LVwG W VGW-131/036/6379/2025

VGW-131/036/6379/2025Tribunal administratif régional19 août 2025

Regest

Lenkberechtigung, Ausdehnung, theoretische Prüfung, unerlaubte technische Hilfsmittel, Wiederantritt, Sperrfrist

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/036/6379/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.131.036.6379.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ... geborenen) Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 06.03.2025, Zl. ..., betreffend Abweisung des Antrages auf Ausdehnung der Lenkberechtigung, nach am 15.07.2025 durchgeführter öffentlicher mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 06.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 01.03.2024 auf Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) D1 und D von der belangten Behörde gemäß § 11 Abs. 6 Führerscheingesetz 1997 (FSG) für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 27.02.2025, abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Bf habe am 01.03.2024 einen Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) D1 und D eingebracht. Am 27.02.2025 sei er zur theoretischen Prüfung angetreten. Während der Prüfung sei vom Aufsichtsorgan wahrgenommen worden, dass er unerlaubte, technische Hilfsmittel verwende. Vom Aufsichtsorgan sei in einem schriftlichen Aktenvermerk festgehalten worden, dass er zu spät zur Prüfung gekommen sei und noch bevor er seinen Antrag abgegeben habe, gesehen worden sei, dass der Knopf von seinem Hemd eine Kamera gewesen sei. Nach Wiedergabe des § 11 Abs. 6 FSG führte die belangte Behörde weiters aus, eine neuerliche Antragstellung und theoretische Prüfung sei daher nicht vor dem 27.11.2025 möglich. Die neuerliche theoretische Prüfung sei in der Prüfstelle Verkehrsamt Wien abzulegen. Gemäß § 3 Abs. 3 FSG-PV sei das Verkehrsamt Wien eine Prüfstelle. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, am 27.02.2025 hätte er zur theoretischen Prüfung antreten sollen. Am Weg zum Prüfungszimmer sei ihm zu Unrecht von einer dritten Person vorgeworfen worden, der Knopf seines Hemdes sei eine Kamera. Aufgrund des unberechtigten Vorhaltes habe er sich entfernt, noch bevor die theoretische Fahrprüfung überhaupt angefangen habe. Er habe selbst, wenn der unrichtige Vorhalt des Aufsichtsorganes stimmen sollte, was ausdrücklich bestritten werde, keine unerlaubten technischen Hilfsmittel verwendet. Die Absicht, allenfalls später im Rahmen der Prüfung technische Hilfsmittel anzuwenden, erfülle den Tatbestand des § 11 Abs. 6 FSG nicht.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 15.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Mag. C. D. als seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm und in der Frau Kontr. E. F. als Zeugin einvernommen wurde. Der Bf gab bei seiner Einvernahme Folgendes an:

„Vor dem gegenständlichen Vorfall hat der Beschwerdeführer einmal die Prüfung nicht geschafft. Der Beschwerdeführer hat die Lenkberechtigung der Klasse B ohnehin schon länger. Der Beschwerdeführer gibt an, ich will als Buslenker tätig sein. Jetzt arbeite ich bei G. und fahre mit einem Minibus. Derzeit bin ich arbeitslos. Bei der Fahrschule am H.-platz mache ich auch meine Ausbildung. Am 27.02.2025 war mein zweiter Prüfungstermin. Beginn war 11:00 Uhr. Ich bin ein bisschen später gekommen, so um 11:10 Uhr. Ich fühlte mich nicht so gut, weil ich zu wenig geübt hatte. Ich wollte die Prüfung nicht machen. Man muss vor der Prüfung beim Eingang 160,- Euro für die Prüfung zahlen. Eine Frau unten hat gesagt, ich brauche nichts zahlen und soll ich gleich nach oben gehen. Oben gibt es ein Prüfungszimmer. Eine Frau kam von vorne zu mir und deutete auf den Brustbereich und frage, was ich da habe. Vor mir waren noch zwei Männer und wurden deren Ausweise kontrolliert und dann haben sie einen Platz bekommen. Jeder hat einen Computer mit einer Nummer. Ich sagte, ich habe hier nix. Ich habe keine Kamera gehabt. Die Frau nahm ihr Handy und hat von mir ein Foto gemacht. Ich sagte dann, mir geht es nicht so gut und mache ich die Prüfung nicht. Ich bin dann wieder nach unten gegangen und habe ich gesagt, dass ich die Prüfung nicht mache. Die Gebühr habe ich nicht bezahlt. Die Frau fragte nicht nach meinem Namen oder nach meinem Ausweis.

Der Rechtsanwalt gibt an, am 06.02.2025 hätte er schon zur zweiten Prüfung antreten sollen, diese hat er storniert. Die Meldung wird vorgelegt. Auch am 09.08.2024 wurde wegen Krankheit ein Termin abgesagt.

Über Befragen des BfV:

Ich hatte keine Kamera. Mir ist kein Computer zugewiesen worden, es hat sich alles bei der Türe abgespielt. Die einzelnen Kandidaten haben auch unterschiedliche Prüfungen mit unterschiedlichen Fragen.“

Frau Kontr. F. macht bei ihrer Einvernahme als Zeugin die folgenden Angaben:

„Ich bin Bedienstete des Polizeikommissariat I.. Ich bin im Büro tätig. Ich werde zu den Fahrschulen als Aufsichtsperson geschickt. Man geht dort in die Fahrschule und gibt es oben ein Zimmer mit den Computern. Ich mache vorher, dass die einzelnen Kandidaten einzelnen Computern zugewiesen werden. Es steht dann bei den Computern der Name des Kandidaten. Unten bei den Damen der Fahrschule zahlt man die Prüfungsgebühr. Beim Erstantritt muss man auch einen Antrag mithaben. Ich habe eine Liste der Namen, die schon einmal angetreten sind und unterschreibt der Kandidat dort. Es gibt dort mehrere Durchgänge an Prüfungen, die letzte glaublich um 10:15 Uhr. Der Beschwerdeführer kam zu spät. Die Kandidaten sind schon gesessen. Wir hatten schon vorher zwei Schummler. Der Beschwerdeführer ist dann gekommen und in dem Moment hat Frau J. glaublich beim Unterschreiben das gesehen. Bei ihm konnte kein Foto gemacht werden, weil er gleich aus dem Raum ist. Der Beschwerdeführer hatte die Prüfung noch nicht begonnen. Es war statt dem Knopf des Hemdes war eine Kamera. Genau weiß ich es nicht. Wir haben so oft Schummler und machen sie immer wieder das gleiche. Der Beschwerdeführer ist dann weg und war die Sache für uns erledigt. Dann schreibe ich die Berichte.

Über Befragen des BfV:

Ich habe den Ausweis genommen. Ich denke, dass ich das gemacht habe. Frau J. hat das bemerkt, ich nicht. Über die Höhe der Gebühren weiß ich nichts. Ich glaube, man muss jedes Mal die gleiche Gebühr zahlen. Dies macht alles die Fahrschule, zu mir kommen sie nur mit dem Antrag. Ich habe zuvor schon bei einem Computer den Namen des Kandidaten vermerkt. Ich hatte dem Beschwerdeführer noch nicht gesagt, zu welchem Computer er gehen soll. Ich glaube, die Kamera war bei einem Kopf des Hemdes beim Arm.“

Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf § 11 Abs. 6 FSG gestützt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„(6). Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde. Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung

1. unerlaubte technische Hilfsmittel verwenden oder verwendet haben und

2. sich dabei der Unterstützung durch andere nicht im Prüfungsraum befindlicher Personen bedienen und

3. deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde,

dürfen diese Prüfung nicht vor Ablauf von neun Monaten wiederholen“.

Der Bf hat am 27.02.2025 zur theoretischen Fahrprüfung bei der Fahrschule H.-platz antreten wollen. An diesem Tag versah Frau Kontr. F. den Aufsichtsdienst bei der theoretischen Computerprüfung. In einem Schreiben an das Verkehrsamt vom 28.02.2025 hielt sie fest, dass der Bf zu spät zur Prüfung gekommen sei und noch bevor er seinen Antrag abgegeben habe, habe Frau J. gesehen, dass der Knopf an seinem Hemd nicht ein Knopf, sondern eine Kamera gewesen sei. Zur Prüfung sei der Bf dann gar nicht angetreten, er sei sofort aus dem Prüfungsraum rausgegangen. Fotos hätten nicht gemacht werden können.

Der Bf hat nun in seiner Beschwerde vorgebracht, selbst wenn der Vorhalt des Aufsichtsorganes stimmen würde, so würde alleine die Absicht, im Rahmen der Prüfung technische Hilfsmittel anzuwenden, den Tatbestand des § 11 Abs. 6 FSG nicht erfüllen. In der mündlichen Verhandlung wurde das damalige Kontrollorgan, Frau F. als Zeugin einvernommen. Diese wies darauf hin, dass der Bf zu spät gekommen sei, die anderen Kandidaten seien schon bei den Bildschirmen gesessen. Der Bf sei gekommen und schon in dem Moment habe Frau J. das (gemeint: die Kamera) gesehen. Bei ihm habe kein Foto gemacht werden können, weil er gleich aus dem Raum gegangen sei. Der Bf habe die Prüfung noch nicht begonnen gehabt. Der Bf sei dann weg und sei die Sache für sie erledigt gewesen. Sie habe zuvor schon bei einem Computer den Namen des Kandidaten vermerkt gehabt. Sie habe dem Bf noch nicht gesagt gehabt, zu welchem Computer er gehen solle. Sie glaube, die Kamera sei bei einem Knopf des Hemdes beim Arm gewesen. Der Bf stellte bei seiner Einvernahme in Abrede, damals eine Kamera verwendet zu haben. Er habe letztlich gesagt, ihm gehe es nicht so gut und mache er die Prüfung nicht. Eine Gebühr habe er nicht bezahlt. Ihm sei kein Computer zugewiesen worden, es habe sich alles bei der Türe abgespielt.

Der Bf hatte am 01.03.2024 einen Antrag auf Ausdehnung seiner Lenkberechtigung auf die Klasse(n) D1 und D eingebracht. Am 27.02.2025 hätte er zum zweiten Mal zur theoretischen Prüfung antreten sollen. Wie sich nun aus dem Vermerk der Kontr. F. vom 28.02.2025 und ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ergibt, ist der Frau J. vom Magistrat schon beim Eintreten des Bf in den Prüfungsraum etwas Auffälliges beim Hemd aufgefallen (es soll eine Kamera gewesen sein), wobei der Bf dann sogleich den Raum wieder verlassen hat. Ihm war noch kein bestimmter Computer für die Prüfung zugeteilt worden.

Im § 11 Abs. 6 FSG heißt es, dass Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung unerlaubte technische Hilfsmittel verwenden oder verwendet haben und sich dabei der Unterstützung durch Andere nicht im Prüfungsraum befindlichen Personen bedienen und deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde, diese Prüfung nicht vor Ablauf von neun Monaten wiederholen dürfen. Aus dieser Bestimmung geht nun klar hervor, dass mit der theoretischen Fahrprüfung jedenfalls schon begonnen worden sein muss, um eine neunmonatige Sperre auf diese Bestimmung stützen zu können. So heißt es nämlich in der Ziffer 3, dass deren „theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde“. Es muss somit die theoretische Fahrprüfung zumindest begonnen worden sein, damit sie in weiterer Folge wegen des Verdachtes des Schummelns abgebrochen und/oder negativ bewertet werden kann. Aus den Angaben der Kontr. F. geht hervor, dass der Bf schon beim Eingang zum Prüfungszimmer (offenbar beim Unterschreiben der Anwesenheitsliste) von Frau J. auf die Kamera angesprochen worden ist und dieser dann den Prüfungsraum wieder verlassen hat. Er hatte an diesem Tag also mit der theoretischen Fahrprüfung noch nicht begonnen. Hat er nun aber mit der theoretischen Fahrprüfung noch nicht begonnen gehabt, so kommt die Anordnung einer neunmonatigen Sperrfrist für den Wiederantritt zur theoretischen Fahrprüfung für den Bf nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat nun nicht einen gesonderten Bescheid über die Anordnung der neunmonatigen Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 6 FSG erlassen, sondern sie hat den Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung unter Verweis auf § 11 Abs. 6 FSG für die Dauer von neun Monaten abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien kann nun nicht die Beschwerde abweisen und aussprechen, dass dem Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung nicht stattgegeben werden kann, weil die theoretische Fahrprüfung noch fehlt. Es ist dem Verwaltungsgericht Wien aber auch verwehrt, der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass dem Bf die Lenkberechtigung für die beantragten Klassen erteilt werde, wenn er die erforderliche Fahrprüfung noch gar nicht absolviert hat. Es ist nämlich so, dass zuerst eine Fahrprüfung absolviert werden muss, bevor eine Lenkberechtigung für eine bestimmte Klasse erteilt werden darf.

Da die belangte Behörde ihre Abweisung des Antrages ausschließlich auf § 11 Abs. 6 FSG gestützt hat, dies aber – wie oben ausgeführt wurde – zu Unrecht erfolgt ist, konnte das Verwaltungsgericht Wien nur in der Weise über die Beschwerde entscheiden, als dieser Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) behoben wird. In einem solchen Fall ist nun der Antrag wieder offen und wird sich der Bf erneut zur Prüfung anmelden können. Eine neuerliche Antragsstellung und theoretische Prüfung ist daher schon ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses möglich (und nicht erst nach dem 27.11.2025).

Es war daher der Beschwerde aus den obigen Überlegungen zur Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 6 FSG auf den vorliegenden Fall Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

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