LVwG W VGW-124/077/13027/2025

VGW-124/077/13027/2025Tribunal administratif régional9 sept. 2025

Regest

Einstweilige Verfügung, Provisorialverfahren, Vergabeverfahren, Nachprüfungsverfahren, Nachprüfungsantrag, öffentliche Auftraggeberin

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-124/077/13027/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.124.077.13027.2025

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Särgen an die Bestattung Wien GmbH" - Lose 1,2,4,5,6,8, der Bestattung Wien GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH,

den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Dem Antrag vom 28.08.2025 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird keine Folge gegeben.

III.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung:

Die A. GmbH hat am 28.8.2025 einen Antrag auf Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Särgen an die Bestattung Wien GmbH - Lose 1,2, 4, 5, 6 und 8 gebracht. Folgende Maßnahmen wurden dabei von der Antragstellerin beantragt:

Die Fortsetzung des Vergabeverfahrens vorläufig auszusetzen, sodass das angerufene Gericht die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten prüfen kann;

den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu untersagen;

den Abruf aus einer Rahmenvereinbarung zu untersagen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 3.9.2025 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen. In ihrer Stellungnahme hat die Antragsgegnerin umfassend dargelegt, dass sie ihrer Rechtsansicht zu Folge keine dem BVergG 2018 unterliegende öffentliche Auftraggeberin sei und daher den Abschluss der verfahrensgegenständlichen Rahmenvereinbarung als private Auftraggeberin außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundesvergabegesetzes 2018 ausgeschrieben habe. Außerdem habe sie die verfahrensgegenständliche Rahmenvereinbarung am 18.8.2025 (zeitgleich mit der Absage an die Antragstellerin) abgeschlossen.

Den erfolgten Abschluss der Rahmenvereinbarung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz urkundlich nachgewiesen.

Der Antragstellerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 8.9.2025 auf diese Stellungnahme der Antragsgegnerin zu replizieren.

Parallel zu dieser Vorgangsweise wurde im Hauptverfahren für den 9.10.2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 8.9.2025 ersucht, die Frist zur Replik bis zum 19.09.2025 zu erstrecken, und dies unter anderem damit begründet, dass die mündliche Verhandlung erst für den 9.10.2025 anberaumt worden sei und die Fristerstreckung somit zu keiner wesentlichen Verfahrensverzögerung führen würde.

Es steht fest und ist unbestritten, dass es sich im Anlassfall um den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen handelt. Es steht weiters fest, dass die Rahmenvereinbarung bereits abgeschlossen worden ist und der Antragstellerin zeitgleich (am gleichen Tag) mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung ein Absageschreiben, wonach die Antragstellerin nicht zum Zuge komme, übermittelt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Antragstellung, Erlassung und Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen ist in den §§ 25 bis 27 WVRG 2020 geregelt.

Gemäß § 25 Abs. 1 WVRG 2020 können einstweilige Verfügungen nur erlassen werden, wenn sie – neben anderen Voraussetzungen – nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Im Anlassfall argumentiert die Antragsgegnerin in erster Linie damit, dass sie keine öffentliche Auftraggeberin sei und der gegenständliche Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht dem BVergG 2018 unterliegen würde. Die Antragstellerin behauptet hingegen in ihrem Nachprüfungsantrag, dass der Abschluss der gegenständlichen Rahmenvereinbarung in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 fallen würde.

Dazu hat das Gericht erwogen, dass die Frage, ob der gegenständliche Abschluss einer Rahmenvereinbarung in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt, gegebenenfalls – soweit sich die Beantwortung dieser Frage als entscheidungsrelevant erweisen sollte – in der Senatsentscheidung über den Hauptantrag zu beantworten sein wird. Im Verfahren betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann der Entscheidung über diese Frage nicht vorgegriffen werden. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass der Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht dem BVergG 2018 unterliegen würde, ist daher für die Antragsgegnerin im Provisorialverfahren betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nichts gewonnen.

Einstweilige Verfügungen gemäß den §§ 25 bis 27 WVRG 2020 stehen nach den zitierten Bestimmungen insoweit in untrennbarem Zusammenhang mit einem Nachprüfungsverfahren, als sie während eines Nachprüfungsverfahrens einstweiligen Schutz gegen weitere Schritte im Vergabeverfahren und insbesondere gegen eine unmittelbar bevorstehende Zuschlagserteilung oder, im Fall von Rahmenvereinbarungen, gegen deren unmittelbar bevorstehenden Abschluss bieten. Für die Absicherung etwaiger Feststellungsverfahren nach Abschluss des Vergabeverfahrens ist die Erlassung einstweiliger Verfügungen hingegen nicht vorgesehen.

Die Antragstellerin hat in ihrem Nachprüfungsantrag behauptet, dass die Antragsgegnerin in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine gesondert anfechtbare Entscheidung darüber erlassen habe, mit welcher Unternehmerin die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Der Nachprüfungsantrag ist auf die Nichtigerklärung dieser behaupteten gesondert anfechtbaren Entscheidung gerichtet.

Der von der Antragsgegnerin urkundlich nachgewiesene und von der Antragstellerin innerhalb der ihr im Provisorialverfahren eingeräumten Frist nicht bestrittene Sachverhalt besteht hingegen darin, dass die Antragsgegnerin die Rahmenvereinbarung bereits abgeschlossen hat, wobei der Antragstellerin von der Antragsgegnerin in einem eine Absage erteilt wurde. Ein anhängiges Vergabeverfahren liegt daher nicht mehr vor. Auch die behauptete gesondert anfechtbare Entscheidung, mit welchem Unternehmen der Abschluss einer Rahmenvereinbarung beabsichtigt wäre, liegt nicht vor. Das vorgelegte Absageschreiben, welches am gleichen Tag wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt ist, stellt nicht die von der Antragstellerin behauptete gesondert anfechtbare Entscheidung dar.

Im Übrigen hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung folgende einstweilige Maßnahmen beantragt:

Die Fortsetzung des Vergabeverfahrens vorläufig auszusetzen, sodass das angerufene Gericht die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten prüfen kann;

den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu untersagen;

den Abruf aus einer Rahmenvereinbarung zu untersagen.

Dazu hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass das gegenständliche Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit dem bereits vor der Antragseinbringung erfolgten Abschluss der Rahmenvereinbarung beendet ist.

Zum Antrag, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens vorläufig auszusetzen, ist auszuführen, dass dieser Antrag im Hinblick auf das bereits abgeschlossene Vergabeverfahren jedenfalls ins Leere geht. Die Frage, ob die Antragsgegnerin mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungsrelevant. Auch dann, wenn die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, wonach die Antragsgegnerin in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 fallen würde, im Recht sein sollte, läuft der Antrag, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens vorläufig auszusetzen, bei einem bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren ins Leere.

Zum Antrag, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu untersagen, genügt es, auszuführen, dass die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren bereits beendet und die Rahmenvereinbarung bereits abgeschlossen hat. Ein anhängiges Vergabeverfahren, aus dem heraus der Antragstellerin der Abschluss einer Rahmenvereinbarung unmittelbar drohen würde, liegt daher nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig, dass die Rahmenvereinbarung bereits abgeschlossen worden ist. Doch selbst dann, wenn die Rahmenvereinbarung nicht abgeschlossen sein sollte, würde es an einem noch anhängigen Vergabeverfahren fehlen, aus dem heraus der Antragstellerin der Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung unmittelbar drohen könnte. Der Antrag, mittels einer einstweiligen Verfügung den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu untersagen, geht daher ins Leere.

Der Antrag, den Abruf aus einer Rahmenvereinbarung zu untersagen, betrifft die Ausführungsphase der bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Der einstweilige Rechtsschutz gemäß den §§ 25 bis 27 WVRG hat nicht die Ausführungsphase bereits abgeschlossener Rahmenvereinbarungen zum Gegenstand.

Kurz zusammengefasst geht der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung daher deswegen ins Leere, weil er sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bezieht und die Untersagung von Maßnahmen betrifft, die entweder bereits vor Antragstellung gesetzt worden sind (Fortsetzung des Vergabeverfahrens sowie Abschluss der Rahmenvereinbarung) oder die Ausführungsphase der bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung betreffen. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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