LVwG W VGW-031/042/13855/2025

VGW-031/042/13855/2025Tribunal administratif régional13 nov. 2025

Regest

Verkehrsunfall, Verständigung, Schädigung, Personenschaden

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/042/13855/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.042.13855.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 2.7.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Beschwerde eingebracht:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Aus dem der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Anzeige lautet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Seitens des erkennenden wurde am 18.9.2025 eine KZR-Auskunft zum Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 eingeholt.

Demnach handelt es sich bei diesem Fahrzeug um einen Volkswagen der Type VW Polo. Die Zulassungsbesitzerin ist seit der Letztzulassung dieses Fahrzeugs am 15.11.2023 Frau C. D..

Aus Ersuchen des erkennenden Gerichts legte die E. AG, daher die Versicherungsgesellschaft, bei welcher das Fahrzeug des unfallgegnerischen und auf die Aufforderung Frau C. D. zugelassenen Fahrzeugs, ihren Akt zur aufgrund des gegenständlichen Unfalls erfolgten Versicherungsmeldung vor. Demnach hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Kollision die Klinik … aufgesucht, welche u.a. diverse Prellungen diagnostizierte. Die E. AG erklärte zudem schriftlich, alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schäden, darunter auch das geltend gemachte Schmerzensgeld, zu ersetzen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 4 Abs. 2 StVO lautet:

„Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.“

Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist ein von einem Verkehrsunfall Betroffener bezüglich seinen eigenen Verletzungen nicht verpflichtet, die gemäß § 4 Abs 2 leg cit angeordnete Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vorzunehmen (vgl. VwGH 16.5.1962, 0035/62, VwSlg. 5801 A/1962; 18.5.1065, 1041/64)

Aus dem gesamten Akteninhalt ist ersichtich, dass beim gegenständlichen Unfall es zu keiner Schädigung des Fahrzeugs der Frau D. mit dem Kennzeichen W-1 gekommen ist.

Vielmehr ist es bei diesem Unfall ausschließlich zu einem Personenschaden des Beschwerdeführers gekommen.

Festzustellen ist, dass es der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass insbesondere Verletzungen infolge eines Unfalls dem Unfallopfer erst nach Abklingen des mit dem Unfall verbundenen Schocks bewusst werden, was regelmäßig erst einige Stunden nach dem Unfall dem Opfer bewusst wird. Schon aus diesem Grunde ist die gegenständliche Tatanlastung lebensfremd, zumal von niemanden verlangt werden kann, einen Körperschaden, dessen man sich noch gar nicht bewusst ist, zur Anzeige zu bringen.

Dazu kommt aber auch die ohnedies klare verwaltungsgerichtliche Judikatur, wonach ein von einem Verkehrsunfall Betroffener bezüglich seinen eigenen Verletzungen nicht verpflichtet ist, die gemäß § 4 Abs 2 leg cit angeordnete Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat daher das angelastete Tatbild nicht verwirklicht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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