachweislich am 10.10.2025 elektronisch übernommen. Ferner wurde die Ladung wiederum auch per E-Mail an die Adresse des Vereins office@... übermittelt.
5.4. Da es der beschwerdeführende Verein trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderungen unterlassen hat, nähere Informationen oder Dokumentationen zu der im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Bestellung organschaftlicher Vertreter zu übermitteln, konnten die entsprechenden Zweifel des Verwaltungsgerichtes Wien nicht zerstreut werden. Vielmehr ist diese Unterlassung in Zusammenschau mit den widersprüchlichen Informationen in der Beilage zur Beschwerde und den Angaben auf der Webseite „https://...“ dahingehend zu würdigen, dass seit dessen Entstehung am 9.4.2024 bis zum heutigen Tag keine organschaftlichen Vertreter iSd Vereinsstatuten bestellt wurden. Es ist daher die entsprechende Feststellung zu treffen.
IV. Rechtsgrundlagen
1. Art. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867, lautet:
„Artikel 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“
2. Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 30/1998, lautet:
„Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG), BGBl. I Nr. 66/2002 idF BGBl. I Nr. 133/2024, lauten:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Verein
§ 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).
(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
(4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.
(5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.
Gründung des Vereins
§ 2. (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2.
(2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.
(3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
(4) Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.
[…]
Entstehung des Vereins
Anzeige der Vereinserrichtung
§ 11. (1) Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.
(2) Besteht der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus, hat die Vereinsbehörde die Statuten unverzüglich an den Bundeskanzler zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.
Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist
§ 12. (1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
(3) Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Abs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.
(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der in Abs. 2 angeführten und allenfalls gemäß Abs. 3 verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.
Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
§ 13. (1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.
(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.
Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
§ 14. (1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.
[…]
Behördliche Auflösung
§ 29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.
[…]
Strafbestimmung
§ 31. Wer
1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder
2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder
3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
a) die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder
b) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder
c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder
d) die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder
e) die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 2 letzter Satz führt oder
5. als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)
begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten:
„Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
[…]
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a)–(5) […]
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 46. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.“
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 2 Abs. 3 VerG ist ein Verein von der Vereinsbehörde aufzulösen, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt hat. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
Die Bestellung organschaftlicher Vertreter setzt sich zusammen aus dem Bestellungsbeschluss, der Mitteilung an die gewählte Person (Bestellungserklärung), sofern diese bei der Fassung des Bestellungsbeschlusses nicht anwesend war, sowie der Annahme der Bestellung durch die gewählte Person (siehe Walch in Schopper/Weilinger, VerG § 5 Rz 45 mit Verweis auf OGH 10.6.2008, 10 Ob 36/07b, 29.03.2017, 6 Ob 15/17z).
Sofern die Organwalter nicht fristgerecht bestellt werden, erfüllt ein Verein nicht die gesetzlichen Rahmenbedingungen für seine Organisation. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VerG soll Gründer dazu anhalten, den entstandenen Verein hinsichtlich seiner notwendigen Organwalter mit Leben zu erfüllen (ErläutRV 990 BlgNR 21. GP, 22).
§ 2 Abs. 3 VerG bildet gemeinsam mit § 29 VerG einen abschließenden Katalog an Auflösungsgründen. Andere Gründe dürfen von der Behörde nicht herangezogen werden, um in die Existenz eines Vereins einzugreifen (siehe Forster/Tuder in Schopper/Weilinger, VerG § 29 Rz 6).
2. Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (zu § 29 VerG siehe zB VfSlg. 19.078/2010, 19.120/2010, 19.208/2010) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (zu § 12 VerG siehe zB VfSlg. 13.025/1992, 16.395/2001, 19.260/2010), sind, so wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art. 11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind (vgl. die in Bezug auf das Versammlungsrecht ergangenen Entscheidungen VfSlg. 19.961/2015, 19.962/2015).
§ 2 Abs. 3 VerG ist im Einklang mit dem materiellen Gesetzesvorbehalt in Art. 11 Abs. 2 EMRK zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) sind die in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele eng auszulegen (EGMR 10.7.1998, Sidiropoulos and Others v. Greece, no. 57/1997/841/1047, § 38). Eine Vereinsauflösung ist daher nur zulässig, wenn hierfür ein schwerwiegender Grund iSd Art. 11 Abs. 2 EMRK vorliegt (zB VfGH 13.6.2023, E 258/2023; 27.11.2023, E 2951/2023; EGMR 11.10.2011, Association Rhino and Others v. Switzerland, no. 48848/07, § 62; 9.7.2013, Vona v. Hungary, no. 35943/10, § 58).
3. Die im VerG vorgesehenen Ordnungsvorschriften für die Gründung von Vereinen dienen dem Schutz des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs, an welchem ein Verein als juristische Person im Rahmen der Entfaltung seiner Vereinsaktivitäten teilnehmen kann (vgl. Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte2 [2019] 728; ferner Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 [2019] 154). Vor diesem Hintergrund werden mit § 2 Abs. 3 VerG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien die in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Interessen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt (vgl. zB EGMR 18.10.2011, The United Macedonian Organisation Ilinden – PIRIN and Others v. Bulgaria [No. 2], nos. 41561/07 and 20972/08, §§ 89 f.; 14.9.2021, Savenko and Others v. Russia, no. 13918/06, § 66).
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es zulässig, bei Nichteinhaltung von Vorschriften für die Gründung, die Funktionsweise oder die interne Organisationsstruktur eines Vereins in den durch Art. 11 EMRK gewährten Schutzbereich einzugreifen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Die Auflösung eines Vereins wird in diesem Zusammenhang nur in sehr engen Grenzen im Ausnahmefall als verhältnismäßig erachtet werden können (siehe zB EGMR 8.10.2009, Tebieti Mühafize Cemiyyeti and Israfilov v. Azerbaijan, no. 37083/03, §§ 72 ff.; 14.9.2021, Savenko and Others v. Russia, no. 13918/06, §§ 68 ff.). Allerdings kann die Möglichkeit, einen aufgelösten Verein allenfalls neu gründen zu können, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sein (siehe zB EGMR 18.10.2011, The United Macedonian Organisation Ilinden and Others v. Bulgaria [No. 2], no. 34960/04, § 30).
4. Der beschwerdeführende Verein ist am 9.4.2024 entstanden. Auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war festzustellen, dass für den beschwerdeführendenden Verein seit dem Zeitpunkt der Entstehung bis zum heutigen Tag keine organschaftlichen Vertreter iSd Statuten des Vereins bestellt wurden (siehe Punkt II.4 und Punkt III.5.).
4.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.6.2025 wurde der beschwerdeführende Verein aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung eine Anzeige über die Bestellung von organschaftlichen Vertretern nachzureichen, widrigenfalls der Verein aufgelöst werden müsste. Diese Aufforderung wurde dem Verein am 1.7.2025 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (siehe § 17 Abs. 3 ZustG). Dadurch wurde dem beschwerdeführenden Verein implizit eine Verlängerung der einjährigen Frist gemäß § 2 Abs. 3 VerG, welche mit Ablauf des 9.4.2025 geendet hatte, bis zum 15.7.2025 gewährt. Seitens des beschwerdeführenden Vereins wurde jedoch nicht auf dieses Aufforderungsschreiben reagiert, weshalb die belangte Behörde diesen mit angefochtenem Bescheid vom 6.8.2025 letztlich auflöste.
4.2. In der gegen den Auflösungsbescheid eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass eine ordnungsgemäße Wahl der organschaftlichen Vertreter bereits stattgefunden habe. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes ist idZ festzuhalten, dass selbst eine erst im Rechtsmittelstadium erfolgte Bestellung organschaftlicher Vertreter im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien zu berücksichtigten wäre und zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde. Dies deshalb, weil mit Blick auf das mit der Ordnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 VerG verfolgte Ziel des Schutzes des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs eine Auflösung nicht mehr als verhältnismäßig qualifiziert werden könnte.
4.3. Allerdings konnte eine – wenn auch verspätete – Bestellung organschaftlicher Vertreter, mangels jeglicher Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar wurde gemeinsam mit dem Beschwerdeschriftsatz eine Beilage übermittelt, in welcher nunmehr sechs Personen als organschaftliche Vertreter bekanntgegeben wurden. Jedoch wurden keine Informationen darüber, wann und in welcher Form diese Personen bestellt worden wären und ab wann diese ihre organschaftliche Funktion ausüben würden, übermittelt. Zudem können die Angaben in der übermittelten Beilage nicht mit den Angaben auf der öffentlich abrufbaren Webseite „https://...“ in Einklang gebracht werden (siehe Punkt II.4 und Punkt III.5.).
Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte den beschwerdeführenden Verein mit Schreiben vom 9.10.2025 und 22.10.2025, nähere Informationen oder Dokumentationen zu der im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Bestellung organschaftlicher Vertreter zu übermitteln. Hierauf wurde seitens des Vereins nicht reagiert. Damit zeigt sich im vorliegenden Fall deutlich, dass dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck des § 2 Abs. 3 VerG, nämlich den Verein hinsichtlich seiner notwendigen Organwalter mit Leben zu erfüllen, offenkundig bislang nicht entsprochen wurde.
4.4. Zudem ist festzuhalten, dass nach einer Auflösung gemäß § 2 Abs. 3 VerG grundsätzlich die Möglichkeit offen steht, den aufgelösten Verein neu zu gründen. Im vorliegenden Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht Wien allerdings ergänzend darauf hin, dass angesichts der Angaben auf der öffentlich abrufbaren Webseite „https://...“ Zweifel an der Verfolgung eines ideellen Zwecks iSv § 1 VerG aufkommen könnten (vgl. zB VfSlg. 19.260/2010).
5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auflösung des beschwerdeführenden Vereins als verhältnismäßig und die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
6. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Rechtsachen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit zum Inhalt haben, sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, selbst wenn Rechtsfragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden (siehe VwGH zB; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181; 27.1.2025, Ra 2024/01/0407). Die behördliche Auflösung eines Vereins (§ 2 Abs. 3 sowie § 29 VerG), die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG) sowie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art. 11 EMRK vorliegt, sind Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt dem Verfassungsgerichtshof (siehe zB VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105; ferner VfSlg. 19.994/2015, 20.057/2016).
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