LVwG W VGW-001/049/912/2025

VGW-001/049/912/2025Tribunal administratif régional8 juil. 2025

Regest

Prostitutionsgesetz, Anbahnung, Entgelt, Meldung, Grüne Karte, Zugang zur öffentlichen Fläche

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/049/912/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.049.912.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. HOLZER über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 16.12.2024, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Prostitutionsgesetz (WPG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von EUR 500,– auf EUR 300,– und EUR 400,- auf EUR 200,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von 3 Tagen und 3 Stunden auf 2 Tage und von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. und 3. des Straferkenntnisses richtet, abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III. Entsprechend der Herabsetzung der Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 VStG insoweit von EUR 100,– auf EUR 60,– herabgesetzt; die beschwerdeführende Partei hat daher als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 VStG statt EUR 100,– insgesamt EUR 60,– zu bezahlen.

IV. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses in der Höhe von EUR 20,– (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit 08.02.2024 erging gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung der belangten Behörde, mit dem diese wegen Übertretungen nach 1) § 6 Abs. 1 lit. a WPG 2011, 2) § 5 Abs. 1 WPG 2011 und 3) § 4 Abs. 1 WPG 2011 zu Geldstrafen von 1) EUR 500,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 3 Stunden, 2) EUR 100,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden und 3) EUR 400,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden verpflichtet wurde, da diese am 18.10.2023 um 11:25 Uhr an der Örtlichkeit Wien, D.-straße die Prostitution angebahnt habe, da sie eine Massage und Sex zu einem bestimmten Preis angeboten habe, ohne die beabsichtigte Prostitution zuvor der Behörde zu melden und sich vorher einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen zu haben. Diese wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt, mit 14.02.2024 zur Abholung bereitgehalten und von dieser am 14.02.2024 behoben. Mit Schriftsatz vom 16.02.2024, bei der belangten Behörde am 19.02.2024 eingelangt, sohin fristgerecht, erhob die Beschwerdeführerin Einspruch und bestritt die angelasteten Übertretungen.

Im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, weiterhin vor, dass durch sie keine Prostitutionsausübung stattgefunden habe.

Mit 16.12.2024 erging wiederum in obgenannter Angelegenheit ein Straferkenntnis der belangten Behörde mit gleichbleibenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, welches dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 19.12.2024 zugestellt wurde. Dieser erhob in der Folge mit Mail vom 02.01.2025, sohin fristgerecht, für die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 27.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin B. sowie die Zeugen E., F. und G. einvernommen wurden. Im Anschluss an diese Verhandlung übermittelte zum einen der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Verhandlungsprotokolle des parallel geführten Bestandverfahrens beim BG I. sowie das BG I. in der Folge auch dessen Urteil im bestandrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin B..

II.Sachverhalt:

Am 18.10.2023 kam es an der Örtlichkeit D.-straße, Wien, zu einem Polizeieinsatz der LPD Wien mittels verdeckter Ermittler, da im Vorfeld Beschwerden über die illegale Durchführung der Wohnungsprostitution an dieser Örtlichkeit eingegangen sind. Bei der genannten Örtlichkeit handelt es sich um eine im Eigentum der Stadt Wien - Wiener Wohnen stehende Wohnung, welche zum damaligen Zeitpunkt an Frau A. B. vermietet wurde. Die verdeckte Ermittlung fand dabei bereits zum zweiten Mal statt, da ein paar Tage davor bereits ein Kontrollversuch in den Abendstunden erfolgt ist, der jedoch erfolglos blieb. Der Kontrollversuch des 18.10.2023 war dabei so aufgebaut, dass die Insp. E. und G. im Eingangsbereich bzw. Stiegenhaus Position bezogen haben, während Insp. F. als verdeckter Ermittler gegenüber Frau B. auftrat. Herr Insp. F. läutete dabei an deren Wohnungstür und wurde ihm diese von Frau B. geöffnet, welche diesen in der Folge fragte, was er von ihr wolle. Insp. F. gab dieser gegenüber an für eine Massagedienstleistung zu kommen, da ihm Frau B. von einem Kollegen empfohlen worden sei. Auf deren Frage, um wen es sich dabei handeln würde, antwortete dieser fiktiv den Namen „Thomas“, es hätte auch jeder andere Name genannt werden können. Frau B. beschrieb in der Folge eine bestimmte Person und Insp. F. bejahte deren Beschreibung. In der Folge betrat Insp. F. die Wohnung der Frau B. und kurz nach diesem traf auch die Frau J. ein. Zwischen dieser und Insp. F. sowie auch im späteren Verlauf den anderen einschreitenden Exekutivbeamten kam es zu keinem Gespräch im eigentlich Sinn. Frau J. machte Insp. F. zu Beginn ihres Aufeinandertreffens in der Wohnung der Frau B. ein Kompliment zu dessen Augen, eine weitergehende Kommunikation zwischen diesen fand nicht mehr statt. In der Wohnung zeigte Frau B. Herrn Insp. F. ein dort hängendes Massagezertifikat und wies zunächst darauf hin, dass sie und Frau J. nun keine Zeit hätten, da ein Termin anstehen würde. Mit wem dieser Termin sei, wurde in der Folge nicht näher erläutert. Frau B. legte gegenüber Herrn Insp. F. dennoch dar, was die Massage inkludieren würde und fragte diesen ob er wisse, was Teil dieser sei. Auf die Gegenfrage des Insp. F. wurde diesem von Frau B. mitgeteilt, dass auch Sex Teil der Massage und des Leistungspakets sei und dass auch eine Duo-Massage möglich wäre, was von Frau J. mit einem Nicken quittiert wurde. Als Preis für die Massage wurde dabei EUR 100,- genannt und händigte Frau B. Herrn Insp. F. auch einen Zettel mit ihrer Telefonnummer aus. In der Wohnung selbst wurden im Rahmen der damaligen Kontrolle weder Kondome, noch Gleitgel oder Ähnliches freiliegend aufgefunden; eine Kontrolle der Kommoden, Schränke etc. erfolgte damals nicht. Das Bett der Frau B. war dabei nur mit Handtüchern belegt und wies keine normale Bettwäsche auf. Weder von Seiten der Frau J., noch von Seiten der Frau B. war eine etwaige Meldung der Prostitution erfolgt, noch konnte von einer von beiden eine grüne Karte (vulgo Doktorkarte) vorgewiesen werden.

III.Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin als Mieterin der Wohnung in der D.-straße ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

Jene zur damaligen Kontrolle der LPD Wien mittels Einsatzes eines verdeckten Ermittlers, aus den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Zeugen E., G. und F. sowie auch des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen dazu, dass dem Zeugen Insp. F. von Seiten der Frau B. die Türe geöffnet wurde und dieser angab auf Empfehlung eines Kollegen mit dem fiktiv angegebenen Namen Thomas zu kommen, die Frau B. diesen in der Folge einließ und diesem gegenüber angab, dass eine Massagedienstleistung bei ihr EUR 100,- kosten würde, sie jetzt aber keine Zeit habe und dem Zeugen Insp. F. in der Folge ihre Nummer auf einen Zettel aufschrieb, aus den Aussagen der Frau B. selbst sowie auch des Zeugen Insp. F..

Jene zum Eintreffen der Beschwerdeführerin, Frau J., kurz nach dem Zeugen Insp. F. aus den glaubhaften und schlüssigen Angaben der Zeugen Insp. F. und Insp. G., die dies sowohl im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, als auch dem BG I. übereinstimmend angaben. Dies wird dabei auch durch die Aussage der Frau B. selbst im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27.03.2025 (VHP S. 5) gestützt, da diese dort angab, sie dachte als es an ihrer Türe klopfte, es würde sich um ihre Freundin, sohin die Beschwerdeführerin J., handeln. Diese Aussage findet sich dabei gleichlautend auch im Verhandlungsprotokoll des BG I. vom 13.09.2024 (VHP BG 1 S. 7). Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte gleichzeitig mit dem Zeugen Insp. F. das Gebäude betreten kann damit nicht nachvollzogen werden und ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch dessen Anwesenheit vermutlich selbst überrascht worden ist. Auch an anderen Stellen vermochte die Aussage der Beschwerdeführerin J. hinsichtlich deren Schlüssigkeit nicht zu überzeugen: So gab diese an zuletzt vor 7 Jahren bei Frau B. zur Massage gewesen zu sein und diese dann im Jahr 2023 wegen Problemen wieder konsultiert zu haben. Dass die Beschwerdeführerin J. nun nach Jahren der Absenz zufällig im Jahr 2023 wieder bei der Beschwerdeführerin B. in Erscheinung tritt und dies zufällig zu einer Zeit als Beschwerden rund um die illegale Ausübung der Wohnungsprostitution auftauchen, erscheint für das erkennende Gericht nun mehr als merkwürdig. Darüber hinaus ergibt der von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Wien, wie auch dem BG I. geschilderte Geschehensablauf nach dem ersten Verlassen der Wohnung durch den Zeugen F. (Vgl. VHP Verwaltungsgericht Wien S. 4) keinen Sinn, da diese angab, sie habe für sich und ihre Freundin Kaffee aufgesetzt, diesen hätten sie dann beim Plaudern getrunken und dann hätte sie sich noch vor der Massage duschen wollen, während die Zeugen Insp. F. und Insp. G. (VHP Verwaltungsgericht Wien S. 7 und 9) übereinstimmend angaben, ungefähr 10 Minuten nach dem Verlassen der Wohnung durch den Zeugen F. wieder angeklopft zu haben. In dieser Zeitspanne kann sich nun allerdings schwerlich das Aufsetzen von Kaffee und dessen Konsumation samt entspanntem Plaudern ausgegangen sein.

Jene dazu, dass das Bett der Beschwerdeführerin nur mit Handtüchern belegt war und keine normale Bettwäsche aufwies, aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, hier insbesondere der Fotodokumentation (Siehe ON 16) sowie der Aussage der Insp. G. im Verfahren vor dem BG I. (Siehe VHP vom 13.09.2024 S. 3).

Jene dazu, dass die Beschwerdeführerin, Frau J., dem Zeugen Insp. F. ein Kompliment zu dessen Augen machte, eine darüber hinausgehende Kommunikation zwischen diesen beiden jedoch nicht mehr stattfand und die Beschwerdeführerin im Weiteren auch die nachfolgende Kontrolle still verfolgte, aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, der Zeugin Insp. G. und des Zeugen Insp. F. im Rahmen der Verhandlung vor dem BG I. (VHP vom 23.01.2025 S. 6) und jener beim Verwaltungsgericht Wien.

Jene dazu, dass von beiden Beschwerdeführerinnen, J. und B., keine etwaige Meldung der Prostitution erfolgt ist und keine Grüne Karte vorgewiesen werden konnte, aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes und wurde dieser Umstand auch nie bestritten.

Jene dazu, dass in der Wohnung zwar keine Gegenstände wie Kondome oder Gleitgel oder Ähnliches direkt sichtbar waren, zugleich jedoch auch keine genauere Durchsuchung der Wohnung erfolgt ist, aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Insp. F. und Insp. G., die dies sowohl im Verfahren vor dem BG I., als auch dem Verwaltungsgericht Wien übereinstimmend angaben.

Jene dazu, dass von Seiten der Frau B. gegenüber dem Zeugen Insp. F. sexuelle Dienstleistungen offeriert worden sind aus dessen glaubhafter und schlüssiger Aussage, welche von diesem sowohl vor dem BG I., als auch dem Verwaltungsgericht Wien getätigt wurde und keine Widersprüche zwischen diesen beiden Aussagen auftraten und der Zeuge den damaligen Geschehensverlauf noch klar und widerspruchsfrei schildern konnte. Der Zeuge Insp. F. sagte dabei zweimal unter Diensteid und Wahrheitspflicht stehend übereinstimmend aus und wäre auch nicht ersichtlich warum dieser Frau B. mutwillig belasten sollte, zumal ihm diese bis zum damaligen Einsatz vom 18.10.2023 persönlich völlig unbekannt war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Zeugen Insp. F. um einen auf dem Gebiet der Wohnungsprostitution erfahrenen Ermittler handelt, der bereits mehrere Einsätze durchgeführt hat und mit den Gegebenheiten der Ausübung der illegalen Wohnungsprostitution daher vertraut ist. Demgegenüber erscheint die Aussage der Frau B. in mehrerer Hinsicht nicht schlüssig, zumal bei dieser auch eine Reihe von Widersprüchen auftraten: Zunächst ist bereits die Reaktion der Frau B. auf den Beginn der Konversation mit dem Zeugen Insp. F. nicht schlüssig nachvollziehbar, da dieser einen beliebigen Namen genannt hat, der Frau B. ein sog. Thomas aber laut ihren eigenen Aussagen gar nicht bekannt sei (VHP Verwaltungsgericht Wien S. 6). Warum diese dann den Zeugen F., der ihr nicht bekannt war und bei dem es sich aus ihrer Perspektive um eine völlig fremde Person handelte, nicht einfach an der Türe weggeschickt, sondern in ihre Wohnung hereingelassen hat, ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht schlüssig erklärbar. Dies zumal die Frau B. im Rahmen ihrer Befragung beim Verwaltungsgericht Wien am 27.03.2025 (VHP S. 5) auch angab nur mehr ca. 5 Freunde und Bekannte zu massieren, sodass ihr ihr gesamter „Kundenstock“ geläufig und bekannt sein müsste. Wenn sie nun selbst angibt, eine Person mit Namen Thomas nicht zu kennen, so ergibt es keinerlei Sinn, warum sie dann bei der Nennung dieses Namens eine Person beschreiben sollte, und selbst wenn sie dies nicht getan hätte, warum sie mit dem Zeugen Insp. F. eine völlig fremde Person in ihre Wohnung bitten sollte, zumal Frau B. im Verfahren vor dem BG I. am 13.09.2024 (VHP BG I. S. 7) angab, nie Freier oder andere Fremde während ihrer Zeit als Prostituierte in ihre Wohnung gelassen zu haben, da ihr ja sonst etwas zustoßen könnte. Im Folgenden ergibt sich für das erkennende Gericht auch nicht schlüssig, warum diese dem Zeugen Insp. F. einen Preis von EUR 100,- nennen sollte und ihm ihre eigene Handynummer aufschreiben sollte um später mit ihr wieder in Kontakt zu treten, wenn sie ihn, wie im Rahmen der Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien und dem BG I. angegeben, nur an einen befreundeten Physiotherapeuten weiterverweisen wollte, dessen Name und Nummer sie aber gerade nicht mehr parat hatte. Zum einen erscheint es mehr als merkwürdig, dass Frau B. den Zeugen Insp. F. an eine Person weiterverweisen wollte, deren Name und Nummer sie offensichtlich nicht angeben konnte, wenn sie zugleich ihre eigene Nummer auf einen Zettel notierte um für später einen Termin auszumachen. Dies hätte im Übrigen auch alles vor der Wohnung der Frau B. geschehen können, sodass an sich keinerlei Notwendigkeit bestanden hätte Insp. F. nur hierfür in die Wohnung zu lassen, wenn hiermit nicht auch weitere Parameter, wie die Abklärung des eigentlichen Leistungsspektrums durch die Frau B. – sohin die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Rahmen der Massage – zugleich mit erfolgen hätte sollen, da dieses Gespräch eher schlecht im Gang des Hauses zu führen gewesen wäre. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Frau B. vor dem Verwaltungsgericht Wien und dem BG I. übereinstimmend angab in der Zeit von 2012 bis 2017 als Heilmasseurin und von 2002 bis 2018, mit Unterbrechungen, als Prostituierte tätig gewesen und 2017 in Pension gegangen zu sein. Damit einhergehend, da die Frau B. die Zeiten der Unterbrechungen der Prostitution nicht näher angab, erscheint es nicht unplausibel und sogar naheliegend – da eine Unterbrechung von gesamt hin fünf Jahren etwas lange erscheint und hier auch die Nennung der Zeiträume durch die Beschwerdeführerin bereits dem Grunde nach anders ausgefallen wäre -, dass es durch diese schon früher zur parallelen Ausübung von Massage und Prostitutionsdienstleistungen gekommen ist und diese jedenfalls auch nach dem Antritt ihres Ruhestandes Ende 2017, im Jahr 2018 noch die Prostitution ausgeübt hat. Weiters ergeben auch die zeitlichen Angaben der Frau B. wenig Sinn, da diese vor dem Verwaltungsgericht Wien angab, dass Frau J. um 12.30 Uhr am 18.10.2023 einen Termin gehabt hätte, diese aber bereits um rund 11.30 Uhr bei Frau B. eintraf, was – selbst ein freundschaftliches Verhältnis vorausgesetzt – etwas früh erscheint, wenn der tatsächliche Termin erst um 12.30 stattfinden soll und Frau B. vor dem Verwaltungsgericht Wien angab, dass zwei Stunden nach dem Termin von Frau J., sohin offenkundig um 14.30 Uhr, Herr K. zu ihr hätte kommen sollen. Vor dem BG I. gab Frau B. wiederum an, dass sie um 11.25 Uhr, als der Zeuge Insp. F. an ihre Türe klopfte, bereits auf ihre Freundin gewartet habe und eine Stunde später, sohin um 12.30 Uhr, Herr K. hätte kommen sollen. Wenn Frau J. ihren Termin tatsächlich erst um 12.30 gehabt haben sollte, dann ergibt es dem Grunde nach wenig Sinn warum Frau B. gegenüber dem Zeugen Insp. F. angeben sollte, dass sie jetzt gerade, nachdem sie diesen ja doch davor auch in ihre Wohnung gelassen hat, keine Zeit habe, da in diesem Fall noch eine volle Stunde übrig wäre. Vielmehr spricht dies dafür, dass Frau B. eine andere Form von Besuch erwartet hat, da hier auch das Wegschicken des Zeugen F. bei gleichzeitiger Weitergabe ihrer Handynummer vielmehr Sinn ergibt. Weiters ist auf den im Zuge der damaligen Kontrolle angefertigten Fotos ersichtlich, dass das Bett der Beschwerdeführerin B. nur mit Handtüchern belegt ist, was wenig Sinn ergeben würde, wenn diese angeblich eine Massageleistung für ihre Freundin, Frau J., hätte abhalten wollen, da sich hier nicht schlüssig ergibt, warum auf der Massageliege selbst kein Handtuch drapiert ist, wohl aber solche auf dem regulären Bett der Beschwerdeführerin B. und kein normaler Überzug auf dem Bett vorhanden ist (Vgl. ON 16 des Behördenaktes). Zuletzt erscheint es eine seltsame Koinzidenz von Zufällen, dass einige Zeit später Herr K., der entsprechende der Aussage der Frau B. vor dem BG I. am 13.09.2024 (VHP BG I. S. 11) früher einen Escort- und Hostessenservice betrieben hat und der Beschwerdeführerin B. seit Jahren bekannt ist, rein zufällig vorbeikommen sollte.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 lit. c WPG 2011 darf die Prostitution nicht ausgeübt werden, von Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen.

Gemäß § 5 Abs. 1 WPG 2011, haben Personen, die beabsichtigen, Prostitution auszuüben, haben dies persönlich bei der Behörde (§ 3 Abs. 3) zu melden. Die Meldung hat Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei Lichtbilder, welche die Person zweifelsfrei erkennen lassen, zu enthalten.

Gemäß § 6 Abs. 1 WPG 2011 dürfen Gebäude oder Gebäudeteile oder andere ortsfeste bauliche Strukturen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 5) nur verwendet werden, wenn

a)sie einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche aufweisen.

Wer entgegen den in § 17 Abs. 4 WPG genannten Bestimmungen die Prostitution anbahnt oder ausübt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 800 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 1.600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zuletzt zitierten und ähnlichen Vorschriften ist unter "Anbahnung" der Prostitution jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden (vgl. VwGH 15.11.1999, 96/10/0259).

Es ist nun zwar grundsätzlich nach der Judikatur des VwGH so, dass durch das Tragen der "Arbeitskleidung" einer Prostituierten alleine der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution noch nicht verwirklicht wird (Vgl. VwGH 23. November 1982, Zl. 82/11/0153, vom 12. März 1984, Zl. 83/10/0293, vom 15. April 1985, Zl. 85/10/0017, und vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0207).

Gegenständlich offerierte nun die Beschwerdeführerin B. dem Zeugen Insp. F. eine Massage samt Sex um einen Preis von EUR 100,-, womit im Sinne der obzit. Judikatur ein Anbahnen der Prostitution vorliegt, da diese erkennen ließ gegen Entgelt sexuelle Dienstleistungen anzubieten und zu offerieren und dies auch klar erkennbar für jedermann war (Vgl. VwGH 30.01.2025, Ra 2024/03/0026). Die Beschwerdeführerin verfügte dabei über keine Grüne Karte nach § 4 Abs. 1 lit. c WPG 2011 (Vgl. dazu jüngst VwGH 30.01.2025, Ra 2024/03/0026) und war durch diese im Vorfeld der Anbahnung auch keine Meldung bei der LPD Wien als zuständiger Behörde nach § 5 Abs. 1 WPG getätigt worden. Da die Wohnung der Beschwerdeführerin B. auch über keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang zur öffentlichen Fläche verfügte und die Ausnahme nach Abs. 2 leg. cit. nicht gegeben war, war zuletzt auch der objektive Tatbestand nach § 6 Abs. 1 lit. a WPG 2011 und sohin in Summe die objektiven Tatbestände aller drei Verwaltungsübertretungen als erfüllt anzusehen.

Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an Gesundheit von Sexdienstleisterin und Kunden sowie auch der Sicherheit von beiden. Weder die Bedeutung dieses Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat können als gering angesehen werden, da im Falle der Anbietung sexueller Dienstleistungen ohne entsprechende regelmäßige ärztliche Kontrollen eine erleichterte Übertragung von Krankheiten nicht ausgeschlossen werden kann und gerade auch durch die baulichen Vorschriften von Prostitutionslokalen sichergestellt werden soll, dass im Gefahrenfall eine Flucht leichthin möglich wäre.

In gleicher Weise kann auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering qualifiziert werden, da dieser als langjähriger ehemaliger Prostituierter die entsprechenden Regularien des WPG 2011 bestens vertraut sein mussten und diese sich trotz deren Kenntnis für ein nicht rechtskonformes Verhalten entschieden hat.

Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).

Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht unbescholten, jedoch weist diese nur drei nicht einschlägige Vormerkungen aus dem Verkehrsbereich auf.

Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.

Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe waren die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, außer jene zu Spruchpunkt 2 die bereits im untersten Bereich angesetzt worden war, auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen.

Vor diesem Hintergrund waren auch die gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen anzupassen.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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