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VGW-101/V/042/13575/2025•LVwG W VGW-101/V/042/13575/2025
VGW-101/V/042/13575/2025Tribunal administratif régional23 sept. 2025
aufschiebende Wirkung, Beschwerde, Ausschluss, sofortige Vollstreckbarkeit, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Vertrauensunwürdigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. TESSAR über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Spruchpunkt II) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 10.7.2025, Zl. ..., mit welchem einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt I) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 10.7.2025, Zl. ..., die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt II der oa. Bescheidausfertigung, womit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt II) ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Mit dem Spruchpunkt I) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 10.7.2025, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z 2 lit. b PsychotherapieG 2025 deren Berechtigung zur psychotherapeutischen Berufsausübung entzogen.
Mit dem Spruchpunkt II) dieser Bescheidausfertigung wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt I) der Bescheidausfertigung ausgeschlossen.
Dieser Spruchpunkt II) wurde von der belangten Behörde wie folgt begründet:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250923_VGW_101_V_042_13575_2025_00/image001.png
Die Beschwerdeführerin brachte gegen diese beiden Spruchpunkte rechtzeitig Beschwerden ein.
Während sie in der Beschwerde die für das Nichtvorliegen der einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechenden Erwägungen nicht darlegte, erfolgten solche Darlegungen in zwei, am 22.9.2025 eingebrachten Schriftsätzen:
Im ersten der beiden Schriftsätze führte die Beschwerdeführerin unter Beischluss der in diesem Schriftsatz angeführten Beilagen im Wesentlichen aus:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Im zweiten der beiden Schriftsätze führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250923_VGW_101_V_042_13575_2025_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250923_VGW_101_V_042_13575_2025_00/image003.png
(…)
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20250923_VGW_101_V_042_13575_2025_00/image004.png
Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (§ 13 Abs. 4 VwGVG 2014), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049; 7.2.2020, Ra 2019/03/0143; 19.12.2024, Ra 2024/07/0055). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033; 7.2.2020, Ra 2019/03/0143; 19.12.2024, Ra 2024/07/0055). Schließlich kann sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028; 7.2.2020, Ra 2019/03/0143; 19.12.2024, Ra 2024/07/0055).
Im gegenständlichen Verfahren sind entscheidungsrelevant die nicht von vorneherein als unschlüssig zu erkennenden Tatsachenfeststellungen und die mit den erstinstanzlichen Feststellungen im Einklang stehenden und zudem der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Grunde zu legen. In Anbetracht der oa. Judikatur war daher von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Rechtsträger der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. § 13 Abs. 2 VwGVG - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG und Beschlüsse gemäß § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039; 5.9.2018, Ra 2017/03/0105; 2.11.2018, Ra 2018/03/0111; 12.9.2022, Ra 2022/11/0125).
Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033; 27.4.2020, Ra 2020/08/0030; Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105; 7.2.2020, Ra 2019/03/0143; 4.3.2020, Ra 2019/21/0354; 1.9.2021, Ra 2021/03/0149; 23.2.2023; Ra 2022/11/0009).
Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten, vielmehr müssen solche zusätzliche, eine unmittelbare Gefahr darstellende Sachverhalte festgestellt werden (vgl. VwGH 16.6.2000, 96/21/0764; 3.8.2000, 98/18/0204; 6.5.2019, Ra 2019/03/0040; 7.2.2020, Ra 2019/03/0143).
Wenn auf dem Boden des insbesondere aus dem vom angefochtenen Bescheid festgestellten, nicht als unschlüssig erkennbaren Sachverhalts nicht gesagt werden kann, dass dem öffentlichen Wohl durch den Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ein (den typischen, durch den erstinstanzlichen Bescheid entgegen getretenen Nachteil übersteigender) derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Bescheids wegen Gefahr in Verzugs dringend geboten ist, ist ein Ausspruch der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde im Rechtsmittelverfahren nicht aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001).
Wenn der Gesetzgeber bei bestimmten Sachverhaltskonstellationen normiert, dass eine durch eine gesetzliche Bestimmung mit einer bestimmten Sachverhaltsverwirklichung verbundene Rechtsfolge nicht eintritt, ist infolge dieser gesetzlichen Regelung zu dieser bestimmten Sachverhaltskonstellation der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unzulässig (vgl. sinngemäß VwGH 15.12.1993, 93/01/0779).
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.9.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).
Nach der verfassungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist das Tatbestandsmerkmal "Gefahr in Verzug" in § 13 Abs. 2 VwGVG so zu verstehen, dass mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (zwar nicht jeglicher Nachteil, wohl aber) "das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl" verhindert werden soll(en) (vgl. VfGH 3.12.2024, G 10/2024; VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033; 5.9.2018, Ra 2017/03/0105; 23.2.2023, Ra 2022/11/0009).
In der Interessenabwägung sind die Interessen der durch den Bescheid belasteten Person gegen die mit diesem Bescheid verfolgten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen (vgl. VfGH 3.12.2024, G 10/2024; VwSlg 18.913 A/2014; VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033; 23.2.2023, Ra 2022/11/0009)
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"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der durch den Bescheid belasteten Person) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 13.4.1988, 87/03/0255; 19.5.1992, 92/04/0026; 14.4.1994, 93/18/0607; 18.1.2000, 96/18/0502; 31.5.2000, 98/18/0272; 24.5.2002, 2002/18/0001; 29.1.2003, 2000/03/0358; 25.6.2003, 2002/03/0112; 31.1.2005, 2001/03/0123; 28.2.2005, 2001/03/0104; 11.4.2018, Ro 2017/08/0033; 24.5.2018, Ro 2018/08/0005).
Zudem bringt das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, 5.9.2018, Ra 2017/03/0105; 7.2.2020, Ra 2019/03/0143; 4.3.2020, Ra 2019/21/0354; 27.4.2020, Ra 2020/08/0030; Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108; 24.5.2002, 2002/18/0001; Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG).
Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 1.9.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0038 mit Hinweis auf Ra 2014/03/0028, 1.9.2014, Ra 2015/08/0049, 9.6.2015).
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung anhand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht anhand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände, sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann. (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039 mit Hinweis auf Ra 2014/03/0028, 1.9.2014).
In Entsprechung dieser Judikatur ist daher in einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu ermitteln bzw. vorzunehmen,
2a) ermitteln, welche öffentlichen Interessen für oder gegen die Gebotenheit der (sofortigen) Vollstreckung des bekämpften erstinstanzlichen Spruchpunkts I) sprechen; und
2b) ermitteln, welche Interessen der Beschwerdeführerin gegen die Gebotenheit der (sofortigen) Vollstreckung des bekämpften erstinstanzlichen Spruchpunkts I) sprechen;
2c) die Abwägung dieser beiden Interessensbereiche vorzunehmen;
ad 1) Der Gesetzgeber normiert immer wieder, dass im Falle der Erlassung eines auf einer bestimmten Rechtsgrundlage gegründeten Bescheids der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Mit solch einer gesetzlichen Regelung bringt der Gesetzgeber daher zum Ausdruck, dass kraft (unwiderleglicher) gesetzlicher Vermutung bereits die typische Fallkonstellation des Vorliegens eines bestimmten, eine Vollstreckungswirkung auslösenden rechtlichen Sachverhalts eine derart gravierende Gefahr für öffentliche Interessen oder die Interessen besonders geschützter Rechtsgüter bzw. Personen darstellt, dass im Sinne der Judikatur von der Gebotenheit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines gegen den aufgrund dieses rechtlichen Sachverhalts ergehenden (eine Vollstreckungswirkung auslösenden) Bescheids auszugehen ist.
Damit ist aber zugleich auch zwingend zu folgern, dass in Konstellationen, in welchen der Gesetzgeber an einen bestimmten Rechtssachverhalt, aufgrund welchen ein eine Vollstreckungswirkung auslösender Bescheid zu erlassen ist, keine solche (unwiderlegliche) gesetzliche Vermutung knüpft und damit nicht ex lege eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert, der Gesetzgeber die (ebenfalls unwiderlegliche) gesetzliche Vermutung normiert, die typische Fallkonstellation des Vorliegens des Rechtssachverhalts, an welchen das Gesetz die Gebotenheit der Erlassung eines eine Vollstreckungswirkung auslösenden Bescheids knüpft, gerade NICHT (!!!) eine derart gravierende Gefahr für öffentliche Interesse oder die Interessen besonders geschützter Rechtsgüter bzw. Personen darstellt, dass im Sinne der Judikatur von der Gebotenheit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines gegen den aufgrund dieses rechtlichen Sachverhalts ergehenden (eine Vollstreckungswirkung auslösenden) Bescheids auszugehen ist.
In der letzteren Gesetzeskonstellation des Nichtausschlusses der aufschiebenden Wirkung ex lege bereits im Falle des Vorliegens des Rechtssachverhalts, an welchen das Gesetz die Gebotenheit der Erlassung eines eine Vollstreckungswirkung auslösenden Bescheids knüpft, setzt die Befugnis zum bescheidmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde voraus, dass im je konkreten Fall durch den dem eine Vollstreckungswirkung auslösenden Bescheid zugrunde liegende Rechtssachverhalt eine deutlich (arg: gravierende) höhere Gefährdung für die öffentlichen Interesse oder die Interessen besonders geschützter Rechtsgüter bzw. Personen darstellt, als dies durch den für den diese Bescheiderlassung typischerweise zugrunde liegenden Rechtssachverhalt typischerweise bzw. regelmäßig der Fall ist.
In diesem Sinne fordert daher auch die oa. Judikatur das Vorliegen eines über das mit der Bescheiderlassung verbundene typische (öffentliche) Interesse an der unverzüglichen Vollstreckung hinausgehenden (öffentlichen) Interesses.
Dass durch die Weiterführung der psychotherapeutischen Praxis durch die Beschwerdeführerin eine Gefahr verwirklicht bzw. perpetuiert wird, welche die mit dem Eintritt der Vertrauensunwürdigkeit eines Psychotherapeuten verbundene Gefahr (auch nur minimal) übersteigt, ist bei Zugrundelegung des von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalts nicht zu ersehen:
a) Die der Beschwerdeführerin angelastete Verletzung des Berufskodex´ der Psychotherapeuten erfolgte bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse weder aus bösem Willen der Beschwerdeführerin noch zur Verfolgung eines Eigennutzes der Beschwerdeführerin. Vielmehr erfolgte diese Verletzung stets ausschließlich aus dem (von der Behörde als Vertrauensunwürdigkeit) beanstandeten Strebens der Beschwerdeführerin, ihren Patienten bei der Bewältigung deren psychischen Probleme zu helfen, und damit aus einer hehren Intention.
Das für die Ermittlung des Vorliegens einer Vertrauensunwürdigkeit nach der Judikatur stets mitzuwertende Motiv und der aus dem als vertrauensunwürdig eingestufte Verhalten erschlossene Charakterzug der Beschwerdeführerin hebt sich damit typischerweise gravierend, und zwar im Sinne einer vergleichsweise geringeren Gefährdungsprognose, von dem für eine Vertrauensunwürdigkeitsbeurteilung typischerweise zugrundeliegenden Sachverhalt ab.
Während geradezu regelmäßig das einem Psychotherapeuten angelastete, eine Vertrauensunwürdigkeit indizierende Verhalten durch einen unsittlichen bzw. unverantwortbaren Eigennutz des Psychotherapeuten verursacht bzw. begleitet wird, wie dies etwa im Falle des Eingehens sexueller Kontakte mit einem Klienten oder im Falle des sich Zueignens unlauterer Vorteile (etwa eine Schenkung) der Fall ist, erfolgten die der Beschwerdeführerin angelasteten Handlungen unstrittig uneigennützig, ohne jeglichen Vorteil für die Beschwerdeführerin und zudem nach deren (rechtsverkennenden) Motiv in selbstloser Absicht.
Die subjektiven Motivationen der Beschwerdeführerin heben sich daher positiv von den, eine Vertrauensunwürdigkeit typischerweise indizierenden Motiven ab.
Es entspricht der alltäglichen Lebenserfahrung, dass unsittliche Charakterzüge eine Persönlichkeit derart prägen, dass die jeweilige Person nur schwer diese willensmäßig ausschalten kann. Dagegen ist es grundsätzlich jeder Person möglich, an sich lautere und subjektiv sittliche Motivationen dahingehend willensmäßig zu kontrollieren, dass diese nicht zu einem diesen entsprechenden Handeln führen.
Damit ist die mit den subjektiven Motiven verbundene Gefährdungsprognose im Hinblick auf die mögliche Gefahr der weiteren Setzung (vergleichbarer) vertrauensunwürdiger Handlungen durch die Beschwerdeführerin deutlich geringer zu veranschlagen, als dies typischerweise im Hinblick auf die subjektiven Motive in den Konstellationen einer, einen Entzug der Psychotherapiebefugnis berechtigenden Sachverhaltskonstellation der Fall ist.
b) Auch wenn bei Zugrundelegung des von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts das als vertrauensunwürdig eingestufte Verhalten der Beschwerdeführerin während der psychotherapeutischen Tätigkeit (und daher nicht im privaten Bereich) erfolgt ist, ist festzustellen, dass es sich bei diesem Verhalten um keine für die Klienten (aus deren eigenen Sicht) um keine psychotherapeutische Intervention und um keine psychotherapeutische fachkundige Handlung gehandelt hat.
So ist bei Zugrundelegung des ermittelten Sachverhalts auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorschläge, Empfehlungen oder Aussagen nicht unter Berufung auf ihre psychotherapeutische Befähigung getroffen hat, sondern vielmehr klar zum Ausdruck gebracht hat, diese Aussagen nicht als eine psychotherapeutische Intervention oder Handlung einzustufen (gleichwohl diese Aussagen aber im Rahmen von Kontakten mit ihr in ihrer Eigenschaft als vertraute Psychotherapeutin geführt wurden). Aus dem Kontext ging stets hervor, dass die als vertrauensunwürdig eingestuften Handlungen den Klienten gegenüber als persönliche, außertherapeutische Meinungen offengelegt wurden.
Die in der Vertrauensunwürdigkeitsdefinition des § 54 Abs. 3 PsychotherapieG angesprochene berechtigte Erwartungshaltung eines Klienten an einen Psychotherapeuten, welche nicht (unvertretbar) verletzt werden darf, wurde durch die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen daher in einer für den Klienten erkennbaren Weise (unvertretbar) verletzt, und damit in einem zum typischen Regelfall vergleichsweise geringen, jedenfalls aber nicht in einem höheren Ausmaß.
c) Zudem ist aus dem gesamten Sachverhalt kein Aspekt erkennbar, welcher die Annahme nahe legen würde, dass die weitere psychotherapeutische Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine im Vergleich zum typischen Fall des Eintritts einer Vertrauensunwürdigkeit deutlich höhere Gefahr im Hinblick auf die mit der Verwirklichung des Tatbestands des § 54 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z 2 lit. b PsychotherapieG typischerweise bewirkten Gefährdung öffentlicher Interessen bzw. der Interessen fremder Rechtsgüter (insbesondere Dritter) darstellt.
Fazit: Das für den bescheidmäßigen Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG geforderte Ausmaß der mit der nicht sofortigen Vollstreckung bzw. Vollziehung des Bescheids bewirkte Gefährdung öffentlicher Interessen bzw. der Interessen fremder Rechtsgüter (insbesondere Fremder) liegt nicht vor. Schon aus diesem Grunde ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.
ad 2) Wie zuvor ausgeführt, fordert die Judikatur in einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG
die Ermittlung der öffentlichen Interessen, welche für oder gegen die Gebotenheit der (sofortigen) Vollstreckung des bekämpften belastenden Bescheids sprechen; und
die Ermittlung der Interessen des durch einen Bescheid Verpflichteten gegen die Gebotenheit der (sofortigen) Vollstreckung des bekämpften belastenden Bescheids sprechen; und
sodann die Abwägung dieser beiden Interessensbereiche.
ad 2.1)
2.1. 1) Zuerst erscheint die Ermittlung der öffentlichen Interessen, welche für oder gegen einen sofortigen Vollzug des Spruchpunkts I) der Bescheidausfertigung sprechen, zweckmäßig.
Hier ist erstens dar typischerweise mit jedem vollzugsfähigen Bescheid, und daher im konkreten mit einem Bescheid gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z 2 lit. b PsychotherapieG verbundene Zweck der Vollziehung dieses Bescheid zu veranschlagen.
Wie nun aber § 13 Abs. 1 VwGVG normiert, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das öffentliche Interesse der Aufschiebung der mit der Erlassung eines vollstreckbaren Bescheids verbundenen Rechtswirkungen im Falle der Beschwerdeeinbringung typischerweise geringer ist, als das im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse des Bescheidadressaten verbundene (öffentliche) Interesse des Belasteten an der (vorläufigen) Nichtvollziehung (Nichtvollstreckung) dieses vollstreckbaren Bescheids.
Es liegt auf der Hand, dass mit dem Umstand allein, dass der gegenständliche Spruchpunkt I) ein vollziehbarer und vollstreckbarer Bescheid ist, und es daher auch ein (vorläufiges) öffentliches Interesse an dessen Vollstreckung gibt, nur der von § 13 Abs. 1 VwGVG geregelte typische Sachverhalt angesprochen wird. Dieser Umstand ist daher nicht geeignet, die Nichtbeachtlichkeit der Vorgabe des § 13 Abs. 1 VwGVG zu bewirken.
Insofern konsequent fordert die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG (bzw. die Judikatur) über die mit einem typischen, durch § 13 Abs. 1 VwGVG erfassten Bescheid verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hinausgehende Gefährdungen öffentlicher Interessen, um eine Nichtbeachtlichkeit der Vorgabe des § 13 Abs. 1 VwGVG zu bewirken.
Wie unter dem Vorpunkt I) ausgeführt, liegt aber eine solche überdurchschnittliche Gefährdung öffentlicher Interesse bei Zugrundelegung der Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht vor.
Es liegen daher keine (durch § 13 Abs. 2 VwGVG substantiierten) öffentlichen Interessen an der Nichtbeachtlichkeit der Vorgabe des § 13 Abs. 1 VwGVG und damit an der sofortigen Vollziehung und Vollstreckung des Spruchpunkts I) vor.
Fazit: Das für den bescheidmäßigen Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG geforderte Ausmaß der mit der besonderen Sachverhaltskonstellation, verbundenen über das typische Ausmaß hinausgehenden Gefahr für öffentliche Interessen, welche die Nichtbeachtung der Vorgabe des § 13 Abs. 1 VwGVG rechtfertigt, liegt nicht vor. Auch aus diesem Grunde ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.
2.1. 2) Zweitens ist aber auch zu prüfen, ob es nicht auch öffentliche Interessen oder geschützte Interessen anderer Rechtsträger (insbesondere anderer Parteien) gibt, welche gegen die Nichtbeachtlichkeit der Vorgabe des § 13 Abs. 1 VwGVG und damit an der sofortigen Vollziehung und Vollstreckung des Spruchpunkts I) sprechen.
Im gegenständlichen Fall liegt die, auch von der belangten Behörde festgestellte Tatsache vor, dass die Beschwerdeführerin erst vor wenigen Monaten ein Kind geboren hat und aktuell in Mutterkarenz ist. Damit ist schon ex lege eine maximale gesetzliche Zuverdienstgrenze verbunden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese infolge dieser Zuverdienstgrenze jedenfalls während ihrer Karenz nur die bestehenden Klienten weiterbehandeln wolle und keine neuen Klienten annehmen wolle, erscheint daher nicht nur schlüssig, sondern gesetzlich sogar zwingend geboten.
Damit ist aber zu folgern, dass mit der sofortigen Vollziehung und Vollstreckbarkeit des Spruchpunkts I) viele bislang zu deren Zufriedenheit therapierte Klienten mit einem Schlag und damit völlig unerwartet aus ihrer (wie von der Beschwerdeführerin dargelegt) subjektiv sehr positiv bewerteten psychotherapeutischen Unterstützung geschleudert würden.
Es liegt auf der Hand, dass insbesondere der Gesetzgeber das öffentliche Interesse verfolgt, dass positive und förderliche psychotherapeutische Behandlungen nicht unterbrochen, sondern fortgesetzt werden.
Genau dieses öffentliche Interesse und das analoge Interesse der aktuellen Klienten der Beschwerdeführerin würde mit der sofortigen Vollstreckung bzw. Vollziehung des Spruchpunkts I) zerstört.
In Anbetracht
erstens des unter den Punkten 1) und 2.1.1) festgestellten Faktums, dass es keine öffentlichen Interessen bzw. geschützten Interessen von Rechtsträgern gibt, welche die Nichtvollziehung des § 13 Abs. 1 VwGVG als erforderlich erscheinen lassen, und
zweitens des Umstands, dass es gravierende öffentliche Interessen und Interessen von Rechtsträgern gibt, welche Vollziehung des § 13 Abs. 1 VwGVG als tunlich und sachlich wünschenswert erscheinen lassen,
ist somit sogar von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. der geschützten Interessen von Rechtsträgern an der Vollziehung des § 13 Abs. 1 VwGVG, daher an der nicht sofortigen Vollziehung bzw. Vollstreckung des Spruchpunkts I) auszugehen.
Fazit: Das für den bescheidmäßigen Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG geforderte Ausmaß des Überwiegens der öffentlichen Interessen bzw. der geschützten Interessen von Rechtsträgern an der sofortigen Vollziehung bzw. Vollstreckung des Spruchpunkts I) fordern, liegt nicht vor. Auch aus diesem Grunde ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.
2. 2) Evident sind die massiven persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an der nicht sofortigen Vollziehung bzw. Vollstreckung des Spruchpunkts I).
Mit der sofortigen Vollziehung bzw. Vollstreckung des Spruchpunkts I) wäre der Beschwerdeführerin letztlich ihre ausreichende finanzielle Existenzgrundlage entzogen, zumal das Karenzgeld erfahrungsgemäß nicht geeignet ist, die üblicherweise anfallenden Lebenserhaltungskosten zu decken.
Dazu kommt, dass insbesondere der Umstand der Karenz und die damit zum Ausdruck gebrachte Notwendigkeit der Pflege des eigenen Kindes auch die Aufnahme einer anderen, innerhalb der zulässigen Zuerwerbseinkommensgrenzen liegenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nur schwer möglich und damit bei Zugrundelegung der Wertungen des österreichischen Gesetzgebers zur Funktion des Karenzurlaubs nicht zumutbar ist.
Fazit: Bei Berücksichtigung der Feststellungen der Punkte 1) und 2.1) ist daher von einem deutlichen Überwiegen (eigentlich von einem zusätzlich zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der nicht sofortigen Vollziehung und Vollstreckung des Spruchpunkts I)) der berechtigten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an der nicht sofortigen Vollziehung und Vollstreckung des Spruchpunkts I) auszugehen. Auch aus diesem Grunde ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Im gegenständlichen Fall stützte sich die belangte Behörde bei ihrem Ausspruch der Entziehung der Berechtigung zur psychotherapeutischen Berufsausübung ausschließlich auf den Umstand, dass nach der Rechtsauslegung der belangten Behörde das von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten den Wegfall ihrer Vertrauenswürdigkeit indiziere. Damit erachtete die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für den auf § 54 Abs. 1 PsychotherapieG 2025 gestützten bescheidmäßigen Widerruf der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs als gegeben.
Mit dieser Subsumption hat die belangten Behörde aber übersehen, dass der Umstand des Wegfalls der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 54 Abs. 3 PsychotherapieG 2025 nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerrufs der Berechtigung zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs gemäß § 54 Abs. 1 PsychotherapieG 2025 ausgehen zu können.
Übersehen wurde nämlich die als Ausnahmetatbestand zum § 54 Abs. 1 PsychotherapieG 2025 einstufende Bestimmung des § 54 Abs. 4 bis 6 PsychotherapieG 2025. Demnach ist im Falle der Möglichkeit der Vorschreibung eines gelinderen Mittels i.S.d. § 54 Abs. 4 bis 6 PsychotherapieG 2025 die Erlassung eines Entziehungsbescheids gemäß § 54 Abs. 1 PsychotherapieG 2025 unzulässig.
Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Spruchpunkt I) der Bescheidausfertigung nicht mit der Frage des Vorliegens der Möglichkeit der Vorschreibung eines gelinderen Mittels i.S.d. § 54 Abs. 4 bis 6 PsychotherapieG 2025 befasst. Weder aus den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde noch aus dem erstinstanzlichen Akt ist zu folgern, dass die Gebotenheit der Vorschreibung von gelinderen Mitteln i.S.d. § 54 Abs. 4 bis 6 PsychotherapieG 2025 mit Gewissheit auszuschließen ist, sodass auf diese Frage des Vorliegens des Ausschlusstatbestands des § 54 Abs. 4 bis 6 PsychotherapieG 2025 nicht einzugehen ist.
Es liegt auf der Hand, dass das erkennende Gericht infolge des Gebots der unverzüglichen Entscheidungsfindung i.S.d. § 13 Abs. 4 VwGVG nicht befugt ist, ein umfassendes, sinnvollerweise nur durch die Heranziehung von Sachverständigen abzuführendes Ermittlungsverfahren zur Frage der Möglichkeit der Vorschreibung eines gelinderen Mittels i.S.d. § 54 Abs. 4 bis 6 PsychotherapieG 2025 durchzuführen.
Vielmehr hat das erkennende Gericht sich nach der klaren Vorgabe des § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 VwGVG an dem aus dem Akt und dem Vorbringen der Parteien zu erschließenden Sachverhaltsvorbringen zu halten.
Gemäß diesem Akteninhalt und Sachverhaltsvorbringen ist nun aber nicht zu folgern, dass mit der von der belangte Behörde festgestellten mangelnden Vertrauenswürdigkeit i.S.d. § 54 Abs. 3 PsychotherapieG 2025 auch von der zwingenden Verwirklichung des Entzugstatbestands des § 54 Abs. 1 PsychotherapieG 2025 auszugehen ist.
Damit ist aus dem gesamten Akten und vorliegenden Sachverhalt auch nicht folgerbar, dass überhaupt die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlich bekämpfte Entzugsbescheids i.S.d. § 54 Abs. 1 PsychotherapieG 2025 vorliegen.
Unter sinngemäßer Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur hat bei dieser Konstellation das Verwaltungsgericht vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auszugehen.
Auch aus diesem Grunde ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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