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VGW-101/070/6108/2025•LVwG W VGW-101/070/6108/2025
VGW-101/070/6108/2025Tribunal administratif régional3 juin 2025
Straßenverkehrsordnung, Zuständigkeit, Wiener Berufungssenat, Vertreter, Vollmacht, Verbesserungsauftrag, Masseverwalter, Gemeinschuldner, nachträgliche Genehmigung
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Romaniewicz über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 12.01.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den
BESCHLUSS:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 12.01.2024, Zl. ... wurden gemäß § 32 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) der C. GmbH Kosten für das Entfernen und Lagern von Gegenständen vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag belief sich auf EUR 679,06.
Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die C. GmbH zwei ihr gehörende Straßenverkehrszeichen ohne Bewilligung in Wien, D.-gasse aufgestellt habe, weshalb die Behörde am 29.07.2022 die Entfernung verfügt habe.
Da das Unternehmen weiters der Möglichkeit der Abholung bis 11.10.2022 nicht nachgekommen sei, seien die Verkehrszeichen in das Eigentum der Stadt Wien übergegangen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides steht, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung an den Wiener Berufungssenat erhoben werden könne.
Der Bescheid wurde zu Handen des Masseverwalters der C. GmbH, Dr. E. F., am 15.01.2024 zugestellt.
Am gleichen Tag übermittelte Herr Ing. A. B., der Bauleiter, Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH war, folgendes E-Mail (auszugsweise) an die E-Mail-Adresse „kanzlei-b09@ma06.wien.gv.at“; somit die Buchhaltungsabteilung 9 der Stadt Wien:
„Einspruch ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den im Anhang beigefügten Bescheid.
Der Einspruch richtet sich gegen den Bescheid selbst, sowie die Höhe der Gebühr.
Mir ist nicht bekannt das jemals etwas zu dieser Angelegenheit zugestellt wurde.
Wäre es bekannt gewesen dass Schilder bei Ihnen sind, hätte man sie längst
abgeholt.
Der Betrag ist auch sehr hoch. Der Wert solcher 2 Schilder liegt bei insgesamt 100€.
Eine Entsorgung wäre sinnvoller gewesen.
Bitte prüfen Sie die Angelegenheit.
Das Mail geht in Kopie an unseren Masseverwalter Herr Dr. F..
Mit freundlichen Grüßen
Ing. A. B.
Bauleitung“.
Mit E-Mail vom 19.01.2024 leitete die Buchhaltungsabteilung 9 die Berufung an die Erstbehörde im Sinne des § 6 AVG weiter.
Mit Note vom 18.04.2025 übermittelte der Wiener Berufungssenat den Schriftsatz samt Akt an das Verwaltungsgericht Wien und führte dazu auszugsweise Folgendes aus:
„Das beiliegende Rechtsmittel gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 – Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark vom 12. Jänner 2024 zur Zahl ... wird zur Entscheidung gemäß § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der geltenden Fassung, zuständigkeitshalber weitergeleitet. Der Wiener Berufungssenat ist gemäß § 66g Abs. 1 Wiener Stadtverfassung (WStV), sofern der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht ausgeschlossen ist, die Berufungsbehörde. § 94d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) umschreibt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Was in § 94d StVO 1960 nicht ausdrücklich aufgezählt ist, darf auch nicht im eigenen Wirkungsbereich vollzogen werden (vgl. VfGH vom 22. Juni 1973, Zl. G 9/73). § 32 Abs. 6 StVO 1960 - auf diese Bestimmung stützt sich der Spruch des bekämpften Bescheides explizit - ist in § 94d StVO 1960 nicht ausdrücklich aufgezählt. Daraus ergibt sich, dass die gegenständliche Kostenvorschreibung nicht den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betrifft.“
Mit Schreiben vom 24.04.2025 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Masseverwalter, Herrn RA Dr. E. F., auf bekanntzugeben, ob dieser Herrn B. zur Erhebung der Beschwerde beauftragt habe. Sollte dies zutreffen, dann wäre die diesbezüglich schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Mit E-Mail vom 29.04.2025 teilte der Masseverwalter mit, dass das Einschreiten des Geschäftsführers von ihm in der gegenständlichen Angelegenheit noch während des Insolvenzverfahrens genehmigt worden sei. Dabei verwies er auf ein OGH-Judikat zu 1 Ob 220/08x und übermittelte im Anhang das Rechtsmittel von Herrn B. sowie den Auftrag des Verwaltungsgerichts Wien.
In weitere Folge übermittelte das Verwaltungsgericht Wien an Herrn B. mit Schreiben vom 02.05.2024 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und ersuchte diesen die Vollmacht des Masseverwalters der C. GmbH vorzulegen, dass Herr B. berechtigt sei, diesen vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten und die Beschwerde einzubringen.
Das Schreiben wurde Herrn B. am 08.05.2025 durch Hinterlegung zugestellt und am 19.05.2025 bei der Post-Geschäftsstelle übernommen.
Weder während der Frist noch bis dato äußerte sich Herr B. zu dem Verbesserungsauftrag.
Herr A. B., geboren am … erhob am 15.01.2024 ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 12.01.2024, Zl. ....
Die Adressatin dieses Bescheides ist die C. GmbH, FN .... Die Behörde hat den Bescheid zu Handen des Masseverwalters, RA Dr. E. F., zugestellt; dies deswegen, weil zum damaligen Zeitpunkt ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Unternehmen eröffnet wurde.
Zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels war Herr B. nicht bevollmächtigt, das Rechtsmittel für den Masseverwalter zu erheben.
Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass der Masseverwalter das Rechtsmittel von Herrn B. innerhalb der Rechtsmittelfrist nachträglich genehmigt hat.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen und unbe-denklichen Akteninhalt, dem Parteienvorbringen, dem Auftrag an den Masseverwalter vom 24.04.2025 und seiner Antwort vom 29.04.2025 sowie dem Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer vom 02.05.2025 samt Rückschein.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zudem hat keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
4. 1 Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich das Verwaltungsgericht Wien – wie dies der Wiener Berufungssenat vermeint – zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel zuständig ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Bestimmung des § 32 Abs. 6 StVO von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen oder nicht zu besorgen ist. Dazu im Folgenden:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der in Art. 118 Abs. 4 B-VG vorgesehene innergemeindliche Instanzenzug in Wien nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001). In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden. Der Materiengesetzgeber hat von der ihm nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht und den innergemeindlichen Instanzenzug in der StVO nicht ausgeschlossen.
In seinem Erkenntnis vom 29.06.1973, Zl. G 9/73 hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass § 94d StVO eine zusammenfassende Aufzählung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde enthält. Was somit in § 94d StVO nicht ausdrücklich aufgezählt ist, darf die Gemeinde auch nicht im eigenen Wirkungsbereich vollziehen.
Da die hg. relevante Bestimmung des § 32 Abs. 6 StVO nicht im § 94d StVO erwähnt wird, ist somit der Ansicht des Wiener Berufungssenates zu folgen. Nicht dieser, sondern das Verwaltungsgericht Wien ist zur Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel (nunmehr Beschwerde) zuständig.
Vollständigkeitshalber wird vor diesem Hintergrund angemerkt, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht richtig war. Da das Rechtsmittel aber rechtzeitig bei der Erstbehörde eingelangt ist, hat dies keine − zumindest relevanten − formellen Auswirkungen auf die Rechtssache.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF. BGBl. I Nr. 157/2024 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß Abs. 2 par. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Als Bevollmächtigte sind gemäß Abs. 3 par. cit. solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann im Sinne des Abs. 4 par. cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Die Beteiligten können sich gemäß Abs. 5 par. cit. eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt gemäß Abs. 6 par. cit. nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Im Sinne dieser Bestimmung ist es Voraussetzung, dass tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung ein Vollmachtverhältnis bereits bestanden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9, Stand 1.1.2014, rdb.at; siehe auch VwSlg 12.550 A/1987; VwGH 24. 2. 2005, 2004/07/0170; 13. 10. 2011, 2010/22/0093).
Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwSlg 6482 A/1964; 10.641 A/1982). Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der Frist für eine Verfahrenshandlung (VwGH 25.02.1993, 92/18/0496; 26.06.2002, 2001/04/0209; 23.06.2003, 2003/17/0096; begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt (VwGH 29.09.1978, 559/78; VwSlg 12.550 A/1987; VwGH 08.09.2009, 2009/21/0072; vgl auch VwSlg 1594 A/1950; VwGH 08.07. 2004, 2004/07/0101; ferner § 1016 ABGB und dazu VwGH 24.01. 1996, 93/03/0223) worden sein.
Ist dies nicht der Fall, so kann der vom (Schein-)„Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt (VwGH 24.02.1995, 94/09/0296) und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (VwSlg 10.641 A/1982; VwGH 22.04.1993, 92/09/0328; vgl auch VwSlg 6983 F/1995). Folglich wäre etwa eine von einem solchen „Vertreter“ eingebrachte Berufung oder Beschwerde, weil er keine Parteistellung hat, zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9, Stand 01.01.2014, rdb.at; vgl. VwGH 08.07. 2004, 2004/07/0101).
Der Masseverwalter vertritt die Schuldnerin im Verwaltungsverfahren, „wenn die Masse betroffen ist“. Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (siehe VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).
Der Gemeinschuldner verliert durch die Insolvenzeröffnung nicht die Prozessfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann somit Bevollmächtigter in einem Verfahren sein. Dementsprechend hat es der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt als zulässig angesehen, dass der Gemeinschuldner mit Zustimmung des Masseverwalters − und damit im rechtlichen Ergebnis als Bevollmächtigter des Masseverwalters − Verfahrenshandlungen setzt (vgl. VwGH vom 20.04.1993, 93/14/0004, 0005 mwN. und vom 14.09.1994, 91/13/0138). Wie den zitierten Erkenntnissen zu entnehmen ist, kann ein solcher Rechtsakt der Bevollmächtigung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter in Form der Genehmigung gesetzter Prozesshandlungen auch erst nachträglich erwiesen werden, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch für anders gelagerte Bevollmächtigungsakte schon ausgesprochen hat. Wichtig ist jedoch dabei, dass die nachträgliche Genehmigung innerhalb der (formellen) Frist stattfindet (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9 und 27, Stand 1.1.2014, rdb.at; VwGH 14.03.1995, 94/07/0095 mwN; vgl. auch VwGH vom 22.04.1993, 92/09/0328 und vom 08.10.1987, 87/07/0087).
Daraus folgt:
Es mag sein, dass im Sinne der vom Masseverwalter zitierten OGH-Judikatur vom 30.06.2009, 1 Ob 220/08x unwirksame Handlungen des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter mit Wirkung ex tunc während des Insolvenzverfahrens genehmigt werden können. Dabei vermeint das Höchstgericht – wie dieses selbst anführt – insbesondere zivilrechtliche Rechtshandlungen wie Anerkenntnisse, Verzichte und Vergleiche. Dass damit jedoch die Durchbrechung der verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen, die immer zwingend anzuwenden sind, gemeint wäre, geht (logischerweise) nicht hervor. Vielmehr kommt im gegenständlichen Fall die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH zur Anwendung.
Auch laut dieser ist – wie oben dargelegt – grundsätzlich eine nachträgliche Genehmigung der Prozesshandlungen während der formellen Frist möglich.
Trotz eines rechtsgültig zugestellten Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführer und des Auftrages an den Masseverwalter eine gültige Vollmacht (= „Genehmigung“) vorzulegen, sind beide ihren Aufträgen nicht (zur Gänze) nachgekommen.
Der Masseverwalter schrieb lediglich, dass das Einschreiten des Beschwerdeführers von ihm offensichtlich nachträglich während des Insolvenzverfahrens genehmigt worden sei. Überdies verwies er im Anhang auf die (nunmehrige) Beschwerde des Rechtsmittelwerbers. Aus dieser geht aber lediglich hervor, dass das E-Mail vom 15.01.2024 ebenfalls an den Masseverwalter in CC geschickt wurde; eine nachträgliche Genehmigung bzw. Zustimmung ist dieser nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich gar nicht zu dem ihm rechtsgültig übermittelten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG.
Dem Masseverwalter, der vom Beruf Rechtsanwalt und somit eine rechtskundige Person ist, müsste klar sein, dass die Genehmigung (= Bevollmächtigung) während der Rechtsmittelfrist (und nicht während des gesamten Insolvenzverfahrens) im verwaltungsbehördlichen bzw. –gerichtlichen Verfahren erteilt werden muss. Dies konnte aber seinem Antwortschreiben vom 29.04.2025 nicht entnommen werden.
Auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 10 AVG und der diesbezüglichen Judikatur, die grundsätzlich die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt, kann lediglich eine Übermittlung des Rechtsmittels seitens des Schuldners an den Masseverwalter nicht als (stillschweigende) Genehmigung der (nunmehrigen) Beschwerde gewertet werden.
Aus all diesen Gründen war die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Frage der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers iSd § 10 AVG bzw. der (nachträglichen) Genehmigung der Einbringung seiner Beschwerde durch den Masseverwalter hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten Rechtsprechung des VwGH orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Im Übrigen handelt es sich um eine Entscheidung des Einzelfalls, welche keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
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