LVwG W VGW-107/042/6750/2025

VGW-107/042/6750/2025Tribunal administratif régional2 oct. 2025

Regest

Baumbegriff, Totholz, Lebensfähigkeit, Bewilligung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/042/6750/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.107.042.6750.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über den Vorlageantrag der Frau A. B. betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ...Bezirk, vom 24.3.2025, Zl. ..., mit welcher der erstinstanzliche Bescheid vom 24.1.2025 auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.2.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass die Durchführung einer vom durch Beschwerde bekämpften Bescheid abweichenden Ersatzpflanzung unter Berücksichtigung der aus vegetationstechnischen Gründen üblichen Pflanzzeiten (Herbst/Frühjahr) innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides in angeführter Art und angeführtem Umfang vorgeschrieben wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch der Behördenentscheidung zu lauten hat wie folgt:

„Der Antrag von Frau A. B. gemäß § 4 Wr. BaumschutzG vom 16.11.2024 auf Entfernung einer auf dem ihr als Wohnungseigentümerin überlassenen Grundstücksteil stockenden, bereits abgestorbenen serbischen Fichte wird gemäß § 4 i.V.m. § 5 1 Wr. BaumschutzG als unzulässig zurückgewiesen.“

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Vorab ist klarzustellen, dass seitens der belangten Behörde mit der Bescheidausfertigung vom 24.1.2025 erstens gemäß § 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.11.2024 auf Fällung eines bereits abgestorbenen Baumes, mit Erteilung der Bewilligung dieses Antrags, und zweitens gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG für den Fall der Baumfällung die Durchführung einer Ersatzpflanzung vorgeschrieben wurde.

Der Spruch und die Begründung dieses Bescheids vom 24.1.2025 lauten:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Gegen diesen Bescheid wurde eine mit 10.2.2025 datierte Beschwerde eingebracht, in welcher die Beschwerdeführerin eine Änderung der Baumarten, welche für den Fall der beantragten Baumfällung bei der diesfalls gebotenen Ersatzpflanzung als pflanzendbare Bäume vorschrieben worden waren, begehrte.

Wörtlich führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.3.2025 änderte die belangte Behörde den oa. Bescheid vom 24.1.2025 dahingehend ab, als in Entsprechung des Begehrens in der Beschwerde die Vorschreibung der zu pflanzenden Baumarten geändert wurde.

Der Spruch und die Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung vom 24.3.2025 lauten:

--Grafik nicht anonymisierbar--

Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung, in welcher diese neuerlich eine Änderung der Baumarten, welche für den Fall der beantragten Baumfällung bei der diesfalls gebotenen Ersatzpflanzung als pflanzendbare Bäume vorschrieben worden waren, indem sie die Erlaubnis zur Pflanzung einer Akazie (Gold), Robinie begehrte.

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 16.11.2024 einen Antrag auf Entfernung einer auf dem ihr als Wohnungseigentümerin überlassenen Grundstücksteil stockenden, bereits abgestorbenen serbischen Fichte beantragte. Die gab an, dass durch diesen abgestorbenen Baum bestehende bauliche Anlagen und die körperliche Sicherheit von Personen gefährdet werde.

Aufgrund dieses Antrags wurde seitens eines Amtssachverständigen der belangten Behörde nachfolgendes Gutachten zur Frage der Gebotenheit von Ersatzpflanzungen gemäß § 6 Wr. BaumschutzG erstattet:

--Grafik nicht anonymisierbar--

In weiterer Folge wurde der oa. Bescheid vom 24.1.2025 erlassen.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 2.7.2025 Herrn Univ.-Prof. Dr. C. D. von der Universität Wien, Department Funktionelle und Evolutionäre Ökologie, um fachliche Erörterung des des im Wr. BaumschutzG für Bäume verwendeten biologischen Fachterminus der „physiologischen Altersgrenze“ dahingehend ersucht, ob auch Totholz (daher abgestorbene Bäume) vom Fachterminus „physiologische Altersgrenze“ erfasst ist.

Bei dieser Anfrage wurde dem angefragten Herrn Univ-Prof. Dr. D. auch die Auslegung der belangten Behörde, wonach auch ein abgestorbener Baum unter vom biologischen Fachterminius der „physiologischen Altersgrenze“ erfasst ist, zumal ja ein toter Baum evident seine Altersgrenze erreicht hat, in Kenntnis gesetz.

Es wurde daher explizit angefragt, ob auch Totholz (daher abgestorbene Bäume) vom biologischen Fachterminus „physiologische Altersgrenze“ erfasst ist.

Mit Fachgutachten vom 20.7.2025 teilte Herr Univ-Prof. Dr. D. unter Beilage belegender Fachliteratur mit folgt.

„Es ist so, dass jede individuelle Baumart natüerlich ihre eigene physiologische Altersgrenze hat, das muss mal also von Art zu Art entscheiden. In dem paper "Senescence, ageing and death of the whole Plant" Tabelle 1 und in "Die Suche nach dem altem Wald" Tabelle 6, gibt es einige Schaetzungen dieser artspezifischen Altersgrenzen. Meine Interpretation ist folgende: die Altersgrenze wird erreicht, wenn die Gesamtstruktur des Baumes nicht mehr erlaubt, die sogenannten omnipotenten Meristemgewebe an verschiedensten Orten - vor allem in der Baumkrone - aufrecht zu erhalten, insbesondere sind das vollständig zellulaere Prozesse, die vor allem durch Umweltstressoren, insbesondere Trockenstress, aber damit einhergehend auch biotischen Stress wie Pilzen, ausgelöst werden. Sobald ein systemischer Effekt im Baum einsetzt, der ein zellulaeres Sterben, sogenannte Apoptose und verringerte Zellerneuerung auslöst, insbesondere auch durch Hormone gesteuert, kann der vegetative Sproß mit sogenannten unbegrenztem Wachstum Alterungsprozesse durchlaufen, die schliesslich auch zum Absterben des Gewebes und zum Tod des Baumes führen können. Diese Prozesse sind ausführlicher in dem erwähnten paper "Senescence, ageing and death of the whole Plant" beschrieben. Dort sind auch zelluläre sogenannte Signalkaskaden involviert, mit denen auch ich mich in meiner Forschung beschaeftige. Wenn ich das nun herunterbrechen sollte auf die Frage des Totholzes bzw. abgestorbener Baum und ob man hier diese Regeln der physiologischen Altersgrenze anwenden kann, so muss man zunächst Totholz von totem Baum unterscheiden. Totholz kommt an jedem noch so jungem Baum vor und muss entfernt werden fuer die Verkehrssicherheit. Bei einem vollstaendig abgestorbenen Baum trifft das Pinzip der physiologischen Altersgrenze nicht mehr zu, da hier keine physiologisch-zellulären Vorgänge wie oben beschrieben, die ja entscheidend fuer diese Alterungsprozesse sind, mehr stattfinden.“

Dieses Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt und hat keine der Parteien diese gutachterliche Ausführung bestritten bzw. in Zweifel gezogen.

Da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig ist, war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:

Die Beschwerdeführerin ist bei Zugrundelegung der unbestrittenen behördlichen Ermittlungen und den gutachterlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Amtssachverständigen festzustellen:

Das gegenständliche Totholz einer serbischen Fichte stockt auf einem in Wien, E.-gasse, gelegenen Grundstücksfläche, welche der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin dieser Liegenschaft in die alleinige Nutzung im Rahmen ihrer Begründung von Wohnungseigentum einer Wohnung in diesem Gebäude überlassen ist.

Dieser Baum war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.11.2024 abgestorben, ohne dass dieses Absterben von der Beschwerdeführerin unmittelbar oder mittelbar herbeigeführt worden ist.

§ 4 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 19/2024 lautet wie folgt:

„Bewilligungspflicht

(1) Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder

2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wesentlich wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder

3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder

4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder

5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder

6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.

(2) Die Bewilligung ist in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.

(3) Müssen Bäume auf Grund von Maßnahmen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt werden, so bedarf es hiezu keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Die Entfernung dieser Bäume ist dem Magistrat mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung unter Bekanntgabe von Zahl, Art, Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung) und Standort der zu entfernenden Bäume anzuzeigen.“

§ 5 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 19/2024 lautet wie folgt:

„(1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt.

(2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand, der Standort der zu entfernenden Bäume sowie Baumaßnahmen, die sich auf den Baumbestand voraussichtlich auswirken, ersichtlich sind.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6).

(4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung.

(5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.

(6) Wird die bewilligte Baumentfernung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchgeführt, erlischt die erteilte Bewilligung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen. Der Magistrat kann in begründeten Fällen im Bescheid davon abweichende Fristen festsetzen.“

§ 6 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 19/2024 lautet wie folgt:

„(1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.

(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1:1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.

(2a) Der Magistrat kann – je nach den örtlichen Möglichkeiten – anstelle von jeweils zwei vorzuschreibenden Ersatzbäumen die Pflanzung eines mittel- bis großkronigen Ersatzbaumes mit einem Stammumfang von 25 bis 30 cm vorschreiben.

(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt grundsätzlich dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, ist auch dies nicht möglich, im selben Bezirk auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen. In diesem Fall obliegt die Durchführung der Ersatzpflanzung dem zustimmenden Grundeigentümer. Diesem kommt im Verfahren im Hinblick auf die Vorschreibung von Art und Standort der Ersatzpflanzung Parteistellung zu.

(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Dabei können erforderlichenfalls zumutbare begleitende Maßnahmen, die für die Durchführung einer Ersatzpflanzung erforderlich sind (wie zB die Herstellung von Baumscheiben oder eine Beseitigung der Versiegelung von Flächen) vorgeschrieben werden. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.

(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Abs. 2) auszuweisen.

(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 möglichst im selben Bezirk vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ausgleichsmaßnahmen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.

(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern.“

§ 7 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 19/2024 lautet wie folgt:

„Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger

(1) Der jeweils nach § 6 Abs. 3 zur Ersatzpflanzung Verpflichtete hat deren erfolgte Durchführung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des § 1.

(3) Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch zehn Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des § 6 vorzuschreiben.“

§ 8 Wr. Baumschutzgesetz in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 27/1974 lautet wie folgt:

„Umpflanzung

(1) An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.

(2 ) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.“

§ 14 Wr. Baumschutzgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

„Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe

(1) Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.“

I) Ermittlung, ob auch Totholz (daher ein abgestorbener Baum) unter dem Baumbegriff des Wr. Baumschutzgesetz fällt:

Im gegenständlichen Verfahren ist zu ermitteln, ob auch Totholz (daher ein abgestorbener Baum) unter dem Baumbegriff des Wr. Baumschutzgesetz fällt:

Bei Zugrundelegung des beigeschafften Universitätsgutachtens von Herrn Univ. Prof. Dr. D. steht fest, der im Wr. BaumschutzG verwendete biologische Fachterminus der „biologischen Altersgrenze“ sich ausschließlich auf nicht abgestorbene Bäume, und daher nicht auch auf Totholz bezieht.

Schon bei Zugrundelegung der klaren und eindeutigen Wortwahl im § 1 Wr. BaumschutzG, gemäß welcher ein Holz, welches nicht vom biologischen Fachterminius der „physiologischen Altersgrenze“ erfasst ist, nicht vom Anwendungsbereich des Bewilligungstatbestand des § 1 Wr. BaumschutzG erfasst ist, ist zu folgern, dass Totholz, wie gegenständlich das gegenständlich auf dem Grundstück stockende Holz, nicht vom Anwendungsbereich des Wr. BaumschutzG erfasst wird. Damit ist aber auch weder eine Abtragung dieses Totholzes bewilligungsfähig (und daher auch nicht antragsbedürftig) und folglich auch nicht mit einer Ersatz- oder Ersatzzahlungspflicht belegbar.

Zu diesem Ergebnis ist zusätzlich zu den ohnedies klaren Ausführungen zum Begriffsgehalt des biologischen Fachterminus der „biologischen Altersgrenze“ auch aufgrund nachfolgender Überlegungen zu kommen:

I.1) Unvereinbarkeit der Subsumption von Totholz (wie insbesondere abgestorbene Bäume) unter den Baumbegriff gemäß dem Zweck des Wr. NaturschutzG:

§ 1 Abs. 1 Wr. BaumschutzG bezeichnet den Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes. Wörtlich wird formuliert:

„Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.“

Diese Zweckbestimmung wird im Hinblick auf Gewächse offenkundig nur im Hinblick auf noch lebende Gewächse erfüllt. Dies sei im Hinblick auf den konkreten Fall eines abgestorbenen Baums wie folgt näher dargestellt:

Ein abgestorbener Baum bildet stets eine Gefahr für Leib, Leben und Sachen, zumal ein abgestorbener Baum stets umsturzgefährdet ist bzw. bei einem abgestorbenen Baum stets der Abbruch vermorschter Äste zu gewärtigen ist. Die „Erhaltung“ abgestorbener Bäume stellt schon deshalb keinen Beitrag zu einer „gesunden Umwelt“ dar, abgesehen davon, dass der Anblick abgestorbener Bäume stets als störend eingestuft wird. Der Anblick abgestorbener Bäume stellt daher auch keinen visuellen Mehrwert im Vergleich zu dessen Entfernung auf.

Für diese Auslegung spricht auch der letzte Halbsatz des § 1 Abs. 1 Wr. BaumschutzG, welcher bei Bäumen stets (arg.: „einschließlich“) deren ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraum … (schützt)“. Ein abgestorbener Baum ist nun aber ex definitione nicht mehr lebendig, und weist daher keinen „pflanzlichen Lebensraum“ mehr auf.

Für diese Auslegung sprechen auch die exemplarischen Anführungen von Bäumen im § 1 Abs. 2 Wr. BaumschutzG, welche alle nur lebende Bäume anführen bzw. deren Lebendigkeit selbstverständlich voraussetzen.

I.2) Unvereinbarkeit der Subsumption von Totholz unter den Baumbegriff mit der Erhaltungspflicht des § 2 i.V.m. § 13a Wr. BaumschutzG:

§ 2 i.V.m. § 13a Wr. BaumschutzG verpfllichten wiederum jeden Grundeigentümer, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Schon der Begriff „stockend“ impliziert lebende Bäume, und nicht die Verpflichtung, abgestorbene Bäume „zu erhalten“. Ganz abgesehen, dass eine Erhaltungspflicht für abgestorbene Bäume, welche eine eminente Gefahr für Leib, Leben und Sachen darstellen, schon begrifflich widersinnig ist. Der Begriff „erhalten“ implizit die Bewahrung von etwas intaktem, und nicht die Verpflichtung, kaputtes und gefährliches zwingend bestehen zu lassen.

I.3) Unvereinbarkeit der Subsumption von Totholz unter den Baumbegriff mit der Umpflanzungsoption des § 8 Wr. BaumschutzG:

§ 8 Wr. BaumschutzG normiert, dass im Falle einer gebotenen Ersatzpflanzung an deren Stelle auch eine Umpflanzung des Baumes bewilligt werden kann, sofern diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluss auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes hat.

Dieses Abstellen auf die Lebensfähigkeit und Lebensdauer zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Frage der „Entfernung“ eines Baumes i.S.d. § 4 i.V.m. 5 Wr. BaumschutzG die Entfernung eines noch nicht abgestorbenen Baumes vor Augen hat. Der Begriff des „Baumes“ des § 8 Wr. BaumschutzG beschränkt sich zwingend auf lebende Bäume. Es gibt kein Indiz, dass irgendeine Bestimmung unter Baum i.S.d. Wr. BaumschutzG auch einen abgestorbenen Baum vor Augen hat.

I.4) Nichtvorliegen eines Bewilligungstatbestands für die Bewilligung der Entfernung von Totholz (abgestorbener Baum):

Dieses Auslegungsergebnis lässt sich auch zwingend aus der Bestimmung des § 4 Wr. BaumschutzG ableiten. Durch diese Bestimmung wird der durch dieses Gesetz normierte Schutz für Bäume näher konkretisiert. Nach dieser Bestimmung darf nämlich ein Baum i.S.d. Wr. BaumschutzG nur nach Erteilung einer entsprechenden Bewilligung (vom Fall des § 4 Abs. 3 Wr. BaumschutzG abgesehen, welcher eine Anzeigepflicht und eine potentielle Untersagungsbefugnis bestimmt).

Es liegt auf der Hand, dass Bäume, welche durch das Wr. BaumschutzG nicht geschützt sind, welche daher nicht unter dem Baumbegriff des 1 Wr. BaumschutzG (daher die Bäume, welche nicht gemäß § 1 Abs. 2 Wr. BaumschutzG vom Schutzbereich ausgenommen sind) fallen.

Wenn daher für die Entfernung all dieser Bäume durch § 4 Wr. BaumschutzG eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht normiert ist, ist zu folgern, dass „Bäume“, im Hinblick auf welche § 4 Abs. 1 Wr. BaumschutzG keinen Entfernungstatbestand normiert, auch nicht vom Baumbegriff des § 1 Wr. BaumschutzG erfasst sind.

Die Entfernungstatbestände des § 4 Abs. 1 Wr. BaumschutzG beziehen sich nun aber nachweislich nur auf lebende Bäume, nicht aber auch auf Totholz (daher abgestorbene Bäume):

Der Entfernungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1Wr. BaumschutzG erlaubt die Entfernung im Falle des Erreichens der „physiologischen Altersgrenze“. Wie zuvor ausgeführt, bezieht sich dieser Fachterminus aber ausschließlich auf lebende Bäume, nicht aber auch auf Totholz (daher abgestorbene Bäume).

Der Entfernungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 Wr. BaumschutzG bezieht sich auf Bäume, welche zwingend als wertvoll einzustufen sind, zumal nur Bäume entfernt werden dürfen im Hinblick auf „wesentlich wertvollere“ Bäume. Dass damit nicht abgestorbene Bäume gemeint sein können, ist evident.

Der Entfernungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 Wr. BaumschutzG nehmen auf den Wuchs und den Zustand von Bäumen bezug. Von einem „Wuchs und Zustand eines Baumes“ kann aber bei Totholz denkunmöglich mehr gesprochen werden. Hier geht der Gesetzgeber sichtlich von Bäumen aus, welche erst im Zusammenhang ihrer Nähe zu Bauwerken etc. eine Gefahr darstellen, daher ohne diesen Zusammenhang keine Gefahr darstellen. Demgegenüber stellt ein abgestorbener Baum auch ohne Nähe zu einem Bauwerk etc. eine Gefahr dar.

Der Entfernungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 4 Wr. BaumschutzG geht ebenfalls von einer Beeinträchtigung eines anderen Schutzziels, nämlich dem Bau eines Gebäudes, im Falle der Belassung des Baumes aus. Hier geht der Gesetzgeber sichtlich von Bäumen aus, welche erst im Zusammenhang ihres Standortes auf einem Baugrund ein Problem darstellen, daher ohne diesen Zusammenhang kein Problem darstellen, sondern als schützenswert einzustufen sind. Demgegenüber stellt ein abgestorbener Baum auch im Falle, dass dieser nicht auf einem Baugrund stockt, eine Gefahr dar, welche ihn nicht als schützenswert erscheinen lassen kann.

Der Entfernungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 5 Wr. BaumschutzG geht ebenfalls von einer Beeinträchtigung eines anderen Schutzziels, nämlich der Schutzwürdigkeit von Verkehrsbauten, und der Beeinträchtigung dieses Schutzziels im Falle der Belassung des Baumes aus. Hier geht der Gesetzgeber sichtlich von Bäumen aus, welche erst im Zusammenhang ihres Standortes im Bereich von Verkehrsbauten ein Problem darstellen, daher ohne diesen Zusammenhang kein Problem darstellen, sondern als schützenswert einzustufen sind. Demgegenüber stellt ein abgestorbener Baum auch im Falle, dass dieser nicht im Bereich eines Verkehrsbauwerks stockt, eine Gefahr dar, welche ihn nicht als schützenswert erscheinen lassen kann.

Der Entfernungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 Wr. BaumschutzG geht ebenfalls von einer Beeinträchtigung eines anderen Schutzziels, nämlich eines sonstigen, in den Vorziffern nicht angeführten, gesetzlich normierten Schutzziels im Falle der Belassung des Baumes aus. Hier geht der Gesetzgeber sichtlich von Bäumen aus, welche erst im Zusammenhang mit dem Umstand der Beeinträchtigung dieses sonstigen gesetzlich normierten Schutzzieles ein Problem darstellen, daher ohne diesen Zusammenhang kein Problem darstellen, sondern als schützenswert einzustufen sind. Demgegenüber stellt ein abgestorbener Baum auch im Falle, dass dieser keinerlei sonstiges gesetzliches Schutzziel beeinträchtigt, eine Gefahr dar, welche ihn nicht als schützenswert erscheinen lassen kann.

Für die Entfernung von Totholz, daher eines abgestorbenen Baumes, gibt es sohin keinen Entfernungstatbestand. Wenn man nicht die absurde Rechtsauslegung vertreten will, dass abgestorbene Bäume derart extrem geschützt sind, dass diese keinesfalls entfernt werden dürfen, ist zu folgern, dass abgestorbene Bäume nicht vom Schutzgegenstand des Baumbegriffs des § 1 Wr. BaumschutzG erfasst sind.

I.5) Nichtvorliegen eines verbotenen Eingriffs bei der Entfernung von Totholz (abgestorbener Baum):

Dieses Auslegungsergebnis lässt sich auch zwingend aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Wr. BaumschutzG ableiten. Durch diese Bestimmung wird der durch dieses Gesetz normierte Schutz für Bäume im Sinne eines Verbotstatbestands näher konkretisiert. Nach dieser Bestimmung bildet nämlich jeder der in den Ziffern 1 bis 3 des § 3 Abs. 1 Wr. BaumschutzG normierten Handlungen einen verbotenen Eingriff.

Daraus ist zu folgern, dass andere Handlungen an Bäumen nicht vom Schutzumfang des Wr. BaumschutzG erfasst sind. Weiters ist zu folgern, dass Bäume, auf welche sich keiner dieser drei Tatbestände bezieht, damit sichtlich nicht vom Schutzgegenstand des § 1 Wr. BaumschutzG erfasst sind.

Wie sich nun aber zeigen lässt, bezieht sich keiner der Tatbestände der Ziffern 1 bis 3 des § 3 Abs. 1 Wr. BaumschutzG, und auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 Wr. BaumschutzG auf Totholz, daher abgestorbene Bäume.

So erfasst der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 Wr. BaumschutzG nur Handlungen, welche den pflanzlichen Lebensraum eines Baumes zu dessen Nachteil verändern. Totholz bzw. ein abgestorbener Baum weisen nun aber per definitione keinen „pflanzlichen Lebensraum“ mehr auf.

Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 Wr. BaumschutzG verbietet insbesondere die Entfernung von Bäumen, deren Entfernung nicht bewilligt wurde. Wie zuvor ausgeführt, gibt es für die Entfernung von Totholz (daher eines abgestorbenen Baumes) keinen Bewilligungstatbestand i.S.d. § 4 Wr. BaumschutzG. Wollte man unter diesen Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 Wr. BaumschutzG auch Totholz subsumieren, würde das zum nachfolgend näher ausgeführten unsachlichen Ergebnis führen, abgestorbene Bäume niemals entfernt werden dürfen, und zwar nicht einmal in einem Fall, in welchem durch diesen eine gravierende Gefahr für Menschen und Sachen bewirkt wird.

Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 Wr. BaumschutzG verbieten Handlungen, welche einen Baum in seinem Wuchs hemmen oder ihn zum Absterben bringen. Dass dieser Verbotstatbestand denkunmöglich auf bereits abgestorbene Bäume zur Anwendung gebracht werden kann, ist evident, zumal ein abgestorbener Baum nicht mehr wächst und auch nicht mehr zum Absterben gebracht werden kann.

Die Handlungen des § 3 Abs. 2 Wr. BaumschutzG beziehen sich evidentermaßen auch nur auf lebende Bäume.

I.6) Unsachlichkeit i.S.d. Art. 7 B-VG der Subsumption von Totholz unter den Baumbegriff:

Abgestorbene Bäume stellen eine eminente Gefahr dar. Die Entfernung von abgestorbenen Bäumen ist daher grundsätzlich geboten.

Ein abgestorbener Baum ist daher per definitione keinesfalls schützenswert.

Abgesehen davon, dass es ohnedies keinen Entfernungstatbestand für abgestorbene Bäume im § 4 Abs. 1 Wr. Baumschutz gibt, wäre es unsachlich, auch alle abgestorbenen Bäume unter einen Bestandsschutz zu stellen, sodass selbst im Falle, dass von einem abgestorbenen Baum eine eminente Gefahr ausgeht, dieser nicht sofort gefällt werden darf, sondern vielmehr zuvor ein aufwändiges Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren durchgeführt werden muss.

Genau ein solches Entfernungsverbot und ein solches mitunter monatelanges Zuwarten und damit monatelanges Gefährden von Personen und Sachen wird nun aber im § 5 Abs. 5 Wr. Baumschutz explizit angeordnet.

Gemäß § 10 Wr. BaumschutzG wäre die Arbeiten der Entfernung eines abgestorbenen Baumes selbst in solch einem Fall zwingend zu unterbinden.

Wie absurd eine solche Auslegung erscheinen muss, zeigt auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 3 Wr. BaumschutzG, welche – wollte man auch abgestorbene Bäume unter den Schutzgegenstand des § 1 Wr. BaumschutzG subsummieren, selbst im Falle der Entfernung eines abgestorbenen Baumes zur Beseitigung einer eminenten Gefahr für Menschen und Sachen zwingend die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 10 Abs. Z 3 Wr. BaumschutzG mit einer Strafdrohung bis EUR 1000,--, bzw. im Falle der Entfernung von 20 abgestorbenen Bäumen die Verwirklichung eines strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestands mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bzw. 360 Tagsätzen normiert.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Gesetzes muss daher auch als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG erscheinen.

II) Der Ausspruch über die Ersatzpflanzungspflicht gemäß § 6 Wr. BaumschutzG ist kein teilbarer Bescheid:

Die gegenständliche Beschwerde wie auch der gegenständliche Vorlageantrag richten sich jeweils ausschließlich gegen die jeweils erfolgte Vorschreibung von bestimmten Baumarten, welche im Falle einer Ersatzpflanzung zu pflanzen sind.

Es stellt sich daher die Frage, ob diese Vorschreibung einer bestimmten Ersatzpflanzung ein eigenständiger Bescheidbestandteil ist, sodass es sich bei der Erteilung der Entfernungsbewilligung einerseits und der Vorschreibung der Ersatzpflanzung um jeweils völlig eigenständige Bescheide handelt, bzw. sodass jeder der beiden Spruchpunkt ein Teil eines teilbaren Bescheides i.S.d. § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG ist.

Zur Klärung dieser Frage ist auf die zu teilbaren Bescheiden ergangene Judikatur zu verweisen.

Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG ist es im Falle eines teilbaren Bescheides (daher, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt) zulässig, über jeden trennbaren Verfahrensteil bereits mit der Spruchreife dieses Verfahrensteils abzusprechen. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich eines unteilbaren Verfahrensgegenstands nicht derart abgesprochen werden darf, dass nur ein Teil des (unteilbaren) verfahrensleitenden Antrages bewilligt wird (VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227).

In diesem Sinne ist daher etwa ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden kann, sodass auch im Falle der Bekämpfung nur eines bestimmten Aspekts eines baurechtlichen Bescheids zu einem Bauvorhaben über das ganze Bauvorhaben abzusprechen ist. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Unteilbarkeit eines Bauvorhabens ist nur dann zulässig, wenn sich das Vorhaben in mehrere selbständige (trennbare) Bestandteile zerlegen lässt. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die Ausführung des bewilligten Teiles möglich ist, ohne dass an dem Projekt Änderungen vorgenommen werden müssen (vgl. VwGH 19.5.1998, 97/05/0290; 8.5.2008, 2004/06/0227).

In diesem Sinne bilden auch unselbständige Nebenbestimmungen nur einen i.S.d. § 59 AVG unteilbaren Teil des Spruches. Sie können für sich alleine nicht angefochten werden (VwGH 22.11.2005, 2005/03/0213).

Für die Frage der Teilbarkeit kommt es daher darauf an, ob über jeden Teil des Bescheids unabhängig vom anderen abgesprochen werden kann, ohne dass zuvor über den anderen Teil abgesprochen worden ist.

Schon der klare Wortlaut des § 6 Abs. 4 i.V.m. 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG zeigen klar, dass eine solche Teilbarkeit i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG bei einem Abspruch, mit dem gemäß § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG eine beantragte Baumentfernung bewilligt wird, und dem Ausspruch über eine gebotene Ersatzpflanzung gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG keine solche Teilbarkeit vorliegt.

Vielmehr normiert § 6 Abs. 4 AVG explizit, dass ein Ausspruch über eine gebotene Ersatzpflanzung gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG nur gemeinsam mit einem Abspruch einer bewilligten Baumentfernung gemäß § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG erfolgen darf.

Die Erlassung eines eigenständigen Ausspruchs über eine gebotene Ersatzpflanzung gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG ist daher unabhängig von einem Abspruch einer bewilligten Baumentfernung gemäß § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG und schon gar nicht vor dem erfolgten Abspruch einer bewilligten Baumentfernung gemäß § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG zulässig.

Diese beiden Spruchbestandteile bilden daher unselbständige Bescheidteile i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG.

Dieser Umstand hat für das Rechtsmittelverfahren eine bedeutende Konsequenz.

Nach der Judikatur ist selbst im Fall, dass durch die erstinstanzliche Behörde nur über einen nicht trennbaren Teil in einem Bescheid abgesprochen wurde, hat die Rechtsmittelinstanz die Pflicht, in ihrer Entscheidung über den gesamten untrennbaren Teil abzusprechen; womit nicht die Sache überschritten wird (VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230). Wenn daher etwa durch den Magistrat nur eine Ersatzpflanzungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG ausgesprochen wird und diese bekämpft wird, hätte das Verwaltungsgericht als Verfahrensgegenstand nicht nur die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Ausspruchs der Ersatzpflanzungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG zu prüfen, sondern auch die Frage der Rechtmäßigkeit der gar nicht abgesprochenen Frage der Bewilligbarkeit der jeweiligen Baumentfernung. Sogar in solch einem Fall hätte das Verwaltungsgericht einen Ausspruch der Ersatzpflanzungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG ersatzlos zu beheben, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die (zulässig) beantragte Baumentfernung durch keinen der Entfernungstatbestände des § 5 Abs. 1 Wr. BaumschutzG gedeckt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 28 VwGVG ist nämlich Sache des Rechtsmittelverfahrens die gesamte dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Rechtssache. In dem Umfang, als durch eine Verfahrenspartei einen unteilbaren Bescheid bekämpft hat, hat daher die Rechtsmittelinstanz diesen Bescheid auf Rechtsrichtigkeit zu überprüfen. Der Umfang dieser Überprüfungsverpflichtung wird weder durch den Umfang der Bekämpfung des bekämpften Bescheids noch dahingehend beschränkt, als der Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelentscheidung nicht schlechter als durch den erstinstanzlichen Bescheid gestellt werden darf. Begründet wird dies u.a. damit, dass durch die Rechtsmittelentscheidung der gesamte erstinstanzliche Bescheid außer Kraft tritt und durch die Rechtsmittelentscheidung ersetzt wird. In diesem Sinne wird auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts aus § 28 VwGVG abgeleitet, dass aufgrund dieses Umstands der Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht durch den Umfang der Beschwerdeausführungen begrenzt wird (vgl. VfGH 6.6.2014, B 320/2014; VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031).

Da sohin der Ausspruch des Punktes II des bekämpften Bescheids, mit welchem eine Ersatzpflanzungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG ausgesprochen wird, ein unselbständiger Bescheidteil zum Abspruch der Bewilligung der Baumentfernung gemäß § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG darstellt, ist die bloße Bekämpfung nur des Abspruchs zur Ersatzpflanzungsverpflichtung unzulässig.

Vielmehr ist auch im gegenständlichen Fall der bloßen Bekämpfung nur des Abspruchs zur Ersatzpflanzungsverpflichtung auch die Rechtmäßigkeit des Abspruch der Bewilligung der Baumentfernung gemäß § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG zu prüfen.

Wenn diese Prüfung zum Ergebnis kommt, dass der Abspruch über die Bewilligung der Baumentfernung gemäß § 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG unzulässig erfolgte, ist schon infolge der Anknüpfung einer Ersatzpflanzungsverpflichtung an eine Baumentfernungsbewilligung gemäß 5 Abs. 3 Wr. BaumschutzG auch der Abspruch über eine Ersatzpflanzungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 Wr. BaumschutzG aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

Im gegenständlichen Fall besteht nun aber die ungewöhnliche Konstellation, dass ein Antrag auf Entfernung einer Sache (nämlich eines abgestorbenen Baumes) gestellt wurde, welche vom Anwendungsbereich des Wr. BaumschutzG nicht erfasst ist.

Es wurde daher etwas beantragt, was nicht vom Regelungsgegenstand des Wr. BaumschutzG erfasst ist.

In diesem Fall ist nun aber von einem nicht zulässigen Antrag auszugehen, sodass der gegenständliche erstinstanzliche Spruch dahingehend abzuändern war, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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