LVwG W VGW-241/051/2837/2025

VGW-241/051/2837/2025Tribunal administratif régional14 avr. 2025

Regest

Wohnbeihilfe, Antrag, Mängelbehebungsauftrag, Einkommensnachweis, Unterhaltsleistung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-241/051/2837/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.241.051.2837.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler in Erledigung der Vorstellung gegen die durch den Landesrechtspfleger getroffene Entscheidung vom 10.02.2025, GZ: VGW-241/051/RP19/325/2025-2, über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 16.10.2024, Zl. ... nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als der in Beschwerde gezogene Zurückweisungsbescheid behoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.07.2024 auf Gewährung von Wohnbeihilfe unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin habe ein Formgebrechen ihres Antrages auf Gewährung von Leistungen der Wohnbeihilfe nicht vollständig behoben, obwohl sie unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufgefordert worden sei.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde mit der die Beschwerdeführerin darlegt, sie treffe an der nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgten Vorlage eines Scheidungsvergleiches kein Verschulden, da dieser erst beigeschafft werden musste.

Nachdem die Beschwerde mit Erkenntnis des zuständigen Landesrechtspflegers abgewiesen wurde, erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Vorstellung an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes Wien.

Aufgrund des Ergebnisses der am 20.03.2025 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin bezieht eine Ausgleichszulagenpension und Pflegegeld. Sie ist Mieterin einer Gemeindewohnung in Wien und wurde seit Jahren mit Transferleistungen sowohl in Form einer Mietbeihilfe gemäß § 9 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als auch durch Leistungen der Wohnbeihilfe unterstützt.

Leistungen nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz wurden ihr zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 15.02.2024 zuerkannt.

Nachdem die Beschwerdeführerin durch Mitarbeiter der Magistratsabteilung 40 dahingehend informiert wurde, dass nach der im Jahr 2024 geänderten Rechtslage für Personen, die keinen Anspruch nach dem Mindestsicherungsgesetz auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und als Grundbetrag zum Wohnbedarf haben, die Zuerkennung einer Mietbeihilfe im Sinne des § 9 WMG nicht mehr möglich ist, sondern für diesen Personenkreis Transferleistungen für den Wohnbedarf nur mehr im Sinne des Wiener Wohnbeihilfegesetzes vorgesehen sind, beantragte sie mit Antrag vom 09.07.2024 die Gewährung von Wohnbeihilfe.

In der Folge wurde sie mit einem als „Unterlagennachforderung“ bezeichneten Schreiben aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis, ihr Scheidungsurteil aus dem Jahr 2008 sowie eine Ausfertigung des Vergleiches zur einvernehmlichen Scheidung vorzulegen.

Dieses Schreiben lautet wie folgt:

„Unterlagennachforderung

Ihr Antrag auf Wohnbeihilfe ist am 09.07.2024 eingelangt.

Um eine vollständige Prüfung durchführen zu können werden noch folgende Unterlagen benötigt:

• A. B.:

o amtlicher Lichtbildausweis

o Scheidungsurteil bzw. Beschluss über Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (alle Seiten)

o Vergleichsausfertigung zur Scheidung (alle Seiten)

Sie werden hiermit aufgefordert, die oben angeführten Unterlagen bis zum 09.10.2024 nachzureichen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht zeitgerecht Folge leisten, steht es der Behörde frei, eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen. Wenn die Anspruchsberechtigung über Wohnbeihilfe aufgrund fehlender Unterlagen nicht abgeschlossen werden kann, wird Ihr Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen.

Die festgesetzte Frist ist insofern als angemessen anzusehen, als nach ständiger Judikatur des VwGH diese nur ausreichen muss, um die vorhandenen Unterlagen vorzulegen, nicht aber, nicht vorhandene Unterlagen zu beschaffen. (VwGH 12.5.1986, 86/10/0065, 6.7.1989, 87/06/0054 u.a.)

Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist nach ständiger Judikatur des VwGH der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. (VwGH 9.9.1987, 87/01/0144; 11.6.1992, 92/06/0069 u.a.)

Gegen diese, nur das Verfahren betreffende Anordnung ist gemäß § 63 Abs. 2 AVG ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“

In der Folge legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 04.10.2024 eine Ablichtung ihres Reisepasses sowie einen Beschluss über die einvernehmliche Scheidung vom 09.05.2008 vor. Ein Vergleich über die Scheidung wurde vorerst nicht vorgelegt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16.10.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG abgewiesen.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde unter Berufung auf die Übergangsregelungen des § 19 Abs. 2 des Wiener Wohnbeihilfegesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 7/2024 die mit Bescheid vom 15.02.2024 zuerkannten Wohnbeihilfeleistungen rückwirkend mit 30.09.2024 eingestellt.

Ab diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin keine Wohnbeihilfeleistungen.

Der Scheidungsvergleich aus dem Jahr 2008 wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegt. Aus diesem Scheidungsvergleich geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr sowohl im hier verfahrensgegenständlichen Antrag als auch bei früheren Antragstellungen angegeben, keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen ihren Ex-Gatten hat.

Dieser Scheidungsvergleich ist der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt als ihr die „Unterlagennachforderung“ zugegangen ist, nicht zur Verfügung gestanden, sie musste diesen beim Bezirksgericht C. anfordern.

Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte zum Verfahrensgang der eindeutige Akteninhalt sowie das damit übereinstimmende Vorbringen der Verfahrens-parteien in der öffentlich mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden.

Dass der Beschwerdeführerin der Scheidungsvergleich nicht zur Verfügung stand, konnte aufgrund ihres diesbezüglich glaubwürdigen und schlüssigen Vorbringens festgestellt werden.

Rechtliche Würdigung:

Mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Wohnbeihilfeleistungen unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichterfüllung der Antragsvoraussetzungen nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl. VwGH 25.04.2024 Ra 2016/22/0059; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015 Ra 2015/22/0115)

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zu deren Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044; 16.04.2004, 2003/01/0032 und andere) dargelegt hat, ist die Frage, was unter einem zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG berechtigenden Mangel eines Antrages zu verstehen ist, auf die materiellen Verwaltungsvorschriften Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen als Antragsvoraussetzungen erforderlich sind (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).

Die hier relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbeihilfegesetzes in der Fassung LGBl. für Wien 7/2024 lauten wie folgt:

„§ 4 (1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Betrag gemäß Abs. 2 und 3 (Mindesthaushaltseinkommen) erreicht oder übersteigt und den Betrag gemäß Abs. 4 (Höchsthaushaltseinkommen) nicht übersteigt.

(2) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt

(3) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen erhöht sich

(4) Das Höchsthaushaltseinkommen ist wie folgt zu ermitteln:

Der anrechnungsfreie Betrag gemäß § 7 Abs. 4 (Nullzumutbarkeitsgrenze) ist um einen Betrag von 225 Euro zu erhöhen und mit dem Produkt aus der angemessenen Wohnnutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 und dem maximal anrechenbaren Wohnungsaufwand pro Quadratmeter gemäß § 6 Abs. 4 zu summieren.

(5) Folgende Personen haben Anspruch auf Wohnbeihilfe, auch wenn sie das Mindesthaushaltseinkommen gemäß Abs. 2 Z 1 nicht erreichen:

§ 5 (1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ihren Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung bzw. am Wohnplatz in Wien haben und diese bzw. diesen regelmäßig zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden.

(2) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen. Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch bereits ab Beginn dieses Monats gewährt. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats wird die Wohnbeihilfe ab dem Folgemonat gewährt.

§ 6 (1) Die angemessene Wohnnutzfläche beträgt für eine Person 60 Quadratmeter, erhöht sich für die zweite Person um 15 Quadratmeter und für jede weitere Person um 10 Quadratmeter, falls die tatsächlich verfügbare Wohnnutzfläche diese Grenzwerte übersteigt. Sollte die Antragsvoraussetzung gemäß § 1 mit einem vor mehr als 20 Jahren persönlich abgeschlossenen Mietvertrag nachgewiesen werden, ist die tatsächliche Wohnnutzfläche als angemessene Wohnnutzfläche heranzuziehen. Unterschreitet die tatsächliche Wohnnutzfläche die angemessene Wohnnutzfläche für eine Person, so werden jedenfalls 60 Quadratmeter zur Berechnung des Wohnungsaufwandes herangezogen.

(2) Die zur Deckung des Wohnbedarfs gewährte Beihilfe darf den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(3) Zum tatsächlichen Wohnungsaufwand zählen:

(4) Der Wohnungsaufwand ist nur bis zu dem Höchstausmaß anrechenbar, das sich aus dem für das Land Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz – RichtWG, BGBl. Nr. 800/1993, zuzüglich zwei Euro für Betriebskosten und öffentliche Abgaben pro Quadratmeter Nutzfläche ergibt. Der Betrag von zwei Euro erhöht sich um den gleichen Prozentsatz wie der Richtwert.

§ 7. (1) Zum Haushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der im Haushalt lebenden Personen nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes, insbesondere der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Lehrlingseinkommen und Ausbildungsbeihilfen, das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, das Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie gesetzliche Unterhaltszahlungen, die von nicht haushaltszugehörigen Personen an haushaltszugehörige Personen geleistet werden.

(2) Nicht zum Haushaltseinkommen zählen:

(3) Für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das im Monat der Antragstellung zu erwartende Haushaltseinkommen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen heranzuziehen.

(4) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist wie folgt zu ermitteln:

Ein Betrag in Höhe von 75 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards ist jedenfalls anrechnungsfrei. Für die zweite Person in einem Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 37,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards und für jede weitere Person um weitere 27 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards. Das die vorstehenden Beträge (Nullzumutbarkeitsgrenze) übersteigende monatliche Haushaltseinkommen wird in Zumutbarkeitsstufen unterteilt, wobei in der

§ 8 (1) Wohnbeihilfe wird in dem Ausmaß, in dem der anrechenbare monatliche Wohnungsaufwand den zumutbaren monatlichen Wohnungsaufwand übersteigt, gewährt. Der Wohnbeihilfegewährung ist mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 dritter Satz aufgezeigten Wohnverhältnisse immer die tatsächliche Wohnnutzfläche zugrunde zu legen. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz aufgezeigten Wohnverhältnissen die in § 6 Abs. 1 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist nur der tatsächliche monatliche Wohnungsaufwand für die angemessene Wohnnutzfläche anrechenbar.

(2) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von fünf Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

(3) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere ist eine Mietbeihilfe gemäß § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz auf die zu gewährende Wohnbeihilfe anzurechnen, sofern für diese Leistungen ein aufrechter rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der vor dem 1. März 2024 erlassen wurde und der Leistungen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 betrifft.

(4) Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin bzw. dem Vermieter einer Mieterin bzw. einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.

(5) Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

§ 9 (1) Rechtsansprüche gegen Dritte sind geltend zu machen, soweit sie sich auf Geldleistungen beziehen, die zum Haushaltseinkommen zählen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Unterhaltsansprüche von im Haushalt lebenden Personen gegen nicht haushaltszugehörige Personen.

(2) Werden Rechtsansprüche gemäß Abs. 1 nicht geltend gemacht und nachhaltig behördlich oder gerichtlich verfolgt, so ist der Antrag abzuweisen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht oder bescheinigt, dass die Geltendmachung und Verfolgung offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.

§ 11 (1) Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für:

(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers.

(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen bei einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall sowie bei einer Verringerung des Haushaltseinkommens unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen, neu zu bemessen.

(4) Wohnbeihilfe, die insbesondere auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder auf Grund ursprünglicher falscher Angaben oder auf Grund einer fehlerhaften Überweisung zu Unrecht empfangen wurde, ist mit Bescheid zurückzufordern. Der Magistrat der Stadt Wien ist berechtigt, die Aufrechnung gegen die zu gewährende Wohnbeihilfe zu verfügen sowie die Rückzahlung in Teilbeträgen vorzuschreiben.

(5) Die Rückforderung kann unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage bei der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich ist oder der Betrag unbedeutend ist.

§ 13 (1) Wohnbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren und darf jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt werden.

(2) Über Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe entscheidet der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid.

(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(4) Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

(5) Dem Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind Nachweise über die Anspruchsberechtigung gemäß § 3, über den Wohnungsaufwand gemäß § 6 und über das Haushaltseinkommen gemäß § 7 anzuschließen.

(6) Die nach § 14 Abs. 1 bis 5 eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers der Entscheidung auf Gewährung von Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.“

§ 13 Abs. 5 des Wohnbeihilfegesetzes fordert von den Antragstellern die Nachweise über die allgemeinen Anspruchsberechtigungen, über den Wohnungsaufwand sowie dem Haushaltseinkommen anzuschließen.

Eine taxative Aufzählung von Einkommensnachweisen, die jedenfalls bereits mit dem Antrag vorzulegen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit dem Regelungszusammen-hang zwischen § 13 Abs. 3 AVG und Bestimmungen auseinandergesetzt, in denen Antragsteller auf die Gewährung von Transferleistungen durch die entsprechenden Materiengesetze verpflichtet wurden, erforderliche Urkunden oder Unterlagen beizubringen oder die finanzielle Hilfsbedürftigkeit glaubhaft zu machen (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/10/0043 zum Salzburger Sozialhilfegesetz, vom 13.05.2011, 2007/10/0201 zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz oder vom 22.10.2013, 2012/10/0213 zum Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz).

Mit dieser Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass in Fällen, in denen dem Materiengesetz nicht eindeutig entnommen werden kann, welche Unterlagen zum Nachweis einer „sozialen Notlage“ dem Antrag anzuschließen sind oder Antragsteller nur allgemein zur Beibringung von Urkunden und Unterlagen verhalten werden, die Nichtvorlage etwa von Einkommensnachweisen keine einen Mängelbehebungsauftrag zugängliche Antragsvoraussetzung darstellt, sondern es sich dabei bereits um eine Erfolgsvoraussetzung handelt und die Nichtmitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

Anders als bei Rechtsquellen, auf die sich diese Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beziehen, fordert § 13 Abs. 5 des Wiener Wohnbeihilfegesetzes aber bereits konkret als Antragsvoraussetzung Nachweise unter anderem über das Haushaltseinkommen im Sinne des § 7 des Gesetzes.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien stellt daher für Anträge nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz das Fehlen von validen Einkommensnachweisen, wie Belegen zur aktuellen Höhe des Pensionsanspruches oder aktuellen Lohnzetteln einen Mangel dar, der ein Vorgehen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG und im Falle der nicht vollständigen Befolgung des Mängelbehebungsauftrages auch die Zurückweisung des Antrages rechtfertigt.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation hat die Beschwerdeführerin alle potenziell relevanten Einkommenszuflüsse, nämlich den Pensionsbezug und das Pflegegeld dargelegt.

Dass die belangte Behörde von ihr auch Nachweise darüber verlangt, dass kein Unterhaltsanspruch aus einem Vergleich zu einer einvernehmlichen Scheidung im Jahr 2008 bestehen, war für die Beschwerdeführerin aufgrund des Gesetzes nicht abzusehen. Dabei ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren Transferleistungen sowohl nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz als auch nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz bezogen hat, und ihre den Tatsachen entsprechenden und durch die Belege über den jeweiligen Pensionsbezug nachgewiesenen und vollständigen Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen durch die Behörde immer als ausreichend angesehen wurden.

Bei der gebotenen objektiven Betrachtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Fallkonstellation für die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Antrages auf Gewährung von Leistungen nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz erkennbar war, dass ein Nachweis darüber, dass sie keine Unterhaltsleistungen aus einem 16 Jahre vor der Antragstellung abgeschlossenem Scheidungsvergleich bezieht, eine Prozessvoraussetzung für ein Verfahren über die beantragte (Weiter-)Gewährung von Wohnbeihilfe-leistungen darstellt.

Überdies entspricht auch das Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2024 nicht den Voraussetzungen eines Mängelbehebungsauftrages, dessen nur teilweise Befolgung die Zurückweisung eines Antrages rechtfertigen könnte.

Ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG muss als solcher eindeutig erkennbar sein. Aus einem die Rechtsfolgen der Zurückweisung auslösenden Aufforderung muss für den Rechtsunterworfenen hervorgehen, dass noch kein einer meritorischen Entscheidung zugänglicher Antrag vorliegt und eine inhaltliche Entscheidung nur bei vollständiger Vorlage der geforderten Unterlagen möglich ist.

Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 20.09.2024 nicht.

In diesem Schreiben wird zwar auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG Bezug genommen, jedoch auch festgehalten, dass bei Nichtvorlage von Unterlagen die Behörde „nach der Aktenlage“ absprechen wird.

Damit war aber für die Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar, dass die Vorlage eines Scheidungsvergleiches aus dem Jahr 2008, der bei früheren Antragstellungen zum Nachweis ihres Einkommens nie benötigt wurde, nunmehr eine für einen inhaltlichen Abspruch über den Wohnbeihilfe-antrag unabdingbare Antragsvoraussetzung darstellt. Dazu kommt, dass dieses Schreiben nicht als Mängelbehebungsauftrag bezeichnet war und nicht unverzüglich nach Antragseinbringung ergangen ist.

Da die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages nicht vorgelegen sind, war die in Beschwerde gezogene Entscheidung spruchgemäß zu beheben.

Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG und ist letztlich in der hier zu beurteilenden besonderen Einzelfallkonstellation begründet. Eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.