LVwG W VGW-102/067/5650/2025

VGW-102/067/5650/2025Tribunal administratif régional9 sept. 2025

Regest

Entscheidungsbefugnis, Verhaltensbeschwerde, Prüfungsmaßstab, Richtlinien, Aufwandersatz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/5650/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.102.067.5650.2025

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Richt-linienbeschwerde gemäß § 130 Abs. 2 Z 1 B-VG des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung der §§ 6 und 8 RLV durch Aufbrechen der Wohnungstüre in Wien, C.-gasse durch Organe der WEGA am 27.02.2025, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2. Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz für Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und allfälligen Verhandlungsaufwand wird nicht Folge gegeben.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit Eingabe vom 10.04.2025 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Richtlinienbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG und brachte darin vor:

„In umseits bezeichneter Sache hat der Beschwerdeführer dem ausgewiesenen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt. Durch den ausgewiesenen Vertreter erhebt der Beschwerdeführer gegen das rechtswidrige Polizeihandeln der XXX am 27. Februar 2025, binnen offener Frist nachstehende

Richtlinienbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG

an die Landespolizeidirektion Wien.

1. ) KURZE ZUSAMMENFASSUNG

Am 27.02.2025 trugen sich mehrere geradezu bizarre Amtshandlungen in der C.-gasse Wien zu. Die Wohnung, welche seit Juli 2024 vom BF bewohnt wird, wurde von der WEGA gestürmt, da die Schwiegertochter des BF behauptete, durch die Tür hindurch vom BF bedroht worden zu sein, als sie versuchte mit einem Bohrer (!) mit Gewalt in die Wohnung einzubrechen.

Der Rechtsanwalt Dr D. eilte währenddessen herbei. Dieser wurde angeherrscht, er dürfe den BF nur sprechen, und der Amtshandlung beiwohnen, wenn er diesem zum freiwilligen Öffnen der Türe raten würde. Dieser weigerte sich, und wurde daraufhin nicht zum BF gelassen.

Die WEGA brach daraufhin die Tür auf, führte eine Hausdurchsuchung durch und die Polizei (durch Insp E.) führte schließlich den BF nach § 153 StPO vor, und führte eine Einvernahme durch.

Das Ermittlungsverfahren gegen den BF wurden von der STA Wien schließlich eingestellt. Die ganze Aktion war wahrlich für nichts. Die Rechte des BF wurden massiv verletzt.

2. ) ANGABEN ZUR RECHTZEITIGKEIT

Das Handeln von F., E. und G. wurde am 27. Februar 2025 gesetzt, sodass die am 10. April 2025 erhobene Richtlinienbeschwerde rechtzeitig erfolgt.

3. ) SACHVERHALT

Am 27. Februar 2025 wurde durch Frau H. I. die Polizei gerufen. Diese habe gegenüber den eintreffenden Beamten angegeben, sie wäre die Eigentümerin der Wohnung in der C.-gasse, Wien. Sie habe auch angegeben, dass es einen Vergleich gebe, dass ihr Ex-Ehemann ausziehen müsse und bis 15. Dezember 2024 die Wohnung geräumt übergeben müsse. Da sie angenommen habe, die Wohnung sei leer gewesen, habe sie zu bohren begonnen. Daraufhin sei sie von jemanden aus der Wohnung mit dem Tode bedroht worden. Es hätte sich laut Frau I. um ihren Ex-Schiegervater gehandelt.

Die Beamten hätten versucht durch Klopfen und Raufen „Aufmachen, Polizei" auf sich aufmerksam zu machen, aber es sei keine Reaktion aus der Wohnung wahrgenommen worden. Eine telefonische Kontaktaufnahme sei negativ verlaufen. Der Sohn des Beschwerdeführers sei telefonisch erreicht worden und ihm sei aufgetragen worden, dass sein Vater die Wohnung öffnen solle, aber dies habe nicht funktioniert.

Laut dem Amtsvermerk vom 27. Februar 2025 wird Nachfolgendes festgehalten:

●Es sei die genaue Lage in der Wohnung unklar gewesen, noch sei bekannt wie viele Personen in der Wohnung gewesen seien und ob eine Bewaffnung der Personen gegeben sei, sei um 16:50 Uhr mit dem ZJ (Mag. G.) Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe die Öffnung der Wohnung verfügt. Die WEGA sei angefordert worden.

●Als die Kräfte der WEGA mit der Wohnungsöffnung beginnen wollten, sei Dr. D., Verteidiger des Beschwerdeführers erschienen. Dieser habe gefordert, zu seinem Mandanten gelassen zu werden (Anm: wahr).

●Es sei Dr. D. „sachlich" erklärt worden, weshalb die Wohnung geöffnet werde und eine gefährliche Situation vorliege und er den Gefahrenbereich nicht betreten dürfe (Anm: unwahr). Dr. D. habe die Erklärungsversuche von E. ständig unterbrachen und sei immer lauter geworden (Anm: unwahr). Er habe mehrmals angegeben, dass die Maßnahmen rechtswidrig seien (Anm: wahr). Ein Kollege der WEGA sei auch unterbrochen worden und dieser sei von Dr. D. angeschrien worden (Anm: unwahr). Dr. D. sei mehrmals aufgefordert worden, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen und diesen zur freiwilligen Öffnung der Tür zu überreden, was dieser verweigerte, da nach seiner Ansicht die Wohnungsöffnung rechtswidrig sei (Anm: wahr; einem RA schreibt man nicht vor, was er mit seinem Mandanten zu besprechen hat!).

●Die Wohnung sei von den Kräften der WEGA geöffnet worden und es befand sich nur der Beschwerdeführer, welcher unbewaffnet gewesen sei, in der Wohnung (Anm: wahr; es gab keine Gefahr).

●Dr. D. sei, nachdem die Sicherheit in der Wohnung gegeben gewesen sei, zu seinem Mandanten gelassen worden (Anm: Nur nach langer Verzögerung, nach Durchführung einer Hausdurchsuchung). Der Beschwerdeführer sei mittels Google-Translate darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er für eine sofortige Vernehmung gem. § 1 53 StPO auf die PI J.-gasse gebracht werde (Anm: Insp E. sprach diese Vorführung aus). Dr. D. habe wissen wollen, ob der Beschwerdeführer festgenommen worden sei, was verneint worden sei (Anm: wahr). Dr. D. habe gemeint, dass der Beschwerdeführer nicht mitkommen müsse, worauf er von E. befragt worden sei, ob er sich in den Rechtsmaterien überhaupt auskenne (Anm: wahr).

●Dr. D. habe in der PI J.-gasse die Klärung des Sachverhaltes massiv gestört (Anm: unwahr; er wollte nur das „Beweisvideo" sehen und bat darum). Er habe den Beamten mehrmals unterstellt, die Grundrechte seines Mandanten zu beschneiden, bei einer Hausdurchsuchung nicht beigezogen zu werden (Anm: wahr) und unterbrach und schrie diese mehrmals an (Anm: unwahr). Dr. D. sei daraufhin vor die PI verwiesen worden (Anm: wahr). Während der Abwesenheit von Dr. D. sei dieser nicht zum Sachverhalt befragt worden (Anm: wahr).

●Die Wohnung sei provisorisch versperrt worden (Anm: wahr).

●Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines chinesischen Dolmetschers und seines Verteidigers, Dr. D. zum Sachverhalt einvernommen worden (Anm: wahr).

Die Verfolgung endete durch die Einstellung des Strafverfahrens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 26. März 2025.

4. ) BESCHWERDEGRÜNDE

In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (§ 89 Abs. 2 SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, mwN). Die Richtlinienbeschwerde ist als Verhaltensbeschwerde auch bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zulässig (vgl. VwGH 31.8.2020, Ra 2019/01/0135, mwN).

Die Richtlinienbeschwerde ist als Verhaltensbeschwerde auch bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zulässig (vgl. VwGH 31.8.2020, Ra 2019/01/0135, mwN). Dahingehend ist die ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls anzuwenden.

Die beteiligten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verletzten den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten, insbesondere Art. 5, 6 und 8 EMRK.

Aufbrechen der Wohnungstür

Durch diese Vorgehensweise wurde gegen § 6 und § 8 RLV verstoßen.

Die einschreitenden Organe haben sich in ihrem Zwischenbericht vom 18. März 2025 (ON 2.13.2) einen Sachverhalt zusammenkonstruiert, um ein Einschreiten zu rechtfertigen. Inwiefern diese Drohungen annehmen konnten, ist nicht ersichtlich, da sie nur die Aussage der Frau I. hatten. Das bezüglich der Eigentumswohnung noch laufende Verfahren am BG K. (... und ... sowie Besitzstörungsklagen) anhängig sind, wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht dokumentiert. Auch wurde ua. am 26. Februar 2025 vom Beschwerdeführer eine Besitzstörungsklage gegen das vermeintliche Opfer Fr. I. eingebracht, da diese ohne Rechtsgrundlage versuchte die Wohnungstür aufzubrechen.

Insgesamt ist nicht ersichtlich, warum überhaupt ein Bedrohungsszenario angenommen werden konnte. Es war das Opfer selbst, welches mit einer Bohrmaschine bewaffnet angerückt war und den verstörten BF aus der Wohnung mit Gewalt holen wollte (Foto von der Situation etwa einer Stunde vor Eintreffen der Polizei):

Darauf wies auch der RA D. wiederholt und lautstark die Beamten hin, noch bevor die Wohnung aufgebrochen wurde.

Dass ausgerechnet die gewalttätige Fr I. sich durch das wahre Opfer dieser Aktion - nämlich dem BF - bedroht fühlte, ist für jeden unverständlich, da die Gewalt von ihr selbst ausging und sie sich jederzeit von der Wohnung - in welcher sie gar nicht wohnt - entfernen hätte können.

--Grafik nicht anonymisierbar--

Auch auf diese Tatsachen wies RA D. mehrmals die Beamten hin.

Die Polizei war aber nicht zu bremsen: Sie wollten einfach die Wohnung aufbrechen, es schien so, als ob sie dies einfach so machen wollten.

So brachen sie schließlich die Wohnungstür einfach auf und stürmten die Wohnung.

Ein Einspruch nach § 106 StPO ist nicht möglich, weil die STA Wien die Vorführung nicht angeordnet hatte und hier nicht tätig war. Eine Maßnahmenbeschwerde ist nicht möglich, da dies im Zuge einer strafrechtlichen Ermittlung geschah.

Es wird gem. § 89 Abs. 2 SPG beantragt, den von der Dienstaufsichtsbehörde als erwiesenen Sachverhalt mitzuteilen und sich zur Frage zu äußern, ob eine Verletzung gem. § 89 Abs. 1 SPG iVm RLV vorliegt.

Beantragt wird eine mündliche Verhandlung.

Beantragt wird, es möge festgestellt werden, dass durch das Aufbrechen der Wohnungstür durch die WEGA der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde bzw das Aufbrechen der Wohnungstür Wohnung Adresse: Wien, C.-gasse rechtswidrig war.“

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Richtlinienbeschwerde mit Schreiben vom 22.04.2025 gemäß § 89 Abs. 1 SPG der Landespolizeidirektion Wien.

3. Mit Eingabe vom 25.06.2025 begehrte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsfreundes gemäß § 89 Abs. 4 SPG in Bezug auf das der Eingabe angehängte Schreiben der Landespolizeidirektion Wien eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien.

In dem der Eingabe vom 25.06.2025 angeschlossenen Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 18.06.2025 der Landespolizeidirektion Wien war ausgeführt:

Sehr geehrter Herr Dr. D.!

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 10. April 2025 darf Ihnen mitgeteilt werden, dass aus der Aktenlage keine Verletzung der von Ihnen angeführten § 6 sowie § 8 Richtlinien-Verordnung hervorgeht und die konkrete Verletzung von Ihnen auch nicht näher ausgeführt wird.

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darf, gegen welchen gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien schriftlich einzubringen ist. Die Frist zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde beträgt gemäß § 88 Abs. 4 SPG sechs Wochen.

Das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde kann auch erhoben werden, wenn dieser Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gesetzt wurde.“

4. Dem Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom 27.06.2025 zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes Wien in Angelegenheit der erhobenen Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 4 letzter Satz SPG auf die Feststellung beschränkt ist, ob eine Richtlinie verletzt (respektive nicht verletzt) wurde. Die begehrte Feststellung der Verletzung seiner Rechte sowie der Rechtswidrigkeit der zwangsweisen Vorführung ist dem Verwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 89 SPG nicht eröffnet.

Der Beschwerdeführer nahm dazu im Schreiben vom 02.07.2025 wie folgt Stellung:

„In umseits bezeichneter Sache hat der Beschwerdeführer dem ausgewiesenen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt. Durch den ausgewiesenen Vertreter ergeht in Bezug auf das Schreiben vom 27. Juni 2025 des Verwaltungsgerichtes Wien nachfolgende Stellungnahme.

Es wird nicht Feststellung einer Verletzung der Rechte sowie die Rechtswidrigkeit der zwangsweisen Vorführung beantragt, sondern die Feststellung, dass im Zuge dieser Amtshandlung die Richtline verletzt wurde.

Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist. Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen" zu mindern. Die Richtlinien wurden für das „Einschreiten" der Organe (§ 31 Abs. 1 SPG) erlassen, die sie bei der „Erfüllung ihrer Aufgaben" (§ 5 Abs. 1 RLV) zu beachten haben. Grundsätzlich ist die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der RLV zu beantworten (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2023/01/0042, mwN).

Gemäß § 5 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden (vgl. VwGH 6.10.2021, Ra 2021/01/0319).

Im Zuge der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer nicht objektiv behandelt. Dieser wurde aufgrund seines Geschlechtes als Mann durch die Polizeibeamten „vorverurteilt". Dahingehend wurde jedenfalls gegen § 5 Abs. 1 RLV verstoßen. Wie dem ganzen Einsatz zu entnehmen ist, haben die einschreitenden Beamten ohne jegliche Ermittlungen der Frau sofort geglaubt und den Beschwerdeführer als „den bösen Ex-Mann" verurteilt. Anders lässt sich die rechtswidrige Vorgehensweise der einschreitenden Beamten nicht erklären. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, ob das Exekutivorgan eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer nicht der Zweck des Einschreitens, die Vorführung, bekanntgegeben, wodurch gegen § 6 Abs. 1 Z 2 RLV verstoßen wurde. Die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 RLV bestehen unabhängig voneinander. Nur § 6 Abs. 1 Z 1 RLV setzt ein "Verlangen" voraus (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2023/01/0042).

Im Zuge der Vorführung wurde der Beschwerdeführer nicht gem. § 8 Abs. 1 Z 2 RLV in Kenntnis gesetzt. Die bloße Anwesenheit des Rechtsvertreters reicht nicht aus, da nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, es die Aufgabe der Beamten ist.

Die Dokumentationspflicht gem. § 1 0 Abs. 1 RLV wurde verletzt, da die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände nicht nachvollzogen werden können, weil es keine Rechtsgrundlage für die Vorführung gab.

Bei der Richtlinienbeschwerde handelt es sich um eine „Verhaltensbeschwerde" gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Aus § 6 Abs. 1 RLV ist nach dem Wortlaut abzuleiten, dass in Bezug auf den Umgang mit Betroffenen auch andere gesetzlichen Bestimmungen gelten, wie etwa im SPG oder in der StPO geregelt. Es würde völlig am Sinn und Zweck einer „Verhaltensbeschwerde" vorbeigehen, wenn rechtswidriges handeln eines Organs, wie hiervorliegend, das rechtsgrundlose Aufbrechen der Wohnungstür nicht mit einer Richtlinienbeschwerde bekämpft werden kann. Darin ändert auch nichts daran, dass eine Maßnahmenbeschwerde ebenfalls möglich gewesen wäre, da alle in der Richtlinienverordnung angeführten Bestimmungen in anderen Gesetzen wie ebenfalls geregelt sind und alles auch mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden kann. Sollte eine andere Meinung vertreten werden, wird angeregt, den Verfassungsgerichtshof anzurufen und zu beantragen, die ganze Richtlinienverordnung wegen Nutzlosigkeit aufzuheben.“

5. Die belangte Behörde legte sodann den Behördenakt vor und erstattete am 23.07.2025 nachstehende Gegenschrift:

„II.A. SACHVERHALT

Einschreitende Beamte hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes:

RevInsp. E. L.

Insp. F. M.

Ladbar über die Personalabteilung der LPD Wien.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Am 27.02.2025, um 16:23 Uhr, wurde die Funkwagenbesatzung des Emil 1 (E/1) mit RevInsp. E. L. und Insp. F. M. aufgrund einer gefährlichen Drohung nach Wien, C.-gasse beordert.

An der Örtlichkeit wurde Frau I. H. (NiA) angetroffen, die angab, dass sie vom Beschwerdeführer (BF) mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt in der verschlossenen Wohnung.

Die uniformierten Einsatzbeamten machten durch mehrmaliges lautstarkes Klopfen und Rufen („Aufmachen, Polizei!“) auf sich aufmerksam. Aus der Wohnung konnte jedoch keine Regung des BF wahrgenommen werden. Die Versuche einer fernmündlichen Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer verliefen ebenfalls negativ.

Da unklar war, wie viele Personen sich in der Wohnung befanden und ob durch diese eine mögliche Gefahr für die Einsatzbeamte oder Fr. I. ausging, wurde am 27.02.2025, um 16:50 Uhr mit Zentraljournal Mag. G., Rat fernmündlich Kontakt aufgenommen, welcher die Öffnung der Wohnung verfügte.

Zur Durchführung der Wohnungsöffnung wurde die WEGA via LLZ an den Einsatzort beordert.

Als die Kräfte der WEGA mit der Wohnungsöffnung beginnen wollten, erschien Herr Dr. D., wies sich als Rechtsanwalt des BF aus und wollte sofort zu seinem Klienten vorgelassen werden. Daraufhin wurde ihm von RevInsp. E. sachlich erklärt, weshalb die Wohnung geöffnet werde und dass es sich gerade um eine gefährliche Situation handle, in der das Betreten des Gefahrenbereichs nicht möglich sei.

Die Ausführungen von RevInsp. E. wurden von Dr. D. ständig unterbrochen, wobei dieser dabei immer lauter wurde und mehrmals anführte, dass die Wohnungsöffnung rechtswidrig sei.

In weiterer Folge wurde Dr. D. mehrmals aufgefordert, mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen und diesen zur freiwilligen Öffnung der Tür zu überreden. Dies wurde von Dr. D. mit dem Hinweis verweigert, dass die Wohnungsöffnung rechtswidrig sei.

Da es zu keiner freiwilligen Öffnung der Wohnung kam, wurde diese von den Kräften der WEGA aufgebrochen und nach anwesenden Personen durchsucht. Dabei wurde der BF nicht verletzt.

In der Wohnung befand sich ausschließlich der BF, welcher nicht bewaffnet war.

Bereits beim ersten Kontakt mit dem BF konnte festgestellt werden, dass dieser kein Deutsch oder Englisch sprach.

Nachdem die Sicherheit der Wohnung hergestellt war, wurde Dr. D. zu seinem Klienten gelassen. Da dieser der chinesischen Sprache nicht mächtig war, konnten die beiden allerdings kein Gespräch führen.

Der BF wurde mittels Google-Translate durch RevInsp. E. darüber in Kenntnis gesetzt, dass er wegen der ihm vorgeworfenen gefährlichen Drohung für eine sofortige Vernehmung gem. § 153 StPO auf die PI J.-gasse gebracht werde.

Dr. D. wollte mehrfach von den Einsatzbeamten wissen, ob der BF festgenommen wäre, was verneint wurde. Ihm wurde ebenso mitgeteilt, dass nunmehr auf der PI J.-gasse eine sofortige Vernehmung stattfinden werde.

Anzumerken ist, dass Dr. D. in der PI J.-gasse mehrfach die Klärung des Sachverhalts massiv störte.

Er unterstellte den Einsatzbeamten mehrmals die Grundrechte seines Mandanten zu beschneiden, da er bei der Hausdurchsuchung nicht beigezogen worden sei, unterbrach die Einsatzbeamte mehrmals und erhob seine Stimme gegen diese.

Er wurde von RevInsp. E. daraufhin vor die PI verwiesen.

Während der Abwesenheit von Dr. D. wurde der BF nicht zum Sachverhalt befragt.

In der PI J.-gasse wurde durch die Einsatzbeamte zudem festgestellt, dass eine getrennte Vernehmung des Opfers und Beschuldigten nicht durchgeführt werden konnte, weshalb die weitere Amtshandlung in die PI N.-gasse verlegt wurde.

Der BF wurde im Beisein eines chinesischen Dolmetschers und seines Verteidigers, Dr. D., in der PI N.-gasse zum Sachverhalt einvernommen.

In weiterer Folge wurde gem. § 38a SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den BF ausgesprochen, da ein weiterer gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit, Freiheit an der Wohnadresse des Opfers mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Im Beisein des Dolmetschers wurde mit dem BF das Informationsblatt für Gefährder ausgefüllt und dieser über die Folgen des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtlich belehrt.

II.B. RECHTSLAGE

Die vorliegenden Richtlinienbeschwerden gemäß § 130 Abs. 2 Z 1 B-VG i.V.m. § 89 Abs. 1 SPG richtet sich gegen die Verletzung von Richtlinien im Sinne der Richtlinienverordnung (RLV) durch Organe der Landespolizeidirektion Wien.

Der Beschwerdeführer behauptet durch die Amtshandlung sei es zu einer Verletzung der §§ 6, 8 RLV gekommen und führte in seinem Verbesserungsschreiben verspätet noch die Verletzung nach § 5 RLV an.

Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

Richtlinienverordnung -RLV:

§ 1 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zu er-füllen.

§ 5 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Auf-gaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

§ 6 (1) Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hierfür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien:

1. Dem Betroffenen ist bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen; dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Soll eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, so ist er von deren Bestehen in Kenntnis zu setzen.

2. Dem Betroffenen ist der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.

§ 8 (1) Sofern das Gesetz einem Menschen ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes einräumt, haben ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von diesem Recht in Kenntnis zu setzen

1. bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 40 Abs. 4 SPG;

2. sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird.

§ 10 (1) Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (§ 4), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, Namen und Adressen von Menschen zu ermitteln, die über das Einschreiten Auskunft geben können

§ 153 StPO:

(1) Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme.

(2) Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen. Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Der Beschuldigte und das Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 50 und 70) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

(3) Die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der §§ 104, 105 und 107 das Gericht, kann die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund be-stimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.

Rechtlich wird dazu ausgeführt:

Der BF hat Richtlinienbeschwerden hinsichtlich Verletzungen zu den nachfolgenden Amtshandlungen eingebracht:

  • Aufbrechen der Wohnungstür

  • zwangsweise Vorführung des BF

Durch diese Vorgangsweise sei gegen § 6 und § 8 RLV verstoßen worden.

Es wird festgehalten, dass der BF im ursprünglichen Beschwerdevorbringen davon sprach, dass das Erheben einer Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Wohnungsöffnung bzw. der Vorführung nicht möglich gewesen seien, weil „dies im Zuge einer strafrechtlichen Ermittlung geschah“.

In der Richtlinienbeschwerde betreffend des Aufbrechens der Wohnungstür wird als Grund zunächst rechtswidriges Polizeihandeln angeführt und in weiterer Folge beantragt, dass durch das Gericht festgestellt werden möge, dass „durch das Aufbrechen der Wohnungstür durch die WEGA der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde bzw. das Aufbrechen der Wohnung (…) rechtswidrig war.“

Es wird festgehalten, dass die Richtlinienbeschwerde nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen vorsieht, sondern der Feststellung über den Verstoß einer Richtlinie gem. RLV. Der BF führt auch in seinem Verbesserungsschreiben nicht aus, worin die konkrete Verletzung der Richtlinie besteht, sondern erwähnt lediglich, dass das Aufbrechen der Tür pauschal als rechtswidrig einzustufen sei.

Im Verbesserungsschreiben führt der BF dann aus, dass es „völlig am Sinn und Zweck einer Verhaltensbeschwerde vorbeigehen würde, wenn rechtswidriges Handeln eines Organs, wie hier vorliegend die rechtsgrundlose Vorführung, nicht mit einer Richtlinienbeschwerde bekämpft werden kann.“

Dem ist entgegenzuhalten, dass auch bei Maßnahmen nach der StPO, die die Kriminalpolizei aus Eigenem durchführen darf, eine Maßnahmenbeschwerde rechtlich möglich ist.

Selbst ein dabei gesetzter Verstoß gegen die RLV indiziert nicht automatisch die Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahmen. Darüber hinaus muss der Verstoß gegen eine Richtlinie präzisiert vorgebracht werden und nicht pauschal für einen Gesamtsachverhalt behauptet werden.

Der BF führt in seiner ursprünglichen Beschwerde nicht aus, welche Verletzung der Richtlinie nach § 6 oder § 8 der RLV vorliegt, sondern nur dass die Vorführung pauschal rechtswidrig sei.

Der Satz „Durch diese Vorgehensweise wurde gegen § 6 und § 8 RLV verstoßen“ steht dabei unter der Ausführung, dass die Vorführung insgesamt rechtswidrig sei, ohne dass dabei Bezug auf die konkrete Verletzung der Richtlinie genommen wurde.

Im Verbesserungsschreiben schrieb der BF, dass „Im Zuge der Vorführung wurde der Beschwerdeführer nicht gem. § 8 Abs. 1 Z 2 RLV in Kenntnis gesetzt.“. Hier wird erneut keine konkrete Verletzung der Richtlinie ausgeführt, sondern pauschal die Rechtswidrigkeit der Maßnahme behauptet.

Zum Aufbrechen der Wohnungstür:

Die einschreitenden Beamten konnten vor Ort vertretbar von einem gefährlichen Angriff ausgehen, da die Geschädigte vom BF mit dem Umbringen bedroht wurde. Die Tatsache, dass die Drohungen in einer Fremdsprache geäußert wurden, änderte nichts daran, dass die Geschädigte auf die einschreitenden Beamten einen glaubwürdigen Eindruck machte und sie die Drohung daher ernstnahmen und entsprechend einschritten.

Es ist festzuhalten, dass vor Öffnen der Wohnungstür versucht wurde, mit dem BF in Kontakt zu treten, wobei sowohl eine persönliche Ansprache vor der Wohnungstür als auch eine fernmündliche Kontaktaufnahme scheiterten.

Die Funkwagenbesatzung E/1 rief daher die WEGA als besonders geschulte Einsatzeinheit, mit deren Hilfe die Wohnung nach Rücksprache mit dem Zentraljournalbeamten aufgebrochen wurde.

§ 6 RLV verlangt eine rechtliche Belehrung sowie eine Bekanntgabe des Zwecks des Einschreitens.

Es ist festzuhalten, dass diese Belehrungspflicht entfällt, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Da der BF zu diesem Zeitpunkt aber auf die diversen Kontaktversuche der Einsatzbeamten nicht reagierte, ist eine Verletzung des § 6 RLV nicht gegeben.

Nach dem Eintreffen der rechtlichen Vertretung des BF, wurde diesem mitgeteilt, dass der BF glaubwürdig einer Straftat beschuldigt werde und nunmehr das entsprechende Einschreiten, in Form einer Wohnungsöffnung vorbereitet werde.

Die rechtliche Vertretung des BF war während der Wohnungsöffnung dabei und wurde lediglich aus dem Gefahrenbereich gewiesen, da aufgrund der unbekannten Täterlage Gefahr für Zivilpersonen vorlag. Es ist auch hier anzumerken, dass die Beurteilung der Gefahrenlage den anwesenden Einsatzbeamten obliegt und nicht einer Zivilperson.

Die rechtliche Vertretung hatte nach Öffnung der Wohnung sowie Sicherung des BF durch die Einsatzbeamten die Möglichkeit mit diesem Rücksprache zu halten.

Eine rechtliche Belehrung über den Zweck des Einschreitens wurde durch die Einsatzbeamte zunächst in deutscher und englischer Sprache versucht, jedoch sprach der BF weder Deutsch noch Englisch.

Der BF wurde auf der Dienststelle durch einen anwesenden Chinesisch-Dolmetscher vollständig über die Gründe des Einschreitens aufgeklärt.

Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen § 8 RLV ist festzuhalten, dass der BF direkt nach Herstellung der Sicherheit mit seinem Rechtsvertreter Rücksprache halten durfte.

Die Untersagung des Verlangens des Rechtsvertreters bei der Öffnung der Wohnung und Herstellung der Sicherheit direkt im Gefahrenbereich zu stehen, stellt keinen Verstoß gegen § 8 RLV dar.

Zudem war den einschreitenden Beamten bis zur tatsächlichen Öffnung und dem Antreffen der BF in der Wohnung nicht bekannt, ob sich dieser allein in der Wohnung befinde bzw. ob dieser bewaffnet sei.

Daher war eine Informationspflicht nach § 8 RLV nicht gegeben.

In eventu wird angeführt, dass beim Aufbrechen der Wohnung und Herstellung der Sicherheit von den einschreitenden Beamten vertretbar davon ausgegangen werden konnte, dass das Aufbrechen der Wohnung nicht länger als eine Stunde dauern würde.

Ein Verstoß nach § 6 und § 8 RLV beim Öffnen der Wohnungstür war daher nicht gegeben.

Zur zwangsweisen Vorführung:

Der Beschwerdeführer wurde nach dem Öffnen der Wohnung durch die anwesende RevInsp. E. zur sofortigen Vernehmung nach § 153 StPO vorgeführt.

Der BF wurde durch die Geschädigte I. glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt, weshalb eine Vorführung zur sofortigen Vernehmung aus Eigenem durch die Einsatzbeamten erfolgte.

Die Geschädigte schilderte den Einsatzbeamten vor Ort glaubhaft, vom BF mit dem Umbringen bedroht worden zu sein und für die Einsatzbeamten vor Ort ergaben sich keine Anhaltspunkte, die eine Vernehmung zu einem späteren Zeitpunkt gerechtfertigt hätten.

Auch der anwesende Rechtsfreund des BF konnte vor Ort keine ausreichenden Gründe nennen, weshalb der Verdacht der gefährlichen Drohung substanzlos sei und es entspricht auch keiner gängigen Praxis sich dem exaltierten Verhalten eines Rechtsanwaltes dergestalt zu fügen, dass eine Amtshandlung schlichtweg nicht weitergeführt wird.

Der Rechtsfreund des BF wurde vor Ort durch die zuständige Einsatzbeamtin RevInsp. E. über die weitere Vorgehensweise, nämlich der Vorführung zur sofortigen Vernehmung nach § 153 StPO in Kenntnis gesetzt.

Der BF schreibt in seiner Beschwerde, dass „Der Beschwerdeführer sei mittels Google-Translate darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er für eine sofortige Vernehmung gem. § 153 StPO auf die PI J.-gasse gebracht werde (Anm. Insp. E. sprach diese Vorführung aus). Dr. D. habe wissen wollen, ob der Beschwerdeführer festgenommen worden sei, was verneint worden sei (Anm. wahr).“.

Es ist daher für hs. Behörde unschlüssig, worin die Verletzung nach § 6 bzw. § 8 RLV besteht, wenn sogar der BF in der Beschwerde selbst anführt, dass die sofortige Vernehmung dem BF und dessen Rechtsvertreter mitgeteilt wurde.

Eine Belehrung des BF war an der Örtlichkeit aufgrund der sprachlichen Barriere nicht vollständig möglich. Der BF wurde im späteren Verlauf bei Anwesenheit des Dolmetschers über seine Rechte und die Gründe der Vorführung belehrt und einvernommen.

Ein Verstoß gegen § 6 und § 8 RLV war bei der Vorführung zur sofortigen Vernehmung nicht gegeben.

In der Maßnahmenmeldung, welche durch die Einsatzbeamte der WEGA aufgrund der vorangegangen Wohnungsöffnung angefertigt wurde, wurde festgehalten, dass der BF die Amtshandlung aus der Wohnung heraus filmte. Das Mobiltelefon wurde durch die Beamten der WEGA im Zuge der Amtshandlung auf ein Regal gelegt und nicht weiter beachtet.

ANTRAG

Es wird daher der Beweisantrag gestellt, die Videoaufnahme des BF mindestens zwei Wochen vor Beginn der Verhandlung zur Verfügung zur stellen.

Zum behaupteten Verstoß gegen § 5 RLV:

Der Vorwurf, es habe eine Diskriminierung des BF aufgrund seines Geschlechtes gegeben, ist nicht nachvollziehbar und vom BF eine Diskriminierung während der Amtshandlung nicht geäußert wurde, auch nicht als dieser im Beisein eines Dolmetschers einvernommen wurde.

Zudem wurde der Verstoß gegen § 5 RLV erst im Zuge der Beantwortung des Verbesserungsauftrages, also im Schreiben vom 02.07.2025, geäußert.

In den ursprünglichen Beschwerden vom 10.04.2025 wurde ein derartiger Verstoß nicht vorgebracht, weshalb dieser Beschwerdepunkt nach Ansicht der hs. Behörde verspätet eingebracht wurde und deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann.

Zum behaupteten Verstoß gegen § 10 RLV:

Die dritte - zeitgleich eingebrachte - Richtlinienbeschwerde (GZ VGW-102/067/5653/2025-3) wegen der Verletzung der § 1, 6 und 10 RLV wurde vom VwG Wien per Beschluss vom 07.07.2025 zurückgewiesen, da § 10 Abs. 1 RLV nur dann Anwendung findet, wenn Sicherheitsorgane im Einschreiten „außenwirksame“ Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 RLV verwenden.

Bezüglich §§ 1 und 6 RLV erging der Hinweis an den BF, dass sachverhaltsbezogene Ausführungen fehlten.

Der Beschluss führte weiter aus, dass die betreffende Amtshandlung vom 27.02.2025 durch einen Amtsvermerk dokumentiert war und daher kein Recht zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde mehr möglich sei.

Ergänzend dazu führt die hs. Behörde aus, dass sowohl für das Aufbrechen der Türe als auch für die Vorführung zur sofortigen Vernehmung die jeweiligen Maßnahmen in einem Amtsvermerk durch die Einsatzbeamte des E/1 bzw. in einer Maßnahmenmeldung durch die Einsatzbeamte der WEGA festgehalten wurden und im internen System PAD eingespeichert wurden.

Daher war die Nachvollziehbarkeit aller vor Ort getroffenen Maßnahmen gegeben und eine Verletzung nach § 10 RLV, soweit sie nicht ohnehin durch den Beschluss des VwG zurückgewiesen wurde, auch hinsichtlich der beiden anderen, oben angeführten Richtlinienbeschwerden nicht gegeben.

Der Amtshandlung haftet kein Verstoß gegen die RLV an.

III. ANTRAG

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die oben angeführten Richtlinienbeschwerden in allen Punkten

• als verspätet zurückzuweisen oder

• in eventu als unbegründet abzuweisen.

Für sämtliche Richtlinienbeschwerden werden

• Schriftsatzaufwand,

• Vorlageaufwand und

• allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

6. Der Beschwerdeführer bestritt die Ausführungen in der Gegenschrift in seiner Stellungnahme vom 07.08.2025 und verwies auf seine bisherigen Ausführungen.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte in sonstigen ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung zugewiesenen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze.

Gemäß § 53 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Nach § 53, § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dabei die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt respektive die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung des Gesetzes auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen.

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:

„Richtlinien für das Einschreiten

§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß

1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;

2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;

4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;

5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;

6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;

7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;

8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.

(3) Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.“

„Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.“

3. Art. 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 14/2019) lautet auszugsweise:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

(1a) (…)

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

(2a) bis (5) (…)“

III.1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte in sonstigen ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung zugewiesenen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze.

Voraussetzung für eine Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte über eine Verhaltensbeschwerde ist folglich entsprechend Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG eine (bundes- oder landes-) gesetzliche, zuständigkeitsbegründende Bestimmung, die der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfGH vom 05.03.2024, G 3502/2023, vom 11.03.2015, G 199/2014 ua, oder etwa auch VwGH vom 07.09.2027, Ra 2017/08/0065) entsprechend den strengen Prüfungsmaßstäben für eine präzise Regelung von (Behörden)Zuständigkeit im Gesetz selbst im Lichte des Art. 18 Abs. 1 B-VG iVm Art. 83 Abs. 2 BVG standzuhalten hat.

Eine solche war in der Stammfassung des Sicherheitspolizeigesetzes in § 89 Abs. 4 begründet – zunächst zugunsten der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungs-gesetz-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2023, war eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte vorgesehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.02.2024, G 533/2023 u.a., VfSlg. 20.662/2024, ausgesprochen, dass § 89 Abs. 4 SPG, BGBl Nr. 566/1991, idF des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 161/2013, als verfassungswidrig aufgehoben wird (Spruchpunkt I.), die Aufhebung mit Ablauf des 31.08.2025 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III.). Die Kundmachung dieses Ausspruches erfolgte im Bundesgesetzblatt I Nr. 10/2024.

Da somit mit Ablauf des 31.08.2025 die, die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über die Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten begründende gesetzliche Regelung (VfSlg 19.986/2015, VfSlg. 20.662/2024) aufgehoben (und keine Nachfolgeregelung erlassen) wurde, kommt dem Verwaltungsgericht Wien (bzw. anderen Verwaltungsgerichten) keine Entscheidungszuständigkeit mehr über Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG zu.

Die Beschwerde erweist sich daher unzulässig und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die (für den 15.10.2025 anberaumte) öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

2. Zum Kostenersatzausspruch: Die Kostenentscheidung ist zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch, weil sich erst mit der Entscheidung in der Haupt-sache ergibt, ob die belangte Behörde oder der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist und gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber der unterlegenen Partei hat (VwGH vom 04.04.2024, Ra 2023/01/0194, Rz 17 und 18). Mit der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit in Folge der ersatzlosen Aufhebung des bislang bestehenden (besonderen) Rechtsschutzes bei Richtlinienbeschwerden ist die Befugnis zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG der Verwaltungsgerichte zu einer Entscheidung über die Hauptsache (gänzlich) beseitigt. Mangels gesetzlicher Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der (Haupt-)sache kommt keinem Verwaltungsgericht eine Entscheidungsbefugnis zu dem akzessorisch zur Entscheidungsbefugnis in der Hauptsache stehendem Ausspruch über den Aufwandersatz zu.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind [vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN; zudem hat auch bereits die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme (abgedruckt in VfSlg. 20.662/2024) im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G 533/2023 bereits darauf hingewiesen, dass bei Aufhebung des § 89 Abs. 4 SPG ein Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit hätte, die Feststellung einer Richtlinienverletzung durch das Landesverwaltungsgericht zu erwirken.].

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