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VGW-001/069/12997/2024•LVwG W VGW-001/069/12997/2024
VGW-001/069/12997/2024Tribunal administratif régional9 mai 2025
Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Sanktionengesetz, versuchte Bezahlung einer Rechnung, Überweisungsversuch, Erfüllung von Vertragspflichten, Eisen- und Stahlerzeugnisse, Russland, zeitlicher Anwendungsbereich des Kaufverbots, Verordnung (EU), Unionsrecht, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. HILLISCH über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 26.07.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Sanktionengesetz, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch
1. im Tatvorwurf die Wortfolge „laut Darstellung der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst“ entfällt und
2. bei der Nennung der verletzten Rechtsvorschrift anstelle der Wortfolge „§ 12 Sanktionengesetz“ die Wortfolge „§ 12 Abs. 1 iVm Abs. 3 Sanktionengesetz 2010, BGBl. I 36/2010, idF BGBl. I 50/2012, iVm Art. 3g Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der mit der Verordnung (EU) 2022/2474 vom 16. Dezember 2022 geänderten Fassung“ tritt.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,– (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Die C. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgang
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
„Sie haben laut Darstellung der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst als seit dem 23.9.2019 bestellter Geschäftsführer der C. GmbH (FN ... ) und somit Verantwortlicher nach § 9 VStG zu verantworten, dass diese am 23.2.2024 eine Rechnung der D. LLC mit Sitz in Moskau, Russland (Rechnungsnummer ...) zu bezahlen versuchte obwohl die Rechnungspositionen 13, 38, 47, 48, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 78, 82, 83, 90,138,150 und 151 Eisen- und Stahlerzeugnisse, Zolltarifnummern (KN-Codes) 7318xxxxxx, 7326xxxxxx, 7307xxxxxx mit einem Gegenwert von USD 24.163,97 umfassen, die gemäß Artikel 3g iVm Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833 des Rates vom 31.7.2014, da sie sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, weder unmittelbar noch mittelbar gekauft werden dürfen. Sie haben somit eine Übertretung nach § 12 Sanktionengesetz (BGBl. I 36/2010 idF BGBl 150/2012) iVm § 8 VStG iVm § 9 VStG (BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008 gesetzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 12 Sanktionengesetz (BGBl. 1 36/2010 idF BGBl I 50/2012) IVm § 8 VStG iVm § 9 VStG (BGBl. Nr.
52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von
1. €1.000,00 0 Tage(n) 8 Stunde(n) § 12 Sanktionengesetz (BGBl. I OMinute(n) 36/2010 idF BGBl 1 50/2012) iVm§ 8
VStG iVm § 9 VStG (BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBL I Nr. 3/2008
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.100,00“
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
4. Am 5. Dezember 2025 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
5. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien, zum vorgebrachten Ursprung der Waren in Deutschland bzw. den Vereinigten Staaten geeignete Nachweise vorzulegen, legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 weitere Unterlagen (Ausfuhrerklärung samt Übersetzung) vor.
6. Dazu nahm die belangte Behörde am 26. Februar 2025 neuerlich Stellung. Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Stellungnahme mit Schriftsatz vom 11. April 2025 und verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Feststellungen
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Der Beschwerdeführer ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C. GmbH, einem österreichischen Unternehmen mit Sitz in Wien.
2. Die D. LLC ist ein russisches Unternehmen mit Sitz in Moskau. Das Unternehmen zählt zur weltweit tätigen … Gruppe, die weltweit in Produktion und Vertrieb von Baumaschinen (insbesondere Bergbaumaschinen) tätig ist.
3. Am 23.2.2024 legte die C. GmbH ihrer kontoführenden Bank F. AG Unterlagen (Vertrag vom 5.5.2018 - „Product Supply Agreement“, Rechnung vom 18.6.2021 - „Invoice“, samt „Packing list“) vor, um damit eine Zahlung eines Betrages von USD 215.495,75 auf das Konto der russischen D. LLC zu veranlassen. Die F. AG lehnte die Durchführung der Transaktion ab.
Dem „Product Supply Agreement“ vom 5. Mai 2018 zufolge verpflichtete sich die D. LLC als „Lieferantin“ zur Lieferung von Originalersatzteilen der Marke … an die die C. GmbH als „Käuferin“.
Bei den in den Rechnungspositionen 13, 38, 47, 48, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 78, 82, 83, 90, 138, 150, und 151 der Rechnung Nr. ... vom 18.6.2021 aufgelisteten Waren (im Folgenden: die gegenständlichen Waren) handelt es sich um Waren mit den Zolltarifnummern (KN-Codes) 7307, 7318 und 7326 mit einem Warenwert laut Rechnung von insgesamt USD 24.163,97.
4. Die gegenständlichen Waren wurden in Russland hergestellt und befanden sich vor der Verladung und der Lieferung in das Gebiet der Europäischen Union in Russland in einem Verteilerzentrum. Am 18. Juni 2021 wurden die gegenständlichen Waren dem Frachtführer übergeben und am 21. Juni 2021 in Estland in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt.
5. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er verfügt über ein Monatseinkommen von etwa € 17.000,–.
6. Diesem nunmehr vorgeworfenen Versuch, die gegenständlichen Waren durch Überweisung auf das Konto der russischen D. LLC zu bezahlen, war bereits ein Überweisungsversuch vorangegangen. Die Bank lehnte die Transaktion jedoch ab. Dem Beschwerdeführer entstanden in der Folge Zweifel daran, ob die angestrebte Überweisung im Hinblick auf die Sanktionsbestimmungen rechtmäßig sei, und wandte sich an seine Rechtsvertreter.
7. Die nunmehrige Beschwerdeführervertreterin wandte sich in einer nicht den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit mit Schreiben vom 3. Juli 2024 an das Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, und ersuchte darin um „Ausstellung einer Bestätigung der sanktionsrechtlichen Unbedenklichkeit eines GmbH-Kaufes“.
In einem Antwortschreiben vom 5. Juli 2024 teilte diese Behörde zusammengefasst mit, dass das Recht auf Auskunfterteilung gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG nicht eine Rechtsberatung im Einzelfall gebiete, eine Bestätigung der sanktionsrechtlichen Unbedenklichkeit gesetzlich nicht vorgesehen sei und eine rechtsverbindliche Auslegung von unionsrechtlichen Begriffen dem EuGH bzw. den Organen der Europäischen Union vorbehalten sei.
III. Beweiswürdigung
1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2. Zum festgestellten Ursprung der gegenständlichen Waren ist beweiswürdigend auszuführen:
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde festgestellt, dass in der Rechnung vom 18. Juni 2021 im Hinblick auf die gegenständlichen Waren (Rechnungspositionen 13, 38, 47, 48, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 78, 82, 83, 90, 138, 150, und 151) als „Country of origin“ „The United States of America“ bzw. „Germany“ angegeben ist. Auf die entsprechende Frage der Verhandlungsleiterin teilte der Beschwerdeführer mit, dass er allenfalls in der Lage sei, weitere Nachweise dafür vorzulegen, dass die gegenständlichen Waren aus den USA bzw. Deutschland stammten.
Mit Schreiben vom 24.1.2025 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf, zum Vorbringen, die der Bestrafung zugrundeliegenden Waren würden nicht im Sinne des Art. 3g Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates „ihren Ursprung in Russland haben“, innerhalb einer Frist von vier Wochen geeignete „(vgl. etwa Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation No 269/2014, zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2024, S. 188 f)“ Nachweise vorzulegen.
Die in den zitierten „Consolidated FAQs“ als zum Nachweis des Ursprungslandes empfohlenen „Mill Test Certificates“, aber auch sonstige Ursprungszeugnisse betreffend die gegenständlichen Waren wurden nicht vorgelegt. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet.
Die vorgelegten Formulare (Versand- und Sicherheitsbegleitdokumente und Transit-/Sicherheitsfrachtmanifeste) lassen nicht erkennen, dass die in diesen Formularen gemachten Angaben von europäischen Zollbehörden (oder anderen Behörden) auf ihre Richtigkeit geprüft wurden. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass eine Behörde eine Kontrolle der Richtigkeit des angegebenen Ursprungs vorgenommen hätte. Der bloße Umstand, dass in Bezug auf die gegenständlichen Waren in der Rechnung bzw. in ausgefüllten Zollformularen als „Country of origin“ die USA bzw. Deutschland angegeben ist, kann als Nachweis der Herkunft nicht herangezogen werden.
Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass die in der Rechnung Nr. ... vom 18.6.2021 angegebenen Ursprungsländer der gegenständlichen Waren unrichtig sind und die Waren tatsächlich in Russland hergestellt wurden.
3. Die Feststellung, dass sich die Waren vor ihrer Verladung in Russland befanden, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die insoweit auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden.
Die Feststellungen zur Übergabe an den Frachtführer und der Einfuhr der gegenständlichen Waren in die Europäische Union ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von diesem vorgelegten Unterlagen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
IV. Rechtsgrundlagen
1. § 12 Sanktionengesetz 2010, BGBl. I 36/2010, idF BGBl. I 50/2012, lautet:
§ 12. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
(2) […]
(3) Der Versuch ist strafbar.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2024 (SanktG 2024) lauten:
§ 17. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 7 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 7 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von drei Jahren sowie anstelle der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wird neben den in § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG genannten Zeiten auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingerechnet.
[…]
§ 19. (1) […]
(2) Auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie auf verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 anzuwenden. Verfahren, die bis Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig wurden, sind auf Grund der Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 bei diesem Gericht oder dieser Verwaltungsbehörde weiter zu führen. Alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig werden, sind vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde durchzuführen, die gemäß den §§ 16, 17 oder 18 dieses Bundesgesetzes zuständig ist.
[…]“
2.1. Art. 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 geänderten Fassung lautete:
„Artikel 3g
(1) Es ist verboten,
a)
in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie
i)
ihren Ursprung in Russland haben oder
ii)
aus Russland ausgeführt wurden,
b)
in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,
c)
in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden;
d)
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung – bis zum 17. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
Artikel 3g lit. b) lautet in seiner englischen Sprachfassung:
„(b) to purchase, directly or indirectly, iron and steel products as listed in Annex XVII which are located or which originated in Russia;“
Mit der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates wurde Artikel 3g wie folgt geändert:
„a)
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90;
für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen;“
b)
Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.“
2.2. Art. 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, der mit der Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 eingefügt wurde, lautet:
„Artikel 12e
(1) Für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden.
(2) Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Waren nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig.
(3) Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Russland nicht.
(4) Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung, insbesondere dem Verbot des Kaufs, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.
(5) Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 26. Februar 2023 gestellt und gemäß dieser Verordnung zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Bedingungen überlassen werden.“
2.3. Anhang XVII (Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 lautete in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2474 vom 16. Dezember 2022 auszugsweise:
KN-Code
Warenbezeichnung
(…)
7307
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
(…)
7318
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde)
(…)
7326
Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen)
(…)
V. Rechtliche Beurteilung
1. Die C. GmbH kaufte nach den getroffenen Feststellungen vom russischen Unternehmen D. LLC Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aufgrund ihrer Einreihung in die „Kombinierte Nomenklatur“ („KN“, zolltarifliche Warennomenklatur) die KN-Codes 7307, 7318 und 7326 aufwiesen und damit vom Anhang XVII (Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 seit der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2474 vom 16. Dezember 2022 erfasst sind.
2. Dem Beschwerdeführer wird – zusammengefasst – vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die C. GmbH diese Waren am 23. Februar 2024 zu bezahlen versuchte.
3. Angesichts des Werts der gegenständlichen Waren von insgesamt USD 24.163,97 wurde – auch unter Berücksichtigung schwankender Wechselkurse – die in § 11 Sanktionengesetz 2010 genannte Wertgrenze von € 100.000,– jedenfalls nicht überschritten und bildete die angelastete Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, weshalb die Verfolgung als Verwaltungsübertretung nicht gemäß § 15 Abs. 1 Sanktionengesetz 2010 ausgeschlossen war und die belangte Behörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig war.
4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der verwirklichte Sachverhalt nicht unter Art. 3g Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 833/2014 zu subsumieren sei, da sich die verfahrensgegenständlichen Eisen- und Stahlerzeugnisse bereits vor dem 16. März 2022 (und damit vor Inkrafttreten des Art. 3g der Verordnung Nr. 833/2014) im Gebiet der Europäischen Union befunden hätten, diese bei der estnischen Zollbehörde präsentiert und in den freien Warenverkehr der Europäischen Union überführt worden wären und die Bezahlung dieser Güter gemäß Art. 12e der Verordnung Nr. 833/2014 zulässig sei.
4.1. Wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt, handelt es sich bei einem Kaufvertrag um einen zweiseitigen Vertrag, bei dem auf der einen Seite der Verkäufer die Übertragung des Eigentums an der Ware verspricht, und auf der anderen Seite der Käufer die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises verspricht.
Dass nicht nur der Vertragsabschluss, sondern jedenfalls auch die Erfüllung dieser Vertragspflichten – und damit auch die Bezahlung des Kaufpreises – vom Verbot des Kaufes im Sinne des Art. 3g Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 833/2014 erfasst sein sollte, ergibt sich aus dem (mittlerweile gestrichenen) Abs. 2 dieses Artikels, wonach „die Verbote gemäß Absatz 1 […] nicht für die Erfüllung – bis zum 17. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden,“ galten.
4.2. Als nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das gegenständliche Verbot des Kaufs auch dann zur Anwendung kommt, wenn nicht alle für den Kauf wesentlichen Handlungen nach dem Inkrafttreten des Verbots vorgenommen wurden.
Insofern ist zunächst wiederum auf den zitierten Abs. 2 des Art. 3g der Verordnung Nr. 833/2014 zu verweisen. Diese Bestimmung regelte explizit den Fall, dass Kaufverträge vor Inkrafttreten des Art. 3g der Verordnung geschlossen wurden und erlaubt deren Erfüllung (nur) bis zum 17. Juni 2022; daraus ist im Umkehrschluss zu schließen, dass es einerseits aus Sicht des Verordnungsgebers einer Ausnahmebestimmung bedurfte, um die Vertragserfüllung bis zu diesem Datum zu ermöglichen; andererseits, dass eine Erfüllung des vor dem 16. März 2022 geschlossenen Kaufvertrags (und damit auch eine Bezahlung des Kaufpreises) nach dem 17. Juni 2022 verboten war.
Daran änderte auch die Streichung des Art. 3g Abs. 2 der Verordnung mit der Verordnung 2023/1214 vom 23. Juni 2023 nichts. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber nach Ablauf der gewährten Erfüllungsfrist eine Rechtsbereinigung für geboten erachtete. Weder die Erwägungsgründe der Verordnung 2023/1214 noch systematische Überlegungen deuten darauf hin, dass mit dem Entfall dieser Ausnahmebestimmung nunmehr die Erfüllung von vor dem 16. März 2022 geschlossenen Verträgen zeitlich unbegrenzt zulässig sein sollte.
Dies entspricht auch den (nicht verbindlichen) Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission („Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation No 833/2014, Council Regulation No 269/2014, Council Regulation (EU) No 692/2014 and Council Regulation (EU) 2022/263“), insbesondere deren Punkt 5.5.: „It is the Commission’s view that an exception to a purchase, import or transfer restriction allowing for the execution of prior contracts until a specified date would not allow for a payment to be made to the Russian counterpart beyond that date. Since the payment is part of the execution of the contract, EU operators are prohibited from making such a payment thereafter, even if the goods originating in Russia have already been received.“
4.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erklärt Art. 12e der Verordnung Nr. 833/2014 nicht die Bezahlung von Gütern für zulässig, die bereits vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots bei den Zollbehörden gestellt worden waren. Vielmehr regelt diese Bestimmung, wie mit den betreffenden Gütern vorzugehen ist. Im Hinblick auf die Zahlungen im Zusammenhang mit solchen Gütern weist Abs. 4 leg.cit. insbesondere auf das Verbot des Kaufs hin und lässt dieses ausdrücklich unberührt.
4.4. Die Anwendbarkeit des Verbots des Kaufes im Sinne des Art. 3g Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 833/2014 auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich somit mit ausreichender Klarheit aus der Unionsrechtslage. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht als nicht letztinstanzliches Gericht nicht zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens verpflichtet.
4.5. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken zur „Pauschalverweisung“ auf das Unionsrecht führen nicht zu einem anderen (nach dem Beschwerdevorbringen „verfassungskonformen“) Auslegungsergebnis:
Eine unzulässige dynamische Verweisung liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. In der vorliegenden Konstellation (§ 12 Sanktionengesetz) begibt sich der Bundesgesetzgeber nicht der ihm zukommenden Zuständigkeit, indem er diese mittels einer dynamischen Verweisung auf ein anderes Rechtsetzungsorgan überträgt, sondern nimmt vielmehr die ihm zukommende Zuständigkeit zur Umsetzung in Anspruch. Eine unzulässige dynamische Verweisung läge nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann vor, wenn die verwiesenen unionsrechtlichen Normen „weder unmittelbar anzuwenden sind noch der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in innerstaatliches Recht bedürfen“ und daher „ohne Verweisung nicht anzuwenden wären“ (VfSlg. 16.999/2003). Dynamische Verweisungen auf unmittelbar anwendbares Gemeinschafts(Unions)recht hat der Verfassungsgerichtshof hingegen – als bloße „Anknüpfungen“ – für zulässig befunden (VfSlg. 17.479/2005; vgl. auch VwGH 19.5.2022, Ro 2021/07/0008).
Schon aus diesem Grund ist eine verfassungskonforme Auslegung, wonach die hier angewendeten Bestimmungen auf den verwirklichten Sachverhalt nicht zur Anwendung kommen, nicht geboten.
5. Weiters kommt das in Art. 3g der Verordnung Nr. 833/2014 normierte Verbot des Verkaufs nur für in Anhang XVII der Verordnung aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse zur Anwendung, „die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben“.
Nach den aufgrund beweiswürdigender Erwägungen getroffenen Feststellungen wurden die gegenständlichen Waren in Russland hergestellt. Darüber hinaus befanden sie sich (unstrittig) vor ihrer Ausfuhr in die Europäische Union in Russland.
Es ist davon auszugehen, dass das Verbot des Kaufs von in Russland befindlichen Waren im Hinblick auf die Bezahlung des Kaufpreises auch dann noch anzuwenden ist, wenn sich diese infolge der Vertragserfüllung durch den Verkäufer zum Zeitpunkt der Bezahlung nicht mehr in Russland befinden. Andernfalls könnte dieses Verbot durch spätere Bezahlung des Rechnungsbetrags leicht umgangen werden, was die praktische Wirksamkeit dieses Verbots untergraben und die Verwirklichung der damit angestrebten Ziele gefährden würde (vgl. zu einer gebotenen weiten Auslegung der Sanktionsmaßnahmen EuGH 10.9.2024, Rs. C 351/22).
6. Durch den festgestellten Überweisungsversuch zur Bezahlung der gegenständlichen Waren hat die C. GmbH gegen das Verbot des Kaufs gemäß Art. 3g der Verordnung Nr. 833/2014 verstoßen. Der Beschwerdeführer hat dieses Verhalten als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten.
7. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dem Beschwerdeführer ist die angelastete Tat auch subjektiv vorwerfbar. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, den Versuch der Bezahlung der gegenständlichen Waren zu unterlassen.
Der Beschwerdeführer brachte im Hinblick auf sein Verschulden im Wesentlichen vor, dass für ihn die Unrechtmäßigkeit der – bewusst – versuchten Transaktion nicht erkennbar gewesen sei.
Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Verbotsirrtum). Dies setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf einen Verbotsirrtum beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056). Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN), insbesondere bei der zuständigen Stelle (vgl. VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101, mwN). Wer es verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, mwN). Auch die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013, mwN).
Erkundigungen bei der belangten Behörde zur Rechtmäßigkeit der angestrebten Überweisung hat der Beschwerdeführer oder ein Vertreter in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht eingeholt, obwohl dem Beschwerdeführer an der Rechtmäßigkeit schon vor deren Veranlassung Zweifel entstanden waren. Selbst wenn man davon ausginge, dass in dem vorgelegten Schreiben die „grundsätzliche Haltung“ der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zum Ausdruck gebracht wird, zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens im Hinblick auf die Sanktionsbestimmungen keine Auskünfte zu erteilen, kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht darauf berufen, weil das (in einer fremden Angelegenheit an seine Rechtsvertreterin gerichtete) Schreiben erst mehrere Monate nach dem Tatzeitpunkt erging.
Auch der vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsbeistand hätte nach einer – gebotenen – sorgfältigen Interpretation der maßgeblichen Normen, insbesondere im Hinblick auf die oben dargestellte historische Auslegung, zum Ergebnis kommen müssen, dass die mit der Überweisung angestrebte Bezahlung gegen Art. 3g der Verordnung Nr. 833/2014 und damit gegen § 12 Abs. 1 Sanktionengesetz 2010 verstößt.
8. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 12 Abs. 1 Sanktionengesetz 2010 sieht für das gegenständliche Delikt die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 50.000,— und § 16 Abs. 2 VStG sieht die Verhängung einer zwei Wochen nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe vor. § 12 Abs. 1 Sanktionengesetz 2010 dient – unter anderem – der Durchsetzung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, welche wiederum im weitesten Sinne dem Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine dienen (vgl. EuGH 10.9.2024, Rs. C-351/22 Rz. 68). An der Durchsetzung solcher Sanktionsmaßnahmen besteht zweifellos ein hohes öffentliches Interesse, welches sich im Strafrahmen wiederspiegelt. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon aus, dass dem von § 12 Abs. 1 Sanktionengesetz 2010 geschützten Rechtsgut nur eine geringe Bedeutung zukommt und scheidet die Erteilung einer Ermahnung statt Verhängung einer Geldstrafe bei Verwirklichung dieses Delikts auch bei einer bloß geringen Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und geringem Verschulden jedenfalls aus.
Der Beschwerdeführer ist – soweit ersichtlich – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es ist von sehr günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen.
Zu berücksichtigen ist, dass es – aufgrund der Nichtdurchführung der Transaktion durch die Bank – beim Versuch geblieben ist. Weiters ist im Hinblick auf das Verschulden – wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt - zu berücksichtigen, dass die gegenständlichen Waren geliefert wurden und die Intention, diese im Sinne einer Vertragstreue auch zu bezahlen, grundsätzlich nachvollziehbar ist.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 50.000,– reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als jedenfalls angemessen zu bewerten.
Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.
Die Beschwerde war daher – mit der Maßgabe der im Spruch vorgenommenen Konkretisierung – abzuweisen.
9. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG und § 52 VwGVG.
10. Die ordentliche Revision ist unzulässig. Zu den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts, insbesondere zum zeitlichen Anwendungsbereich des Verbots des Kaufs im Sinne des Art. 3g Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 833/2014, liegt zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Angesichts der Systematik und der Ziele der Verordnung sowie im Hinblick auf die vorgenommene historische Interpretation ist die Rechtslage als eindeutig zu beurteilen, weswegen auch die Revision an der Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen ist. Die Frage der Auslegung der Wortfolge „die sich in Russland befinden“ in Art. 3g Abs. 1 lit. b der Verordnung kann darüber hinaus nicht zur Revisionszulässigkeit führen, da es auf sie – angesichts der festgestellten Herkunft der Waren in Russland – nicht ankommt. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere zum Verbotsirrtum – weder ab, noch fehlt es an einer solchen.
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