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VGW-152/104/3203/2024; VGW-152/104/3206/2024; VGW-152/104/3204/2024•LVwG W VGW-152/104/3203/2024; VGW-152/104/3206/2024; VGW-152/104/3204/2024
VGW-152/104/3203/2024; VGW-152/104/3206/2024; VGW-152/104/3204/2024Tribunal administratif régional14 oct. 2025
Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Antrag auf Erstreckung, Verleihungsvoraussetzung, hinreichend gesicherter Lebensunterhalt, dauerhafte schwerwiegende Krankheit
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. POSCH über die Beschwerde 1. der Frau A. B., geboren am ..., 2. der mj. C. B., geboren am ... und 3. der mj. D. B., geboren am ..., vertreten durch Frau A. B. als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Dezember 2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. September 2025 durch Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Erstbeschwerdeführerin, A. B., geboren am ... in E., Russische Föderation, gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, idF BGBl. I Nr. 56/2018, mit Wirkung vom 8. September 2025, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre Tochter, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin C. B., geboren am ... in F., Österreich, gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, idF BGBl. I Nr. 136/2013, mit Wirkung vom 8. September 2025 erstreckt.
III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre Tochter, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin D. B., geboren am ... in F., Österreich, gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, idF BGBl. I Nr. 136/2013, mit Wirkung vom 8. September 2025 erstreckt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
1. Die ledige Erstbeschwerdeführerin, A. B., geboren am ... in E., StA: Russische Föderation, und ihre Töchter, die minderjährige und ledige Zweitbeschwerdeführerin, C. B., StA: Russische Föderation, geboren am ... in F., Österreich, und die minderjährige und ledige Drittbeschwerdeführerin, D. B., StA: Russische Föderation, geboren am ... in F., Österreich, stellten am 12. November 2021 einen Antrag auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2023 abgewiesen wurde.
Die Erstbeschwerdeführerin hat mit dem Vater ihrer beiden Töchter, G. H., geboren am ..., einem asylberechtigten bosnischen Staatsbürger, ein weiteres Kind, I. H., geboren am ... in F., Österreich, mittlerweile österreichischer Staatsbürger.
Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt, nicht jedoch mit dem Vater der Kinder.
2. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit 18. März 2009 rechtmäßig in Österreich auf und ist – wie auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen (seit 19. November 2010) – asylberechtigt. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf.
3. Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte am 3. Februar 2017 die Sprachprüfung B2 positiv und den Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StbG durch positive Ablegung der Staatsbürgerschaftsprüfung am 20. Jänner 2025. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen waren im Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige bzw. besuchten im Zeitpunkt der Antragstellung die öffentliche Mittelschule.
4. Die Beschwerdeführerinnen weisen keinerlei Verwaltungsübertretungen auf und sind weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig wurden die Beschwerdeführerinnen von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen die Beschwerdeführerinnen ist auch kein Strafverfahren vor einem inländischen Gericht anhängig.
5. Gegen die Beschwerdeführerinnen wurden weder fremdenpolizeiliche Maßnahmen erlassen, noch ist ein Verfahren gemäß § 7 Asylgesetz 2005 anhängig.
6. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerinnen die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigt würden. Die Beschwerdeführerinnen stehen auch nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft an ihn die Interessen der Republik schädigen würde. Ein Naheverhältnis der Beschwerdeführerinnen zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung besteht ebenfalls nicht.
7. Die Erstbeschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach und bezieht für sich und die Kinder Mindestsicherung. Sie betreut ihren Sohn, I. H., der einer 24stündigen Betreuung bedarf, sofern dieser nicht in der Schule ist. Dabei handelt es sich um das inklusive Schulzentrum J.-straße in Wien. Der Vater der Kinder bezieht ebenfalls Mindestsicherung und ist nach einer Covid-19-Infektion mit Komplikationen (Koma) nicht berufstätig.
8. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin, I. H., liegt folgende gutachterliche Beurteilung vor:
"F71 Mittelgradige Intelligenzminderung F84.0 Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung bei Zustand nach frühkindlicher Cerebralläsion
I. H. war somit aufgrund der frühkindlich bedingten, hirnorganisch erklärbaren Beeinträchtigung der kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen Entwicklung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den genannten Bereichen nicht imstande, jenes Niveau zu erreichen, das seinem körperlichen Alter entsprechen würde, sodass sein derzeitiger Entwicklungsstand global etwa jenem eines Kleinkindes mit hohem Betreuungsbedarf entspricht. Die im hier beauftragten Gutachten relevante Frage der in verschiedenen (körperlichen) Altersstadien zumutbaren Betreuung des Kindes/Jugendlichen durch andere Personen als die mütterliche Bezugsperson ist – soferne retrograd möglich – unter den oben genannten entwicklungspsychopathologischen Aspekten zu beantworten.
Die Diskussion, ob primäre oder sekundäre (also der beeinträchtigen Gesamtentwicklung kausal geschuldete) zusätzliche Symptome einer autistischen Spektrumstörung vorgelegen haben bzw. vorliegen erscheint für die Beantwortung der seitens des Gerichts gestellten Fragen nicht von wesentlicher Bedeutung.
Die seitens des Gerichts gestellten Fragen können somit wie folgt beantwortet werden:
1. I. H. hat im Hinblick auf seinen Entwicklungsverlauf bzw. seinen aktuellen Entwicklungsstand aus kinder- und jugendpsychiatrischer (entwicklungspsychiatrischer Sicht) betrachtet einer ständigen Betreuung bedurft, bedarf derzeit einer solchen und wird auch in Zukunft (nach Eintritt der Volljährigkeit) aller Voraussicht nach einer solchen bedürfen.
2. Der Mutter als naher Angehöriger und Betreuungsperson kam im Hinblick auf den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Untersuchten bzw. dessen Entwicklung aus medizinischer (entwicklungspsychiatrischer) Sicht betrachtet bisher eine bedeutende Rolle zu und wird ihr auch in Zukunft (nach Eintritt der Volljährigkeit) aller Voraussicht nach in höherem Ausmaß zukommen als Jugendlichen im vergleichbaren körperlichen Alter. Diese Betreuung durch die Mutter hat sich im konkreten Fall aus entwicklungspsychiatrischer Sicht – im Unterschied zu einer Fremdbetreuung – insofern auf den Gesundheitszustand und die Entwicklung des Untersuchten in besonderem Maße ausgewirkt, als I. H. aufgrund seines Entwicklungsrückstands die besondere Nähe einer primären Bezugsperson benötigt hat, um sich seinen Möglichkeiten entsprechend sicher und subjektiv geschützt weiter entwickeln zu können.
Das anamnestische Gespräch mit der Mutter hat – für den Unterfertigten nachvollziehbar – ergeben, dass in der Vergangenheit eine kontinuierliche Verfügbarkeit der Mutter (oder ggf. des Vaters, soferne dieser, obwohl nicht im Familienverband lebend und gesundheitsbedingt ggf. nur eingeschränkt verfügbar) unerlässlich war, um den sozial und emotional nicht ausreichend stabilen Sohn in unerwarteten und überfordernden Situationen rasch unterstützend zur Verfügung stehen zu können.
3. Der oben skizzierte Betreuungsbedarf hätte wie folgt im jeweiligen Zeitraum aus entwicklungspsychiatrischer Sicht betrachtet und ausschließlich im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Entwicklung des Untersuchten eine (begrenzte) Berufstätigkeit der Mutter bei gleichzeitiger Betreuung des Untersuchten zugelassen, ließe diesen zu oder würde ihn künftig zulassen:
a) Für den Zeitraum der 6 Jahre vor Antragstellung am 12. November 2021 nur unregelmäßig und in einer Tätigkeit, die ein rasche Unterbrechung der Berufstätigkeit zum Zwecke des ungeplanten vorzeitigen Abholens von I. aus der Schule ermöglicht hätte;
b) Zum aktuellen Zeitpunkt wie unter a) dargestellt;
c) Für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit des Genannten (pro futuro) nur nach erfolgter und erprobter Eingewöhungszeit in einer fachlich geeigneten Betreuungseinrichtung.
Eine Angabe zum möglichen Umfang einer Berufstätigkeit der Mutter (ohne nachteilige Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und die Entwicklung des Untersuchten) kann seitens der Unterfertigten nur annähernd getätigt werden: Realistisch schiene eine berufliche Tätigkeit im Ausmaß von maximal 15-20 Stunden pro Woche bei hoher zeitlicher Flexibilität in der Ableistung der Arbeitsstunden)."
9. Die Erstbeschwerdeführerin hat am heutigen Tag vor dem erkennenden Richter das Gelöbnis gemäß § 21 Abs. 2 StbG abgelegt.
II. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen (I.1.) zu Geburtstag und -ort sowie Staatsbürgerschaft ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien, die auch im Einklang mit den Geburtsurkunden (AS 12 ff. des verwaltungsbehördlichen Aktes) und dem Akteninhalt des angeforderten Asylaktes (IFA: ...) bzw. den Asylbescheiden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im Behördenakt (AS 57, 66) steht.
Die Feststellungen zum Vater der Kinder ergibt sich aus den Geburtsurkunden der Kinder, wie auch aus den im Akt befindlichen Auszügen aus dem Staatsbürgerschaftsregister (AS 10 ff., ONr. 110 des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien) sowie den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin, jene zum Sohn der Erstbeschwerdeführerin aus dessen Geburtsurkunde (AS 18), jene zur Staatsbürgerschaft des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin aus dem Personenstandsregister (ONr. 110).
Die Feststellung zum gemeinsamen Wohnsitz der Erstbeschwerdeführerin mit den Kindern und jenem des Vaters ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ONr. 2 und 4).
2. Die Feststellungen (I.2.) zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus der Mitteilung des BFA (AS 43 ff.), den Melderegisterauszügen (ONr. 2) und der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien.
3. Die Feststellungen (I.3.) zu den abgelegten Prüfungen und Schulbesuchen ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen und Bestätigungen (AS 191 ff., 203), jene zur Minderjährigkeit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aus den Geburtsurkunden (AS 12 ff.)
4. Die Feststellungen (I.4) zum Nichtvorliegen verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen ergeben sich aus den entsprechenden Negativauskünften der zuständigen Behörden (zuletzt ONr. 92 und 93). Die Feststellungen zur Abwesenheit von Verurteilungen eines inländischen oder ausländischen Gerichtes ergeben sich aus den Auszügen aus dem Strafregister (ONr. 72) sowie der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Feststellung zur Nichtverurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens bzw. der Nichtanhängigkeit eines solchen Verfahrens ergibt sich aus dem Auszug aus dem Finanzstrafregister (ONr. 42), jene zur Nichtanhängigkeit gerichtlicher Verfahren aus den Auskünften der LPD (ONr. 50) und der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Es bestand für das Verwaltungsgericht Wien kein Anlass, daran zu zweifeln.
5. Die Feststellung (I.5) zum Nichtvorliegen fremdenpolizeilicher Maßnahmen oder Verfahren ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (AS 43 ff.), den Auszügen aus dem Fremdenregister (ONr. 72) und der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
6. Die Feststellungen (I.6.) zur Abwesenheit sonstiger Verleihungshindernisse (Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen bzw. der Interessen Österreichs sowie ein Naheverhältnis zu den genannten Gruppierungen) ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien. Auch sonst ist nicht hervorgekommen, was daran zweifeln ließe.
7. Die Feststellungen (I.7.) zur Nichtbeschäftigung und dem Bezug von Mindestsicherung und dem Gesundheitszustand des Vaters der Kinder ergeben sich aus der Aussage der Erstbeschwerdeführerin, die im Einklang mit dem Auszug aus dem Versicherungsdatenregister steht (ONr. 110). Die Feststellung zur bzw. zum Betreuung(sbedarf) des Sohnes ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Erstbeschwerdeführerin und dem sachverständigen Gutachten (vgl. Punkt II.8), jene zum Schulbesuch aus der Aussage der Klassenlehrer, die als Zeugen vor dem Verwaltungsgericht Wien einvernommen wurden.
8. Die Feststellungen (I.8.) zum gesundheitlichen Zustand des Sohnes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Gutachten und der Einvernahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. K. L., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, das auf einer Untersuchung des I. H. und auch auf zahlreichen medizinischen Befunden (u.a. auch der Pensionsversicherung) fußt (ONr. 98).
Für das Verwaltungsgericht ist das Gutachten durchwegs schlüssig und nachvollziehbar und es ist daraus ein besonderes Schutzbedürfnis des I. H. und besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, das über ein herkömmliches Mutter-Kind-Verhältnis hinausreicht. Es geht aus dem Gutachten insbesondere hervor, das dieses Verhältnis maßgebliche Auswirkung auf die Entwicklung und den gesundheitlichen Zustand des Kindes der Erstbeschwerdeführerin hat.
9. Die Feststellung (I.9) ergibt sich aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag abgelegten Gelöbnis der Erstbeschwerdeführerin (Beilage D zur ONr. 102).
III. Rechtliche Beurteilung
Zu den Verleihungs- und Erstreckungsvoraussetzungen im Allgemeinen
1. Gemäß § 11a Abs. 6 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.
Gemäß § 17 Abs. 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
2. Die Erstbeschwerdeführerin erfüllt, wie im Zuge des Beweisverfahrens festgestellt, das Erfordernis eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes von sechs Jahren und die Voraussetzungen gemäß § 10a Abs. 1 StbG. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind minderjährig, ledig und es liegt keine Entziehung der Staatsbürgerschaft vor, weshalb sie die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 1 StbG erfüllen. Die Nachweise gemäß § 10a Abs. 1 StbG entfallen bereits auf Grund der Unmündigkeit gemäß § 10a Abs. 2 Z 2 StbG im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. liegen diese auch gemäß Abs. 3 leg.cit. vor).
Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis Z 5 StbG liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen nicht vor, einer positiven Prognose gemäß Z 6 leg.cit steht auf Grund des durchgängigen Wohlverhaltens nichts entgegen.
Die Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 StbG liegen ebenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen nicht vor.
Zum Lebensunterhalt
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Gemäß § 10 Abs. 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
Die Erläuternden Bemerkungen zur RV 2303 24. GP 7 führen zur Bestimmung des § 10 Abs. 1b StbG aus:
"Die Verleihungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 7 in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes soll unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend adaptiert werden, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Abs. 1b soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen. Im Falle einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit ist dies auch durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Durch diese Überprüfung im Einzelfall ist gewährleistet, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen, unabhängig davon, welchen Grad ihre Behinderung oder die Dauer und Schwere der Krankheit in einer formal abstrakten Betrachtung erreicht. Somit wird eine spezifische Ausnahmeregelung für Personengruppen geschaffen, denen aufgrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation der Erwerb der Staatsbürgerschaft ebenfalls möglich sein soll. Die durch das Wort "insbesondere" angezeigte Aufzählung von Tatbeständen führt dazu, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind. Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen."
Für das Verwaltungsgericht Wien ist ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen und schwerwiegenden Situation der Pflege ihres minderjährigen schwerbehinderten Kindes, das – wie das Beweisverfahren ergeben hat – niemals selbständig leben können wird (und immer eines gesetzlichen Vertreters bedürfen wird), ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft zumindest nicht in ausreichendem Maße sichern können wird und die Behinderung ihres Sohnes dafür kausal ist. Weder der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 7 noch jener des § 10 Abs. 1b StbG stellt explizit auf die Behinderung des Fremden selbst ab (arg. "eine Behinderung"), andernfalls hätte der Gesetzgeber eine engere Formulierung gewählt. Zum anderen ist der Ausnahmetatbestand sowohl dem Wortlaut nach ("insbesondere") als auch dem Willen des Gesetzgebers nach nicht taxativ und auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung in Folge der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.3.2013, G 106/12 und G 17/13) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber wie auch immer geartete Diskriminierungen im Zusammenhang mit Behinderungen hintanhalten wollte (ErlRV 2303 24. GP 7).
4. Gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 StbG darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Daraus folgt, dass ein Verleihungswerber grundsätzlich verpflichtet ist, die für das Ausscheiden aus seinem Staatsverband nötigen möglichen und zumutbaren Handlungen zu setzen.
Da die Beschwerdeführerinnen anerkannte Konventionsflüchtlinge sind, ist ihnen das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatsstaates nicht zumutbar. Bei einem Flüchtling ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen im Einzelfall dennoch zu fordern. Daher ist ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG nicht nur zuzusichern, sondern zu verleihen (vgl. VwGH 3.5.2000, 99/01/0414).
5. Da sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt sind, ist dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und jenen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattzugeben und diese zu verleihen bzw. zu erstrecken.
6. Gemäß § 21 Abs. 2 StbG hat ein voll handlungsfähiger Fremder vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft ein entsprechendes Gelöbnis abzulegen, was die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien machte.
7. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil – soweit ersichtlich – eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob der Fremde seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 1b StbG auch dann nicht zu vertreten hat, wenn die Nichtvertretung des Lebensunterhaltes des Fremden in einer Behinderung eines Dritten (vorliegend eines minderjährigen Kindes) begründet ist.
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