LVwG W VGW-151/080/1941/2025

VGW-151/080/1941/2025Tribunal administratif régional6 juil. 2025

Regest

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarte, unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht, Nachhaltigkeit, Arbeitnehmerbegriff, abschreckende Wirkung, ordentliche Revision

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/080/1941/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.080.1941.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. STOJIC über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am: ...1980, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 27.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2024, zugestellt am 09.01.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG mangels Nachweis der tatsächlichen Ausübung der Freizügigkeit der österreichischen Ehegattin mit näherer Begründung abgewiesen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 27.01.2025, eingebracht bei der belangten Behörde am 30.01.2025 machte der Beschwerdeführer wie folgt geltend:

„Beschwerde gegen Bescheid Aktenzeichen: ... vom 27.12.2024

1. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid ... vom 27.12.2024 Beschwerde.

Der Antrag vom 27.09.2024 wird abgewiesen, weil die Behörde nicht glaubt, dass seine Ehegattin als österreichische Staatsbürgerin ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat.

2. Die Ehegattin hat eine Erwerbstätigkeit in der Slowakei aufgenommen, neben ihrer in Wien ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Die zehnstündige Beschäftigung wurde ausschließlich am Samstag ausgeübt,

Stundenlisten werden vorgelegt.

Aus denen ist ersichtlich, dass die Erwerbstätigkeit an einem Tag ausgeübt wurde, sodass Übernachtungen in der Slowakei nicht notwendig waren. Die Anreise erfolgte mit einer Arbeitskollegin im Privatauto.

2.1. Grundsätzlich ist es richtig, dass die Erwerbstätigkeit in der Slowakei

aufgenommen wurde, um einen Freizügigkeitssachverhalt „herzustellen“.

Nach Judikatur ist es unerheblich, ob die Ehegattin nur deshalb in einem anderen

Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit, die nicht geringfügig ist, ausgeübt hat (EuGH RsC-109/01 Akrich), um einen Freizügigkeitssachverhalt „herzustellen“. Auch im

„Handbuch zum NAG“ wird festgehalten:

Das „Motiv“ der Verwirklichung eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes

(beispielsweise um bei der Rückkehr nach Österreich für drittstaatsangehörige

Familienangehörige die günstigeren Bestimmungen des vierten Hauptstücks des

NAG zur Anwendung zu bringen) ist laut Judikatur des EuGH nicht relevant und darf nicht zur Ablehnung der „Freizügigkeit“ herangezogen werden.

2.2. Die Fahrzeit nach Bratislava beträgt laut den diversen Berechnungsmodulen 1h (über A4 und A6) bzw. 1h 6 min (über A4 und B9).

Aus dem grenznahen Kittsee, welches zusehends mit Bratislava zusammenwächst, pendeln täglich mehr als ein Viertel der erwerbstätigen Bevölkerung nach Wien. Es wird auf den „Mobilitäts-Check Kittsee“ vom November 2017 verwiesen (Seite 7.https://www.interregathu.eu/fileadmin/be_user_uploads/SMART/Pannonia/Kittseeee_mobility_check.pdf

Der behördlichen Annahme, dass diese Beschäftigung wegen der Vollzeitbeschäftigung der Ehegattin in Wien unglaubwürdig sei, können auch diverse Medienberichte entgegengehalten werden, wonach täglich „Tausende Menschen" zwischen Bratislava und Wien pendeln:

https://www.derstandard.at/storv/1259281186430/guten-morgen-zwillingsstadt

Der umgekehrte Weg - Wien nach Bratislava und retour - ist zwar seltener, jedoch nicht völlig ungewöhnlich:

https://www.diepresse.com/654341/eine-raritaet-der-oesterreichische-bratislava-pendler

2.3. Zum Nachweis der tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit wird ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Antragstellers

beantragt, zum Nachweis dafür, dass sie tatsächlich die - natürlich beschwerliche

Anfahrt - auf sich genommen hat, um einen Freizügigkeitssachverhalt herzustellen.

2.4. Durch Aufnahme der angebotenen Beweise wird festgestellt werden können,

dass tatsächlich ein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte zu erteilen ist.

Es wird der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte

Aufenthaltskarte auszustellen.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden elektronischen Verwaltungsaktes zu ELAK-Zahl:... dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Von einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Auf die Durchführung und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Das Verwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2025 auf die genannten Beweismittel, nämlich Stundenlisten, einen Kontoauszug der Beschwerdeführerin ab April 2024 sowie den Namen und eine ladungsfähige Adresse der Arbeitskollegin mit der die angegebenen Arbeitsfahrten in die Slowakei erfolgten binnen zwei Wochen dem Verwaltungsgericht zu übermitteln.

Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer rechtzeitig nach. Seine Ehegattin C. B. übermittelte Belege über die Kontobuchungen des Arbeitslohns des slowakischen Unternehmens Fa. „D. s.r.o. für April bis Juni 2024, Stundenlisten über eine Tätigkeit als Reinigungskraft für jeweils 10 Stunden pro Woche (einmal wöchentlich) sowie Name und Anschrift der E. F., G.-straße, Wien.

Das Verwaltungsgericht nahm zum Beschwerdeführer und soweit erforderlich zu den Beteiligten Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das österreichische Strafregister und die Versicherungsdatenauszüge und holte eine Auskunft der Landespolizeidirektion Wien, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Magistratsabteilung 63- Verwaltungsstrafregister zu (allfälligen) Vormerkungen des Beschwerdeführers ein.

Das Verwaltungsgericht Wien führte daraufhin am 24.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch zu der der Beschwerdeführer und die geladenen Zeuginnen Ehegattin C. B. und Schwägerin E. F. ladungsgemäß erschienen sind und einvernommen wurden. Antragsgemäß wurde eine Dolmetscherin für die serbische Sprache beigezogen.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen im Wesentlichen folgendes an:

„Wenn ich gefragt werde, warum ich am 27.09.2024 eine Dokumentation (Aufenthaltskarte) als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin beantragt habe und nicht etwa einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“, gebe ich an: Wir haben gehört, dass, wenn meine Ehegattin (EG) eine Zeit in einem anderen Mitgliedsstaat der EU beschäftigt ist, ich ein Recht auf Ausstellung einer Dokumentation auf 5 Jahre habe. Nachdem wir uns bei einem Rechtsanwalt beraten haben lassen, haben wir dies beantragt. Nach der rechtlichen Beratung haben wir uns für die Beantragung der Aufenthaltskarte entschlossen, nachdem wir auch von anderen gehört haben, dass man für diese viel weniger Unterlagen und Nachweise vorzulegen hat.

Zur Ausübung der Freizügigkeit meiner EG:

Meine EG ist österreichische Staatsbürgerin. Die Arbeit habe ich für sie gefunden, das heißt über einen Freund von mir. Dieser hat einen Freund, welcher ein Unternehmen in der Slowakei und dort Büroflächen hat. Auf Nachfrage, ob dieser meine EG einstellen würde, hat er dies problemlos bejaht, nachdem ohnehin eine Arbeitskraft benötigt wurde. Meine EG hat dort als Reinigungskraft gearbeitet. Es handelt sich um ein Büro mit etwa 200 m². Ich habe es nur von außen gesehen. Meine EG hat dort einmal wöchentlich gearbeitet von morgens bis abends, wenn sie im H. frei hatte. Ich habe mich zu dieser Zeit mehr in Serbien aufgehalten als in Österreich. Meine EG ist im H. in Schichtdienst tätig. Die Schichten dauern ca. 12 Stunden. Sie war im Frühjahr 2024, soweit ich mich erinnern kann März, April, Mai oder in diesem Zeitraum drei Monate lang dort beschäftigt.

[...]

Ich war vor 5/6 Jahren öfters in Österreich. Ich habe mit Haushaltsgeräten, etwa Waschmaschinen gehandelt. Ich habe diese auf Willhaben gekauft und in Serbien weiterverkauft. Ich war auf Facebook und habe über gemeinsame Freunde meine jetzige EG bemerkt, nämlich, dass sie aus derselben Gegend aus Serbien kommt. Daraufhin habe ich ihr eine Freundschaftsanfrage geschickt und so sind wir in Kontakt getreten. Wir haben uns über Facebook öfters geschrieben. Immer wenn ich nachgefragt habe, war sie arbeiten. Anlässlich eines Feiertages habe ich sie auf einen Kaffee eingeladen. Das hat sie akzeptiert. Schon beim ersten Treffen hat es bei uns gefunkt. Wir waren Kaffee trinken, essen, usw. Die Beziehung hat eigentlich schon nach dem ersten Treffen begonnen. Sie ist zu mir in die Wohnung gekommen und hatten wir auch Sex. Es hat zwischen uns alles gepasst. Das Ganze war im Mai/Juni 2020. Es war damals Corona, aber die Maßnahmen waren schon gelockert. Zu dieser Zeit war ich in Wien und habe eine Wohnung im ... Bezirk am I.-platz gemietet. Wenn ich gefragt werde, ob ich mich rechtmäßig aufgehalten habe mit Aufenthaltstitel gebe ich an, ich hatte das Recht [hatte] drei Monate als Tourist aufhältig zu sein. Die Wohnungen werden kurzfristig über Facebook gehandelt von Personen, die meistens mehrere Wohnungen haben. Ich habe immer darauf geachtet, weniger als die 90 Tage in Österreich zu verbringen, damit ich ad hoc einreisen konnte, wenn es für meine Handelstätigkeit nötig war. Mit meiner jetzigen EG hat es von Anfang an sehr gut funktioniert. Wir waren sehr offen miteinander bis heute. 2021 haben wir uns verlobt. Es war die Zeit zu ihrem Geburtstag herum. Ich habe das als Überraschung arrangiert. Es waren viele Freund anwesend. Auch die Tochter und der Sohn meiner EG. Sie hat zwei Kinder und auch schon Enkelkinder. Nur ein Freund von mir und ich wussten im Vorhinein von der Verlobung und dem Ring. Wir haben dann im Oktober 2022 geheiratet und danach hat sie den 50. Geburtstag gefeiert und ich habe viele Freunde eingeladen. Es waren ungefähr 50 Leute eingeladen. Wenn ich gefragt werde, gebe ich an, dass wir eigentlich schon seit dem ersten Treffen zusammenleben. Schon am nächsten Tag wollte mich meine EG ihren Kindern vorstellen. Ich habe zuerst ihre Tochter kennengelernt, ihren Sohn erst einige Wochen später, da er in Serbien war. Ich bin dann in die Wohnung meiner EG übersiedelt und habe meine Wohnung aufgegeben. Da ich die 90 Tage Regel einhalten musste bin ich immer wieder nach Serbien gefahren. Danach ist es passiert, dass meine Mutter an Krebs verstorben ist. Ich habe mich längere Zeit in Serbien aufgehalten um die Angelegenheiten mit dem Begräbnis usw. zu erledigen. Meine EG ist mir immer in der schwierigen Zeit zur Seite gestanden. Wir waren immer zusammen, unabhängig davon, ob ich in Österreich war oder in Serbien. Meine EG hatte 2021 einen Arbeitsunfall. Sie ist auf dem Glatteis ausgerutscht und hat sich zwei Wirbel gebrochen. Sie war dann drei Monate lang in Krankenstand und ich war die ganze Zeit bei ihr, da ich gerade in Österreich war. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Zeugin F. ausgesagt hat, dass ich seit einem Jahr in Österreich lebe, so ist das seit 06.09.2024 der Fall. Ich habe den Antrag auf die Dokumentation gestellt, ich habe eine Antragsbetätigung erhalten und habe die Information bekommen, dass ich diese auf Nachfrage vorzeigen kann, wenn ich in Österreich danach gefragt werde. Wenn ich gefragt werde, ob ich schon vor 2019 in Österreich war, gebe ich an, dass viele Familienmitglieder von mir in Österreich sind [leben]. Meine Großeltern haben hier gearbeitet und andere Verwandte. Dadurch war ich immer wieder in Österreich. Wenn ich gefragt werde, ob ich gerichtlich verurteilt wurde, bejahe ich das. Ich wurde wegen Diebstahl verurteilt. Ich war damals 36 Tage in U-Haft. Danach hatte ich eine VH. Es ist das Urteil gefällt worden und ich wurde freigelassen. Ich habe die zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten nur um einige Tage überschritten und bin nach Serbien ausgereist. Ich habe eine auf zwei Jahre(?) bedingte Verurteilung erhalten. Die Zeit der U-Haft wurde dabei einberechnet. Wie gesagt, wurde ich freigelassen und wurde informiert, ich solle das Bundesgebiet verlassen. Das Ganze war 2015, so genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Das ist die einzige Vorstrafe. Außer vielleicht Parkvergehen.“

Die Ehegattin C. B. wurde nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht und die Folgen einer Falschaussage einvernommen und gab unter Verzicht auf Beiziehung der Dolmetscherin (im Wesentlichen) folgendes zu Protokoll:

„Ich war allein mit meinen Kindern als mir der BF über Facebook eine Freundschaftsanfrage geschickt hat. Ich wollte zunächst einmal schauen wer, wie und was und habe bemerkt, dass er aus einem benachbarten Dorf in Serbien kommt. Ich habe akzeptiert und danach haben wir uns geschrieben. Das Ganze war um den 20. Juni 2020. Ich habe ihm gesagt, dass ich an einer ernsthaften Beziehung interessiert bin und habe zugestimmt ihn zu treffen. Ich habe dem Treffen unter der Bedingung zugestimmt, dass er mir einen bestimmten Kaffee macht und hat er mir auf der Kamera gezeigt, dass er dieses tatsächlich hatte. Am nächsten Tag haben wir uns in seiner Wohnung getroffen. Wir haben ausgemacht, dass wir es miteinander versuchen, wenn es unsere Kinder akzeptieren. Ihn hat auch nicht gestört, dass ich älter bin als er. Er ist am dritten Tag zu mir gezogen. Ich habe damals mit meiner Tochter zusammengelebt, sie ist 25 Jahre alt. Meine Wohnung ist 80 m² groß und hat meine Tochter meinen jetzigen EG sehr gut akzeptiert. Sie verstehen sich sehr gut. Seitdem sind wir zusammen. Mein EG ist immer wieder nach Serbien zurückgekehrt, da er sich hier nicht mehr länger aufhalten durfte. Danach ist seine Mutter verstorben und er musste in Serbien alles erledigen. Er hat mir bereits 2021 einen Antrag gemacht, geheiratet haben wir dann 2022. Wir haben am Standesamt im ... Bezirk geheiratet und haben gefeiert in einem Restaurant im ... Bezirk. Es waren ungefähr sicher 30 bis 40 Leute oder mehr eingeladen. Ich bin in Österreich geboren habe jedoch bis 1988 in Serbien gelebt bei den Großeltern. 1988 bin ich nach Österreich gekommen mit meiner Mutter und meiner Tante und lebe seitdem hier. Ich bin im H. beschäftigt als Serviceassistentin. Ich habe Schichtdienste 12 Stunden, auch Nachtdienste. Ich bin im H. seit 26. August 2002 beschäftigt und als Serviceassistentin seit Dezember 2024. Davor war ich Reinigungskraft. Befragt zur Aufnahme der Beschäftigung in Bratislava gebe ich an: Ich habe davon von meiner Schwägerin, die heute als Zeugin da war gehört. Wir haben uns beim Rechtsanwalt […] beraten lassen. Er hat uns informiert, dass ich zumindest drei Monate in einem EU Land arbeiten müsste. Wir haben dann eine Arbeit gesucht. Meine Schwägerin hat davor bereits Bewerbungen geschickt. Wir haben dann über einen Bekannten erfahren, dass er einen Freund, welcher ein Unternehmen in Bratislava hat, kennt. Wir haben uns dort vorgestellt und auch genau gesagt, weshalb wir diesen Job haben möchten. Er hat uns die Arbeit angeboten, da er ohnehin Arbeitskräfte für eine Grundreinigung der Büroflächen brauchte. Es waren etwa 9 Büroräume mit sehr vielen Glasflächen zu reinigen. Wir haben dies Grundreinigung eben nicht während der Arbeitswoche, sondern samstags zu zweit durchgeführt. Wir sind gemeinsam dorthin gefahren und wieder zurück. Zu dieser Zeit habe ich im H. von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr gearbeitet wochentags. Außer ausnahmsweise im Mai musste ich auch samstags arbeiten. Deshalb war ich dann am Mittwoch in Bratislava an meinem freien Tag. Wir haben uns dazu entschieden auf diesen Weg einen Aufenthaltsrecht für meinen EG zu erhalten, da ich gesehen habe, wie aufwendig dies bei meiner Schwägerin und ihrem EG war. Ich habe genau von April bis Juni 2024 in Bratislava gearbeitet.

Ich habe eine Mietwohnung ca. 80 m² in Wien. Der Lebensunterhalt wird derzeit durch mein Einkommen finanziert. Mein EG hatte in Serbien auch Einkommen durch eine Landwirtschaft und er hatte auch gearbeitet. Ich verdiene monatlich 2.600 – 2.700 € netto. Für die Wohnung zahle ich ca. 800 € monatlich. Ich habe einen Kredit und zahle € 800 monatlich Rate zurück. Mein EG ist derzeit in Österreich noch nicht krankenversichert. Für Strom und Gas zahle ich € 150,- monatlich. Ich habe keine Unterhaltspflichten, meine Kinder sind erwachsen.

Die Zeugin E. F. bestätigte nach Zeugenbelehrung unter Wahrheitspflicht einvernommen die Angaben der Beteiligten und gab (im Wesentlichen) auf Befragen folgendes zu Protokoll:

„Ich bin am ...1976 geboren. Ich bin Kindergartenassistentin und bin bei der Stadt Wien beschäftigt. Der BF Herr B. ist der Halbbruder meines EG, J. B., geboren am ...1975. Wir wohnen gemeinsam in der G.-straße, Wien. Ich bin mit dem Herrn B. über meinen EG seit ca. 2019 bekannt. Ich habe ihn über meinen EG kennengelernt. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich Frau B. ca. 2021 oder 2022 kennengelernt. Befragt zur Beziehung des BF und der EG gebe ich an, dass ich irgendwann im Sommer 2021 gehört habe, dass er jemand kennengelernt hat über Facebook. Ich habe damals nicht gedacht, dass daraus etwas Ernstes werden wird. Über die Beziehung der beiden kann ich nicht wirklich viel sagen. Ich war nicht bei der standesamtlichen Eheschließung dabei, da ich Dienst hatte. Mein Mann war beim Standesamt dabei. Ich war dann bei der Feier am Abend. Es war in einem Restaurant im ... Bezirk. Ich habe mit den Ehegatten mindestens ca. jede zweite Woche Kontakt. Die beiden führen meiner Ansicht nach eine echte Ehe. Wenn ich gefragt werde, wo sich Herr B. aufhält gebe ich an, ich glaube hier in Österreich. Vor mehr als einem Jahr war er noch in Serbien, da er seine Mutter gepflegt hat. Seit einem Jahr ist er ca. in Österreich. Herr B. und seine EG wohnen zusammen im ... Bezirk K.-gasse. Wir besuchen uns gegenseitig. Wenn ich zur Arbeitstätigkeit von Frau B. gefragt werde, gebe ich an: soweit ich weiß ist sie seit ca. 20 Jahren bei der Gemeinde tätig. Sie ist derzeit als Serviceassistentin im H. tätig. Wenn ich gefragt werde, ob sie noch woanders gearbeitet hat, gebe ich an, dass sie zuvor mit mir in Bratislava gearbeitet hat. Und zwar von April bis Juni 2024. Ich habe auch in diesem Unternehmen in Bratislava gearbeitet. Ebenfalls wegen dem Aufenthaltsrecht meines EG, bzw. wegen der Freizügigkeit. Frau B. und ich haben die Tätigkeit gemeinsam am Wochenende in Bratislava ausgeübt und sind auch gemeinsam dorthin und zurückgefahren. Ich habe dies auch bei der Gemeinde als Nebenerwerbstätigkeit gemeldet. Ich habe immer nur samstags in Bratislava gearbeitet, wegen meines Dienstes in Wien von Montag bis Freitag, Frau B. hatte andere Dienstzeiten im H. und ist deshalb am Samstag ausgefallen, bzw. war sie dann unter der Woche in Bratislava tätig, wann genau, kann ich jetzt nicht mehr angeben. Es war nur selten. Die Arbeitstätigkeit habe ich über einen Freund von Herrn B. gefunden, nachdem ich ihm von meiner Situation erzählt habe und mich mit Rechtsanwalt […] beraten habe. Ich habe für diese geringfügige Tätigkeit ca. 190 € monatlich, das heißt den Standartverdienst für eine geringfügige Beschäftigung in Bratislava erhalten. Die Frau B. ebenso. Uns ist es nicht um das Gehalt gegangen.“

II. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist ein am ...1980 geborener Staatsangehöriger von Serbien und im Besitz eines am 20.08.2024 ausgestellten und bis zum 20.08.2034 gültigen serbischen Reisepasses mit Nr. .... Laut Reisepassstempel ist er zuletzt am 06.09.2024 über Ungarn in den Schengenraum und in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hielt sich auch schon in den letzten zehn Jahren wiederholt vorübergehend in Österreich auf, wo er Freunde und Verwandte hat. Er wurde 2015 wegen Diebstahls zur einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, welche mittlerweile getilgt ist. Andere strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder fremdenrechtliche Vormerkungen sind nicht ersichtlich.

Der Genannte brachte am 27.09.2024 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Dokumentation) gemäß

§ 54 Abs. 1 NAG ein.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte der C. B. (auch Ankerperson). Die Eheschließung fand am 14.10.2022 am Standesamt Wien- … statt, nachdem sich die Genannten im Sommer 2020 über Facebook kennenlernten und nach einem Treffen in Wien eine Beziehung begangen. Die beiden führen ein gemeinsames Ehe- und Familienleben.

Die Ankerperson C. B. wurde am ...1972 in Serbien geboren, übersiedelte 1988 nach Österreich (aktenkundige Meldung seit 08.02.1994) und lebt seitdem im Bundesgebiet. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und seit 2002 ununterbrochen bei der Gemeinde Wien beschäftigt. Die Genannte war langjährig als Reinigungskraft im H. Wien im Schichtdienst (12 Stunden einschließlich Nachtdienste) tätig. Seit Dezember 2024 übt sie dort die Tätigkeit als Serviceassistentin aus und bringt aktuell durchschnittlich EUR 2.700,00 monatlich netto ins Verdienen. Die Ehegattin ist Mieterin einer Wohnung in Wien, K.-gasse mit ca. 80m2 und einer Wohnungsmiete und Kreditverbindlichkeiten iHv. jeweils ca. EUR 800,00 monatlich. Sie hat zwei erwachsene Kinder und keine weiteren Sorgepflichten.

Die Ehegattin war nach Beratung bei einem Rechtsanwalt gemeinsam mit ihrer Schwägerin E. F. über Vermittlung eines Freundes bzw. Bekannten des Beschwerdeführers bei dem slowakischen Unternehmen D. s.r.o.. mit Sitz in Bratislava, …, … im Zeitraum von 01. April bis 30. Juni 2024 10 Stunden wöchentlich (einmal pro Woche in der Regel samstags) geringfügig als Reinigungskraft tätig und hat dort nach eigenen Angaben außerhalb der Bürozeiten die Grundreinigung in 9 Büroräumen durchgeführt. Am Di, den 15.05.2024 und Freitag den 24.05.2024 war die Genannte laut Stundenlisten wochentags tätig. Die Genannte erhielt dafür eine Entlohnung iHv. EUR 171,84 (April 2024), 179,64 (Mai 2024) und 156,21 (Juni 2024). Frau B. schloss mit dem obgenannten Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer L. M. am 20.03.2024 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wobei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Büroputzfrau 10 Stunden wöchentlich mit einem Stundenlohn iHv. EUR 4,31/Stunde, zahlbar in bar bis zum Ende des nachfolgenden Monats vereinbart wurde. Gleichzeitig wurde die maximale Probezeit von 3 Monaten ausdrücklich vereinbart. Eine länger als drei Monate dauernde Beschäftigung dort war laut Angaben der beteiligten tatsächlich nie geplant. Die Ankerperson ist laut eigenen Angaben von April bis Juni 2024 einmal wöchentlich an ihrem freien Tag zur Arbeit nach Bratislava gefahren und ist abends nach Wien zurückgekehrt. Die restliche Zeit übte sie ihre Vollbeschäftigung beim H. Wien aus. Der Beschwerdeführer befand sich zu dieser Zeit nach eigenen Angaben größtenteils in Serbien.

Das slowakische Unternehmen betreibt laut Internet-Auftritt ua. den Handel mit Leasingfahrzeugen. Unter „D..com“ (englisch) scheint mit derselben Kontaktadresse … in Bratislava ua die Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Gründung und Veräußerung von slowakischen Unternehmen mit virtuellen Sitz zum Zweck von Import von Kraftfahrzeugen, Leasing- und Kreditgeschäften, Steuererleichterungen und die (beschleunigte) Abwicklung von Behördenwegen bei der Beschaffung von Aufenthaltstiteln für UnternehmerInnen und MitarbeiterInnen auf.

Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt auf dem Akteninhalt des elektronischen Aktes zu AZ: ... und die vom Verwaltungsgericht ergänzend durchgeführten Abfragen und Erhebungen (Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in die Versicherungsdatenauszüge, in das Zentrale Fremdenregister, in das österreichische Strafregister, Auskunft der LPD Wien vom 05.03.2025, und des BFA vom 15.04.2025 und der MA 63).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und C. B. ein gemeinsames Ehe- und Familienleben führen, gründet sich einerseits auf den Akteninhalt des behördlichen Aktes (vgl. die Stellungnahme vom 20.10.2024 gemeinsame Fotos) andererseits auf die Einvernahme der Eheleute in der mündlichen Verhandlung, in welcher beide im Wesentlichen übereinstimmende Angaben machten und insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen.

Die Feststellung, dass die Ehegattin in Bratislava, Slowakei für maximal drei Monate im Jahr 2024 eine unselbstständige Tätigkeit ausübte gründet sich auf die Befragung des Beschwerdeführers, die zeugenschaftlichen Einvernahmen der Ehegattin und der Schwägerin und Zeugin E. F., auf den Arbeitsvertrag vom 20.03.2024, Arbeitsbestätigung vom 30.07.2024, auf die Kontoauszüge der Ehegattin mit Zahlungseingängen der D. s.r.o.., auf die übermittelten Stundenlisten des og. Unternehmens. Fallbezogen erachtet es das Verwaltungsgericht grundsätzlich für glaubhaft, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nach Beratung durch einen Rechtsanwalt und Vermittlung eines Bekannten einmal wöchentlich in Bratislava als Reinigungskraft arbeitete mit dem Ziel einen „Freizügigkeitssachverhalt“ herzustellen. Diese Tätigkeit war der Genannten im Hinblick auf ihre bisherige Tätigkeit und Berufserfahrung im H., die Entfernung und die vereinbarten Arbeitszeiten grundsätzlich auch möglich. Ob die Genannte tatsächlich die laut Stundenlisten ausgewiesene gesamte Stundenzahl, insbesondere im Mai auch wochentags zu den üblichen Bürozeiten dort tätig war, ist fraglich, jedoch im Ergebnis nicht entscheidend. Auch unter der Annahme, dass die angegebenen Arbeitszeiten zur Gänze zutreffen, ergibt sich aufgrund der Einvernahme der Beteiligten, aufgrund des Arbeitsvertrages, der Dauer und Entlohnung eindeutig, dass die Arbeitstätigkeit der österreichischen Ehegattin in Bratislava konstruiert wurde, um formal einen „Freizügigkeitssachverhalt“ herzustellen. Die Ehegattin beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt sich (mit dem Beschwerdeführer) in der Slowakei (Aufnahmemitgliedsstaat) niederzulassen, um dort auf Dauer einer Beschäftigung nachzugehen. Obwohl der Arbeitsvertrag formell unbefristet abgeschlossen wurde, war von Beginn an eine dreimonatige Probezeit vereinbart und aufgrund der eigenen Angaben der Genannten von Beginn an keine längere, als eine maximal dreimonatige Beschäftigungsdauer beabsichtigt. Die – im Verhältnis zur Vollbeschäftigung in Wien – sehr geringe Entlohnung wurde der Ehegattin akzeptiert, ihr entgegen dem Arbeitsvertrag vermutlich zu Dokumentationszwecken überwiesen und ihr auch die Stundenlisten des Unternehmens übergeben. Über die Umstände der Arbeitsbeschaffung und Arbeitsaufnahme haben der Beschwerdeführer und die Zeuginnen im Zuge ihrer Einvernahmen spontan und umfassend selbst Auskunft gegeben und als Motiv den erleichterten Zugang zu einer fünfjährigen Dokumentation gegenüber einem Aufenthaltstitel nach dem NAG ausdrücklich bestätigt.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51 NAG) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG gelten als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern der Ehegatte oder eingetragene Partner.

Gemäß § 54 Abs. 2 Z 1 NAG sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vorzulegen.

Gemäß § 57 NAG, gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 NAG sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

Nach den getroffenen Feststellungen war die Ehegattin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin in Bratislava, Slowakei an einem Wochentag unselbstständig erwerbstätig ohne dort wohnhaft oder niedergelassen gewesen zu sein. Sie wohnte in dieser Zeit durchgehend in Wien, ging einer Vollzeitbeschäftigung beim H. nach und war in Österreich krankenversichert.

Fraglich ist demnach, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers damit ihre Freizügigkeit iSd. § 57 NAG in Anspruch genommen hat (vgl. VwGH 08.09.2022, Ra 2022/22/0095 und 0096, Rn. 7, mwN).

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass § 57 NAG auf die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Sinn von Art. 7 lit. a, b oder c der Richtlinie 2004/38/EG abstellt (vgl. z.B. VwGH 08.09.2022, Ra 2022/22/0095; VwGH 26.01.2023, Ro 2022/22/0009). Die Ausübung des Freizügigkeitsrechts setzt jedenfalls eine gewisse Nachhaltigkeit voraus (siehe dazu etwa VwGH 19.09.2023, Ra 2021/22/0225, auch in Bezug auf Art. 45 AEUV). Wenn die Freizügigkeit auf die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG gestützt wird, ist keine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu fordern (vgl. etwa VwGH 28.07.2022, Ro 2021/22/0013).

Nach der zitierten Rechtsprechung entfaltet nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts Relevanz. Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 45 AEUV jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebenso wenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. etwa VwGH 17.04.2013, 2013/22/0019, 0034, mwN). Zur Arbeitnehmereigenschaft hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass der bloße Umstand, dass eine unselbständige Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist, der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegensteht, Zur Stundenzahl und Entlohnung wurde auch bei verhältnismäßig niedriger Stundenzahl die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 30 und 32 und EuGH, Urteil vom 4.2.2010 – C-14/09 – Genc).

Das Motiv der Ehegattin die Erwerbstätigkeit – sofern eine echte und nachhaltige Tätigkeit vorliegt - mit dem Ziel ausgeübt zu haben einen „Freizügigkeitssachverhalt“ zu bewirken, ist per se zwar kein Ablehnungsgrund (vgl. EuGH 23.09.2003, Rs C-109/01, Akrich), dennoch ist dieses nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Zusammenschau mit den Begleitumständen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung in der Slowakei für die Beurteilung eines echten Freizügigkeitssachverhaltes durchaus von Bedeutung. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission kommt den Umstände unter welchen die Freizügigkeit im Aufnahmemitgliedstaat begründet wurde und Intensität der Bindung des oder der Unionsbürger/in zu seinem oder ihrem Herkunftsstaat und die für die Beurteilung eines echten Freizügigkeitssachverhalts ebenfalls Relevanz zu (vgl. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, COM (2009) 313 endgültig, S. 5 ff.).

Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:

Zum einen ist angesichts der von Anfang an offensichtlich zwischen den Beteiligten mündlich vereinbarten zeitlich begrenzten geringfügigen Beschäftigung auf drei Monate gegen geringe und im Verhältnis zur Vollbeschäftigung in Wien völlig untergeordnete Entlohnung ohne Wohnsitzbegründung in der Slowakei für das Verwaltungsgericht zweifelhaft, dass damit überhaupt eine echte und nachhaltige Ausübung der Freizügigkeit vorliegt (vgl. BVerwG, U. v. 21.09.2019 – 1 C 48/18 – Rn. 28).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer älteren Entscheidung vom 29.09.2011, 2009/21/0386 die Freizügigkeit im Fall einer zweimal wöchentlichen stundenweisen Tätigkeit der Ankerperson in Tschechien für etwa fünf Monate zwar bejaht, fallbezogen werden diese Merkmale (insbesondere in der zeitlichen Kontinuität) aber noch unterschritten.

In der jüngsten Rechtsprechung zu § 57 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.03.2025, Ra 2024/22/0081 zudem in einem ähnlich gelagerten Fall klargestellt, dass um die Nachhaltigkeit der ins Treffen geführten Erwerbstätigkeit beurteilen zu können, konkrete Feststellungen insbesondere zu dem Vertragsverhältnis mit einem slowakischen Arbeitgeber, zur Art der für diesen Arbeitgeber tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, zum konkreten Arbeitsplatz, zur Aufteilung der Arbeitszeit in den maßgeblichen drei Monaten 2022 sowie zur vereinbarten und tatsächlich geleisteten Vergütung erforderlich seien (vgl. dazu etwa VwGH 13.2.2024, Ra 2023/22/0030; siehe auch VwGH 19.9.2023, Ra 2021/22/0225, dort in Bezug auf ein „Scheinarbeitsverhältnis“; siehe darüber hinaus Rz. 58 des auch in der Revisionsbeantwortung zitierten Urteils EuGH [GK] 12.3.2014, O gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel ua, C-456/12) erforderlich seien.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12.03.2014 C 456/12, Rz 58 ausgesprochen, dass das Unionsrecht bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung finde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C‑110/99, Slg. 2000, I‑11569, Rn. 51, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C‑303/08, Slg. 2010, I‑13445, Rn. 47). Der Nachweis eines Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergebe, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht werde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen worden seien (Urteil vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei, C‑364/10, Rn. 58).

Das Verwaltungsgericht vertritt fallbezogen die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall von der Ehegattin des Beschwerdeführers ebenfalls bloß die formalen Mindestkriterien einer freizügigkeitsrelevanten Tätigkeit vorübergehend geschaffen wurden, um sich einen Vorteil gegenüber den strengeren Einwanderungsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu verschaffen, eine tatsächliche, nachhaltige und andauernde Ausübung der Freizügigkeit, welche Ziel des Unionsrechts iSd Richtlinie 2004/38/EG, Art. 21 Abs. 1 AEUV ua ist, in einem anderen Mitgliedsstaat jedoch von Anfang an nicht beabsichtigt war, weshalb das Unionsrecht keine Anwendung finden sollte.

Aber auch unter der Annahme, dass die Ausübung der Freizügigkeit durch die Ehegattin als hinreichend nachhaltig beurteilt wird, verschafft dies dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen keinen Anspruch auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd §§ 54 Abs. 1 und 57 NAG:

Der EuGH hat ua in seinen Urteilen vom 12.03.2014, C-456/12, O gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, Rz. 46ff, vom 27.06.2018, C 230/17, Erdem Deha Altiner gegen Udlændingestyrelsen, Rz. 26 und vom 12.07.2018, Secretary of State for the Home Department gegen Rozanne Banger, Rz. 28 ausgesprochen, dass die Richtlinie 2004/38/EG Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sich in dem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewähre, ein solches sich aber aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ergeben könne. Art. 21 Abs. 1 AEUV sei dahin auszulegen, dass, wenn ein Unionsbürger im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 erfolgten Aufenthalts von einer gewissen Dauer ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt habe, die genannte Richtlinie bei der Rückkehr des Unionsbürgers mit seinem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend anwendbar sei. Andernfalls würde der Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C 456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54, und vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C 673/16, EU:C:2018:385, Rn. 24).

Im gegenständlichen Fall wurde von den Beteiligten kein Familienleben im Aufnahmemitgliedsstaat (Slowakei) geführt.

Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, bezugnehmend auf das Urteil des EuGH C-551/07 in der Rs D. Sahin bereits ausgesprochen hat, dass unionsrechtlich gesehen einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch den Unionsbürger und der Begründung des Angehörigenverhältnisses keine Relevanz zukommt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0163 ua).

Im Urteil vom 12.03.2014, C 457/12, S. gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel gegen hat der EuGH in ähnlich gelagerten Fällen von in den Niederlanden aufhältigen Familienangehörigen einer in den Niederlanden wohnhaften Ankerperson mit niederländischer Staatsangehörigkeit, welche 30% ihrer unselbstständigen Beschäftigung (ein Tag pro Woche) dauerhaft in Belgien ausübt bzw. einer niederländischen Ankerperson, welche zwecks Ausübung einer langjährigen unselbstständigen Beschäftigung täglich nach Belgien pendelt, zum Aufenthaltsstatus der drittstaatsangehörigen Schwiegermutter bzw. Ehegattin mit Sorgepflichten für minderjährige Kinder im Familienhaushalt allerdings auch ausgesprochen, dass die Richtlinie 2004/38 es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Art. 45 AEUV verleiht einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift in einen anderen Mitgliedstaat begibt, nur dann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte.

Das Verwaltungsgericht folgert aus dieser Rechtsprechung, dass im Fall einer (fallbezogen ohnedies nicht auf Dauer angelegten) Arbeitstätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat ohne Wohnsitzbegründung und ohne Begründung und Festigung eines Familienlebens im Aufnahmemitgliedsstaat (vgl. C-456/12 ua) für die Gewährung eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts an den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen (Ehegatten) ein weiteres Kriterium erforderlich ist, nämlich, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts eine konkrete abschreckende Wirkung (iS Behinderung) für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen würde, etwa weil die Ankerperson (im obgenannten Anlassfall) zur Aufrechterhaltung des Haushaltes und Familienlebens im Herkunfts- und Wohnsitzstaat, aufgrund von Sorgepflichten für minderjährige Kinder im Haushalt die Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat nicht ausüben könnte (vgl. RS C 457/12, Rz. 42ff.).

Diese besonderen Merkmale sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Eine „abschreckende Wirkung“ für eine Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit iSd Art 45 AEUV bei der Ehegattin kann angesichts des Lebensmittelpunkts und der Vollbeschäftigung in Österreich nicht festgestellt werden und wurde die Tätigkeit in der Slowakei auch nicht aufgrund eines fehlenden Aufenthaltsrechts des Ehegatten aufgegeben. Die Gewährung eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts an den Beschwerdeführer dient nach den festgestellten Umständen und Absichten der Beteiligten im konkreten Fall weder der Weiterführung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens, noch einer auf Dauer ausgelegten Ausübung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bzw. Arbeitnehmerfreizügigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat. Das Recht auf gemeinsames Familienleben gemäß Art 8 EMRK kann nach den Lebensumständen der Genannten durch einen Aufenthaltstitel nach dem NAG gewährleistet werden.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29.09.2011, 2009/21/0386 abweicht und dieses vor der Rechtsprechung des EuGH in den zitierten RS C- 456/12, C 457/12 ua ergangen ist sowie soweit ersichtlich eine solche Rechtsprechung fehlt, inwieweit für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht iSd §§ 54 Abs. 1, 57 NAG neben echten und nachhaltigen Ausübung der Freizügigkeit weitere Voraussetzungen, insbesondere bezogen auf Art 21 und 45 AEUV erfüllt sein müssen.

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