LVwG W VGW-121/049/7284/2025

VGW-121/049/7284/2025Tribunal administratif régional10 sept. 2025

Regest

Vertrauenswürdigkeit, Eigenart, Gewerbe, Persönlichkeitsbild, Überschreitung, Geschwindigkeit, Verkehrsunfall, Vorrangzeichen, Prozessvoraussetzung, Einstellung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/049/7284/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.121.049.7284.2025

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 28.3.2025, Zl. ..., betreffend 1) Entziehung des Taxiausweises und 2) Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises, den

I)

Beschluss

I. Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides als gegenstandslos eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Und erkennt zu recht:

II)

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 17.03.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994, da dessen bisheriger Ausweis durch Zeitablauf kurz vor dem Auslaufen stand.

Mit Bescheid vom 28.03.2025 wies die belangte Behörde zum einen den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit ab und entzog diesem den bestehenden Taxilenkerausweis für dessen Restlaufzeit bis zum 30.04.2025. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt und mit 01.04.2025 zur Abholung bereitgehalten. Mit Schreiben vom 28.04.2025, sohin fristgerecht, brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen ein. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte dieser nicht.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Mit Antrag vom 17.03.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994, da dessen bisheriger Ausweis durch Zeitablauf kurz vor dem Auslaufen stand.

Mit Bescheid vom 28.03.2025 wies die belangte Behörde zum einen den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit ab und entzog diesem den bestehenden Taxilenkerausweis mit der Nr. ... für dessen Restlaufzeit bis zum 30.04.2025. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt und mit 01.04.2025 zur Abholung bereitgehalten. Mit Schreiben vom 28.04.2025, sohin fristgerecht, brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen ein. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte dieser nicht.

Den Beschwerdeführer betreffend bestehen folgende rechtskräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:

1)... Strafverfügung der LPD Wien vom 13.02.2025: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A), hat am 08.10.2024, um 01:08 Uhr an der Örtlichkeit 1210 Wien, A22 Strebersdorf, Km 9,566, Richtung stadteinwärts, die in diesem Bereich außerhalb des Ortsgebiets kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 57 km/h überschritten.

2)... Strafverfügung der LPD Wien vom 18.04.2024: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A) hat am 29.11.2023, um 22:37 Uhr an der Örtlichkeit Wien 11., A4 Simmering Km 4,463, Richtung stadteinwärts, die in diesem Bereich außerhalb des Ortsgebiets kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h überschritten.

3)... Strafverfügung der LPD Wien vom 07.03.2024: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A) hat am 09.11.2023, um 22:45 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 03., Erdberger Lände 28, Richtung A4, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten.

4)... Strafverfügung der LPD Wien vom 26.01.2024: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A) hat am 24.10.2023, um 16:33 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 3., Leberstraße ON 6a, Richtung Landstraßer Hauptstraße, die in diesem Bereich durch Zonenbeschränkungen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten.

5)... Strafverfügung der LPD Wien vom 02.05.2024: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), hat am 09.11.2023, um 19:15 Uhr, an der Örtlichkeit 1040 Wien, Preßgasse 26, das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ nicht beachtet und ist, ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

6)... Strafverfügung der LPD Wien vom 17.01.2024: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), hat dieses am 20.09.2023 in der Zeit von 17:32 Uhr bis 17:58 Uhr an der Örtlichkeit 1150 Wien, Mariahilfer Straße 198 (Taxistandplatz), in Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes verwendet und dieses dabei nicht fahrbereit gehalten, da dieser nicht anwesend und nicht in der Nähe leicht erreichbar war.

7)... ...Strafverfügung der LPD Wien vom 14.12.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), hat am 24.08.2023, um 14:43 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 11., A4 Simmering Km 4,464, Richtung stadteinwärts, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten.

8)... Strafverfügung der LPD Wien vom 16.11.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), hat am 10.08.2023, um 12:15 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 02., Handelskai in Höhe von Hektometer Km 6,7, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten.

9)... Strafverfügung der LPD Wien vom 06.11.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A) hat am 16.07.2023, 07:12 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 11., A4 Simmering Km 4,464, Richtung stadteinwärts, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten.

10)... Strafverfügung der LPD Wien vom 25.08.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), hat am 08.06.2023, um 00:57 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 04., Wiedner Gürtel 68, Richtung Matzleinsdorfer Platz die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten.

11)... Strafverfügung der LPD Wien vom 02.08.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-3 (A), hat am 03.06.2023, um 19:31 Uhr an der Örtlichkeit 1230 Wien Perchtoldsdorfer Straße 25, trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeugs nicht vor der Kreuzung angehalten, wodurch der Querverkehr behindert wurde und sich davor auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der Richtungspfeile fortgesetzt.

12)... Strafverfügung der LPD Wien vom 23.05.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), hat am 10.12.2022, um 22:35 Uhr, an der Örtlichkeit 1030 Wien, Löwengasse 32, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h überschritten.

13)... Strafverfügung der LPD Wien vom 15.03.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), hat am 08.12.2022, um 22:11 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 03., Erdberger Lände 28, Richtung A4, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten.

14)... Strafverfügung der LPD Wien vom 31.03.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), hat am 05.12.2022, um 04:39 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 04., Wiedner Gürtel 68, Richtung Matzleinsdorfer Platz, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten.

15)... Strafverfügung der LPD Wien vom 06.06.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), stand am 28.11.2022, um 14 Uhr an der Örtlichkeit 1150 Wien, Europlatz 2 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl die Beteiligten einander nicht Name und Anschrift nachgewiesen haben.

16)... Strafverfügung der LPD Wien vom 15.12.2022: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 (A), hat am 31.07.2022, um 05:47 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 10., A23 Höhe Laxenburger Straße Km 3,7, die im angeführten Bereich außerhalb des Ortsgebietes durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten.

17)... Strafverfügung der LPD Wien vom 08.08.2022: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 (A), hat am 03.06.2022, um 10:36 Uhr, an der Örtlichkeit 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 43, trotz gelben nicht blinkenden Lichtes Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren.

18)... Strafverfügung der LPD Wien vom 27.07.2022: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 (A), hat am 29.05.2022, um 17:49 Uhr, an der Örtlichkeit 1170 Wien, Ottakringer Straße 70, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

19)... Strafverfügung der LPD Wien vom 03.12.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-5 (A), hat am 19.08.2021, um 22 Uhr an der Örtlichkeit Wien 14., A1 in Höhe Km 9,128, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 17 km/h überschritten.

20)... Strafverfügung der LPD Wien vom 19.11.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-5 (A), hat am 11.08.2021, um 10:29 Uhr, an der Örtlichkeit 1160 Wien, Wernhardtstraße 12-16 einen gesperrten Fahrstreifen genutzt.

21)... Strafverfügung der LPD Wien vom 07.10.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-5 (A), hat am 29.07.2021, um 09:41 Uhr, an der Örtlichkeit 1160 Wien, Wernhardtstraße 8 einen gesperrten Fahrstreifen genutzt.

22)... Strafverfügung der LPD Wien vom 15.09.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-5 (A), hat am 03.07.2021, um 02:02 Uhr, an der Örtlichkeit 1010 Wien, Schottenring 11, Fahrtrichtung Schottengasse, das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ nicht beachtet.

23)... Strafverfügung der LPD Wien vom 02.11.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-5 (A), hat am 30.06.2021, um 16:25 Uhr, an der Örtlichkeit 1070 Wien, Museumsplatz 1, Richtung Getreidemarkt, trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten.

24)... Strafverfügung der LPD Wien vom 06.07.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-6 (A), hat am 28.04.2021, um 22:46 Uhr, an der Örtlichkeit 1050 Wien, Margaretengürtel 64, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten.

25)... Strafverfügung der LPD Wien vom 02.07.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 (A), hat am 06.03.2021, um 21:43 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 03., Heinrich-Drimmel-Platz 4, Richtung A23, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten.

26)... Strafverfügung der LPD Wien vom 18.06.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-6 (A), hat am 19.04.2021, um 11:02 Uhr, an der Örtlichkeit 1140 Wien, Ameisbachzeile 53, die in diesem Bereich durch kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten.

27)... Strafverfügung der LPD Wien vom 21.05.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 (A), hat am 03.03.2021, um 15:30 Uhr, an der Örtlichkeit 1160 Wien, Wernhardtstraße 8 einen gesperrten Fahrstreifen genutzt.

28)... Strafverfügung der LPD Wien vom 12.05.2021: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 (A), hat am 16.02.2021, um 16:34 Uhr, an der Örtlichkeit 1160 Wien, Wernhardtstraße 12-16 einen gesperrten Fahrstreifen genutzt.

29)... Strafverfügung der LPD Wien vom 12.10.2020: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 (A), hat am 10.08.2020, um 14:04 Uhr, an der Örtlichkeit 1070 Wien, Burggasse 67, trotz gelben nicht blinken Lichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren.

30)... Strafverfügung der LPD Wien vom 28.08.2020: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-9 (A), hat am 25.03.2020, um 01:22 Uhr, an der Örtlichkeit Wien 12., Grünbergstraße 4, Richtung Schönbrunner Schloßstraße, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten.

III.Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

IV.Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:

Die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in der maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 408/2020 lauten:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.

(2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über

1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.

2. TEIL

Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.

§ 3. Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;

2. den Fahrdienst anzutreten, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt;

3. den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;

4. während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.

Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

§ 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:

1. Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers),

2. Geltungsdauer (§ 10),

3. Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt und

4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.

(3) Die Bestellung des Ausweises hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Ausweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 4 im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.

(4) Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Ausweises nach demMuster gemäß der Anlage 1 erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig:

1. Nachname,

2. Vorname(n),

3. Geburtsdatum und Geburtsort,

4. Akademischer Titel,

5. Anrede,

6. Wohnadresse,

7. Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,

8. Unterschrift in gescannter Form,

9. Ausweisnummer

10. Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden,

11. Geltungsdauer des Ausweises.

(5) Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Ausweises, so hat sie die in Abs. 4 genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens 14 Tage nach der Versendung des Ausweises zu löschen.

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,

2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b)wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,

5. durch ein Zeugnis nachweist:

a)Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

b)Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,

c)Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,

d)Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,

e)Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,

f)entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,

g)Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen

h)Kenntnisse in Kriminalprävention,

i)Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und

6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und

7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.

(2) Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 5a Z 1 GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e und lit. g bis i.

(3) Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.

Ad Erkenntnis:

Gemäß § 4 Abs. 1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 gilt als nicht vertrauenswürdig, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass sowohl die belangte Behörde, als auch das Verwaltungsgericht an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden sind, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (Vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/03/0051).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Taxigewerbe soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147, wonach einem Taxilenker daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen muss).

Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen. Dem Wort „Vertrauen“ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem „sich verlassen“ (vgl. VwGH 17.3.1986, 85/15/0129).

Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 13 GelVerkG obliegt. In diesem Sinn ist die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet (vgl. VwGH 16.10.2002, 99/03/0147).

Gegenständlich liegen im fünfjährigen Betrachtungszeitraum insgesamt 31 rechtskräftige und nicht getilgte Verwaltungsübertretungen vor. Diese datieren dabei, den Zeitpunkt der Begehung betreffend, aus den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 sodass ein gewisser, wenn auch eher kürzerer, Wohlverhaltenszeitraum zu konstatieren ist.

Bei 16 der in Rechtskraft erwachsenen Übertretungen handelt es sich um Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit von jeweils mehr als 10 km/h, was im Sinne der Judikatur des VwGH, da mit einer solchen Überschreitung ein erhöhtes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer einhergeht, als schwerwiegender Verstoß gegen die die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften zu werten ist, da sich hierdurch insbesondere auch der Bremsweg verlängert und es dem Beschwerdeführer sohin unter Umständen nicht mehr möglich ist rechtzeitig anzuhalten (Vgl. VwGH 29.09.1994, 94/03/0118; VwGH 14.12.1994, 94/03/0151). Die Überschreitungen waren dabei teils gravierender Natur (Bspw. 17 km/h, 20 km/h oder 22 km/h zu schnell) und betrug die letzte Überschreitung des Beschwerdeführers gesamt außerhalb des Ortsgebietes 57 km/h und erfüllt sohin auch den Tatbestand des Verlustes der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG.

Weiters stand der Beschwerdeführer mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und wirkte nicht an der Sachverhaltsfeststellung mit, was nach der Judikatur des VwGH für sich allein genommen schon dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach der BO 1994 zu begründen vermag (VwGH 28.02.2005, 2001/03/0104).

Weiters wurden vom Beschwerdeführer die Regelungen über Lichtzeichen sowie das Vorrangzeichen „HALT“ missachtet. Gerade beim Vorrangzeichen „HALT“ und dessen Berücksichtigung und Einhaltung handelt es sich um eine fundamentale Verkehrsregel, da durch deren Missachtung andere Verkehrsteilnehmer potentiell gefährdet werden können (Siehe dazu auch VwGH 27.05.2010, 2009/03/0147; VwGH 28.02.2022, Ra 2022/03/0021). Gleiches gilt dabei für die Einhaltung und Beachtung von Lichtzeichen (Vgl. auch VwGH 19.06.1996, 96/03/0119; VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145). Zusammenfassend liegt zum einen mit 31 rechtskräftigen und nicht getilgten eine sehr hohe Anzahl an Verwaltungsübertretungen vor. Auch ist zu berücksichtigen, dass es durch den Beschwerdeführer im fünfjährigen Betrachtungszeitraum zur gehäuften und kontinuierlichen Begehungen von Verwaltungsübertretungen gekommen ist, da dieser in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und zuletzt 2024 sohin einem klar überwiegenden Teil des Betrachtungszeitraums, eine gravierende Häufung an Übertretungen aufweist und dabei auch fast durchwegs schwere Übertretungen gesetzt hat, woraus sich ergibt, dass dieser kein Persönlichkeitsbild aufweist, wie es von der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 vorausgesetzt wird. Hieran vermag auch der nunmehr bestehende Wohlverhaltenszeitraum nichts zu ändern, da der Gesetzgeber bewusst einen fünfjährigen Betrachtungszeitraum statuiert hat in dessen Rahmen eine Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, sodass weder nur das letzte Jahr, noch nur das erste Jahr dieses Betrachtungszeitraums allein für die Beurteilung maßgeblich ist (Vgl. VwGH 31.03.2023, Ra 2023/03/0012; VwGH 15.03.2023, Ra 2023/03/0045). Gerade in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 liegt nun allerdings eine massive und gravierendere Häufung von Übertretungen, welche auch fast ausschließlich als schwerwiegend zu werten sind, vor. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer mehrfach Überschreitungen der Geschwindigkeit gesetzt, Lichtzeichen ignoriert und weitere fundamentale Verkehrsregeln verletzt, sodass in einem wesentlichen und zeitlich überwiegenden Zeitraum des fünfjährigen Betrachtungszeitraums eine höhere Konzentration an Übertretungen gesetzt wurde. Im Rahmen der nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (Vgl. VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079) ist aufgrund der obgenannten Verwaltungsübertretungen, deren Zahl und Schwere davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit hat (Vgl. auch VwGH 26.05.1999, 98/03/0137; VwGH 13.12.2000, 2000/03/0247). Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 war daher keine Folge zu geben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Beschluss:

Dem Beschwerdeführer wurde wie oberhalb im Rahmen der Feststellungen ausgeführt mit Bescheid vom 28.03.2025 der am 27.04.2011 ausgestellte Taxilenkerausweis mit der Nr. ... bis zum 30.04.2024 entzogen. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. In seiner Beschwerde vom 03.12.2024 hat der Beschwerdeführer nun zwar den Bescheid fristgerecht bekämpft, dieser wurde aber nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde deren Zuerkennung auch nie durch den Beschwerdeführer beantragt.

Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht, so es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (Vgl. dazu VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Überdies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH wie auch vor dem Verwaltungsgericht sieht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Laut Verwaltungsgerichtshof vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, können diese Überlegungen auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass sich im Sinne dieser Entscheidung die Rechtslage geändert hat, nämlich, dass der Zeitraum des Entzugs des Taxilenkerausweises nunmehr abgelaufen ist, sodass mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Beschwerdelegitimation die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war (Vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2016/05/0106; VwGH 25.04.1996, 95/07/0029; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043; VfGH 15.03.2017, E46/2016; Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020] Art. 133 B-VG Rz 116).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 1 einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da eine solche von keiner der Parteien des Verfahrens beantragt worden ist und von dieser auch keine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage mehr zu erwarten war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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