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VGW-001/049/9558/2025•LVwG W VGW-001/049/9558/2025
VGW-001/049/9558/2025Tribunal administratif régional22 sept. 2025
Zivildienst, Zuweisungsbescheid, Verwaltungsübertretung, Gutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.06.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Zivildienstgesetz (ZDG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 76,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Anzeige vom 20.05.2025 brachte die Zivildienstserviceagentur der belangten Behörde zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Zuweisungsbescheid vom 10.01.2025 der Einrichtung C. der D. zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum 01.04.2025 bis 29.12.2025 zugewiesen wurde, dort jedoch nie erschienen ist und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 60 ZDG begangen hat.
Die belangte Behörde erließ in der Folge eine mit 22.05.2025 datierende Strafverfügung, mit der der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 60 erster Fall ZDG zu einer Geldstrafe von EUR 600,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verpflichtet wurde, da dieser als Zivildienstleistender mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.01.2025, GZ: ... der Einrichtung „C. der D. der … Wien“, E.-gasse, Wien, zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes für die Zeit von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zugewiesen wurde und der Zuweisung jedenfalls von 01.04.2025 bis 20.05.2025 keine Folge leistete. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28.05.2025 zugestellt und von diesem mit Eingabe vom 02.06.2025 Einspruch gegen diesen erhoben und in diesem darauf verwiesen, dass diesem die Ableistung des Zivildienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre und zugleich auf seine ungünstige finanzielle Situation.
Mit Straferkenntnis vom 11.06.2025 reduzierte die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe auf EUR 380,- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 18.06.2025 zugestellt und von diesem mit Eingabe vom 23.06.2025, sohin fristgerecht, eine inhaltlich idente Beschwerde zum vorherigen Einspruch erhoben.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Dieses forderte in der Folge von der Zivildienstserviceagentur das damalige amtsärztliche Gutachten zum Zuweisungsverfahren aus dem Jahr 2023 an und forderte den Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs auf, nähere Ausführungen zu der von ihm ins Treffen geführten Unmöglichkeit der Ableistung des Zivildienstes zu machen und taugliche Unterlagen vorzulegen. Vom Beschwerdeführer erging zwar eine Äußerung, diese stellte jedoch im Kern nur eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens dar und legte dieser keine entsprechenden Unterlagen vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde als Zivildienstleistender mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.01.2025, GZ: ... der Einrichtung „C. der D. der … Wien“, E.-gasse, Wien, zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes für die Zeit von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zugewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, mit 17.01.2025 zur Abholung bereitgehalten und von diesem am 27.01.2025 behoben, in der Folge jedoch nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer leistete der Zuweisung jedenfalls von 01.04.2025 bis 20.05.2025 keine Folge.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.04.2019 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt und wurde dieser im Weiteren mit Bescheid vom 13.01.2023 der F. der G. GmbH zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.12.2023 zugewiesen um mit Bescheid vom 17.05.2023 wieder aus diesem entlassen zu werden, da der Beschwerdeführer dem Zivildienst über einen längeren Zeitraum unentschuldigt ferngeblieben ist.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2023 von Seiten der MA 15 auf seine Einsetzbarkeit im Rahmen des Zivildienstes untersucht und zum damaligen Zeitpunkt für nicht einsetzbar eingestuft. Gestützt wurde das Gutachten damals auf einen Nachweis der klinisch-psychologischen Behandlung vom 12.05.2023, ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für soziales und Behindertenwesen vom 28.10.2019, einen Befundbericht von Dr. H. vom 31.10.2019, einen Arztbrief von Dr. I. vom 10.01.2022 und einen Kurzarztbrief des PSD Wien vom 04.05.2019. Im Gutachten wurde damals eine subdepressive Befindlichkeit mit ängstlichem und innerlich unruhigem Auftreten festgehalten. Das Denken sei unauffällig, es konnten keine wesentlichen Konzentrations- und Schlafstörungen festgestellt werden. Eine psychotrophe Medikation erfolge nicht. Aktuelle weitere Befunde seien nicht vorgelegt worden und klinisch-körperlich bestehe keine Einschränkung. Das Gutachten kann hinsichtlich seiner Conclusio nicht nachvollzogen werden.
Eine den Einsatz des Beschwerdeführers im Rahmen des Zivildienstes hindernde Erkrankung konnte im Rahmen des Verfahrens nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer war von 03.10.2022 bis 30.04.2023 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei K. und übte von 01.07.2020 bis 04.04.2025 das Handelsgewerbe aus.
III.Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind und auf das Beschwerdevorbringen.
Die Feststellungen zu den Bescheiden rund um den Eintritt der Zivildienstpflicht, den Zuweisungen des Beschwerdeführers zum Zivildienst und dessen Fernbleiben von den Zuweisungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, hier insbesondere den entsprechenden Bescheiden selbst sowie den Ausführungen der Zivildienstserviceagentur und wurde dies vom Beschwerdeführer selbst auch nie bestritten.
Die Feststellungen zu den Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das GISA sowie den Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zum Inhalt des Gutachtens der MA 15 vom 06.06.2023 ergeben sich aus diesem selbst. Jene dazu, dass dessen Conclusio nicht nachvollzogen werden kann aus Folgendem: Zu den Anforderungen an ein taugliches Sachverständigengutachten judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH, 22. Dezember 2004, 2002/08/0267; VwGH, 24. Oktober 2012, 2008/17/0122). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den Nichtsachkundigen ersichtlichen Weise offen zu legen (VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Die Behörde hat sodann das Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Zunächst ist augenfällig, dass sich das Gutachten im Rahmen der Befunderhebung, abseits der Angaben des Beschwerdeführers selbst, auf ein Gutachten aus dem Jahr 2019, einen Kurzarztbrief aus dem Jahr 2019, einen Befundbericht aus dem Jahr 2019 und einen Arztbrief vom Jänner 2022 gestützt hat. Der überwiegende Teil der Unterlagen die der Befunderhebung zugrunde gelegt wurden, war sohin zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Juni 2023 rund vier Jahre oder zumindest eineinhalb Jahre alt, womit deren Validität bereits per se etwas zweifelhaft erscheint. Auch hält das Gutachten fest, dass keine Konzentrations- oder Schlafstörungen beim Beschwerdeführer zu konstatieren wären, das Denken unauffällig wäre, keine psychotrophe Medikation erfolge und auch keine klinisch-körperlichen Einschränkungen bestehen würden. Einzig eine subdepressive Befindlichkeit und ein ängstliches und unruhiges Auftreten werden im Gutachten festgehalten. Wie das Gutachten vor diesem Hintergrund zur Conclusio der Unfähigkeit zur Ausübung des Zivildienstes durch den Beschwerdeführer kommen kann, erschließt sich dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen nicht, da es hierfür jedenfalls erforderlich gewesen wäre aktuellere ärztliche Befunde durch den Beschwerdeführer einzuholen, da nur auf diesem Wege eine taugliche Anamnese hätte erfolgen können, um tatsächlich einzuschätzen ob beim Beschwerdeführer Faktoren bestehen würden, welche seine Fähigkeit der Ausübung des Zivildienstes entgegenstehen. Auch würden die im Gutachten festgehaltenen Faktoren, wie unauffälliges Denken, keine spezifische psychtotrophe Medikation, keine Schlaf- und keine Konzentrationsstörungen sowie keine klinisch-körperlichen Einschränkungen viel eher zu der Annahme führen, dass der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre seinen Zivildienst zu versehen. Dies auch vor dem Hintergrund, als der Beschwerdeführer von 2020 bis ins Jahr 2025 eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat und von Oktober 2022 bis März 2023 darüber hinaus auch geringfügig bei einem Elektroinstallationsunternehmen tätig war. Wie der Beschwerdeführer nun in der Lage gewesen sein soll, diesen Tätigkeiten nachzugehen und zugleich nicht fähig gewesen sein soll den Zivildienst auszuüben, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Vor diesem Hintergrund kann die Conclusio des damaligen Gutachtens nicht nachvollzogen werden.
Die Feststellung dazu, dass keine Erkrankung des Beschwerdeführers, die diesen an der Ausübung des Zivildienstes gehindert hätte, festgestellt werden konnte daraus, dass dieser weder gegenüber der Zivildienstserviceagentur noch im Verfahren vor der belangten Behörde oder dem Verwaltungsgericht Wien, trotz mehrfacher Möglichkeit hierzu, je entsprechende Befunde, Gutachten oder Ähnliches beigebracht hätte, die eine solche objektivieren hätten können. In diesem Zusammenhang sei dabei auch auf die den Beschwerdeführer treffende Mitwirkungspflicht verwiesen (Vgl. zu dieser Hengstschläger/Leeb, AVG [2021] § 39 Rz 12; VwGH 29. 8. 1990, 90/02/0056).
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 60 ZDG 1986 begeht, wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Vom Beschwerdeführer wurde nun dessen Zuweisungsbescheid vom 10.01.2025 nie bekämpft und ist dieser in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Da mit dem Zuweisungsbescheid das entsprechende Zuteilungsverhältnis im Rahmen des Zivildienstes begründet wurde, hätte dieser entsprechend bekämpft werden müssen. So kann bspw. auch rein aus der Stellung eines Antrags auf Aufschub des Zivildienstes nach § 14 ZDG nicht die Unwirksamkeit oder Aufhebung des ursprünglichen Zuweisungsbescheides gefolgert werden, was auch aus § 14 Abs. 4 ZDG folgt, da erst ein positiver Bescheid über den Aufschub einen ursprünglichen Zuweisungsbescheid außer Kraft setzen würde (Attlmayr, ZDG [2012] § 14 Rz 13; BVwG 14.04.2021, W208 2241111-1).
Der objektive Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung ist im gegenständlichen Fall erfüllt, da der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.04.2025 bis 20.05.2025 seinen Zivildienst trotz Zuteilungsbescheid nicht angetreten hat und daher die Dauer von 30 Tagen klar überschritten wurde (Siehe auch Attlmayr, ZDG [2012] § 60 Rz 2).
Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor (Vgl. LVwG Wien 22.10.2020, VGW-001/042/5446/2020), sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach dem Zivildienstgesetz verpflichtet war, sodass dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Im Beschwerdefall ist gemäß § 60 ZDG ein Strafrahmen bis zu EUR 2.180,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 380,- (sohin 15% der Gesamtstrafdrohung) verhängt. Für die Person des Beschwerdeführers liegt eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vor, welche erschwerend im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG zu werten ist. Zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass eine Einkommens- und Vermögenslosigkeit weder die Verhängung einer Geldstrafe hindert, noch einen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe begründet (Wessely in N. Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2 [2016] § 19 Rz 20). Milderungsgründe selbst sind bis dato nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe war, die im Straferkenntnis verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten und war der Beschwerde daher auch zu diesem Punkt keine Folge zu geben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen, da im angefochtenen Straferkenntnis nur eine EUR 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer solchen von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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