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VGW-123/095/9549/2025•LVwG W VGW-123/095/9549/2025
VGW-123/095/9549/2025Tribunal administratif régional31 juil. 2025
Vergabeverfahren, Nachprüfungsantrag, Nichtigerklärung, Ausscheidensentscheidung, Vorlage bestimmter Nachweise, Erforderlichkeit, Erläuterung
IM NAMEN DER REPUBLIK
(Schriftliche Ausfertigung des am 30.7.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Schmied als Vorsitzender und Dr. Diem als Berichter sowie durch seine Richterin Dr. Zirm als Beisitzerin über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 20.6.2025 betreffend das Vergabeverfahren „MA 48 - VEAI-...-2024 - Winterliche Betreuung von Gehsteigen, Radwegen, Stiegenanlagen, Märkten und sonstigen Flächen in Wien 2025-2026 (2033), Lose 1, 4, 7 und 10“ des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 – Straßenreinigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.7.2025 durch Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung wird gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 abgewiesen.
II. Gemäß §§ 14 und 15 WVRG 2020 hat die Antragstellerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.801,– selbst zu tragen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Feststellungen
1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, führt als öffentlicher Auftraggeber unter der Bezeichnung „MA 48 - VEAI-...-2024 - Winterliche Betreuung von Gehsteigen, Radwegen, Stiegenanlagen, Märkten und sonstigen Flächen in Wien 2025-2026 (2033)“, ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe einer Dienstleistung in elf Losen (zehn Gruppen von Bezirken und eine Teilleistung Sofortmaßnahmen) durch, wobei der geschätzte Auftragswert jedenfalls in den Losen 1, 4, 7 und 10 jeweils für sich genommen den in § 12 Abs. 1 BVergG 2018 genannten Schwellenwert (um nicht mehr als das Zehnfache) überschreitet.
2. Punkt 4.1. der Ausschreibungsunterlagen lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] Erbringung der Eignungsnachweise
Die Bieter haben die erforderliche Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit sowie ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
Diese Nachweise sind in § 81 bis § 87 BVergG 2018 in der gültigen Fassung definiert.
Für den Nachweis der Befugnis und Zuverlässigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit sind
die in der Beilage 13.08 zum Angebotsformblatt MD BD-SR 75 geforderten Nachweise
die im Folgenden, ergänzend zum Angebotsformblatt MD BD SR 75, definierten/festgelegten Nachweise zu erbringen.
Diese Nachweise sind in der ANKÖ – Liste geeigneter Unternehmen (LgU) oder einem vergleichbarem, für die AG kostenlos zugänglichem Verzeichnis eines Dritten hochzuladen bzw. evident zu halten oder dem elektronischen Angebot über die Vergabeplattform ANKÖ eVergabe+ anzuschließen.“
3. Die Beilage 13.08.1 des Angebotsformblatts MD BD-SR75 lautet auszugsweise wie folgt:
„LISTE DER FÜR DIE EIGNUNGSPRÜFUNG ERFORDERLICHEN NACHWEISE
Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns) die nachfolgend angeführten Unterlagen (bei Vorlage einer Eigenerklärung über Aufforderung) vorzulegen:
Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 80 (1) BVergG 2018 auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind.
Jene Nachweise, die z.B. im Auftragnehmerkataster Österreich ersichtlich sind, müssen dem Auftraggeber nicht nochmals vorgelegt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Bieterprüfung aktuell sind.
[…]
Nachweise der beruflichen Zuverlässigkeit (§ 82 BVergG 2018):
Eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers.
[…]“
4. Die Antragstellerin, deren Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1996 stammt, stellte vor Ablauf der Angebotsfrist (7.3.2025, 12:00 Uhr) ein Angebot betreffend die zehn Bezirksgruppenlose (Lose 1 bis 10). Diesem Angebot fügte sie u.a. keine Registerauskunft für Verbände iSd § 89m GOG bei.
5. Mit Schreiben vom 7.5.2025 forderte der Auftraggeber die Antragstellerin bis zum 16.5.2025, 12:00 Uhr (einlangend) u.a. zu Folgendem auf:
„Wir ersuchen Sie daher um Vorlage einer Registerauskunft für Verbände der WKStA oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmens für Ihr Unternehmen, aus welcher hervorgeht, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist keine Verurteilungen vorlagen. Sofern sich aus der Registerauskunft für Verbände der WKStA ergibt, dass gegen Ihr Unternehmen als Beschuldigte ein Strafverfahren geführt wird, ersuchen wir Sie, die konkret erhobenen Vorwürfe darzustellen und bekannt zu geben sowie entsprechend nachzuweisen, ob und falls ja, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zukünftig solche Vorwürfe hintanzuhalten bzw. zu vermeiden […].“
6. Mit Schreiben vom 16.5.2025 führte die Antragstellerin gegenüber dem Auftraggeber zur Zuverlässigkeit u.a. Folgendes aus:
„Die angeforderte Registerauskunft für Verbände gemäß §89m GOG wurde zwischenzeitig durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) mit heutigem Datum, 16.05.2025, ausgestellt und ist diesem Schreiben als Nachweis in aktueller Fassung beigefügt.“
Diesem Schreiben legte sie eine Registerauskunft für Verbände bei, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption erteilt die Auskunft, dass nach dem elektronischen Register der Verfahrensautomation Justiz die
A. GmbH.
FN ...
in Österreich bisher strafgerichtlich nicht verurteilt wurde und nach einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz gegen diese als Beschuldigte derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien zu Aktenzeichen … BAZ ... ein Strafverfahren geführt wird.
Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Wien, 16.05.2025
i.A. Mag. […]., Oberstaatsanwalt“
7. Das Angebot der Antragstellerin wurde mit Ausscheidensentscheidung vom 20.6.2025 gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 BVergG 2018 ausgeschieden.
8. Mit Nachprüfungsantrag vom 25.6.2025 begehrte die Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung betreffend die Lose 1, 4, 7 und 10. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, den das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 7.7.2025, Zl. VGW-124/095/9550/2025-8, abgewiesen hat. Einen Nachweis über die Entrichtung von Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.801,– hat die Antragstellerin den Anträgen beigefügt.
9. Am 30.7.2025 hat das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Parteien und ihrer jeweiligen rechtsfreundlichen Vertretung durchgeführt. Nach Ende der Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Wien das Erkenntnis mündlich verkündet.
10. Mit Schriftsatz vom 30.7.2025 hat die Antragstellerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den gesamten Gerichts- und Vergabeakt, auf deren Verlesung die Parteien in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, wobei die Parteien den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten haben. Im Einzelnen:
1. Die Feststellungen zu Punkt I.1. ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen sowie hinsichtlich des geschätzten Auftragswerts aus den Angaben des Auftraggebers gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien.
2. Die Feststellungen zu den Punkten I.2. und I.3. stützen sich auf den Inhalt der genannten Ausschreibungsunterlagen.
3. Die Feststellungen zu Punkt I.4. stützen sich hinsichtlich des Ablaufs der Angebotsfrist auf die (berichtigte), im Vergabeakt einliegende Bekanntmachung, hinsichtlich der Angebotsabgabe und des Inhalts des Angebots auf die entsprechende Dokumentation im Vergabeakt und hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages auf den Firmenbuchauszug, den die Antragstellerin dem Auftraggeber im Verfahren übermittelt hat.
4. Die Feststellungen zu den Punkten I.5., I.6., I.7., I.8., I.9. und I.10. ergeben sich aus dem Inhalt der genannten Schreiben bzw. dem Verhandlungsprotokoll vom 30.7.2025.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz BVergG 2018 hat die Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
Gemäß § 78 Abs. 1 Z 10 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat.
Gemäß § 79 Z 1 BVergG 2018 muss die Eignung beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
Gemäß § 80 Abs. 3 BVergG 2018 kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 12 Abs. 1 BVergG 2018 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
Gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund des Ergebnisses der Prüfung Angebote von Bietern auszuscheiden, deren Eignung nicht gegeben ist.
2. Der Auftraggeber hat das Angebot der Antragstellerin gestützt auf § 141 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 BVergG 2018 ausgeschieden, weil diese entgegen der Aufforderung des Auftraggebers vom 7.5.2025 keine Aufklärungen zu dem aus der vorgelegten Registerauskunft für Verbände vom 16.5.2025 hervorgehenden, zur Zl. … BAZ… geführten Strafverfahren erteilt habe.
2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob der Auftraggeber im Schreiben vom 7.5.2025 die Antragstellerin rechtmäßigerweise auffordern durfte, eine Registerauskunft für Verbände vorzulegen und, sofern sich aus der Registerauskunft für Verbände der WKStA ergibt, dass gegen die Antragstellerin als Beschuldigte ein Strafverfahren geführt wird, die konkret erhobenen Vorwürfe darzustellen und bekannt zu geben sowie entsprechend nachzuweisen, ob und falls ja, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zukünftig solche Vorwürfe hintanzuhalten bzw. zu vermeiden.
2.1.1. Gemäß § 80 Abs. 3 erster Satz BVergG 2018 kann die Vorlage bestimmter Nachweise ebenso wie deren Erläuterung (nur dann) verlangt werden, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Die „Erforderlichkeit“ der Vorlage von Nachweisen bzw. deren Erläuterung bestimmt sich nach der Einschätzung des Auftraggebers; dieser hat diesbezüglich somit einen weiten Gestaltungsspielraum (C. Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018 [2020] § 80 Rz 40).
2.1.2. In Punkt 4.1 der Ausschreibungsunterlagen hat der Auftraggeber bestandfest festgelegt, dass die Eignungsnachweise, wie u.a. auch eine Registerauskunft für Verbände (siehe Beilage 13.08.1. zum Angebotsformblatt MD BD-SR 75), dem Auftraggeber auf näher beschriebene Weise zur Verfügung zu stellen bzw. dem Angebot anzuschließen sind.
Folglich erweist sich die Vorlage der Registerauskunft für Verbände bereits aufgrund dieser bestandfesten Festlegung in der Ausschreibung als erforderlich, um die berufliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf das (Nicht-)Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 78 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 zu beurteilen (vgl. § 82 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018). Das heißt, der Auftraggeber durfte die Vorlage dieses Nachweises binnen der als angemessen zu beurteilenden Frist von neun Tagen von der Antragstellerin verlangen.
2.1.3. Zu klären bleibt, ob der Auftraggeber auch die Erläuterung dieses Nachweises, wie sie dies in ihrem Schreiben vom 7.5.2025 festgelegt hatte, von der Antragstellerin fordern durfte, also ob diese Aufforderung zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich war. Dies ist zu bejahen:
Die Eignung eines Bieters bzw. Bewerbers muss nicht nur zu den in § 79 BVergG 2018 genannten Zeitpunkten spätestens vorliegen, sondern sie darf danach auch nicht mehr verloren gehen (ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, 101; vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0062; 29.6.2017, Ra 2017/04/0055; 2.6.2020, Ra 2017/04/0066, jeweils im Kontext des BVergG 2006). Dies ergibt sich bereits aus § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018, wonach die Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, ständig zu überprüfen, ob nach den in den § 79 Z 1 bis Z 10 BVergG 2018 genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht. Nur sofern konkrete Anhaltspunkte für den Verlust eines Eignungselementes bestehen, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, das Bestehen der Eignung zu verifizieren (siehe zu all dem ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, 101; VwSlg. 18.868 A/2014 im Kontext des BVergG 2018; C. Mayr, a.a.O., § 79 Rz 10).
Vor diesem Hintergrund ist der Auftraggeber verpflichtet, konkreten Anhaltspunkten nachzugehen, die darauf hindeuten, dass die Eignung im Laufe des Verfahrens verloren gehen bzw. bereits verloren gegangen sein könnte. Ergibt sich also im Hinblick auf eine vorgelegte Registerauskunft für Verbände etwa, dass ein Strafverfahren gegen einen Bieter als Beschuldigten wegen des Verdachts des Betruges (§ 146 StGB) geführt wird, ist es aufgrund konkreter Anhaltspunkte für den Verlust der Eignung die Pflicht des Auftraggebers, vor Zuschlagserteilung (§ 80 Abs. 3 zweiter Satz BVergG 2018) zu überprüfen, ob mittlerweile eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieses Delikts vorliegt und damit der Ausschlussgrund des § 78 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 verwirklicht ist.
Mit der Aufforderung, die konkret erhobenen Vorwürfe darzustellen, sofern sich aus der Registerauskunft für Verbände ergibt, dass gegen die Antragstellerin als Beschuldigte ein Strafverfahren geführt wird, nimmt der Auftraggeber seine gesetzlich übertragenen Pflichten wahr. Denn allein aus den Angaben in der Registerauskunft für Verbände ist es ihm nicht möglich zu beurteilen, hinsichtlich welchen Delikts ein Strafverfahren geführt wird. Mit den entsprechenden erläuternden Ausführungen des Bieters wird es ihm erst ermöglicht, zu beurteilen, ob wie hier (das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung werde, wie die Antragstellerin erstmals im Nachprüfungsantrag vorbringt, deswegen geführt, weil eine Fußgängerin mutmaßlich aufgrund kurzfristiger Glatteisbildung zu Sturz gekommen sei und sich dabei verletzt habe) keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass im Verlauf des Verfahrens die berufliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach § 78 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 wegfallen könnte, oder eben schon, wenn zB das Verfahren wegen des Verdachts der Verwirklichung des Delikts eines Betrugs (§ 146 StGB) geführt würde.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin bedeutet die Zeichenfolge „BAZ“ in der Aktenzahl des genannten Ermittlungsverfahrens nicht, dass es sich jedenfalls nur um ein „Bagatelldelikt“ handelt, das im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 ohne Relevanz ist. Vielmehr ist es im Hinblick auf die Strafdrohung etwa auch möglich, dass, wie zuvor erläutert, von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung eines Betrugsdelikts ermittelt wird, das eine Bezirksgerichtszuständigkeit (siehe § 30 Abs. 1 StPO) begründet (§ 20a iVm § 18 Abs. 1 Z 3 Staatsanwaltschaftsgesetz-DV), wobei eine rechtskräftige Verurteilung auf dieser Grundlage einen Ausschlussgrund nach § 78 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 darstellt.
Daraus folgt: Der Auftraggeber hat iSd § 80 Abs. 3 BVergG 2018 rechtmäßigerweise die Vorlage einer Registerauskunft für Verbände sowie deren Erläuterung dahingehend verlangt, gegebenenfalls die konkret erhobenen Vorwürfe darzustellen.
2.2. Die Antragstellerin hat zwar eine Registerauskunft für Verbände binnen der gesetzten Frist vorgelegt, es jedoch innerhalb dieser Frist unterlassen, die konkret erhobenen Vorwürfe darzustellen. Folglich hat sie den Ausschlussgrund des § 78 Abs. 1 Z 10 BVergG 2018 verwirklicht, wobei bei diesem Ausschlussgrund eine Selbstreinigung nach § 83 Abs. 1 BVergG 2018 nicht in Betracht kommt (siehe ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, 108). Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu beurteilen, ob der Auftraggeber von der Antragstellerin auch verlangen durfte, dass sie entsprechend nachweist, ob und falls ja, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zukünftig solche Vorwürfe hintanzuhalten bzw. zu vermeiden.
2.3. Daraus folgt: Der Auftraggeber hat die Antragstellerin zu Recht ausgeschieden, wobei das Ausscheiden nur auf § 141 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 und nicht auch auf § 141 Abs. 2 BVergG 2018 zu stützen ist. Denn während die erstgenannte Bestimmung den obligatorischen Ausschluss bei Vergehen im Zusammenhang mit der Eignung bzw. die nicht oder nicht fristgerechte Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung von bestimmten Eignungsnachweisen gemäß § 80 Abs. 3 BVergG 2018 betrifft, betrifft § 141 Abs. 2 BVergG 2018 die Unterlassung von Aufklärungen anderer Art (siehe ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, 100, 156).
3. Zudem ist die Antragstellerin auch aus einem weiteren Grund gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 auszuscheiden:
3.1. Wird wie vorliegend ein Eignungsnachweis nachgereicht, ist zu prüfen, ob der Aussagewert dieser Unterlage darin besteht, dass der betreffende Bieter schon zum nach § 79 BVergG 2018 maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Angebotsöffnung gemäß Z 1 am 7.3.2025, 12:00 Uhr) die erforderliche Eignung (hier: berufliche Zuverlässigkeit) besessen hat und sie nunmehr lediglich bescheinigt (vgl. VwSlg. 18.923 A/2014 im Kontext des BVergG 2006; siehe auch C. Mayr, a.a.O., § 79 Rz 14 sowie § 80 Rz 52 ff.).
3.2. Im gegenständlichen Fall lässt die nachgereichte Registerauskunft für Verbände, die mit 16.5.2025 datiert ist, keine gesicherten Schlüsse zu, ob die Antragstellerin schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung keine rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen iSd § 78 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 aufgewiesen hat. Denn es wäre möglich, dass eine noch im März 2025 aufscheinende rechtskräftige Verurteilung im Mai 2025 nicht mehr aufscheint. Selbst wenn man die Möglichkeit einer Tilgung verneinen sollte (vgl. etwa Akyürek/Haas, Zur Verfassungswidrigkeit der Verbandsregisterauskunft nach § 89m GOG, ZWF 2022, 134 [135 ff.]; die Möglichkeit der Tilgung zu Recht bejahend hingegen Wiesinger/Viechtbauer, in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger [Hrsg.], VbVG - Verbandsverantwortlichkeitsgesetz [2024], § 89m GOG Rz 21 ff.), ist ein Zugriff auf Namensverzeichnisse, wozu auch die Registerauskünfte für Verbände zählen (vgl. § 89m Abs. 3 GOG; weiters Akyürek/Haas, a.a.O, 137; Reich, Aktuelle Verfahrensfragen aus der Praxis der WKStA, in Lewisch [Hrsg.], Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2019, 7 [18]), jedenfalls nach zehn Jahren gemäß § 75 Abs. 2 StPO nicht mehr zulässig. Das bedeutet folglich, dass der Auftraggeber hinsichtlich der Antragstellerin, deren Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1996 stammt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen kann, ob im seit 1.1.2011 geführten elektronischen Register iSd § 89m GOG aufgrund § 75 Abs. 2 StPO im Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 7.3.2025 möglicherweise (noch) eine rechtskräftige Verurteilung iSd § 78 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 vorgelegen ist.
3.3. Somit ist im Ergebnis das Angebot der Antragstellerin auch gestützt auf diesen Ausscheidensgrund gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 auszuscheiden, wobei das Verwaltungsgericht Wien der Antragstellerin in der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass es diesen Ausscheidensgrund heranzuziehen beabsichtigt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/04/0196). Die Antragstellerin ist diesem Umstand nicht entgegengetreten.
4. Die Gebühren für den Nachprüfungsantrag (€ 2.534,– gemäß § 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 WVRG 2020 iVm § 1 neunte Zeile WVPVO 2020) und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (€ 1.267,– gemäß § 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 4 WVRG 2020 iVm § 1 neunte Zeile WVPVO 2020) von in Summe € 3.801,– hat die Antragstellerin entrichtet. Mangels Obsiegens hat sie diese Gebühren gemäß §§ 14 und 15 WVRG 2020 zur Gänze selbst zu tragen.
5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die die Eignung von Bietern betrifft und die nicht als uneinheitlich anzusehen ist, ist die Revision nicht zuzulassen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal gegenständlich eine klar aus dem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen abzuleitende Entscheidung ohne über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu treffen war.
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