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VGW-106/049/7791/2025•LVwG W VGW-106/049/7791/2025
VGW-106/049/7791/2025Tribunal administratif régional14 oct. 2025
Wirkungsbereich, Approbation, Fortbildungsveranstaltungen, bescheidmäßige Erledigung, Frist, Zuständigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde der A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Österreichische Ärztekammer, vom 24.2.2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz (ÄrzteG),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochten Bescheid wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, ZVR-Zahl: ..., mit Sitz in Wien und registrierte sich diese am 21.02.2024 als Fortbildungsanbieter im Sinne von § 17 Abs. 1 der Verordnung über ärztliche Fortbildung.
Mit Antrag vom 02.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf DFP-Approbation für die Veranstaltung „…“, welche am 23.11.2024 und 24.11.2024 in Wien stattfinden sollte und begehrte hierfür die Zuerkennung von 16 DFP-Punkten (3 medizinische für das Sonderfach Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und 13 Punkte für sonstige Fortbildungen). Dem Antrag wurde auch entsprechendes Programm der beiden Tage mit den Vortragenden und deren Themen angeschlossen, welches in der Folge noch durch ein Konvolut an Abstracts zu den Referaten konkretisiert wurde.
In der Folge kam es zu einem gehäuften Schriftwechsel zwischen der österreichischen Akademie der Ärzte GmbH und den Vertretern der Beschwerdeführerin betreffend die Zuerkennung von DFP-Punkten, wobei von Seiten der Akademie der Ärzte GmbH mit Mail vom 30.01.2025 mitgeteilt wurde, dass nunmehr gesamt 9 Punkte (5 medizinische und 4 sonstige) zuerkannt und approbiert wurden.
Mit E-Mail vom 04.02.2025 begehrte die Beschwerdeführerin durch ihren organschaftlichen Vertreter einen Bescheid betreffend die nicht approbierten und zuerkannten Punkte.
Mit Bescheid vom 24.02.2025 wies das Präsidium der österreichischen Ärztekammer den entsprechenden Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit begründeter Ablehnung bezüglich der nicht approbierten Vorträge der Veranstaltung als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.02.2025 zugestellt und von deren rechtsfreundlichem Vertreter mit Brief vom 25.03.2025, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.
III.Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2023, und der Verordnung über die ärztliche Fortbildung, lauten:
Organe der Ärztekammern
§ 73. (1) Organe der Ärztekammer sind:
1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
3. der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),
4. die Kurienversammlungen (§ 84),
5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),
7. die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b) sowie
8. der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).
(2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.
Präsident und Vizepräsidenten
§ 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84) die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen.
(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende Beschluss
1. die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet,
2. rechtswidrig zustande gekommen ist oder
3. binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren gemäß Abs. 3 eingeleitet wird.
(3) Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.
(4) Dem Präsidenten sind alle Beschlüsse der Kurienorgane sowie deren Protokolle binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3 innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
(5) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Kammervorstandes oder einer Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Kurienversammlung dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.
(6) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums.
(7) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Kammervorstandes und des Präsidiums ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.
(8) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der in der Satzung festgelegten Reihenfolge vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied über.
(9) Die Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr gewählten Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
(11) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch nur Stimmrecht in der Kurienversammlung, der er angehört. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.
Präsidium
§ 86. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidium obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Kammervorstandes sowie
2. die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
(3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.
Österreichische Ärztekammer
Einrichtung
§ 117. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, die Angehörige einer Ärztekammer sind (§ 68 Abs. 1, 2 und 5), ist die „Österreichische Ärztekammer“ am Sitz der Bundesregierung eingerichtet.
(2) Die Österreichische Ärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer“ zu führen.
(4) Den Bundeskurien kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (§ 126 Abs. 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Bundeskurien sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer“ in Verbindung mit dem die jeweilige Bundeskurie bezeichnenden Zusatz zu führen.
Wirkungskreis
§ 117a. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen,
1. alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren, zu besorgen,
2. über den Wirkungsbereich der Ärztekammern in den Bundesländern hinausgehende gesetzlich vorgesehene Rechtsakte für Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern zu setzen und
3. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
(2) Der Wirkungskreis gemäß Abs. 1 gliedert sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.
Eigener Wirkungsbereich
§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 4 Z 1,
3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
4. Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
5. Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,
6. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
7. Einrichtung eines Solidarfonds,
8. Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
9. Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,
10. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,
11. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
12. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
13. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 117e,
14. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
15. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
16. Anregung von und Teilnahme an Visitationen gemäß § 13e,
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 172/2021)
(Anm.: Z 18 bis 20 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 86/2020)
21. Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch
a)Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
b)Approbation von Fortbildungsveranstaltungen,
c)Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
d)Einrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen sowie
e)eine zumindest alle zwei Jahre stattfindende und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichende Berichterstattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung. Diese ist zu gliedern nach niedergelassenen und angestellten Ärzten, Fachgruppen sowie Versorgungsregionen, wobei die Sicherstellung der Anonymität zu gewährleisten ist;
hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen,
22. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,
22a.Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß § 52d mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,
23. disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, sowie
24. Verlautbarungen gemäß § 4 Abs. 6 ÄsthOpG.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
3. Umlagen- und Beitragsordnung,
4. Verordnung über den Solidarfonds (§ 118),
5. Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 5a,
6. Verordnung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) und die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 5),
7. Verordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (§ 13b Z 1),
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 16, BGBl. I Nr. 86/2020)
9. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufsausübung, insbesondere hinsichtlich der
a)ärztlichen Fortbildung (§ 49) und Weiterbildung,
b)Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (§ 53 Abs. 4),
c)hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (§ 56 Abs. 1 Z 1), sofern nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen,
d)Führung von ärztlichen Schildern (§ 56 Abs. 4),
e)Lehr(gruppen)praxenführung und
f)Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie,
10. Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
11. Verordnung über Schlichtungen,
12. Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
Mitglieder
§ 119. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Ärztekammern in den Bundesländern.
Organe
§ 120. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind insbesondere
1. die Vollversammlung (§§ 121 und 122),
3. der Präsident und drei Vizepräsidenten (§ 125),
5. die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 127),
7. die Ausbildungskommission (§ 128a),
8. der Verwaltungsausschuss eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (§ 134) sowie
9. der Disziplinarrat (§ 140).
Vollversammlung
§ 121. (1) Die Vollversammlung besteht aus den Präsidenten und Kurienobmännern aller Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern. Stellvertreter der Kurienobmänner der Ärztekammern und von den Vollversammlungen der Ärztekammern gewählte Vizepräsidenten haben ein Sitzrecht.
(2) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen.
(3) Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres zu ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen. Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Vollversammlungsmitglieder anwesend sind.
(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.
(7) Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens vier Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich
1. auf sechs Stimmen bei 600 bis 1 099 Kammerangehörigen,
2. auf acht Stimmen bei 1 100 bis 1 599 Kammerangehörigen,
3. auf zehn Stimmen bei 1 600 bis 2 099 Kammerangehörigen,
4. auf zwölf Stimmen bei 2 100 bis 2 599 Kammerangehörigen usw.
(8) Dem Präsidenten steht die Hälfte des auf die von ihm vertretene Ärztekammer fallenden Stimmgewichtes zu. Ist der Präsident verhindert, so wird er von einem Vizepräsidenten seiner Ärztekammer in der Reihenfolge vertreten, die die Satzung der jeweiligen Ärztekammer bestimmt. Die zweite Hälfte des auf die jeweilige Ärztekammer fallenden Stimmgewichtes wird auf die Landeskurienobmänner im Verhältnis der von ihnen vertretenen Kurienmitglieder aufgeteilt. Ist der Kurienobmann verhindert, so wird er von seinen Stellvertretern in der Reihenfolge gemäß § 85 Abs. 1 vertreten.
(9) Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste am siebenten Tag vor dem Tag der Beschlussfassung ersichtlich sind.
(10) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung vom Präsidium (§ 128) besorgt werden.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
§ 122. Der Vollversammlung obliegt
1. die Wahl des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten, jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern,
2. die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
3. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
5. die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
6. die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß § 117b Abs. 2 Z 4 bis 11 und § 117c Abs. 2,
7. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 123 Abs. 3 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.
Vorstand
§ 123. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus den Präsidenten der Ärztekammern sowie den Bundeskurienobmännern und deren beiden Stellvertretern. Im Falle seiner Verhinderung ist der Präsident einer Ärztekammer berechtigt, aus dem Kreis seiner Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller der Österreichischen Ärztekammer gemäß §§ 117b und 117c dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören auch:
1. die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, sowie
2. die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß § 125 Abs. 7.
(4) Der Vorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.
(5) Der Vorstand ist mindestens sechsmal pro Jahr einzuberufen. Hinsichtlich der Besorgung von dringenden Geschäften ist § 81 Abs. 8, hinsichtlich der Protokollführung § 79 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
Präsident und Vizepräsidenten
§ 125. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Der Präsident, ein Vizepräsident sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern in je einem Wahlgang für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Hiebei sind der Präsident, ein Vizepräsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten, des zu wählenden Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und dessen Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
(3) Die Obmänner der Bundeskurien sind Vizepräsidenten.
(4) (Anm. 1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.
(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.
(5) Geschäftsstücke der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende Beschluss
1. die Kurienkompetenzen übersteigt,
2. rechtswidrig zustande gekommen ist oder
3. binnen zwei Wochen nach Vorlage das Verfahrens gemäß Abs. 6 eingeleitet wird.
(6) Dem Präsidenten sind alle Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen. Der Präsident kann von seinem Recht innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
(7) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Bundeskurie bzw. welcher Bundeskurie fällt, so entscheidet der Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Bundeskurie dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.
(8) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in folgender Reihenfolge vertreten:
1. von dem von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten,
2. vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet ist, der der Präsident nicht angehört,
3. vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Präsidenten einer Ärztekammer, der keine Funktion gemäß Z 1 bis 3 innehat, über.
(9) Endet die Funktion des Präsidenten, des von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer Ärztekammer, so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, den Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen.
(10) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des Bundesministers für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(11) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Der geschäftsführende Vizepräsident ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. Die Vollversammlung muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden. Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste Präsident der Ärztekammern die Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
(12) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Bundeskurien mit Antrags- aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen.
(13) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums.
(14) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums ein und führt den Vorsitz.
Präsidium
§ 128. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidium obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Vorstandes sowie
2. die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
(3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
(4) Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
Verordnung über ärztliche Fortbildung Auf Grund der §§ 49 Abs. 1 und § 117b Abs. 1 Z 21 iVm § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 21/2024, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Österreichische Ärztekammer bekennt sich zur kontinuierlichen fachlichen Fortbildung der Ärzte. Diese Verordnung legt den Umfang der ärztlichen Fortbildungspflicht, einheitliche Qualitätsstandards ärztlicher Fortbildung sowie die Dokumentation und Glaubhaftmachung der ärztlichen Fortbildung fest. (2) Diese Verordnung richtet sich an Ärzte gemäß § 6 Abs. 1, die sich laufend im Rahmen des österreichweit einheitlich gestalteten Diplom-Fortbildungs-Programms (DFP) der Österreichischen Ärztekammer fortzubilden haben (§ 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998). (3) Diese Verordnung richtet sich ebenso an ärztliche Fortbildungsanbieter, die im Rahmen des DFP qualitätsgesicherte ärztliche Fortbildungen bereitstellen. (4) Andere Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere die Verordnung über den ärztlichen Verhaltenskodex
2. Abschnitt Fortbildungsverpflichtung der Ärzte
§ 6 Zielgruppen (1) Alle in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte sind zur Fortbildung und Glaubhaftmachung der absolvierten Fortbildung verpflichtet. Gleiches gilt für Ärzte mit einer Berufsberechtigung gemäß §§ 36b, 37 und 250 ÄrzteG 1998. (2) Turnusärzte können an ärztlichen Fortbildungen teilnehmen und unter der Voraussetzung des späteren Erlangens der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung DFP-Punkte sammeln. § 7 Umfang und Art der Fortbildungsverpflichtung (1) In einem Fortbildungszeitraum von fünf Jahren sind mindestens 250 Fortbildungspunkte (DFPPunkte) zu erwerben. (2) Von diesen 250 Fortbildungspunkten sind mindestens 200 Punkte durch medizinische Fortbildung zu erwerben. Maximal 50 Punkte können im Rahmen sonstiger Fortbildung erworben werden. (3) Mindestens 85 DFP-Punkte sind durch Veranstaltungsbesuche nachzuweisen. (4) Fortbildungen innerhalb einer Krankenanstalt oder bei angestellten Ärzten innerhalb desselben Rechtsträgers sollen maximal zwei Drittel der DFP-Punkte betragen
§ 8 Medizinische Fortbildung (1) Medizinische Fortbildung umfasst ausschließlich das Absolvieren medizinisch-fachlich approbierter Fortbildung, basierend auf den Fächern der Studienordnung der medizinischen Universitäten in Österreich. Für Ärzte sind medizinische DFP-Punkte aus allen Sonderfächern anrechenbar, unabhängig vom Sonderfach des jeweiligen Arztes, für das eine Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorliegt. Die Auswahl der Fortbildungen erfolgt nach individueller Schwerpunktsetzung des Arztes. (2) Fortbildungen, deren Bescheinigung mit einer Weiterbildungsurkunde erfolgt, werden im Ausmaß des/der durch die jeweilige Richtlinie/Anlage definierten Stundenumfangs/Unterrichtseinheiten für medizinische DFP-Punkte approbiert.
§ 9 Sonstige Fortbildung (1) Sonstige Fortbildung umfasst nichtmedizinische Fortbildungen und kann im Rahmen aller anerkannten DFP-Fortbildungsarten absolviert und angerechnet werden. Sonstige Fortbildung muss für den ärztlichen Beruf relevant, aber nicht rein patientenorientiert sein. Hierzu zählen insbesondere „MedizinischEnglisch“-Kurse, Führungs- und Kommunikationsseminare, medizinrechtliche Fortbildung und weitere Fortbildungen im Rahmen des CPD-Begriffes. (2) Sonstige Fortbildung wird gesondert approbiert, wenn ärztlich relevante Inhalte angeboten werden und ein ärztlicher Fortbildungsanbieter als Veranstalter auftritt.
§ 10 Definition der Fortbildungspunkte (DFP-Punkte) (1) Es gelten folgende allgemeine Bestimmungen: a) Ein Fortbildungspunkt (DFP-Punkt) entspricht Fortbildungsinhalten mit einer Dauer von 45 Minuten (ohne Pausen). b) Die Anzahl der DFP-Punkte für eine Fortbildung ergibt sich aus der Dauer der Fortbildung in Minuten dividiert durch 45. c) Erst ab einem zeitlichen Gesamtausmaß von mindestens 45 Minuten können für Fortbildungen DFP-Punkte vergeben werden. d) Pro Fortbildung und pro Tag können maximal 12 DFP-Punkte vergeben werden. e) Bei Fehlen von genauen Zeitangaben können für einen halben Tag maximal 4 DFP-Punkte, für einen ganzen Tag maximal 8 DFP-Punkte angerechnet werden. f) Vortragende/Trainer/Referenten/Autoren/Lecture-Board-Mitglieder einer Fortbildung erhalten die für ihren Vortrag bzw. für ihre Tätigkeit jeweils approbierten DFP-Punkte angerechnet. (2) Für wissenschaftliche Arbeiten, Buchbeiträge oder Beiträge in Journalen gelten folgende Regelungen, die sich am Journal Impact Factor (JIF) orientieren. Dabei handelt es sich um eine errechnete Zahl, deren Höhe den Einfluss einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift wiedergibt. a) Für das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit, eines Buchbeitrages oder Beitrages in Journalen gelten folgende Bestimmungen: kein JIF: Erst- und Letztautor 2 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 1 DFP-Punkt JIF bis 3: Erst- und Letztautor 4 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 2 DFP-Punkte JIF bis 6: Erst- und Letztautor 8 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 4 DFP-Punkte JIF größer 6: Erst- und Letztautor 12 DFP-Punkte, alle anderen Autoren 6 DFP-Punkte b) Für die Begutachtung erhält der Reviewer wie folgt DFP-Punkte, sofern sie durch eine Bestätigung nachgewiesen wird: kein JIF: 1 DFP-Punkt JIF bis 3: 3 DFP-Punkte JIF bis 6: 6 DFP-Punkte JIF größer 6: 10 DFP-Punkte (3) Supervisionen sind für Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärzte für Psychiatrie, Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Ärzte, die ein ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin besitzen, als medizinische DFP-Punkte anrechenbar; für alle anderen Ärzte als sonstige DFP-Punkte. Die Qualifikation des ärztlichen Supervisors, der zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sein muss, ist für die Anrechenbarkeit auf der Teilnahmebestätigung anzuführen. (4) Hospitationen sind als DFP-Punkte anrechenbar (maximal 12 medizinische DFP-Punkte pro Tag), sofern vom Leiter der Hospitation unterfertigte Teilnahmebestätigungen der hospitierten Einrichtung über Dauer und Umfang der Hospitation vorgelegt werden. Bei Fehlen von genauen Zeitangaben können für einen halben Tag maximal 4 DFP-Punkte, für einen ganzen Tag maximal 8 DFP-Punkte angerechnet werden. (5) E-Learning-Fortbildungen: a) E-Learning-Fortbildungen müssen Fragen beinhalten, welche sich ausschließlich auf den Inhalt der Fortbildung beziehen und vom Lecture Board zu bewerten sind. Es sind zumindest drei Fragen vorzusehen, wobei sich die Gesamtzahl an der Anzahl der DFP-Punkte orientiert. b) DFP-Punkte für E-Learning-Fortbildungen werden ausschließlich für die richtige Beantwortung von mindestens zwei Drittel dieser Fragen angerechnet. Eine Frage gilt als korrekt beantwortet, wenn die richtigen Antwortoptionen ausgewählt und die falschen Antwortoptionen nicht ausgewählt wurden. (6) Fortbildungen mit ECTS-Punkten sind pro Fortbildungszeitraum mit maximal 2 ECTS-Punkten anerkannt, welche 50 DFP-Punkten entsprechen. Nach Vorlage einer Teilnahmebestätigung erfolgt gemäß dem Inhalt im Rahmen des Diplomantrages die Anerkennung von medizinischen oder sonstigen DFP-Punkten. § 11 Glaubhaftmachung der ärztlichen Fortbildung und DFP-Diplom (1) Zum Zwecke der Glaubhaftmachung wird für jeden Arzt gemäß § 6 Abs. 1 ein OnlineFortbildungskonto bereitgestellt. Gleiches gilt sinngemäß für Turnusärzte gemäß § 6 Abs. 2. (2) Mit Ablauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums gemäß § 7 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums ist die absolvierte Fortbildung glaubhaft zu machen. Ärzte kommen ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung nach, wenn zu diesem Zeitpunkt DFP-Punkte im jeweiligen Fortbildungszeitraum zumindest nach Art und Umfang gemäß § 7 vorzugsweise auf ihrem OnlineFortbildungskonto aufgebucht sind und die absolvierten Fortbildungen den Voraussetzungen gemäß § 7 bis § 9 oder § 13 sinngemäß nachweislich (Teilnahmebestätigungen) entsprechen. Wurden in einem Fortbildungszeitraum mehr als 250 DFP-Punkte gesammelt, können diese nicht auf den nächsten Fortbildungszeitraum übertragen werden. (3) Der erste Fortbildungszeitraum beginnt mit der Eintragung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in die Ärzteliste. Gleiches gilt sinngemäß im Falle der Eintragung nach §§ 36b, 37 und 250 ÄrzteG 1998. Mit Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums beginnt der neue Fortbildungszeitraum zu laufen. (4) Die im Online-Fortbildungskonto aufgebuchten DFP-Punkte werden nach Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums, wobei Zeiten der Berufsunterbrechung gemäß § 12 zu berücksichtigen sind, überprüft und ausgewertet. Zur Unterstützung werden die Fortbildungsreferate der Landesärztekammern herangezogen. Erfüllt ein Arzt die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen, ist ihm automatisch ein DFPDiplom auszustellen und über das Online-Fortbildungskonto abrufbar bereitzuhalten. Der Arzt und die Österreichische Ärztekammer sind über die Ausstellung des DFP-Diploms und den Gültigkeitszeitraum zu informieren. Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms entspricht dem folgenden Fortbildungszeitraum. (5) Jeder Arzt gemäß § 6 Abs. 1 kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums einen Antrag auf Ausstellung eines DFP-Diploms vorzugsweise über das OnlineFortbildungskonto stellen. Der Beginn des Gültigkeitszeitraums des DFP-Diploms kann nicht vor Ablauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums liegen. Ein neues DFP-Diplom ist erst nach Ablauf des zuletzt gültigen DFP-Diploms auszustellen. (6) Abweichend zu Abs. 5 kann ein DFP-Diplom erstmals mit Erlangen der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung beantragt werden, wobei der früheste Gültigkeitsbeginn des DFP-Diploms der Zeitpunkt des Erwerbs der selbständigen Berufsberechtigung ist. Vor diesem Zeitpunkt erworbene DFP-Punkte können in einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt Abs. 4 sinngemäß. (7) Wird die Ausstellung eines DFP-Diploms nicht beantragt, ist nach Ablauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums von Amts wegen nach Abs. 4 vorzugehen.
3. Abschnitt DFP-Approbation von Fortbildungen
§ 15 DFP-Approbation (1) Die DFP-Approbation ist die Begutachtung einer Fortbildung zur Anrechenbarkeit im Rahmen des DFP. (2) Ein Approbationsverfahren ist nur für Fortbildungen, die in Österreich stattfinden, möglich. Das Herkunftsland des Fortbildungsanbieters ist nicht relevant. (3) Im Rahmen des Approbationsverfahrens wird geprüft, ob die Bestimmungen dieser Verordnung über Fortbildungen eingehalten werden und die Fortbildung die Kriterien erfüllt. Im Zuge des Approbationsverfahrens wird auch die Anzahl der DFP-Punkte für diese Fortbildung geprüft. (4) Antragsberechtigt für ein Approbationsverfahren sind alle nicht akkreditierten ärztlichen Anbieter, die durch ein Zulassungsverfahren registriert sind. (5) Im Zuge des Approbationsantrages ist ein medizinisches Fachgebiet anzugeben, für das um DFP-Approbation angesucht wird. Bei interdisziplinären Fortbildungen sind die Fachgebiete je nach medizinischen Schwerpunkten anzugeben. Handelt es sich um nichtmedizinische Inhalte, ist die DFP-Approbation für sonstige Fortbildung einzureichen. (6) Der Approbationsantrag ist über die webbasierte DFP-Datenbank einzubringen, wobei dies bei regionalen Fortbildungen zur Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer durch die Fortbildungsreferate der zuständigen Ärztekammern in den Bundesländern erfolgt. Die Einreichung des Antrages zur DFP-Approbation von ein und derselben Fortbildung kann entweder regional oder überregional erfolgen, ausgeschlossen ist jedenfalls eine doppelte Einreichung. (7) Der Approbationsantrag muss zeitgerecht vor dem Stattfinden der Fortbildung eingereicht werden. Der Antrag zur DFP-Approbation soll möglichst drei Wochen vor Stattfinden der Fortbildung eingereicht werden, die Antragstellung hat aber spätestens sieben Tage davor zu erfolgen. Wird der Antrag nach dieser Frist gestellt, besteht kein Anspruch auf eine Begutachtung und Entscheidung über den Approbationsantrag. (8) Für die Zuordnung der Fortbildung als medizinische oder sonstige Fortbildung gilt Folgendes: Die Zuordnung einer Fortbildung als medizinische oder sonstige Fortbildung wird auf Vorschlag des ärztlichen Fortbildungsanbieters getroffen, wobei die Inhalte der Fortbildung und die Autoren/Vortragenden maßgeblich sind. Beim Vorschlag für medizinische DFP-Punkte ist die Angabe des jeweiligen Sonderfaches, aus dem die Inhalte stammen, erforderlich. (9) Die Anzahl der approbierten DFP-Punkte richtet sich ausschließlich nach der Fortbildungsdauer. (10) Hinsichtlich des Approbationsverfahrens von E-Learning-Fortbildungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß. Ergänzend gelten folgende Bestimmungen: a) Jede E-Learning-Fortbildung muss bereits vor dem Approbationsantrag von einem Lecture Board geprüft und freigegeben worden sein. Die Begutachtung durch das Lecture Board ist vom ärztlichen Fortbildungsanbieter zu dokumentieren.
b) Bei interdisziplinärer Fortbildung wird das Lecture Board aus den für diese Fortbildung wesentlichen Sonderfächern gestellt. c) Bei sonstiger Fortbildung stellen Experten aus dem jeweiligen Wissensgebiet das Lecture Board. d) Die DFP-Approbation von E-Learning-Fortbildungen ist zwei Jahre gültig und wird immer überregional vom DFP-Approbator durchgeführt. Nach Ablauf der zwei Jahre ist eine neuerliche DFP-Approbation der E-Learning-Fortbildung zulässig, wobei der Antrag auf DFP-Approbation bereits vor Ablauf eingebracht werden kann. (11) Findet eine Fortbildung gleichzeitig in Form von mindestens zwei verschiedenen Fortbildungsarten (z.B. Präsenzfortbildung und Webinar) statt, so sind auch zwei Approbationsanträge zu stellen.
§ 16 DFP-Approbatoren (1) Für jedes ärztliche Sonderfach und Allgemeinmedizin sind ein DFP-Approbator und ein Stellvertreter durch die Österreichische Ärztekammer, auf Vorschlag des Bildungsausschusses, tunlichst im Einvernehmen mit der zuständigen assoziierten Fachgesellschaft und der jeweiligen Bundesfachgruppe bzw. in der Allgemeinmedizin mit der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte zu bestellen. (2) Für sonstige Fortbildung ist ein DFP-Approbator durch die Österreichische Ärztekammer auf Vorschlag des Bildungsausschusses zu nominieren. (3) DFP-Approbatoren haben die Approbationsanträge für überregionale Fortbildungen nach den Vorgaben dieser Verordnung zu prüfen und dementsprechend zu befürworten oder abzulehnen. Bei Ablehnungen ist eine Begründung mit Verweis auf den Mangel abzugeben. Im Bereich der regionalen Fortbildungen kommt die Funktion des DFP-Approbators der zuständigen Landesärztekammer zu. (4) Dem DFP-Approbator obliegen die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben, wobei er die Prüfung von Ansuchen für Approbationen, an denen er unmittelbar beteiligt ist oder sich aus anderen Gründen befangen fühlt, seinem Stellvertreter oder der Österreichischen Akademie der Ärzte zu übergeben hat. In Ausnahmefällen können Ansuchen für Approbationen an die Österreichische Akademie der Ärzte zur Beurteilung übermittelt werden. (5) Die Bestellung zum DFP-Approbator verläuft parallel zur Funktionsperiode des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, bleibt jedoch bis zur Neubestellung der DFP-Approbatoren aufrecht. Eine Wiederbestellung ist möglich. DFP-Approbatoren können aus wichtigem Grund vom Bildungsausschuss abberufen werden.
§ 17 Voraussetzungen für die DFP-Approbation (1) Als ärztlicher Fortbildungsanbieter anerkannt sind alle akkreditierbaren Anbieter gemäß § 21 sowie weitere allgemein anerkannte wissenschaftliche Gesellschaften, ärztliche Berufsverbände und zugeordnete Fortbildungsakademien, die registriert wurden. Über Ausnahmen ist tunlichst nach Rücksprache mit dem Akkreditierungsrat zu entscheiden. (2) Voraussetzung für die Zulassung als Fortbildungsanbieter im DFP ist insbesondere die Zustimmung des ärztlichen Hauptverantwortlichen der Organisation, die Hauptverantwortlichkeit für sämtliche Fortbildungen, welche im Rahmen des DFP abgehalten werden, zu übernehmen. (3) Einzelpersonen, Gruppenpraxen oder Krankenanstalten in der Rechtsform selbständiger Ambulatorien sowie Unternehmen, die Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und/oder Lebensmittel (inklusive Großhandel) herstellen oder vertreiben sowie Unternehmen vergleichbarer Art oder Einrichtungen, die unter Einfluss solcher Unternehmen stehen, Kongressveranstalter (Professional Congress Organizers, PCO) und weitere Serviceprovider werden nicht als Anbieter von DFP-Fortbildung anerkannt. (4) Eine Fortbildung kann approbiert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Hinsichtlich der Autoren/Vortragenden sowie nach Inhalt und Struktur der Fortbildung soll die Qualität der zu approbierenden Fortbildung der Qualität von Fortbildungen akkreditierter Anbieter entsprechen. b) Der Inhalt der Fortbildung hat i. ausschließlich gemäß der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung gestaltet und an der Verbesserung der medizinischen Versorgung zum Wohle des Patienten orientiert zu sein bzw
ii. im Rahmen der sonstigen Fortbildung dazu zu dienen, das Wissen, die Fähigkeiten, die berufliche Leistung und die Kommunikation, die der Arzt benötigt, um den Patienten, der Öffentlichkeit oder dem Berufsstand Hilfe zu leisten, aufrechtzuerhalten, zu erweitern oder zu steigern (CPD); iii. den aktuellen Stand der medizinischen Didaktik zu berücksichtigen; iv. vorurteilsfrei, neutral und frei von wirtschaftlichen Interessen zu sein. Vorzugsweise müssen Substanz- bzw. Wirkstoffnamen genannt werden. Bei Erwähnung eines Produkts müssen, sofern auch noch andere Produkte derselben Substanzklasse existieren, diese angeführt werden. Die Österreichische Akademie der Ärzte und der DFP-Approbator können vom ärztlichen Leiter/Fortbildungsanbieter eine Konformitätserklärung hinsichtlich Fortbildungsinhalten verlangen, mit der dieser bestätigt, dass die Inhalte der von ihm geleiteten bzw. durchgeführten Fortbildung frei von wirtschaftlichen Interessen sind. v. In jeder Fortbildung ist ein ausgewogener Überblick über den jeweiligen aktuellen Wissensstand von medizinisch-wissenschaftlichen Alternativen zu vermitteln. (5) Im Falle einer finanziellen oder organisatorischen Beteiligung oder Mitwirkung eines Sponsors ist im Rahmen des Approbationsantrages über die webbasierte DFP-Datenbank eine solche offenzulegen und der ärztliche Fortbildungsanbieter hat sich durch Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung der Vorgaben des § 3 zu bekennen. Der Österreichischen Akademie der Ärzte sind zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 auf Verlangen entsprechende Nachweise (z.B. schriftliche Vereinbarung) vorzulegen. (6) Der Fortbildungsanbieter hat nachzuweisen, dass die inhaltliche Gestaltung der medizinischen ärztlichen Fortbildung in der alleinigen Verantwortung des ärztlichen Leiters dieser Fortbildung bzw. der Vortragenden liegt. Bei der Nominierung des ärztlichen Leiters ist darauf zu achten, dass ein eindeutiger Kontext zum Fortbildungsanbieter gegeben ist. Als Autoren/Vortragende sind Ärzte oder Experten des jeweiligen Fachbereichs zugelassen. (7) Ärztliche Fortbildungsanbieter, ärztliche Leiter und Vortragende müssen im Zuge der Anlage der Fortbildung zur DFP-Approbation in der webbasierten DFP-Datenbank gegenüber der Österreichischen Akademie der Ärzte und gegenüber den Teilnehmern potentielle Interessenskonflikte offenlegen, insbesondere ein persönliches oder wirtschaftliches Naheverhältnis zu einem kommerziellen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Inhalt der jeweiligen Fortbildung. (8) Die DFP-Approbation erfolgt durch die Freischaltung der Fortbildung in der webbasierten DFPDatenbank. (9) Für Fortbildungen, bei denen das gesellschaftliche Rahmenprogramm im Vordergrund steht sowie für Besprechungen im Zuge des Arbeitsalltages zur Patientenversorgung, wie insbesondere Morgenbesprechungen, abteilungsinterne Besprechungen, Patientenkasuistiken, Tumorboards, Stationsübergaben oder Entscheidungsfindungsprozesse im klinischen Alltag, Produktschulungen sowie Vorträge von Sponsoren ist eine DFP-Approbation ausgeschlossen. Ebenso sind auch Fortbildungsangebote und Firmen- bzw. Satellitensymposien, die von Anbietern gemäß Abs. 3 organisiert werden, von einer DFP-Approbation ausgeschlossen.
§ 19 Ablehnung und Entzug der DFP-Approbation (1) Approbationsanträge können aus formalen und/oder inhaltlichen Gründen abgelehnt werden. Ablehnungen von Approbationsanträgen müssen begründet werden. (2) Wird eine Approbation vorläufig abgelehnt, kann nach Behebung der Ablehnungsgründe für dieselbe Fortbildung ein neuerlicher Antrag bei derselben Stelle eingereicht werden. (3) Anbieter DFP-approbierter Fortbildungen haben die Pflichten gemäß § 18 zu erfüllen. Stellt sich heraus, dass der Fortbildungsanbieter diese Pflichten nicht erfüllt, so kann ihm die DFP-Approbation für die Fortbildung entzogen und/oder die DFP-Approbation weiterer Fortbildungen verweigert werden ‒ so lange, bis er glaubhaft nachweist, dass er den offenen Verpflichtungen nachgekommen ist. (4) Hinweise des Veranstalters, die den Anschein erwecken, dass eine (noch) nicht approbierte Fortbildung DFP-Punkte erhält, können zur Ablehnung des Approbationsantrages führen. (5) Stellt sich vor oder nach Stattfinden der Fortbildung heraus, dass der DFP-Approbation zugrundeliegende formale und/oder inhaltliche Voraussetzungen und Pflichten nicht eingehalten wurden, kann die Approbation rückwirkend wieder entzogen bzw. die DFP-Approbation weiterer Fortbildungen verweigert werden. (6) Stellt sich heraus, dass die Offenlegung einer finanziellen oder organisatorischen Beteiligung oder Mitwirkung von Sponsoren oder von potentiellen Interessenskonflikten im Rahmen des Approbationsantrages und/oder gegenüber den teilnehmenden Ärzten nicht erfolgt ist und auch nicht nachgeholt wurde, kann dies eine Aberkennung der DFP-Approbation zur Folge haben. (7) Die Aberkennung der DFP-Approbation bedeutet grundsätzlich, dass die DFP-Punkte für den Arzt nicht wirksam sind.
§ 31 Vollziehung (1) Die Vollziehung dieser Verordnung, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, obliegt der Österreichischen Akademie der Ärzte. (2) Die Österreichische Akademie der Ärzte behält sich vor, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
Gemäß § 117b Abs. 1 Z 21 lit. b ÄrzteG 1998 fällt in den eigenen Wirkungsbereich der österreichischen Ärztekammer auch die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen.
Gemäß § 123 Abs. 1 ÄrzteG 1998 besteht der Vorstand der österreichischen Ärztekammer aus den Präsidenten der Ärztekammern sowie den Bundeskurienobmännern und deren beiden Stellvertretern. Gemäß Abs. 3 leg. cit. obliegt dem Vorstand die Durchführung aller der Österreichischen Ärztekammer gemäß §§ 117b und 117c dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
Gemäß § 128 Abs. 1 ÄrzteG 1998 besteht das Präsidium aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit obliegt dem Präsidium die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Vorstandes.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Bereich der Fortbildungsagenden nach dem Ärztegesetz 1998, anders als noch zum Ärztegesetz 1984, dem öffentlich-rechtlichen Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen und damit in diesem Bereich auch das AVG 1991 entsprechend von der Ärztekammer anzuwenden ist (Vgl. Wallner, Handbuch ärztliches Berufsrecht3 [2024] 22. Fortbildungspflicht 138; Emberger in Emberger/Wallner (Hrsg.), Ärztegesetz2 [2008] § 49 Anm. 2; zur alten Rechtslage vgl. VwGH 27.05.1999, 98/11/0125). Vor diesem Hintergrund ist aber auch ein Antrag auf Approbation für DFP-Punkte einer bescheidmäßigen Erledigung zugänglich und steht gegen einen negativen Bescheid der Rechtsmittelweg offen.
Zum Vollzug der Angelegenheiten des § 117b ÄrzteG 1998 ist nun, sofern nicht durch das ÄrzteG selbst eine andere Zuordnung getroffen wurde, der Vorstand der österreichischen Ärztekammer berufen. Für den Bereich der Approbation von Fortbildungsveranstaltungen findet sich nun keine Zuweisung an ein anderes Organ der österreichischen Ärztekammer, sodass hierzu der Vorstand berufen wäre.
Der gegenständliche Bescheid, mit dem der Antrag auf begründete Ablehnung der Zuerkennung eines Teils der begehrten DFP-Punkte zurückgewiesen wurde, wurde nun jedoch vom Präsidium der österreichischen Ärztekammer erlassen. Nach § 128 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 kann nun zwar das Präsidium in dringenden Angelegenheiten anstelle des Vorstandes entscheiden und es kommt sohin zu einem Übergang der Zuständigkeit (Vgl. Stärker, ÄrzteG: Organzuständigkeit, Kompetenzübertragung- und überschreitung, RdM 2016, 16). Eine parallele Bestimmung findet sich dabei in § 86 Abs. 2 Z 1 leg. cit. hinsichtlich des Präsidiums der Landesärztekammern. Aus den Erläuterungen zur Stammfassung des ÄrzteG 1998 ergibt sich dabei auch, dass die Begrifflichkeit der dringenden Angelegenheit in beiden Bestimmungen kongruent zu verstehen ist (ErläutRV 1386 BlgNR 20. GP 105 und 109). Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmekonstellation, die offenkundig nur dann eingreifen soll, wenn eine Angelegenheit aufgrund von deren Dringlichkeit keinen Aufschub duldet und daher rasch durch das Präsidium entschieden werden muss (Vgl. Wallner in Emberger/Wallner (Hrsg.), Ärztegesetz2 [2008] § 86 Anm. 2; Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz3 [2007] § 86 Anm. 2; Wallner in Neumayer/Resch/Wallner (Hrsg.), GmundKomm2 [2022] § 86 Rz 5).
Weder aus dem Ärztegesetz 1998 noch aus der Verordnung über die ärztliche Fortbildung lässt sich eine spezifische Frist entnehmen, innerhalb derer über die Ablehnung von Approbationsanträgen zu entscheiden wäre. Da auf dieses Verfahren nach dem zuvor gesagten nun aber das AVG 1991 anzuwenden ist, greift in diesem Fall die Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1991 ein und wäre über einen solchen Antrag innerhalb von 6 Monaten durch den Vorstand zu entscheiden. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin langte nun am 04.02.2025 bei der belangten Behörde ein und erging der Bescheid des Präsidiums der österreichischen Ärztekammer mit 24.02.2025. Die Entscheidungspflicht selbst hätte demgegenüber am 04.08.2025 geendet. Dass nun mit einer Entscheidung des Vorstandes der österreichischen Ärztekammer nicht zugewartet hätte werden können und dass eine solche nicht innerhalb von 6 Monaten hätte ergehen können, konnte dem Akt nicht entnommen werden. Auch finden sich keine sonstigen Hinweise dafür, warum hier das Präsidium der Ärztekammer von seiner Arrogationsmöglichkeit nach § 128 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 Gebrauch gemacht hat, da offenkundig kein entsprechender Anwendungsfall bestanden hat. Da sohin aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien kein Anwendungsfall der dringenden Angelegenheit im Sinne der obzit. Bestimmung bestanden hat, hat das Präsidium der österreichischen Ärztekammer zu Unrecht eine Zuständigkeit in Anspruch genommen und wurde der gegenständliche Bescheid sohin von einem unzuständigen Organ erlassen (Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).
Vor diesem Hintergrund war nun allerdings der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2017] § 28 VwGVG Rz 74).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz entsprechenden Antrags entfallen, da von dieser eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht mehr zu erwarten war (Vgl. auch Grassl in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber (Hrsg.), VwGVG [2019] § 24 Rz 22) und diesem Entfall auch nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entgegenstehen, da das Verwaltungsgericht Wien bereits aufgrund des Akteninhalts sowie der Beschwerde selbst und der mit dieser von der Beschwerdeführerin übermittelten Beilagen eine Entscheidung treffen konnte (Vgl. EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993 Allan Jacobsson gg. Schweden; EGMR 18.7.2013, 56422/09 Schädler-Eberle gg. Liechtenstein).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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