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VGW-001/049/7277/2025•LVwG W VGW-001/049/7277/2025
VGW-001/049/7277/2025Tribunal administratif régional9 oct. 2025
Prostitutionsgesetz, Prostitution, Definition, gesundheitspolizeiliche Voraussetzungen, Meldung, Anbahnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 17.3.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Prostitutionsgesetz (WPG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis im Umfang dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 3 insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 500 auf EUR 300 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden auf 2 Tage herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3 gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 30 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
III. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt bestätigt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1 und 3 keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
V. Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 2 einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 20,-, dies sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 29.10.2024 erfolgte durch die LPD Wien an der Örtlichkeit Wien, D.-straße, Keller Lagerraum 2, ein Einsatz wegen des Verdachts der illegalen Ausübung der Prostitution durch die Beschwerdeführerin. Der Einsatz wurde damals mittels verdeckten Ermittlers durchgeführt, der im Vorfeld mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen hatte. In unmittelbarer Folge des Einsatzes erging an die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung, mit der diese wegen Übertretungen nach 1) § 4 Abs. 1 lit. c WPG, 2) § 5 Abs. 1 WPG und 3) § 6 Abs. 1 lit. a WPG 2011 zu 1) einer Geldstrafe von EUR 400 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, zu 2) einer Geldstrafe von EUR 100 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden und zu 3) einer Geldstrafe von EUR 500,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden verpflichtet wurde. Gegen diese erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Mail vom 12.11.2024, sohin fristgerecht, Einspruch.
Mit 17.03.2025 erging in der Folge ein Straferkenntnis der belangten Behörde mit gleichbleibenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Dieses wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 20.03.2025 zugestellt und von diesem mit Mail vom 17.04.2025, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben. In dieser führte dieser, wie auch in der Rechtfertigung davor, ins Treffen, dass von Seiten der Beschwerdeführerin keine Prostitution ausgeübt worden wäre bzw. sich diese in einem vorwerfbaren Rechtsirrtum befunden hätte.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 21.07.2025 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen Abteilungsinspektor E. und HR Mag. F. befragt wurden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist tunesische Staatsbürgerin und verfügt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige.
Die Beschwerdeführerin trat zur Tatzeit auf der Kontaktseite ….at als G. H. auf und offerierte zum Tatzeitpunkt auf dieser als Leistungsspektrum gegen Entgelt unter anderem gegenseitiges Zusehen beim Masturbieren oder auch ein Massieren der Füße der Beschwerdeführerin. Zum Zweck der Ausübung dieser Dienste wurde ein Kellerlagerraum in der D.-straße angemietet, in welchem sich zwei Sofa, Gleitgel, eine Sexpuppe sowie Sexspielzeug sowie an den Hauptraum anschließend ein Bad und WC befanden.
Am 29.10.2024 erfolgte durch die LPD Wien an der Örtlichkeit Wien, D.-straße, Keller Lagerraum 2, ein Einsatz wegen des Verdachts der illegalen Ausübung der Prostitution durch die Beschwerdeführerin. Der Einsatz wurde damals mittels verdeckten Ermittlers durchgeführt, der im Vorfeld mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen hatte.
Im Zuge dieser Kontaktaufnahme über WhatsApp bot die Beschwerdeführerin dem Zeugen E. als verdecktem Ermittler folgende Leistungen an: Für EUR 30,- das Schicken von Fotos und Videos, für EUR 40,- einen Live Videocall mit Erotik, für EUR 35,- würde ihm diese getragene Unterwäsche schicken, für EUR 50,- ein persönliches Treffen mit Übergabe von getragener Unterwäsche und für EUR 80,- ein gegenseitiges Zusehen beim Masturbieren und Massieren der Füße der Beschwerdeführerin.
In der Vergangenheit bot die Beschwerdeführerin ein reines Zusehen beim Masturbieren ohne Massieren der Füße an.
Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hatten sich beim gegenwärtigen rechtsfreundlichen Vertreter im Vorfeld der Ausübung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin über die rechtliche Einstufung und Zulässigkeit informiert. Der rechtsfreundliche Vertreter teilte hierbei mit, dass ohne jeglichen Körperkontakt keine Prostitution, sondern eine Art Peepshow vorliegen würde und damit Tätigkeiten ohne Körperkontakt nicht unter den Begriff der Prostitution fallen würden.
Vom Gatten der Beschwerdeführerin wurde auch eine Anfrage an die Berufsvertretung Sexarbeit (hierbei handelt es sich um einen Verein) gerichtet und auch diese teilte mit, dass in Konstellationen ohne jegliche Interaktion und ohne jeglichen Körperkontakt aus deren Sicht keine Prostitution vorliegen würde.
Gegen den Gatten der Beschwerdeführerin wurde beim LG I. ein Strafverfahren ua. wegen §§ 215 und 216 StGB geführt, welches zu diesen Punkten mit einem Freispruch endete.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie deren Aufenthaltsstatus ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Jene zum Anbot der Beschwerdeführerin zur Tatzeit auf ….at aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, hier insbesondere den entsprechenden Screenshots (Vgl. ON 8 ff. des Verwaltungsaktes). Jene zum Kellerraum in der D.-straße ebenfalls aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes (Siehe ON 13 bis 26 und ON 39 des Verwaltungsaktes).
Jene zum verdeckten Einsatz am 29.10.2024 und der vorherigen Kontaktaufnahme durch Abteilungsinspektor E. aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, hier insbesondere ON 39.
Die Feststellungen zum Leistungsspektrum, welches damals Abteilungsinspektor E. von der Beschwerdeführerin offeriert wurde aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, hier insbesondere ON 39.
Die Feststellungen zu vorherigen Leistungsofferten der Beschwerdeführerin an Kunden gründen sich auf die Aussagen der Zeugen J. K., L. M. und N. O. im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem LG I. (Vgl. VHP LG I. S. 24 f., S. 38 f., 42 f.). Diese gaben dabei alle drei übereinstimmend an, dass bei ihren Inanspruchnahmen der Leistungen der Beschwerdeführerin nie Körperkontakt inkludiert oder möglich gewesen sei, sondern diese nur ein wechselseitiges Zusehen beim Masturbieren buchen konnten.
Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter gründen sich wiederum auf dessen Aussage im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem LG I., im Rahmen dessen dieser klar angab, dass sich seine Auskunft stets nur auf ein Leistungsspektrum ohne jeglichen Körperkontakt bezogen hat (Vgl. dazu VHP LG I. S. 8 und S. 10).
Jene zur Anfrage des Gatten der Beschwerdeführerin an die Berufsvertretung Sexarbeit und deren Rückmeldung, aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes (Vgl. dazu ON 51 ff. des Verwaltungsaktes.
Jene zum Verfahren gegen den Gatten der Beschwerdeführerin, aus dem vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelten Verhandlungsprotokoll sowie dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung zur GZ: ....
IV.Rechtliche Beurteilung:
Zur Einstufung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostitution:
Zunächst ist einleitend zum Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der Freisprüche betreffend Herrn P. Q. im parallel vor dem LG I. wegen der Vorwürfe nach §§ 215 und 216 Abs. 2 StGB geführten Verfahrens, GZ: ..., ebenfalls einzustellen wäre, Folgendes auszuführen: Die beiden Tatbestände nach § 215 und § 216 StGB dienen der Verhinderung bestimmter Formen der Zuhälterei, einmal in Form eines Vorfelddelikts und einmal in der Form der Verhinderung parasitärer Zuhälterei (Vgl. dazu ausführlich Philipp in Höpfel/Ratz (Hrsg.), WK StGB2 [2020] § 215 Rz 1 und § 216 Rz 1). Die Ausübung der Prostitution selbst ist sohin nicht gerichtlich strafbar (Vgl. Schwaighofer in Birklbauer ua., StGB [2017] § 215 Rz 1; Murer, Prostitution und Verfassung [2016] 3 ff.). Damit einhergehend ist jedoch auch aus dem Freispruch, der noch dazu basierend darauf erfolgte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens angab, selbst den Wunsch bzw. die Idee zur Ausübung der entsprechend Tätigkeiten gehabt zu haben (Vgl. VHP LG I. S. 14 und S. 48 f.), nichts für die Frage gewonnen, ob durch die Beschwerdeführerin selbst nicht doch Prostitution ausgeübt wurde.
Das WPG 2011 definiert in § 2 Abs. 1 Z 1 Prostitution als die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. Diese Definition deckt sich dabei mit denen anderer Bundesländer (Vgl. § 2 Z 1 OÖ Sexualdienstleistungsgesetz, § 2 NÖ Prostitutionsgesetz, § 2 Abs. 1 Kärntner Prostitutionsgesetz, § 1 Z 1 Salzburger-Landessicherheitsgesetz, § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz etc.). Gegenständlich wurde von Seiten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeugen E. offeriert, dieser beim Masturbieren zusehen zu können und auch deren Füße berühren zu können, während sich dieser selbstbefriedigt. Durch den unmittelbaren körperlichen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen E. unterscheidet sich das angebotene Spektrum zum einen deutlich von jenem, welches die Beschwerdeführerin bei früheren Anlässen (Siehe dazu VHP LG I. S. 24 f., S. 38 f., 42 f.) gegenüber anderen Herren offeriert hat und geht dieses damit einhergehend auch über den Charakter einer reinen Peepschow hinaus, da es zu einer körperlichen Interaktion kommen sollte (Vgl. Dazu VwGH 09.12.2010, 2007/09/0119). Da nun auch Fußfetischismus (siehe zu diesem wie anderen Fetischformen auch ua. I. Bloch, Handbuch der gesamten Sexualwissenschaften Band I [1912] 38 ff.; H. Schelsky, Soziologie der Sexualität [1955] 102 ff.) eine Form der Ausübung im Rahmen der Prostitution darzustellen vermag und hierbei auch der eigene Körper zur sexuellen Stimulation des Gegenübers eingesetzt wird, ist eine solche Dienstleistung als Prostitution im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 WPG 2011 einzustufen (Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 17.09.2014, Ro 2014/04/0060; vgl. auch VfGH 01.03.1980, B248/79; Murer, Prostitution 23 f.). Damit einhergehend eröffnete sich hierdurch auch der entsprechende Pflichtenkatalog des WPG 2011 für die Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt dabei nicht, dass eine Ausübung wie in früheren Fällen, bei denen die Beschwerdeführerin vor etwaigen Kunden nur Masturbiert und diese ihr hierbei zusehen können, dem Wesen nach einer Peep-Show gleichkommen würde, da in diesem Fall ein Peepshow-Charakter erhalten bleibt (Siehe dazu eingehend VwGH 09.12.2010, 2007/09/0119; VwGH 15.12.2008, 2008/02/0378; vgl. dazu auch Pavlidis/Schlintl, Örtliche Sicherheits-, Sittlichkeits- und Veranstaltungspolizei, in Pabel (Hrsg.), Handbuch Gemeinderecht [2023] Rz 110).
Die Beschwerdeführerin schaltete dabei auch ein entsprechendes Inserat auf der Seite ….at (Vgl. ON 8,9 und 10 des Verwaltungsaktes) bei dem unter anderem auch Fußfetisch-Dienstleistungen offeriert und für eine Stunde ein Entgelt von EUR 100,- verlangt wurde und wurde auch mit dem Zeugen E. ein Preis von EUR 80,- vereinbart, der ebenfalls das Massieren der Füße zur Stimulation beinhaltete. Vor diesem Hintergrund liegt nun auch klar Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 WPG 2011 vor (Vgl. dazu zur Rechtslage nach dem WPG 1984 VwGH 20.11.2008, 2004/09/0219; allgemein dazu auch Pavlidis/Schlintl in Pabel (Hrsg.) Rz 113; Murer, Prostitution 24).
Zur Einstellung von Spruchpunkt 1:
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c WPG 2011 darf die Prostitution nicht ausgeübt werden, von Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.
Die Verpflichtung von Personen, welche die Prostitution ausüben sich entsprechenden gesundheitspolizeilichen Untersuchungen zu unterziehen wurde erstmals mit der Novelle 2004 im damaligen WPG 1984 verankert (Siehe dazu auch EB 00226/2004-MDALTG 17. GP 16 ff.). Sowohl das Geschlechtskrankheitengesetz als auch die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen und das AIDS-Gesetz stellen ihrerseits auf Krankheiten ab, die klassischerweise durch Geschlechtsverkehr, Schleimhautkontakte oder anderweitigen Austausch von Körperflüssigkeiten, die Benutzung verunreinigter Spritzen etc. übertragen werden (Vgl. dazu näher Schöne, Das AIDS-Gesetz - Ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von AIDS ? ÖJZ 1989, 685; RKI - RKI-Ratgeber - HIV-Infektion/AIDS; RKI - RKI-Ratgeber - Gonorrhö (Tripper)). Im Falle einer atypischen Ausübung der Prostitution, wie gegenständlich, bei der es nur zum Berühren der Füße zur eigenen Stimulation kommt, erscheint nun eine solche Gefährdung oder Gefahrenlage, wie ihr § 4 Abs. 1 lit. c WPG 2011 entgegenwirken möchte nicht gegeben, da es hier gerade nicht zum klassischen Geschlechtsverkehr oder einem sonstigen Austausch von Körperflüssigkeiten kommt. Vor diesem Hintergrund traf die Beschwerdeführerin im Falle einer Ausübung der Prostitution wie gegenständlich jedoch keine Pflicht sich den entsprechenden Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 lit. c WPG 2011 zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung sohin nicht verwirklicht.
Zu den Spruchpunkten 2 und 3:
Gemäß § 5 Abs. 1 WPG 2011, haben Personen, die beabsichtigen, Prostitution auszuüben, dies persönlich bei der Behörde (§ 3 Abs. 3) zu melden. Die Meldung hat Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei Lichtbilder, welche die Person zweifelsfrei erkennen lassen, zu enthalten.
Gemäß § 6 Abs. 1 WPG 2011 dürfen Gebäude oder Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn
a)sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen.
Wer entgegen den in § 17 Abs. 4 WPG genannten Bestimmungen die Prostitution anbahnt oder ausübt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zuletzt zitierten und ähnlichen Vorschriften ist unter "Anbahnung" der Prostitution jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden (vgl. VwGH 15.11.1999, 96/10/0259).
Es ist nun zwar grundsätzlich nach der Judikatur des VwGH so, dass durch das Tragen der "Arbeitskleidung" einer Prostituierten alleine der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution noch nicht verwirklicht wird (Vgl. VwGH 23. November 1982, Zl. 82/11/0153, vom 12. März 1984, Zl. 83/10/0293, vom 15. April 1985, Zl. 85/10/0017, und vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0207).
Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche zugängliche Schaltung eines Inserats auf der Homepage ….at, die der Anbahnung von Sexkontakten dient, mit Angabe des entsprechenden Leistungsspektrums gegen Entgelt, jedenfalls die Prostitution im Sinne des WPG 2011 und der dazu ergangenen obzit. Judikatur des VwGH angebahnt hat (Vgl. dazu jüngst VwGH 30.01.2025, Ra 2024/03/0026).
Im Vorfeld der Anbahnung und Ausübung der Prostitution erging nun von Seiten der Beschwerdeführerin keine entsprechende Meldung an die zuständige LPD Wien und war die Räumlichkeit, die der Ausübung diente in einem Keller gelegen und verfügte sohin über keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche. Die objektiven Tatbestände der Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 2 und 3 waren sohin als erfüllt anzusehen.
Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Hinsichtlich des Einwandes des rechtsfreundliches Vertreters der Beschwerdeführerin, es hätte ein Verbotsirrtum dieser vorgelegen, da er sie entsprechend manuduziert habe und es sich seiner Empfehlung nach um keine Ausübung der Prostitution gehandelt habe, ist Folgendes auszuführen: Zunächst kann aus den Aussagen des rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen der Verhandlung vor dem LG I. recht klar nachvollzogen werden, dass sich dessen Auskunft nur auf eine Leistungserbringung ohne jeglichen Körperkontakt bezogen hat und zum anderen hat sich im Verfahren vor dem LG I. durch die dortigen Zeugenaussagen ein anderes Leistungsspektrum ergeben, als das Leistungsspektrum, welches die Beschwerdeführerin zur Tatzeit auf ….at und gegenüber dem Zeugen E. offeriert hat (Vgl. dazu VHP LG I. S. 24 f., S. 38 f., 42 f.) . Dies auch vor dem Hintergrund, als sich aus der Aussage des Gatten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem LG I. ergeben hat, dass es sukzessive zu einer Erweiterung und damit auch Änderung des Leistungsspektrums gekommen ist (Vgl. VHP LG I. S. 11 f.). Auch aus der Aussage des rechtsfreundlichen Vertreters selbst vor dem LG I. lässt sich klar destillieren, dass die damalige Fragestellung, die an ihn herangetragen wurde, jene war, ob es sich im Falle des Zusehens beim Masturbieren ohne jeglichen Körperkontakt um einen Fall der Prostitution handeln würde (VHP LG I. S. 8 und S. 10). Auch aus den vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Anfragen des Herrn Q. (ON 51 ff. des Verwaltungsaktes), des Gatten der Beschwerdeführerin, ergibt sich nichts anderes, da sich dessen Anfragen zum einen nicht an die für den Vollzug des Prostitutionswesens zuständige Behörde, die LPD Wien, richteten und sich zum anderen wiederum nur auf Konstellationen ohne jeglichen Körperkontakt bezogen. Und auch die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegte Rückmeldung der Berufsvertretung Sexarbeit an Herrn Q. (ON 53 und ON 54 des Verwaltungsaktes) beinhalten die Auskunft, dass es zu absolut keiner Interaktion zwischen den Handelnden kommen darf und daher nur Formate wie das reine Zusehen bei Onlyfans, Pornos, die Tätigkeit als Stripperin, Peepshows etc. nicht unter den Begriff der Prostitution fallen. Damit einhergehend liegt jedoch, da von Seiten der Beschwerdeführerin zur Handlungsform mit körperlicher Berührung weder bei der zuständigen Behörde (Siehe zur Erkundigungspflicht allgemein Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [2023] mwN zur einschlägigen Judikatur des VwGH), noch bei ihrem rechtsfreundlichen Vertreter je Auskünfte eingeholt wurden, auf die diese vertrauen hätte können, kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor (zum Bereich der Prostitution siehe dabei ua. VwGH 31.07.2009, 2008/09/0086; VwGH 23.011989, 88/10/0022). Zur Einholung von Erkundigungen bei einem rechtsfreundlichen Vertreter sei darüber hinaus auch noch darauf hingewiesen, dass eine solche nur in Kenntnis der vollen Sachlage exkulpierende Wirkung gehabt hätte, da aber die Beschwerdeführerin und ihr Gatte von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters nur die Auskunft dahingehend eingeholt haben, was gilt, wenn es zu gar keinem Körperkontakt kommt, kann ein späteres Tätigwerden mit einem solchen nicht mehr von dieser Auskunft abgedeckt sein und konnte sohin nicht bei geändertem Tätigkeitsspektrum auf die vorherige Auskunft vertraut werden (Vgl. dazu im allgemeinen VwGH 09. 03. 2021, Ra 2019/04/0143; VwGH 10. 01. 2023, Ra 2022/06/0314).
Strafbemessung
Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten schädigen in nicht unerheblichem Maße die Sicherheit von Kunden und Sexdienstleisterinnen bei der Ausübung der Tätigkeit Letzterer. Weder die Bedeutung dieses Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten können als gering angesehen werden, da gerade auch durch die baulichen Vorschriften von Prostitutionslokalen sichergestellt werden soll, dass im Gefahrenfall eine Flucht leichthin möglich wäre.
Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist gegenständlich jedenfalls als durchschnittlich zu werten.
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.
Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die zu Spruchpunkt 3 von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen, da selbst dieses noch rund 40% der Strafdrohung beträgt und auch in Hinblick auf eine spezialpräventive Komponente angemessen und hinlänglich hoch erscheint um die Beschwerdeführerin von der weiteren Begehung gleichgelagerter strafbarer Handlungen abzuhalten. Jene zu Spruchpunkt 2, die bereits im untersten Bereich angesetzt worden war, war demgegenüber auch der Höhe nach zu bestätigen.
Vor diesem Hintergrund waren auch die gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen anzupassen.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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