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VGW-172/090/13277/2017•LVwG W VGW-172/090/13277/2017
VGW-172/090/13277/2017Tribunal administratif régional4 juin 2025
Befähigungsnachweis, Ausbildungsnachweis, Berufserfahrung, freiberuflicher Architekt, richtlinienkonforme Interpretation, Eintragungsfähigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. CHMIELEWSKI über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing. A. B. gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vom 3. August 2017, Zl. ..., betreffend Ziviltechnikergesetz (ZTG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2024, fortgesetzt am 24. April 2025,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit einem vom 20. Februar 2017 datierten Schreiben beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – nunmehr Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus – am 14. März 2017 über die zuständige Länderkammer eingelangt, um Verleihung der Befugnis Architektur.
Zum Nachweis ihrer Befähigung legte sie im Wesentlichen eine Bescheinigung der Architektenkammer der C. vom 7. Februar 2017 vor, die ihre Kammermitgliedschaft vom 1. Juni 2006 bis 10. März 2011 bestätigte.
2. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, weitere Nachweise vorzulegen. Dem kam sie nicht nach.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2017, Zl. ... wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 12 iVm § 33 ZTG 1993 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass sie im Herkunftsland Deutschland von 1. Juni 2006 bis 10. März 2011 in der Architektenkammer … als „Architektin im Angestelltenverhältnis“ eingetragen war. Die erforderliche befugte Berufsausübung im Herkunftsland liege somit nicht vor.
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie in Österreich ein Architekturstudium (Diplomstudium) abgeschlossen hat und seither in verschiedenen Positionen des Fachgebiets Architektur tätig gewesen ist. Aufgrund dessen – vor allem hinsichtlich der Berufserfahrung in … – erfülle sie die Voraussetzungen, um die Befugnis als Architektin in Österreich zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin stützte ihre Beschwerde auf die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG vom 7. September 2005 (die sogenannte „Berufsanerkennungsrichtlinie“). Nach dieser sei sie auch iSd ZTG mit der Befugnis ausgestattet, als Architektin tätig zu sein, weil es sich bei der Bescheinigung der … Architektenkammer um einen Befähigungsnachweis iSd der „Berufsanerkennungsrichtlinie“ handle und sie daher alle Voraussetzungen erfülle. Sie beantragte der Beschwerde auf Verleihung der Befugnis Architekt gemäß § 33 ZTG stattzugeben. Zudem beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Behörde legte daraufhin, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Ladung vom 20. November 2023 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerdeführerin auf, weitere Nachweise vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge mehrere Schreiben, sowie mehrere Nachweise vor. (Staatsbürgerschaftsnachweis, Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades vom 22. September 1999, Referenzschreiben zum Antrag auf Eintragung als Architektin in die Architektenliste der Architektenkammer der C. aus Jänner 2006, Schreiben der Architektenkammer der C. betreffend den Termin für die Anhörung vor dem Eintragungsausschuss vom 5. Oktober 2005, Nachweis der Kammermitgliedschaft und Eintragung der Architektenkammer …, Bestätigung der Eintragung als Architektin der Architektenkammer … vom 2. Juni 2006, Ausweis der Architektenkammer der C., Schreiben der Architektenkammer … vom 7. Februar 2017, Lebenslauf der Beschwerdeführerin (zweifach), Meldung zur Sozialversicherung, Referenzschreibung zum Antrag auf Eintragung als Architektin in die Architektenliste der Architektenkammer der C. vom 18. Dezember 2023)
6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8. März 2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter als auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und in dieser ihre jeweiligen rechtlichen Standpunkte darlegten. In der Verhandlung am 8. März 2024 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von sechs Wochen einen Strafregisterauszug aus Deutschland, sowie eine Bescheinigung über ihre Konkursfreiheit vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge die geforderten Dokumente über ihren rechtsfreundlichen Vertreter vor.
7. Mit Urkundenvorlage vom 18. September 2024 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin unter anderem eine Bauten- bzw. Sanierungen- Projektliste für die Jahre 2016-2024 vor, an der die Beschwerdeführerin mit Entwürfen beteiligt gewesen sei.
8. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. September 2024 wurde der Geschäftsführer der Architektenkammer der C. ersucht, dem Eintragungsausschuss dieser Architektenkammer die mit Urkundenvorlage vom 18. September 2024 vorgelegte Projektliste zu übermitteln, um die Bewertung der Berufspraxis der Beschwerdeführerin durchführen zu lassen und bei Erfüllung der Voraussetzungen, deren Eintragungsfähigkeit nach dem BremArchG zu bestätigen.
9. Die Vorsitzende des Eintragungsausschusses der Architektenkammer der C. beantwortete das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 im Wesentlichen folgendermaßen:
Es genüge nach ständiger Praxis des Eintragungsausschusses für den Nachweis hinreichender Berufsaufgaben, dass der Antragsteller/die Antragstellerin im Referenzzeitraum selbst Leistungen in den Leistungsphasen 1-8 erbracht hat. Es handle sich dabei um
Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2 - Vorplanung
Leistungsphase 3 - Entwurfsplanung
Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung
Leistungsphase 6 - Vorbereitung der Vergabe
Leistungsphase 7 - Mitwirkung bei der Vergabe
Leistungsphase 8 - Objektüberwachung Bauüberwachung und Dokumentation.
In der übermittelten Projektliste würden Vorhaben aufgezählt, die von näher genannten Unternehmen realisiert worden seien. Dabei handle es sich ausweislich der Projektliste um Unternehmen, in denen neben der Beschwerdeführerin zahlreiche Berufsträger beschäftigt gewesen seien bzw. seien, die ebenfalls Leistungen im Berufsbild des Hochbauarchitekten erbringen würden. Bei den aufgezählten Vorhaben gehe es im Einzelnen zudem um große Volumina und Auftragssummen. Daraus könne geschlossen werden, dass die Projekte im Team bearbeitet worden seien, wofür auch spreche, dass bei dem Punkt „Gesamtverantwortung“ bei allen Vorhaben auf übergeordnete „Projektleiter“ und das „Projektteam“ hingewiesen werde.
Der Eintragungsausschuss könne in einem solchen Fall Berufserfahrungen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin nur dann feststellen, wenn nachgewiesen werde, bei welchen Vorhaben dieser/diese selbst Berufsaufgaben in den Leistungsphasen 1-8 erfüllt habe. Diese Anforderung erfülle die vorgelegte Projektliste ohne weiteres nicht. Die Beschwerdeführerin werde darin nämlich nur in Verbindung mit dem Entwurf genannt, unter dem der Eintragungsausschuss Berufserfahrungen in der Leistungsphase 3 versteht. Der Projektliste könne der Eintragungsausschuss nicht mit der für eine Eintragung ausreichenden Sicherheit entnehmen, dass und bei welchen Vorhaben die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch andere Leistungen im Berufsbild einer Hochbauarchitektin erbracht hat. Insbesondere sei anhand der Bescheinigung nicht erkennbar, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin an den Leistungen, die unter den Überschriften „Gesamtverantwortung Planung-Projektleitung“ aufgeführt seien, beteiligt gewesen sei. Müsste also der Eintragungsausschuss über die Erfüllung der berufspraktischen Erfahrungen befinden, wäre eine weitere Untersuchung des Sachverhalts erforderlich. Sollte die Beschwerdeführerin dann durch Vorlage weiterer Bescheinigungen, durch Vorlage eigener Pläne, Zeichnungen, Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, Bautagebücher und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ihre Urheberschaft ergibt, oder im Rahmen einer persönlichen Anhörung vor dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Berufserfahrungen nachweisen, würde der Eintragungsausschuss sie – was die Berufspraxis betrifft – eintragen.
10. Das Schreiben der Vorsitzenden des Eintragungsausschusses der Architektenkammer der C. wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht, und ihr eine Frist von vier Wochen eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit einem weiteren Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer der C. in Verbindung zu treten, um die Erfüllung der Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit abschließend zu klären, indem dabei etwa durch Vorlage weiterer Bescheinigungen, durch Vorlage eigener Pläne, Zeichnungen, Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, Bautagebücher und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ihre Urheberschaft ergebe, oder im Rahmen einer persönlichen Anhörung vor dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Berufserfahrungen nachgewiesen werden.
Für die weitere Mitwirkung am Verfahren wurde der Beschwerdeführerin angesichts des potentiellen Umfangs der nötigen Vorbereitungen und der herannahenden Weihnachtsfeiertage sowie des Jahreswechsels eine Frist bis 21. März 2025 eingeräumt.
11. Mit Urkundenvorlage des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 4. März 2025 wurde eine E-Mail Anfrage der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2025 an die Architektenkammer … vorgelegt, mit der um kurze Bestätigung zur Vorlage an das Verwaltungsgericht Wien gebeten wurde, dass gemäß der Antwort der Architektenkammer … vom 22. Oktober 2024 die Voraussetzungen für die Erfüllung der Eintragungsfähigkeit aufgelistet worden seien, jedoch eine Bestätigung durch die Architektenkammer … nicht erfolgen könne, da es sich um ein hypothetisches Ansuchen handle und dieses aufgrund der fehlenden Voraussetzungen (ordentlicher Wohnsitz oder Kanzleisitz) im Eintragungsausschuss nicht behandelt werde.
Diese Anfrage der Beschwerdeführerin wurde von der Architektenkammer … im Wesentlichen folgendermaßen beantwortet:
„Sehr geehrte Frau B., der Sachverhalt ist mit Schreiben der damaligen EA-Vorsitzenden abgeschlossen.“
12. Am 24. April 2025 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt an der sowohl die Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter als auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Verhandlung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war von 1. Juni 2006 bis 10. März 2011 in der Architektenkammer … als Architektin im Angestelltenverhältnis eingetragen. Diese Eintragung wurde mit 10. März 2011 gelöscht, da die Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht mehr gegeben waren.
Zudem ging sie einer geringfügigen freiberuflichen Erwerbstätigkeit als Architektin in … in den Jahren 2011 bis 2014 nach.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium vor dem 10. März 2016 begonnen hat, würden sich die Anforderungen an die berufspraktischen Voraussetzungen einer Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer … nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bremisches Architektengesetz vom 25.02.2003 in der Fassung vom 30.09.2014, § 52 Abs. 2 Bremisches Architektengesetz in der Fassung vom 24.11.2020 und nicht nach der aktuellen Fassung des Bremischen Architektengesetzes richten.
Nach der hier maßgeblichen Fassung würde eine Eintragung unter anderem voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung mindestens 2 Jahre lang im Laufe der letzten 8 Jahre vor dem Eintragungsantrag in praktischer Tätigkeit die Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung erfüllt hat. Der Referenzzeitraum würde daher von 2016 bis 2024 reichen.
Die Architektenkammer … hat die Eintragungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht bestätigt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Architektin in … und … beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches durch verschiedene Nachweise, etwa ihren unzweifelhaften Lebenslauf und Bestätigungen der Architektenkammer …, belegt ist.
Die Feststellungen zu den Anforderungen an die berufspraktischen Voraussetzungen einer Eintragung der Beschwerdeführerin in die Architektenliste der Architektenkammer … beruhen auf dem Schreiben der Vorsitzenden des Eintragungsausschusses der Architektenkammer … vom 22. Oktober 2024.
Die Feststellung, dass die Architektenkammer … die Eintragungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht bestätigt hat, beruht ebenfalls auf einem Schreiben der Vorsitzenden des Eintragungsausschusses Architektenkammer … vom 22. Oktober 2024.
Das Schreiben der Vorsitzenden des Eintragungsausschusses der Architektenkammer der C. vom 22. Oktober widerlegt das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, wonach ihre erneute Eintragung bei der Architektenkammer … im Falle der erneuten Begründung eines Wohnsitzes in … bloß eine Formalsache sei.
Insbesondere wurde durch den Eintragungsausschuss der … Architektenkammer die Eintragungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Basis ihrer mit der vorgelegten Projektliste für die Jahre 2016 bis 2024 nachgewiesenen Berufspraxis nicht bestätigt.
Vor diesem Hintergrund können die Bestätigungen der Architektenkammer … aus 2017 und 2023, wonach Gründe, die gegen eine Eintragung in eine andere Architektenliste sprechen, nicht vorliegen, nicht zur Annahme führen, dass die Beschwerdeführerin aktuell befugt ist, im Herkunftsmitgliedsstaat Deutschland die Berufstätigkeit als Architektin auszuüben. Diese Bestätigungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien dahingehend zu verstehen, dass keine expliziten Versagungsgründe wie Insolvenz oder standeswidriges Verhalten gegeben sind.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 117 Abs. 11 des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019), BGBl. I Nr. 29/2019, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem ZTG 1993 entsprechend den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 fortzuführen.
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, lautet:
§ 33. (1) Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.
(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten berechtigt,
3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Artikel 13 der RL 2005/36 /EG lautet:
„(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.
(2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;
c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäß Artikel 11 Buchstabe c verfügt.“
Daraus folgt:
§ 33 Abs. 1 ZTG 1993 ist hinsichtlich der Wendung „die in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben,“ vor dem Hintergrund des Artikel 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG dahingehend zu verstehen, dass es nicht auf die Ausübung der Berufstätigkeit ankommt, sondern auf den Besitz des Befähigungsnachweises, der erforderlich ist, um in einem anderen Mitgliedsstaat den Beruf des Architekten auszuüben bzw. genauer, der in einem anderen Mitgliedsstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
Durch den Eintragungsausschuss der … Architektenkammer wurde die Eintragungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Basis ihrer mit der vorgelegten Projektliste für die Jahre 2016 bis 2024 nachgewiesenen Berufspraxis nicht bestätigt.
Eine Eintragung würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung mindestens zwei Jahre lang im Laufe der letzten 8 Jahre vor dem Eintragungsantrag in praktischer Tätigkeit die Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung erfüllt hat. Der Referenzzeitraum wäre daher 2016 bis 2024. Ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt wäre er nunmehr 2017 bis 2025. Diese Verschiebung des Referenzzeitraums ist nicht von Relevanz, weil die Eintragungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in die Architektenliste der … Architektenkammer auch bei diesem leicht verschobenen Referenzzeitraum nicht gegeben ist.
Da die Beschwerdeführerin weder in einem anderen Mitgliedsstaat befugt ist, den Beruf des Architekten auszuüben, noch, was im Sinne des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes von Bedeutung ist, auch nicht ihre Eintragungsfähigkeit bei der Architektenkammer … nachgewiesen hat und es etwa bloß am Wohnsitz in … fehlt, hat sie den Befähigungsnachweis gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 ZTG 1993 nicht erbracht und erfüllt sie nicht die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 ZTG 1993.
Sie erfüllt nicht die Voraussetzung des Artikel 13 Abs. 1 RL 2005/36/EG, den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
Die geringfügige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Architektin in … bis 2014 ändert nichts an dieser rechtlichen Beurteilung.
Das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Artikel 15 und 16 GRC kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Regelungen in der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere in deren Artikel 13 Abs. 1, den dort vermittelten Grundrechten nicht widersprechen.
Die EuGH-Entscheidung vom 30.04.2014, C-365/13 betrifft einen Sachverhalt, der hier nicht entscheidungsrelevant ist. In diesem Urteil antwortete der EuGH auf die vorgelegte Frage, dass die Art. 21 und 49 der Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen sind, dass sie dem Aufnahmemitgliedstaat verwehren, für die Erlaubnis zur Ausübung des Architektenberufs vom Inhaber einer im Herkunftsmitgliedstaat erlangten Berufsqualifikation im Sinne von Anhang V Nr. 5. 7. 1 oder VI dieser Richtlinie die Absolvierung eines Praktikums oder den Nachweis zu verlangen, dass er eine dem gleichwertige Berufserfahrung besitzt.
Dem ging ein Rechtsstreit zwischen dem Ordre des architectes (Architektenkammer) und dem belgischen Staat wegen der nach belgischem Recht für Angehörige anderer Mitgliedstaaten als des Königreichs Belgien vorgesehenen Befreiung vom Architekturpraktikum, voraus.
Im konkreten Beschwerdefall erfüllt die Beschwerdeführerin jedoch bereits nicht die Voraussetzung des Artikel 13 Abs. 1 RL 2005/36/EG, den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 ZTG 1993 und Artikel 13 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG treffen hier klare Regelungen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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