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VGW-101/013/13892/2024•LVwG W VGW-101/013/13892/2024
VGW-101/013/13892/2024Tribunal administratif régional24 avr. 2025
Psychotherapie, Berechtigung, Erlöschen, Psychotherapeutenliste, Streichung, Fehlverhalten, strafgerichtliche Verurteilung, Berufspflichtverletzung, Wegfall der Vertrauenswürdigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerde des Dr. A. B. gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) vom 7. August 2024, Zl. ..., betreffend Erlöschen der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut" sowie Streichung aus der Psychotherapeutenliste,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 Z 1, § 11 Z 4 und § 13 Abs. 1 Psychotherapiegesetz wird festgestellt, dass die Berechtigung von Dr. A. B., eingetragen in die Psychotherapeutenliste am ...1998 (Eintragungsnummer ...), zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit erloschen ist und wird Dr. A. B. aus der Psychotherapeutenliste gestrichen.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer war sowohl als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde als auch als Psychotherapeut tätig.
I.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) vom 7. August 2024, Zl. ..., wurde gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 Z 1, § 11 Z 4 und § 13 Abs. 1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, festgestellt, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit erloschen ist und wurde der Beschwerdeführer aus der Psychotherapeutenliste gestrichen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In der Begründung wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie auf diverse, gegen den Beschwerdeführer geführte disziplinarrechtliche Verfahren nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) verwiesen. Aufgrund des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehlverhaltens sei von einem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit auszugehen.
I.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde trat der Beschwerdeführer den gegen ihn gerichteten Vorwürfen entgegen. Die Behörde hätte den Bescheid nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Klärung der – nach Ansicht des Beschwerdeführers – haltlosen Vorwürfe erlassen dürfen. Auslöser für die Tätigkeit des Disziplinarrates der Ärztekammer sei die Aufklärungstätigkeit des Beschwerdeführers in Impffragen und insbesondere eine Diskussion im Jahr 2018 im „…“ gewesen. Seither sei der Beschwerdeführer ein „gebranntes Kind“ gewesen und seien Anzeigen oft ohne Evaluierung vor die Disziplinarkommission gebracht worden. Während seiner gesamten ärztlichen Tätigkeit habe es jedoch nur ein einziges Mal ein Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Honorarverrechnung gegeben. In Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Psychotherapeut habe es keine einzige Beschwerde gegeben. Er sei zwar wegen Körperverletzung seiner damaligen Lebensgefährtin verurteilt worden. Jedoch stehe er zu seinen Fehlern, habe daraus gelernt und sein gesamtes Verhalten angepasst. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.
I.4. Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
I.5. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 18. März 2025 und 14. April 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:
II.1. Der am ... geborene Beschwerdeführer promovierte am ...1987 im Studium Humanmedizin. Am ...1992 wurde der Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin in die Ärzteliste eingetragen. Am ...1996 wurde die Berufsberechtigung als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in die Ärzteliste eingetragen. Am ...1998 wurde der Beschwerdeführer mit der Eintragungsnummer ... in der Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut eingetragen.
II.2. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkte sich größtenteils auf ärztliche Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer führte keine längeren, eigenständigen psychotherapeutischen Therapien durch. Vereinzelt wurden im Rahmen einer kinderärztlichen Tätigkeit auch psychotherapeutische Fragestellungen behandelt. Eine klare Trennung zwischen ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit bestand nicht. Der Beschwerdeführer führte keine Dokumentation bezüglich seiner psychotherapeutischen Tätigkeit.
II.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom …, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 13. Juni 2018 seine damalige Lebensgefährtin gewaltsam am Verlassen seines PKWs gehindert hat, indem er sie an der Hand gezerrt, am Genick gepackt, gewürgt und ins rechte Bein gebissen hat, sodass sie Rötungen im Hals- und Nackenbereich und eine Bissverletzung am rechten Oberschenkel erlitten hat. Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
II.4. Der Beschwerdeführer schickte ab dem Jahr 2016 bis 2019 mit seinem Handy, insbesondere über „WhatsApp“, an einzelne Mütter seiner Patienten Bilder und auch Texte, die einerseits (leicht) anzüglich waren und andererseits auch ein persönliches Interesse an der Kontaktnahme signalisierten. Die Telefonnummern der vom Beschwerdeführer kontaktierten Mütter entnahm der Beschwerdeführer seiner Patientendatei. Wegen dieses Vorwurfs erging ein hinsichtlich des Schuldausspruchs rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis nach dem ÄrzteG 1998.
II.5. Der Beschwerdeführer hat einer Patientin im Jänner 2021 das bezahlte Honorar von € 150,- zunächst nicht mit Rechnung bestätigt, nach wiederholten Urgenzen der Patientin auf deren fehlerhafte Rechtschreibung in ihren Schreiben hingewiesen und sich über das Herkunftsland der Eltern der Patientin lustig gemacht. Über den Beschwerdeführer wurde daher mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe von € 500,- verhängt.
II.6. Der Beschwerdeführer hat am 2. Dezember 2021 die stellvertretende Direktorin der C. in Reaktion auf deren Meldung eines Maskenbefreiungsattestes für einen ihrer Schüler als vermutetes „Gefälligkeitsgutachten“ per SMS mit dem Wortlaut „Anruf SOFORT oder Disziplinar Amtsmissbrauch Anzeige “ bedroht.
II.7. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2021 und in weiterer Folge im Februar 2022 für einen eineinhalbstündigen Hausbesuch € 400,- und für zwei Telefonate € 200,- verrechnet und darüber hinaus der Mutter des Patienten ein Foto des Patienten per „WhatsApp“ gesendet, welches diesen mit seinem Hund zeigte und mit den Worten „Harry Potter and his magic partner“ kommentiert war. Über diese Kosten wurde zuvor mit der Mutter des Patienten nicht gesprochen bzw. nur insoweit gesprochen, als für den Hausbesuch pauschal € 300,- zu bezahlen wären. Darüber hinaus wurden jedenfalls zwei Telefonate durch den Beschwerdeführer ohne weitere Veranlassung vorgenommen und sind diese in der Honorarnote aufgegangen. Auch die Honorarnote für den Hausbesuch in Höhe von € 400,- widersprach der vorherigen telefonischen Vereinbarung. Aufgrund dieses Verhaltens erging ein schriftlicher Verweis als Disziplinarstrafe nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998.
II.8. D. E. kannte den Beschwerdeführer, da dieser früher ihren älteren Sohn, F. G. (geboren am ...), behandelt hat. Daher vereinbarte sie mit dem Beschwerdeführer für den 18. August 2020 einen Hausbesuch zur Durchführung einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung für ihren jüngsten Sohn, H. I. (geboren am ...). Der Beschwerdeführer erschien um etwa 20:00 Uhr. Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchung wurde einvernehmlich nicht durchgeführt, weil das Kind bereits geschlafen hat. Der Beschwerdeführer, D. E. und ihr damaliger Lebensgefährte, J. I., führten ein längeres privates Gespräch, wobei unter anderem über den Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sowie über die „Patchwork-Familie“ von D. E. und J. I. gesprochen wurde. Es wurde dabei auch über die Möglichkeit einer „Familienaufstellung“ als psychotherapeutische Behandlungsmethode gesprochen. Es wurde jedoch weder vereinbart, dass der Beschwerdeführer eine derartige psychotherapeutische Leistung erbringen soll, noch erfolgte eine Information oder Vereinbarung hinsichtlich allfälliger Kosten für eine derartige Leistung. Es wurde auch keine andere ärztliche oder psychotherapeutische Leistung zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. bzw. J. I. vereinbart.
Als der Beschwerdeführer im Verlauf des Abends einmal am Weg zur Toilette war, ging er alleine in das Zimmer des älteren Sohns, F., weckte diesen auf und fragte ihn, ob er ihn noch von der früheren Behandlung kenne. Zudem hinterließ der Beschwerdeführer die Toilette nass und verunreinigt. Der Beschwerdeführer wollte die Familie zunächst länger nicht verlassen, da er bei ihnen den Sonnenaufgang sehen wollte. Er verließ die Familie erst nach mehrmaligen Aufforderungen um ca. 3:00 Uhr.
In der Zeit nach diesem Hausbesuch kontaktierte der Beschwerdeführer mehrmals D. E. bezüglich Begleichung des Honorars für die vom Beschwerdeführer während dieses Hausbesuches erbrachten Leistungen. D. E. erklärte dem Beschwerdeführer, dass er aus ihrer Sicht keine Leistungen erbracht habe und sie daher kein Honorar zahlen werde.
Am 29. September 2022 – somit mehr als zwei Jahre nach dem Hausbesuch – suchte der Beschwerdeführer die Schule auf, an der J. I. als Lehrer arbeitete, um mit diesem die aus seiner Sicht offene Honorarforderung zu klären. Als dieser Versuch scheiterte, übermittelte der Beschwerdeführer D. E. eine auf den 25. Oktober 2022 datierte Honorarnote in Höhe von € 700,- mit folgendem Text:
„Honorar für Hausbesuch 17.8.2020 [gemeint wohl 18.8.2020] bei Familie E.-I. für Beratung bezüglich Sohn F. und Baby Impfberatung sowie Paarberatung für 2Stunden.
Dg.: Reaktive Belastungsreaktion/PSM-Reaktion
Paarkonflikt
Impfberatung“
II.9. Für einen Hausbesuch am 30. Dezember 2022 legte der Beschwerdeführer eine Honorarnote in Höhe von € 300,-. Auf der Honorarnote war ausdrücklich angeführt, dass das Honorar bis 27. Jänner 2023 zu zahlen ist. Dennoch drängte der Beschwerdeführer K. L. wiederholt vor dem Fälligkeitstermin mittels Anrufen, „WhatsApp“Nachrichten und Nachrichten auf der Mailbox zur Zahlung der Honorarnote, obwohl diese ihm eine Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist zusicherte.
II.10. Aufgrund einer Erkrankung eines Kindes von M. N. (damals noch: M. O.) kam es zu insgesamt drei Hausbesuchen am 15.,16. und 18. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer bot M. N. an, dass er auf sein Honorar für den Hausbesuch am 16. Dezember 2022 verzichte, wenn sie stattdessen eine Spende leiste. M. N. lehnte dies ab, da sie für ihre Kinder eine Zusatzversicherung abgeschlossen hatte, die die Honorarkosten decken würde. Dennoch forderte der Beschwerdeführer in Folge in mehreren Anrufen eine Spende ein. Als dies wiederholt abgelehnt wurde, wurde der Beschwerdeführer laut und ungehalten. So warf der Beschwerdeführer M. N. etwa vor, dass sie zwar für sich und ihre Familie viel Geld ausgeben würde, aber nicht bereit wäre, eine Spende zu leisten. Schließlich legte der Beschwerdeführer für den Hausbesuch am 16. Dezember 2022 eine Honorarnote über € 500,-, die auch beglichen wurde. Über die Höhe der Honorarforderung für den Hausbesuch am 16. Dezember 2022 war im Vorfeld nicht gesprochen worden.
II.11. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer – Disziplinarkommission für Wien vom 13. Februar 2023, Zl. ..., zugestellt an den Beschwerdeführer am 22. Februar 2023, wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens zur Zahl ... untersagt.
Mit Beschluss vom 13. April 2023, Zl. ..., wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen.
Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Juli 2023, Zlen. VGW-172/003/5533/2023 und VGW-172/003/7162/2023, abgewiesen.
II.12. P. Q. kannte den Beschwerdeführer, da er bereits früher ihre Kinder behandelt hat. Im September 2023 wurde einem ihrer Kinder die Teilnahme an einem geplanten Schulausflug in ein Krankenhaus verweigert, weil es nicht gegen Masern geimpft war. P. Q. kontaktierte daher am 5. September 2023 den Beschwerdeführer und fragte diesen, ob ihrem Kind der Ausflug aufgrund der fehlenden Impfung untersagt werden könne. Der Beschwerdeführer tätigte in Zusammenhang mit diesem Schulausflug einige Telefonate mit P. Q., der Schule und dem Krankenhaus. In diesen Telefonaten erfolgte keine psychotherapeutische Beratung. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer in diesen Telefonaten abzuklären, ob eine Teilnahme des Kindes an dem Schulausflug möglich wäre. Der Beschwerdeführer teilte P. Q. mit, dass er nicht mehr als Arzt tätig sein dürfe, dass sie für seine Tätigkeit aber eine freiwillige „Spende für Indien“ tätigen könne. P. Q. stimmte einer freiwilligen Spende zu.
In Folge übermittelte der Beschwerdeführer P. Q. drei Honorarnoten über insgesamt € 500,- für Leistungen im Jänner und Februar 2023. Nach Reklamation von P. Q., dass zu den genannten Zeiten keine Leistungen erbracht worden seien, wurden die Rechnungen storniert, wobei der Beschwerdeführer ausführte, dass diese „irrtümlich“ versandt worden seien. In Folge forderte der Beschwerdeführer P. Q. mehrmals in Textnachrichten bzw. E-Mails zur Leistung der Spende auf. Am 24. Jänner 2024 kam der Beschwerdeführer unangekündigt zum Haus von P. Q. und forderte abermals eine Spende ein.
Da P. Q. die geforderte Spende jedoch verweigerte, übermittelte der Beschwerdeführer eine auf 9. September 2023 datierte Honorarnote über € 500,- für eine „Telefonberatung bezüglich schulischer Belastung!“. Als Diagnose wurde eine „Reaktive Belastungsstörung“ angeführt. In einer weiteren auf 13. September2023 datierten Version dieser Honorarnote wurde als Leistung eine „psychosomatische Beratung“ bzw. „Gespräche am 6.+8.9.2023 mit Mutter des Klienten sowie Telefonate mit der Klinik bezüglich Teilnahme am Schulausflug“ angeführt.
II.13. Am 22. April 2024 meldete der Beschwerdeführer der Ärztekammer für Wien seinen Verzicht auf die Berufsausübung und damit auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag aus der Ärzteliste gestrichen. Da der Beschwerdeführer somit nicht mehr der Österreichischen Ärztekammer angehörte und er auch nicht mehr dem ärztlichen Disziplinarrecht unterlag, wurden die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 – unter anderem auch das zu ... geführte Verfahren – abgebrochen (vgl. VGW 26.4.2024, Zl. VGW172/005/1553/2024; 23.9.2024, Zlen. VGW-172/092/12477/2024/E und VGW-172/092/12478/2024/E; 3.10.2024, Zlen. VGW172/091/12479/2024/E, VGW-172/091/12480/2024/E und VGW172/091/12481/2024/E).
III. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
III.1. Die allgemeinen Feststellungen zu den Berufsberechtigungen des Beschwerdeführers und dessen Eintragung sowohl in die Ärzteliste als auch in die Psychotherapeutenliste gründeten sich auf den unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.
III.2. Der Umstand, dass sich die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers überwiegend auf seine ärztliche Tätigkeit beschränkte, folgte aus seiner eigenen Aussage. Das Fehlen einer klaren Trennung zwischen der ärztlichen und der psychotherapeutischen Tätigkeit folgte aus der Aussage des Beschwerdeführers, wonach eine „ganzheitliche Behandlung“ erfolgt sei, wenn sich im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Fragestellung aufgetan habe. Der Beschwerdeführer gestand zudem selbst zu, dass es keine klare Trennung und Dokumentation gegeben habe (vgl. zu allem das Protokoll vom 14.4.2025, S. 4). Sämtliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, die in der Verhandlung vom 14. April 2025 erörtert wurden, betrafen unter anderem die Honorarverrechnung des Beschwerdeführers. In keinem der Fälle gab es im Vorfeld der Behandlung eine konkrete Honorarvereinbarung bzw. konnte eine Dokumentation über die ärztliche bzw. psychotherapeutische Tätigkeit vorgelegt werden.
III.3. Der Umstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nötigung und Körperverletzung war ebenfalls unstrittig. Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde auch ein Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 geführt. Die Tathandlung, aufgrund derer der Beschwerdeführer verurteilt wurde, wurde in den diesbezüglich ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien und des Verwaltungsgerichtshofes wiedergeben (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0036, 0037, Rz 2).
III.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2019 die in seiner Patientendatei gespeicherten Kontaktdaten von Müttern seiner Patienten nutzte, um diesen (leicht) anzügliche Nachrichten zu übermitteln, stützte sich auf das diesbezügliche im Schuldspruch rechtskräftig gewordene Disziplinarerkenntnis (vgl. VGW 31.3.2020, Zlen. VGW-172/092/793/2020 und VGW172/V/092/794/2020 sowie dazu, dass dieser Vorwurf in Rechtskraft erwachsen ist, VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0036, 0037, Rz 16).
III.5. Die Feststellung zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers vom Jänner 2021 (fehlende Bestätigung eines bezahlten Honorars und Belustigung über Rechtschreibfehler bzw. das Herkunftsland der Eltern einer Patientin) stützte sich auf das diesbezüglich nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 ergangene rechtskräftige Disziplinarerkenntnis (vgl. VGW 17.11.2021, Zlen. VGW172/092/12413/2021 und VGW-172/V/092/12414/2021 [gekürzte Ausfertigung]).
III.6. Der Inhalt des SMS des Beschwerdeführers an die stellvertretende Direktorin der C. wurde in dem (nicht rechtskräftigen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Dezember 2022, Zlen. VGW172/091/2626/2022, VGW-172/091/7278/2022 und VGW 172/091/7762/2022, wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hat den Inhalt dieser Nachricht in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2025 nicht bestritten, sondern sich nur gegen die Bewertung dieser Nachricht als Drohung ausgesprochen (vgl. dazu noch in den rechtlichen Erwägungen).
III.7. Die Feststellungen zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Honorarnoten für einen Hausbesuch bzw. für zwei Telefonate im Oktober 2021 und Februar 2022 stützten sich auf das diesbezüglich nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 ergangene rechtskräftige Disziplinarerkenntnis (vgl. VGW 2.4.2024, VGW172/101/10111/2023 [gekürzte Ausfertigung]).
III.8. Die Feststellungen zum Hausbesuch vom 18. August 2020 stützten sich insbesondere auf die im Wesentlichen gleichlauten Aussagen von D. E. bei der polizeilichen Einvernahme am 18. November 2022, bei der Einvernahme als Zeugin im Disziplinarverfahren am 23. Juni 2023 sowie in der gegenständlichen Verhandlung am 14. April 2025. Diese werden im Übrigen auch durch die Aussagen von J. I. in der Disziplinarverhandlung vom 23. Juni 2023 untermauert.
Unbestritten war, dass der Hausbesuch für eine Mutter-Kind-Pass-Untersuchung des jüngsten Sohnes H. vereinbart wurde, die dann jedoch nicht stattgefunden hat.
D. E. konnte auch glaubwürdig und nachvollziehbar schildern, dass vom Beschwerdeführer keinerlei ärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbracht wurden, sondern dass lediglich ein privates Gespräch geführt wurde.
So führte sie etwa zur Familienaufstellung auf, dass über dieses Instrument gesprochen worden sei und auch Kuscheltiere auf den Boden gelegt worden seien. Ihr sei diese Methode aufgrund ihrer damaligen Ausbildung als Lebens- und Sozialberaterin auch bekannt gewesen; J. I. habe diese Methode jedoch nicht gekannt. Daher hätten sie und der Beschwerdeführer J. I. erklärt, was eine Familienaufstellung sei bzw. mittels Kuscheltieren gezeigt, wie eine solche grundsätzlich ablaufe. Jedenfalls habe sie eine derartige psychotherapeutische Leistung durch den Beschwerdeführer aber nicht in Anspruch nehmen wollen und sei eine solche auch tatsächlich nicht durchgeführt worden.
Hinsichtlich einer allfälligen Impfberatung bezüglich des jüngsten Sohnes, H., führte D. E. nachvollziehbar aus, dass sie keinen Bedarf an einer solchen gehabt hätte, weil sie ohnehin entschieden hatte, ihre Kinder nicht impfen zu lassen, was der Beschwerdeführer auch bereits von der Behandlung des ältesten Sohnes, F., gewusst habe.
Damit in Einklang stehen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vom 14. April 2025 getätigten Aussagen, wonach keine Honorarvereinbarungen getroffen und keine sonstigen konkreten Auskünfte zur Behandlung erteilt worden seien, weil sich die seines Erachtens erbrachten psychotherapeutischen Beratungsleistungen „spontan ergeben“ hätten (vgl. Protokoll vom 14.4.2025, S. 3).
Dass der Beschwerdeführer zwei Jahre später den Arbeitsort von J. I. aufgesucht hat, um die seines Erachtens offene Honorarforderung zu besprechen, war unstrittig.
Die Feststellungen zur Honorarnote vom 25. Oktober 2022 stützten sich auf die im Akt erliegende Honorarnote. Offensichtlich gab es auch noch eine weitere Version dieser Honorarnote in der als Leistung „Psychotherapeutische Medizin, Gruppentherapie 90 Minuten (max. 10 Patienten), je Patient u. Therapieeinheit Modul III“ und als Diagnose „Reaktive Belastungsreaktion“ aufscheint (vgl. das Protokoll der Disziplinarverhandlung vom 23.6.2023, S. 7). Weshalb es mehrere Versionen gab, konnte im Rahmen der durchgeführten Verhandlung nicht mehr aufgeklärt werden. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb erst zwei Jahre nach dem Hausbesuch eine Honorarnote für angeblich erbrachte Leistungen gelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht geben.
Im Akt befindet sich zudem noch ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Chatverlauf zwischen ihm und D. E. (die der Beschwerdeführer offenbar unter dem Namen ihres ältesten Sohnes abgespeichert hatte) im Zeitraum von 19. August 2020 bis 9. Dezember 2020. Daraus geht hervor, dass zunächst noch eine freundliche Kommunikation herrschte, sich D. E. dann aber immer mehr vom Beschwerdeführer bedrängt fühlte. Bereits am 9. Dezember 2020 begehrte der Beschwerdeführer eine Zahlung von € 500,-. Auf die Frage von D. E., wofür diese Zahlung zu leisten sei, antwortete der Beschwerdeführer „Hausbesuch beratung“. Weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einen Betrag von € 500,- und in der zwei Jahre später ausgestellten Honorarnote einen Betrag von € 700,- forderte, konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung ebenfalls nicht nachvollziehbar erklären (vgl. Protokoll vom 14.4.2025, S.3). Somit verdeutlicht auch dieser Chatverlauf, dass während des Hausbesuchs am 18. August 2020 keine ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen vereinbart und insbesondere keine Vereinbarungen hinsichtlich dafür anfallender Honorare getroffen wurden.
Die Feststellungen zu den weiteren Umständen des Hausbesuchs (Wecken des ältesten Sohnes; Verunreinigung der Toilette; Verlassen der Familie erst nach mehrmaliger Aufforderung) stützten sich ebenfalls auf die glaubwürdigen und wie bereits ausgeführt - im Rahmen von drei Vernehmungen im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von D. E..
Zudem war für das Verwaltungsgericht Wien kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin diese Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erfinden sollte. Insbesondere erschien es nicht nachvollziehbar, dass D. E. diese Vorwürfe (nur) aufgrund der unberechtigten Honorarforderungen des Beschwerdeführers erfunden hätte.
Darüber hinaus erweckte die Zeugin im Rahmen ihrer Einvernahme am 14. April 2025 nicht den Eindruck, dass sie den Beschwerdeführer entgegen ihren tatsächlichen Wahrnehmungen möglichst negativ darstellen wollte. So führte sie etwa aus, dass sie sich für die Behandlung ihres zweiten Kindes wieder an den Beschwerdeführer gewandt habe, da sie diesen bereits von der Behandlung ihres ersten Kindes kannte und mit ihm als Arzt offensichtlich zufrieden gewesen war. Weiters beschrieb sie das Gespräch mit dem Beschwerdeführer – bevor es zu den dargestellten Vorfällen kam – als nette Unterhaltung. Darüber hinaus ging die Beschwerdeführerin von sich aus etwa auf die Verunreinigung der Toilette gar nicht näher ein. Erst als sie vom Beschwerdeführer explizit dazu befragt wurde, lieferte sie eine nähere Beschreibung.
Soweit der Beschwerdeführer die Unglaubwürdigkeit der Zeugin damit aufzuzeigen versuchte, dass diese in der polizeilichen Einvernahme von sexuellen Avancen gesprochen, diesen Vorwurf dann jedoch in der Disziplinarverhandlung nicht aufrechterhalten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den protokollierten Aussagen der Zeugin vom 18. November 2022 habe der Beschwerdeführer von der „starken sexuellen Aura“ der Zeugin gesprochen und gesagt, dass ihr Lebensgefährte damit nicht umgehen könne. Nach der protokollierten Aussage vom 23. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer gesagt, dass der Lebensgefährte der Zeugin mit ihrer „weiblichen Kraft“ nicht umgehen könne. Konkrete Aussagen zu sexuellen Avancen wurde in keiner Einvernahme getätigt (vgl. idZ auch das Verhandlungsprotokoll vom 14.4.2025, S. 6). Für das Verwaltungsgericht Wien ist daher kein wesentlicher Widerspruch in den Aussagen der Zeugin erkennbar.
In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände konnte der sämtliche Vorwürfe leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers daher nicht gefolgt werden.
III.9. Die Feststellungen zum Vorfall betreffend K. L. konnten auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt werden. Es war unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Zahlung der Honorarnote mehrfach vor Fälligkeit einforderte. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass er der Familie geholfen und es daher selbstverständlich gefunden habe, dass sie unverzüglich zahlen. Die verzögerte Zahlung habe er nicht korrekt gefunden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.6.2023, S. 2, sowie Verhandlungsprotokoll vom 18.3.2025, S. 4).
Dies deckte sich auch mit dem aktenkundigen Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und K. L.. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Honorarnote mehrfach vor Fälligkeit eingefordert wurde. Es wird auch deutlich, wie vehement der Beschwerdeführer K. L. bedrängt hat (vgl. etwa Nachricht von K. L. vom 13.1.2023: „Hallo ich habe mich bei der Patientenanwaltschaft erkundigt und da hat mir Dr. K versichert, dass wenn eine Zahlungsfrist (27.1.2023) in der Honorarnote angegeben ist, gilt sie auch und ich bin im Recht! So, ich werde ihnen die 300€ am 20.1.2023 zahlen aber ohne Screenshot. Lassen sie mich von nun an in Ruhe keine SMS mehr keine Anrufe mehr!“; Antwort des Beschwerdeführers vom 15.1.2023: „Habe ich Sie auch warten lassen ??!!“).
III.10. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Hausbesuchs am 16. Dezember 2022 bei M. N. vorbrachte, dass diese zunächst damit einverstanden gewesen sei, eine Spende anstelle eines Honorars zu leisten, konnte dem nicht gefolgt werden. Die Zeugin konnte im Rahmen ihrer Einvernahme am 14. April 2025 nämlich überzeugend schildern, dass sie eigens für derartige Fälle eine private Zusatzversicherung abgeschlossen habe. Es war daher nachvollziehbar, dass die Zeugin – wie es ohnehin üblich wäre – eine Honorarnote erhalten wollte. Zudem wurde die letztlich gelegte Honorarnote auch beglichen.
Die Zeugin erweckte einen glaubwürdigen Eindruck, als sie vom Vorwurf des Beschwerdeführers berichtete, wonach sie mit ihrer Familie auf über 100 m2 lebe, sie aber nicht zu einer Spende bereit sei. Sie konnte nachvollziehbar schildern, dass sie das ungehaltene Drängen zu einer Spende als absolute Grenzüberschreitung empfunden habe. Darüber hinaus gestand auch der Beschwerdeführer zu, dass er wohl „etwas ungehalten“ (vgl. Protokoll vom 14.4.2025, S. 10) geworden sei.
Vor diesem Hintergrund wurde den insgesamt glaubwürdigen Aussagen der Zeugin gefolgt.
III.11. Die Feststellungen zur vorläufigen Untersagung der ärztlichen Berufsausübung stützten sich auf die genannten Entscheidungen der Disziplinarbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts Wien.
III.12. Die Feststellungen in Zusammenhang mit P. Q. stützten sich auf den von dieser mit E-Mail vom 6. April 2025 vorgelegten EMailverkehr mit dem Beschwerdeführer samt Anhängen, auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Chatverlauf samt Honorarnote sowie auf die Aussagen der Zeugin, P. Q., und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Demnach hat der Beschwerdeführer die Schule und das Krankenhaus in Zusammenhang mit dem geplanten Schulausflug des Kindes von P. Q. kontaktiert. Es ist offensichtlich, dass diese Telefonate keine psychotherapeutische Beratung von P. Q. bzw. ihres Kindes darstellen können. Der Beschwerdeführer gestand auch selbst zu, dass keine Aufklärung hinsichtlich einer allfälligen Beratung bzw. eines Honorars erfolgte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.4.2025, S. 10). Da eine Verrechnung somit nicht möglich war, versuchte der Beschwerdeführer P. Q. zunächst zu einer Spende zu bewegen, wobei er sie diesbezüglich sogar einmal unangekündigt in ihrem Haus aufsuchte. Als dieser Versuch scheiterte, legte der Beschwerdeführer schließlich eine Honorarnote. Über Nachfrage, warum er die Telefonate als psychotherapeutische Beratung verrechnet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Honorar „ja nur entweder als Arzt oder Psychotherapeut verrechnen“ könne (vgl. erneut das Protokoll vom 14.4.2025, S. 10).
Es konnte im Rahmen der Verhandlung nicht aufgeklärt werden, warum zwei unterschiedlich datierte Versionen der Honorarnote mit leicht unterschiedlicher Leistungsbeschreibung vorliegen.
III.13. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig aus der Ärzteliste streichen ließ, folgte aus den zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wien, mit denen die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 abgebrochen wurden. Zudem wurde dieser Umstand mit dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung am 18. März 2025 erörtert (vgl. das Protokoll vom 18.3.2025, S. 5).
IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat rechtlich erwogen:
IV.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit 1. Jänner 2025 das Psychotherapiegesetz 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, in Kraft und das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, außer Kraft getreten ist (bis auf wenige Bestimmungen).
Allerdings wurde in § 63 Abs. 1 Psychotherapiegesetz 2024 eine Übergangsbestimmung geschaffen, wonach die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister anhängigen Verfahren von diesem nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der in den §§ 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, vorgesehenen verpflichtenden Anhörung, der gemäß § 10 vorgesehenen Begutachtung des Psychotherapiebeirats sowie der Eignung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6, fortzuführen und abzuschließen sind.
Für das gegenständliche Verfahren waren daher – bis auf die in § 63 Abs. 1 Psychotherapiegesetz 2024 genannten Ausnahmen – weiterhin die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 idF BGBl. I Nr. 69/2023, anzuwenden. Diese lauten (auszugsweise):
„Berufsumschreibung
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
…
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
…
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und
…
Berufsbezeichnung
§ 13. (1) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ zu führen und kann als Zusatzbezeichnung einen Hinweis auf die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung jener psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Sofern mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert worden sind, können entsprechende Hinweise als Zusatzbezeichnungen angefügt werden.
(2) Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten Personen vorbehalten.
…
Berufspflichten des Psychotherapeuten
§ 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.
…
(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters Psychotherapie ausüben.
(4) Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.
(4a) Im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 hat der Psychotherapeut über die von ihm zu erbringende psychotherapeutische Leistung, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine klare Preisinformation zur Verfügung zu stellen und nach erfolgter psychotherapeutischer Behandlung eine Rechnung auszustellen. Der Psychotherapeut hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Behandelten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.
…
§ 16. (1) Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
…
Dokumentationspflicht
§ 16a. (1) Der Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
1. Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
2. Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
3. Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
4. vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
5. erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
6. Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
7. Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
8. allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
9. Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
10. Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
…
(3) Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. …
…
Psychotherapeutenliste
§ 17. (1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).
…
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
…
Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 19. (1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
…
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nicht besteht. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.
…“
Soweit in §§ 17 und 19 Psychotherapiegesetz auf den Bundeskanzler verwiesen wird, kommt die diesbezügliche Zuständigkeit (nunmehr) gemäß § 15 iVm Z 14 Abschnitt D des Teils 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 (WV) idF BGBl. I Nr. 10/2025, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu.
IV.2. Zur Vertrauenswürdigkeit iSd Psychotherapiegesetzes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit dem in zahlreichen berufsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ auseinandergesetzt. So besteht etwa zur „Vertrauenswürdigkeit“ als Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung langjährige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zum ÄrzteG 1998 VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252; 20.4.2010, 2010/11/0047; 24.7.2013, 2010/11/0075; 8.9.2016, Ra 2015/11/0117; 15.12.2016, Ra 2016/11/0111; 17.8.2020, Ra 2020/11/0104 und 13.1.2022, Ra 2021/11/0007), ebenso zur „Vertrauenswürdigkeit“ als Voraussetzung für die psychotherapeutische Berufsausübung (vgl. zum Psychotherapiegesetz VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, und 10.6.2015, 2013/11/0210). Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch (sonstige) Berufspflichtverletzungen begründet werden kann. Dieses Begriffsverständnis der „Vertrauenswürdigkeit“ wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa auch auf den Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ nach dem Zahnärztegesetz (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140) und nach dem Hebammengesetz übertragen (vgl. VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020).
Diese in der Rechtsprechung – insbesondere in Zusammenhang mit ärztlicher Berufsausübung – entwickelten Grundsätze, können daher auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach § 11 Z 4 Psychotherapiegesetz übertragen werden (vgl. erneut VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230).
Demnach ist eine Person vertrauenswürdig, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt (bzw. ein Psychotherapeut) bei Ausübung seines Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht (vgl. VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202).
Entscheidend ist, ob die Vertrauenswürdigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegeben ist. Maßgeblich für die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111, mwN).
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten und der beruflichen Tätigkeit des Betreffenden muss nicht bestehen, um den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit annehmen zu können. Es ist daher das Gesamtverhalten des Psychotherapeuten darauf hin zu prüfen, ob es geeignet ist, Vertrauen in die psychotherapeutische Berufsausübung zu wecken, bzw. ob der Betreffende bei der Erfüllung der psychotherapeutischen Berufspflichten als verlässlich angesehen werden kann (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2023/11/0042, mwN).
Wenn jedoch ein Zusammenhang mit der jeweiligen beruflichen Tätigkeit vorliegt, kommt diesem Umstand bei Beurteilung des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 3.7.2000, 98/10/0368; 26.6.2008, 2008/06/0033; VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252, hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit sowie VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, betreffend eine Tätigkeit als Psychotherapeut).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2020, Ra 2018/11/0172; 2.9.2019, Ra 2019/03/0105; 23.4.2019, Ra 2019/03/0041 sowie 28.11.2014, 2013/01/0168).
IV.3. Zur Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers:
IV.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz ist unter Psychotherapie (insbesondere) die umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen dem Behandelten und dem Psychotherapeuten zu verstehen.
Gemäß § 14 Abs. 3 Psychotherapiegesetz darf die Psychotherapie nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters ausgeübt werden. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung ist der Psychotherapeut verpflichtet, dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen. Nach Abs. 4a dieser Bestimmung umfasst die Auskunftspflicht insbesondere eine klare Preisinformation und ist nach erfolgter psychotherapeutischer Leistung eine Rechnung auszustellen.
Zudem regelt § 16a Psychotherapiegesetz genaue Dokumentationspflichten eines Psychotherapeuten. Die verpflichtend zu führende Dokumentation umfasst unter anderem Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen (Z 2), Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung (Z 3), vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern (Z 4) sowie erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen (Z 5).
IV.3.2. Gegen diese Berufspflichten hat der Beschwerdeführer mehrfach verstoßen.
Der Beschwerdeführer trennte nämlich nicht zwischen seiner ärztlichen und seiner psychotherapeutischen Tätigkeit. Er führte auch generell keine Dokumentation bezüglich seiner psychotherapeutischen Tätigkeit (vgl. oben II.2.).
Zudem erfolgte regelmäßig keine konkrete Aufklärung über die angedachte psychotherapeutische Behandlung.
So behauptete der Beschwerdeführer etwa in Zusammenhang mit dem Hausbesuch bei D. E. unter anderem eine „Familienaufstellung“ als psychotherapeutische Leistung erbracht zu haben, gestand aber selbst zu, dass keinerlei Aufklärung über das dafür anfallende Honorar und auch keine Dokumentation erfolgte (vgl. oben II.8.).
IV.3.3. Ähnliche Verhaltensweisen zeigte der Beschwerdeführer auch in Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit, die der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht klar von seiner psychotherapeutischen Tätigkeit trennte.
So hat der Beschwerdeführer etwa für Hausbesuche im Oktober 2021 und Februar 2022 sowie zwei Telefonate Kosten verrechnet, die zuvor mit der Mutter des Behandelten nicht besprochen wurden bzw. die von der getroffenen Vereinbarung abgewichen sind (vgl. oben II.7.).
Darüber hinaus traf der Beschwerdeführer mit M. N. keine ordnungsgemäße Vereinbarung über das Honorar für den Hausbesuch am 16. Dezember 2022 und legte nicht sofort eine Rechnung. Vielmehr beharrte der Beschwerdeführer zunächst auf eine Spende, obwohl eine solche von M. N. abgelehnt wurde. Letztlich verrechnete er € 500,-, ohne dass dieser Betrag im Vorfeld bekanntgegeben worden wäre (vgl. oben II.10.).
IV.3.4. Über die Verstöße gegen die Auskunfts- und Dokumentationspflicht hinausgehend, ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er teilweise nicht erbrachte Leistungen verrechnete.
So ist dem Beschwerdeführer etwa im Zusammenhang mit dem Hausbesuch bei D. E. nicht nur eine fehlende Auskunft und Dokumentation vorzuwerfen. Vielmehr hat er – mehr als zwei Jahre nach dem Hausbesuch – eine Honorarnote für Leistungen gelegt, die von den Betroffenen nicht gewollt und auch tatsächlich nicht erbracht wurden (vgl. oben II.8.).
Zudem versuchte der Beschwerdeführer, P. Q. als Gegenleistung für die von ihm in Zusammenhang mit einem geplanten Schulausflug mit der Schule bzw. dem Krankenhaus geführten Telefonate zu einer Spende zu bewegen. Als P. Q. die Spende nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers erbrachte, legte er eine Honorarnote für psychotherapeutische Beratungsleistungen, obwohl offensichtlich keine psychotherapeutischen Leistungen vereinbart bzw. erbracht wurden (vgl. oben II.12.).
IV.3.5. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in seiner ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Tätigkeit in vielen Fällen die Grenzen einer professionellen und angemessenen Kommunikation überschritten. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Kontakt zu seinen Patienten war in vielen Fällen geeignet, das Vertrauen in die ärztliche bzw. psychotherapeutische Berufsausübung massiv zu erschüttern.
Darunter fällt etwa das Fehlverhalten in Zusammenhang mit der Belustigung über Rechtschreibfehler sowie das Herkunftsland der Eltern einer Patientin (vgl. oben II.5.).
Als weiteres Fehlverhalten ist die drohende SMS an die stellvertretende Direktorin der C. zu nennen (vgl. oben II.6.).
Diesem Vorwurf kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entgegengehalten werden, dass die Nachricht nicht als Drohung gemeint gewesen und auch von der Direktorin nicht so aufgefasst worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.3.2025, S. 3). Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits in Zusammenhang mit der konkreten Nachricht festgehalten hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass die stellvertretende Direktorin einer Schule ein von ihm ausgestelltes Maskenbefreiungsattest hinterfragte, überzogen und die schriftliche Äußerung für die Situation unsachlich und unangebracht war. Die nach ihrer Formulierung eindeutig als Drohung zu verstehende Wortwahl war objektiv betrachtet geeignet, die Achtung und das Vertrauen der Ärzteschaft zu beeinträchtigen, ist doch gerade von Ärzten ein sachliches und beherrschtes Auftreten in Situationen zu erwarten, in denen - so wie hier vorliegend - ein konkreter Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit besteht. Darauf, ob sich die Empfängerin tatsächlich bedroht gefühlt hat, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0002, 0003, Rz 29).
Die professionellen Grenzen einer ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Hausbesuchs bei D. E. mehrfach verletzt, indem er den älteren Sohn aufgeweckt, die Toilette verunreinigt und die Familie nach langen privaten Gesprächen erst nach mehrfacher Aufforderung um 3:00 Uhr morgens verlassen hat (vgl. erneut oben II.8.).
IV.3.6. Darüber hinaus zeigte der Beschwerdeführer insofern ein bedenkliches Verhaltensmuster, als er in jenen Fällen, in denen seinen Honorar- oder Spendenforderungen nicht in seinem Sinn entsprochen wurde, ungehalten reagierte und die Betroffenen durch zahlreiche schriftliche oder telefonische Kontaktaufnahmen bedrängte. Teilweise erschien der Beschwerdeführer sogar unangekündigt am Arbeitsplatz oder Wohnort der Betroffenen.
So suchte er etwa mehr als zwei Jahre nach dem Hausbesuch den Arbeitsplatz des damaligen Lebensgefährten von D. E. auf, um die aus seiner Sicht offene Honorarforderung zu klären (vgl. erneut oben II.8.).
K. L. drängte der Beschwerdeführer wiederholt mittels Anrufen, „WhatsApp“-Nachrichten und Nachrichten auf der Mailbox zur Zahlung einer Honorarnote, obwohl die Zahlung noch nicht fällig war und ihm die Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist ohnehin zugesichert wurde (vgl. oben II.9.).
Von M. N. forderte der Beschwerdeführer in mehreren Anrufen als Gegenleistung für einen Hausbesuch eine Spende ein. Als sie dies ablehnte, wurde der Beschwerdeführer ungehalten. Er warf ihr vor, dass sie zwar für sich und ihre Familie viel Geld ausgeben würde, sie aber nicht bereit wäre, eine Spende zu leisten (vgl. oben II.10.).
Darüber hinaus forderte der Beschwerdeführer von P. Q. in mehreren Textnachrichten bzw. E-Mails die Leistung einer Spende und suchte diese schließlich sogar unangekündigt an ihrem Wohnort auf (vgl. oben II.12.).
IV.3.7. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, wonach auch ein einmaliges gravierendes - Fehlverhalten Vertrauensunwürdigkeit begründen kann (vgl. etwa VwGH 3.6.2019, Ra 2019/03/0060) war auch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und Nötigung zu berücksichtigen (vgl. oben II.3.). Diesbezüglich wurde allerdings auch berücksichtigt, dass es hier – im Gegensatz zum übrigen Fehlverhalten – keinen Konnex zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gab und dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Patienten keine Anzeichen von gewaltsamen Verhalten zeigte.
IV.3.8. Mit Ausnahme der Körperverletzung und Nötigung umfasste das übrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers – zusammengefasst – die Verletzung der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht, die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen sowie die Überschreitung der Grenzen einer professionellen und angemessenen Kommunikation mit seinen Patienten.
Zu Lasten des Beschwerdeführers war die Vielzahl der Vorfälle in einem Zeitraum von wenigen Jahren und das Fehlen eines zwischenzeitigen Wohlverhaltens zu berücksichtigen.
Zudem kam dem Umstand, dass das dargestellte Fehlverhalten (mit Ausnahme der Körperverletzung und Nötigung) in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte, besondere Bedeutung zu (vgl. erneut etwa VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230). Da – wie bereits ausgeführt – für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit dieselben Grundsätze wie für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Tätigkeit gelten, wurde dem beruflichen Fehlverhalten als Arzt auch besondere Bedeutung für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit als Psychotherapeut beigemessen.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass er immer im besten Interesse seiner Patienten gehandelt habe. Seiner Ansicht nach sei er aufgrund seiner Rolle als „Impfaufklärer“ bzw. aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung in den Fokus der ärztlichen Disziplinarbehörde geraten. Das gegenständlich festgestellte Fehlverhalten bezog sich aber gar nicht auf die Einstellung des Beschwerdeführers zu Impfungen und auch der strafgerichtlichen Verurteilung kommt im Vergleich zum übrigen Fehlverhalten nur eine untergeordnete Rolle zu (vgl. IV.3.7.). Im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit war daher zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er keinerlei Schuldeinsicht hinsichtlich des festgestellten Fehlverhaltens in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zeigte.
Vor dem Hintergrund, dass sich die aufgezeigten problematischen Verhaltensweisen in einer Vielzahl von Fällen in vergleichbarer Form wiederholt haben, vermittelte der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild, welches nicht geeignet ist, ein in ihn gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich ähnliche Vorfälle auch in einer zukünftigen psychotherapeutischen Tätigkeit wiederholen würden. Die Patienten des Beschwerdeführers könnten sich daher nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung seines Berufs den Berufspflichten nach jeder Richtung entsprechen würde.
IV.3.9. Im Lichte dieser Erwägungen war daher davon auszugehen, dass die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit iSd § 11 Z 4 Psychotherapiegesetz weggefallen ist.
IV.3.10. Der angefochtene Bescheid war somit mit der spruchgemäßen Anpassung zu bestätigen. Dabei entfiel insbesondere der eigenständige Abspruch über den Verhandlungsantrag des Beschwerdeführers, da ein solcher zum einen in einer nicht selbstständig anfechtbaren Verfahrensanordnung zu erfolgen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (Stand 1.4.2021, rdb.at) § 39 Rz 26) und zum anderen das Verwaltungsgericht Wien ohnehin eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
IV.3.11. Da bereits auf Grundlage des festgestellten Fehlverhaltens von einem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit auszugehen war, war auf die übrigen Vorwürfe (vgl. die Übersicht der Vorwürfe im Verhandlungsprotokoll vom 18.3.2025, S.2 ff) nicht weiter einzugehen.
IV.3.12. Insofern der Beschwerdeführer zur „Behauptung von Frau R. ihn Partner Dr. S. hätte Patientenkarteien benutzt um persönliche Kontakte mit Müttern zu suchen“ die Einvernahme von T. U. beantragte, wurde diesem Beweisantrag nicht gefolgt, da sich die diesbezüglichen Feststellungen auf das genannte rechtskräftige Disziplinarerkenntnis stützen konnten (vgl. oben II.4. und III.4.).
Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Ehepaars V. wurde nicht gefolgt, da sich die gegenständliche Entscheidung nicht auf die vom Ehepaar V. erhobenen Vorwürfe stützte.
Von der begehrten Einvernahme von K. L. konnte abgesehen werden, da in diesem Punkt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der die Kontaktaufnahmen vor Fälligkeit der Honorarnote ausdrücklich zugestanden hat (vgl. oben III.9.), ohnehin gefolgt wurde.
Da es somit auf die beiden erstgenannten Beweistatsachen nicht ankam bzw. die letztgenannte Beweistatsache als wahr unterstellt wurde, durften die diesbezüglichen Beweisanträge abgelehnt werden (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028).
IV.3.13. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Erkenntnis konnte sich auf die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Vertrauenswürdigkeit“ stützen. Darüber hinaus hat die Anwendung der in der dargestellten Rechtsprechung zur „Vertrauenswürdigkeit“ aufgestellten Grundsätze auf den Einzelfall regelmäßig - von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140, und 16.11.2017, Ro 2016/11/0020, jeweils mwN; 17.8.2020, Ra 2020/11/0104).
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