LVwG W VGW-003/032/11915/2024

VGW-003/032/11915/2024Tribunal administratif régional8 avr. 2025

Regest

Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Abfallwirtschaftsrecht, Abfallbehandlungsanlage, konsenswidrige Änderungen, Anzeigepflicht, Nichteinhaltung von Genehmigungsbedingungen, Strafbemessung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-003/032/11915/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.003.032.11915.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. PÜHRINGER über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Juli 2024, Zl. ..., betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 und der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. Dezember 2024 und am 27. Februar 2025 und Verkündung der Entscheidung am 27. Februar 2025

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Zusammenhang mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als verletzte Rechtsvorschriften Folgendes anzuführen ist: "§ 37 Abs. 4 Z 8 iVm § 38 Abs. 1a iVm § 79 Abs. 2 Z 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG, BGBl. Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, iVm § 81 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 204/2022, iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023".

II. 1. Der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 6. bis 8. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird hinsichtlich der Strafhöhe insoweit stattgegeben, als die in den Spruchpunkten 6. bis 8. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils € 2.550,— bzw. zwei Tagen und 12 Stunden auf jeweils € 2.100,— bzw. zwei Tage herabgesetzt werden. Dementsprechend hat der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gem. § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 auf insgesamt € 1.905,— und der im angefochtenen Straferkenntnis genannte zu zahlende Gesamtbetrag auf insgesamt € 20.955,— zu lauten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 6. bis 8. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer insgesamt € 2.550,— als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Spruchpunkte 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses zu leisten. Die C. GmbH haftet für diesen Kostenbeitrag gem. § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis vom 19. Juli 2024 hat folgenden Spruch:

"1. Datum: 01.02.2023

Ort: Wien, D. Straße, am E.

Firma C. GmbH mit Sitz in F.,

G.-straße

Sie haben als gemäß § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH mit Sitz in F., G.-straße, welche über eine Berechtigung gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verfügt und daher gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in Wien, E. nächst der D. Straße, wie im Zuge einer Überprüfung am 01.02.2023 durch die Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde, entgegen § 37 Abs. 4 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, wonach sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen sind, 100 m3 Kompost sowie 25 m3 Kompostgemisch in der Abfallbehandlungsanlage gelagert hat, ohne dass hiefür eine Anzeige an die Behörde erfolgt ist, obwohl es sich dabei um eine anzeigepflichtige Änderung handelt, welche das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst.

2. Datum: 01.02.2023

Ort: Wien, D. Straße, E.

Firma C. GmbH mit Sitz in F.,

G.-straße

Sie haben als gemäß § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH mit Sitz in F., G.-straße, welche über eine Berechtigung gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verfügt und daher gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in Wien, E. nächst der D. Straße, wie im Zuge einer Überprüfung am 01.02.2023 durch die Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde, entgegen § 37 Abs. 4 Z 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021.V.m. § 81 Abs. 2 Z 7 i.V.m. Abs. 3 GewO, wonach sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind, – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen sind, - einen Radlader Typ 'TL 80' (Fahrzeug ID ..., Baujahr 2014,- einen Radlader 'Volvo L150 H' (PIN ... Baujahr 2015)- einen Bagger 'Kobelco Modell SK230SRLC-5E' (Seriennummer ... Baujahr 2021) sowie- einen Bagger 'Kubota Modell KX080-4α2' (ID Nummer ..., Baujahr 2020) betrieben hat, ohne dass hiefür eine bescheidmäßige Kenntnisnahme erfolgt ist, obwohl es sich dabei um eine anzeigepflichtige Änderung handelt.

3. Datum: 01.02.2023

Ort: Wien, D. Straße, E.

Firma C. GmbH mit Sitz in F.,

G.-straße

Sie haben als gemäß § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH mit Sitz in F., G.-straße, welche über eine Berechtigung gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verfügt und daher gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in Wien, E. nächst der D. Straße, wie im Zuge einer Überprüfung am 01.02.2023 durch die Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde, entgegen § 37 Abs. 4 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, wonach sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen sind,- eine mobile Anlage der H. GmbH, Hersteller: Harrer (TYP HSA 3000/1250/2D, Maschinennummer 200/08, Baujahr 2009 Bescheidzahl … aufgestellt hat, ohne dass hiefür eine Anzeige an die Behörde erfolgt ist, obwohl es sich dabei um eine anzeigepflichtige Änderung handelt, welche das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst.

4. Datum: 01.02.2023

Ort: Wien, D. Straße, E.

Firma C. GmbH mit Sitz in F.,

G.-straße

Sie haben als gemäß § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH mit Sitz in F., G.-straße, welche über eine Berechtigung gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verfügt und daher gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in Wien, E. nächst der D. Straße, wie im Zuge einer Überprüfung am 01.02.2023 durch die Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde, entgegen § 37 Abs. 4 Z 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 i.V.m. § 81 Abs. 2 Z 7 i.V.m. Abs. 3 GewO, wonach sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind, – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen sind, eine Siebanlage 'Pioneer Keestrack' (Type Pioneer, Seriennummer ..., Baujahr 2005) betrieben hat, ohne dass hiefür eine bescheidmäßige Kenntnisnahme erfolgt ist, obwohl es sich dabei um eine anzeigepflichtige Änderung handelt.

5. Datum: 01.02.2023

Ort: Wien, D. Straße, E.

Firma C. GmbH mit Sitz in F.,

G.-straße

Sie haben als gemäß § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH mit Sitz in F., G.-straße, welche über eine Berechtigung gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verfügt und daher gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in Wien, E. nächst der D. Straße, wie im Zuge einer Überprüfung am 01.02.2023 durch die Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde, entgegen § 37 Abs. 4 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, wonach sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen sind, aus Quickblocksteinen errichtete Lagerboxen (Höhe rund 2,40 Meter) in der Abfallbehandlungsanlage verwendet hat, welche laut einer Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.06.2022 keiner Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht nach der Wiener Bauordnung unterliegen, ohne dass hiefür eine Anzeige an die Behörde erfolgt ist, obwohl es sich dabei um eine anzeigepflichtige Änderung handelt, welche das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst.

6. Datum: 01.01.2023 – 01.02.2023

Ort: Wien, D. Straße, E.

Firma C. GmbH mit Sitz in F.,

G.-straße

Sie haben als gemäß § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH mit Sitz in F., G.-straße, welche über eine Berechtigung gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verfügt und daher gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in Wien, E. nächst der D. Straße im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 01.02.2023, wie im Zuge mehrerer Überprüfung durch die Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde, entgegen der in Beilage 3 Seite 8 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, GZ: ... vorgeschriebenen Bedingung, wonach im Südosten zum Abbaufeld '…' ein Sicherheitswall zu errichten ist, kein Sicherheitswall errichtet hat.

7. Datum: 01.01.2023 – 01.02.2023

Ort: Wien, D. Straße, E.

Firma C. GmbH mit Sitz in F.,

G.-straße

Sie haben als gemäß § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH mit Sitz in F., G.-straße, welche über eine Berechtigung gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verfügt und daher gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in Wien, E. nächst der D. Straße im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 01.02.2023, wie im Zuge mehrerer Überprüfung durch die Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde, entgegen der in Beilage 3 Seite 8 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, GZ: ... vorgeschriebenen Bedingung, wonach im Süden ein Randwall zu errichten ist, kein Randwall errichtet hat.

8. Datum: 01.01.2023 – 01.02.2023

Ort: Wien, D. Straße, E.

Firma C. GmbH mit Sitz in F.,

G.-straße

Sie haben als gemäß § 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verantwortlicher Beauftragter der C. GmbH mit Sitz in F., G.-straße, welche über eine Berechtigung gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021 verfügt und daher gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in Wien, E. nächst der D. Straße im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 01.02.2023, wie im Zuge mehrerer Überprüfung durch die Magistratsabteilung 22 festgestellt wurde, entgegen der in Beilage 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, GZ: ... vorgeschriebenen Bedingung, wonach das Geländemodell mit einem Gefälle von mindestens 0,2% vom Südwesten zum Becken im Nordosten zu errichten ist, kein entsprechendes Geländemodell errichtet hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 4 Z 9 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, i.V.m. § 26 Abs. 6 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023

2. § 37 Abs. 4 Z 8 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, i.V.m. § 26 Abs. 6 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023

3. § 37 Abs. 4 Z 9 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, i.V.m. § 26 Abs. 6 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023

4. § 37 Abs. 4 Z 8 i.V.m. § 38 Abs. 1a i.Vm. § 79 Abs. 2 Z 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, i.V.m. § 81 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 204/2022, i.V.m. § 26 Abs. 6 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023

5. § 37 Abs. 4 Z 9 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, i.V.m. § 26 Abs. 6 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023

6. Beilage 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, GZ: ... i.V.m. § 37 Abs. 1 i.V.m § 43 Abs. 4 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, i.V.m. § 26 Abs. 6 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023

7. Beilage 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, GZ: ... i.V.m. § 37 Abs. 1 i.V.m § 43 Abs. 4 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, i.V.m. § 26 Abs. 6 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023

8. Beilage 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, GZ: ... i.V.m. § 37 Abs. 1 i.V.m § 43 Abs. 4 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021, i.V.m. § 26 Abs. 6 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

[…]

gemäß

1. € 2.550,00

2. € 2.550,00

3. € 2.550,00

4. € 2.550,00

5. € 2.550,00

6. € 2.550,00

7. € 2.550,00

8. € 2.550,00

2 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

2 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

2 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

2 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

2 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

2 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

2 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

2 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 79 Abs. 2 Z 10

Abfallwirtschaftsgesetz 2002-

AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF.

BGBl. I Nr. 200/2021

§ 79 Abs. 2 Z 10

Abfallwirtschaftsgesetz 2002-

AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF.

BGBl. I Nr. 200/2021

§ 79 Abs. 2 Z 10

Abfallwirtschaftsgesetz 2002-

AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF.

BGBl. I Nr. 200/2021

§ 79 Abs. 2 Z 10

Abfallwirtschaftsgesetz 2002-

AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF.

BGBl. I Nr. 200/2021

§ 79 Abs. 2 Z 10

Abfallwirtschaftsgesetz 2002-

AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF.

BGBl. I Nr. 200/2021

§ 79 Abs. 2 Z 11

Abfallwirtschaftsgesetz 2002-

AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF.

BGBl. I Nr. 200/2021

§ 79 Abs. 2 Z 11

Abfallwirtschaftsgesetz 2002-

AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF.

BGBl. I Nr. 200/2021

§ 79 Abs. 2 Z 11

Abfallwirtschaftsgesetz 2002-

AWG BGBl. Nr. 102/2002 idF.

BGBl. I Nr. 200/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 2.040,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 22.440,00

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten

zur ungeteilten Hand."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer das Straferkenntnis vollumfänglich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17. Dezember 2024 und am 27. Februar 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung am 27. Februar 2025 verkündet.

5. Mit Schriftsatz vom 14. März 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer wurde mit 1. Jänner 2023 als verantwortliche Person der haftungsbeteiligten Gesellschaft iSd § 26 Abs. 6 AWG 2002 bestellt und hatte diese Funktion zumindest bis 1. Februar 2023 inne. Er war zudem seit dem Jahr 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft.

Die haftungsbeteiligte Gesellschaft betreibt eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage in Wien, D. Straße, E.. Diese Abfallbehandlungsanlange wurde von der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Jahr 2019 in einem desolaten Zustand übernommen und musste von dieser aufwendig saniert werden. In der Abfallbehandlungsanlage werden Baurestmassen behandelt, die als nicht gefährliche Abfälle einzustufen sind.

Am 1. Februar 2023 stellte sich der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage folgendermaßen dar:

Es wurden 100 m³ Kompost sowie 25 m³ Kompostgemisch in der Abfallbehandlungsanlage gelagert; es wurden ein Radlader des Typs "TL 80" (Fahrzeug ID ..., Baujahr 2014), ein Radlader "Volvo L150 H" (PIN ..., Baujahr 2015), ein Bagger "Kobelco Modell SK230SRLC-5E" (Seriennummer ..., Baujahr 2021) sowie ein Bagger "Kubota Modell KX080-4α2" (ID Nummer ..., Baujahr 2020) in der Abfallbehandlungsanlage betrieben. Weiters war eine mobile Anlage der H. GmbH aufgestellt und wurde diese zumindest seit dem Jahr 2021 regelmäßig in der gegenständlichen Abfallbehandlungseinlage eingesetzt. Außerdem wurde eine Siebanlage "Pioneer Keestrack" (Typ Pioneer, Seriennummer ..., Baujahr 2005) betrieben und wurden aus Quickblocksteinen errichtete Lagerboxen mit einer Höhe von rund 2,40 Meter für die Schaffung von Lagerflächen für verschiedene Abfälle verwendet.

Diese genannten Umstände waren vom Genehmigungskonsens der Abfallbehandlungsanlage nicht umfasst und wurden der Behörde vorher nicht angezeigt. Am 1. Februar 2023 war nur ein Flurförderfahrzeug, nämlich der Radlader "Volvo L150 H" (Seriennummer ..., Baujahr 2017) für den Betrieb in der Behandlungsanlage genehmigt. Als Siebanlage war ein mobiles Vorklassiersieb "Metso Lokotrack ST2.8TM" mit der Seriennummer ..., Baujahr 2017, genehmigt.

Durch den Betrieb zusätzlicher Flurförderfahrzeuge, wie eines Radladers oder eines Baggers, erhöhen sich die Fahrbewegungen in der Behandlungsanlage sowie die Manipulationstätigkeiten, woraus sich im Vergleich zum genehmigten Zustand höhere Motoremissionen und auch eine Zunahme von diffusen Staubemissionen ergibt. Der in der gegenständlichen Behandlungsanlage am 1. Februar 2023 verwendete Radlader des Typs "TL 80" wies ein älteres Baujahr als der genehmigte Radlader auf, woraus abzuleiten ist, dass die Motoremissionen nicht nach dem Stand der Technik begrenzt sind, wodurch das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage ebenfalls negativ beeinträchtig wird. Bei der am 1. Februar 2023 betriebenen Siebanlage sind auf Grund des Baujahres 2005 (gegenüber dem Baujahr der genehmigten Siebanlage) die Motoremissionen nicht nach dem Stand der Technik begrenzt, weshalb sich das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage durch diesen Betrieb gegenüber dem genehmigten Zustand verschlechtert.

In Beilage 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21. August 2012, Zl. ..., ist auf Seite 8 Folgendes vermerkt:

"Im Süden der Anlage besteht ein Anflug von Bäumen, in diesem Bereich werden keine Arbeiten getätigt. Zur Abgrenzung wird ein Wall mit 3 m Aufstandsfläche aus Bodenaushubmaterial Klasse A1 geschüttet.

[…]

Es werden folgende Sicherheitsabstände eingehalten:

[…]

im Südosten zum Abbaufeld '…' wird ein Sicherheitswall mit einer Höhe von mind. 3 m (Böschungsneigung 1:1) aus Bodenaushubmaterial Klasse A1 hergestellt um eine Ablagerung von Siebrückständen im Abbaufeld '…' zu verhindern;"

Auf Seite 23 dieses Bescheids wird Folgendes ausgeführt:

"Um ein Ablaufen von überschüssigem Niederschlagswasser in Richtung des Auffangbeckens zu gewährleisten wird ein Gefälle von mind. 0,2% von Südwesten aus in den Nordosten (zum Becken hin) ausgebildet."

In der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage war vom 1. Jänner 2023 bis zum 1. Februar 2023 weder im Südosten zum Abbaufeld "…" ein Sicherheitswall, noch im Süden ein Randwall, noch ein Geländemodell mit einem Gefälle von mindestens 0,2 % vom Südwesten zum Becken im Nordosten errichtet worden.

Die Haftungsbeteiligte verfügt über eine Berechtigung nach § 24a AWG 2002.

Der Beschwerdeführer weist insgesamt zwölf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (drei die Straßenverkehrsordnung, acht das Parkometerabgabengesetz und eine das Kraftfahrgesetz betreffend) auf, die zum Tatzeitpunkt rechtskräftig und ungetilgt waren. Zwar liegen gegen den Beschwerdeführer Vormerkungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vor, jedoch waren diese zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs,- und Gerichtsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Erörterung des Beschwerdegegenstands in der mündlichen Verhandlung.

Die Bestellung des Beschwerdeführers als verantwortliche Person iSd § 26 Abs. 6 AWG 2002 ist unstrittig und steht im Einklang mit der Aktenlage. Die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer ergibt sich aus einem Firmenbuchauszug betreffend die haftungsbeteiligte Gesellschaft.

Dass es sich bei der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage um eine genehmigte Anlage handelt, geht aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des entsprechenden Bescheids hervor (AS 21f). Die Feststellungen zum Genehmigungsumfang sowie den erteilten Auflagen ergeben sich ebenso aus dieser Bescheidkopie.

Die näheren Umstände in der Behandlungsanlage im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 1. Februar 2023 ergeben sich aus der Anzeige vom 30. März 2023 (AS 5) und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer trat lediglich der rechtlichen Beurteilung dieser Umstände entgegen.

Die regelmäßige Verwendung der mobilen Anlage der H. GmbH zumindest seit dem Jahr 2021 ergibt sich aus einem entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24. August 2021 (AS 337f), dessen Inhalt auf Sachverhaltsebene vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde. Die Feststellungen zum Erwerb der Abfallbehandlungsanlage und dem damit einhergehenden Sanierungsaufwand beruhen auf der glaubhaften Schilderung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den nachteiligen Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage durch das Betreiben zusätzlicher bzw. älterer Flurförderfahrzeuge und einer Siebanlage ergeben sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Magistratsabteilung 22 an die Verwaltungsstrafbehörde vom 30. März 2023 (AS 5ff, Pkt. 8. und 9.), die auf der entsprechenden sachverständigen Einschätzung der Kontrollorgane vor Ort beruht, und der der Beschwerdeführer auf fachlicher Ebene nicht entgegengetreten ist.

Die Berechtigung der Haftungsbeteiligten nach § 24a AWG 2002 ist im Verwaltungsakt dokumentiert und angesichts der Geschäftstätigkeit der Haftungsbeteiligten zudem evident.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszügen aus den Verwaltungsstrafregistern (ON 9f des Gerichtsakts).

III.Rechtliche Beurteilung:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 200/2021, lauten:

"Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

1. die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,

2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

[…]

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.

[…]

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

[…]

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

[…]

8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;

9. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

[…]

Konzentration und Zuständigkeit

§ 38. (1) […]

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

[…]

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

(2a) Die Ablagerung von in Anhang V Teil 2 der EG-POP-V aufgeführten POP-Abfällen bis zu den in diesem Anhang der EG-POP-V angegebenen Konzentrationsgrenzwerten auf einer Deponie für gefährliche Abfälle darf nur genehmigt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Dekontamination der POP-Abfälle nicht durchführbar ist und dass die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung des Gehaltes an persistenten organischen Schadstoffen nach dem Stand der Technik nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt; die Behörde hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den diesbezüglichen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid in Kopie zu übermitteln.

(2b) Genehmigungen, die eine Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung umfassen, dürfen nur erteilt werden, wenn bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird.

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

2. Die Energie wird effizient eingesetzt.

3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.

4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

[…]

Anzeigeverfahren

§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist neben den Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und Abs. 4a nur auf Antrag. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 und Z 9 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

[…]

Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und

2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4

nicht berührt.

[…]

Strafhöhe

§ 79. (1) […]

(2) Wer

[…]

10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

[…]"

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194 idF BGBl. I 204/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 81 (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

[…]

7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

[…]

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

[…]"

2. Zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde:

2.1. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0105, aus, der Tatort liege dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies sei bei einem abfallrechtlichen Geschäftsführer bzw. bei einer verantwortlichen Person grundsätzlich der Sitz des Unternehmens. Vor diesem Hintergrund sei zumindest zum Teil die örtlich unzuständige Behörde eingeschritten.

2.2. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2009 führte dieser zu einer angelasteten Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z 12 AWG 2002 aus, für die örtliche Zuständigkeit sei grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild sei hiebei stets Bedacht zu nehmen. Der Tatort liege dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies sei bei einem handelsrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt werde, dass von einer GmbH auf einer Baustelle eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des § 52 AWG 2002 ohne die erforderliche Genehmigung gewerbsmäßig betrieben worden sei, grundsätzlich der Sitz des Unternehmens.

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Tatort eines Begehungsdelikts der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140).

Zur Nichteinhaltung von Auflagen betreffend eine mobile Anlage wurde in der Rechtsprechung auch bei verantwortlichen Organen von Unternehmen für den Tatort auf den Ort der Aufstellung bzw. des Betriebs der mobilen Anlage und nicht auf den Sitz des Unternehmens abgestellt. Anders ist dies dann, wenn es nach dem Tatbild um Tätigkeiten überhaupt ohne erforderliche bzw. entsprechende Erlaubnis geht, weil in solchen Fällen Dispositionen und Anweisungen zur Verhinderung der Tat sowie gegebenenfalls auch die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems grundsätzlich am Ort des Sitzes des Unternehmens zu treffen sind (VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0092, mit ausführlichen weiteren Nachweisen zu den jeweiligen Fallkonstellationen). Bei einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 (Nichteinhaltung der Auflagen) nimmt der Verwaltungsgerichtshof als Tatort den Ort der Betriebsanlage an (VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0003).

2.3. Aus dieser dargestellten Rechtsprechung ist für das Verwaltungsgericht Wien für den Beschwerdefall abzuleiten, dass hinsichtlich aller angelasteten Übertretungen als Tatort der Ort der Behandlungsanlage heranzuziehen ist, weil dem Beschwerdeführer nicht das völlig bewilligungslose Betreiben einer Behandlungsanlage oder einer mobilen Anlage angelastet wird, sondern das Betreiben einer bewilligten Behandlungsanlage in einer vom Anlagenkonsens geänderten Form, ohne dass diese Änderungen angezeigt wurden bzw. ein Betreiben der Behandlungsanlage unter Missachtung von im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. Die genaue Ausgestaltung des Betriebs der bewilligten Behandlungsanlage hätte durch entsprechende Dispositionen am Ort der Behandlungsanlage erfolgen müssen, weshalb das angelastete Tatverhalten auch dort und nicht am Sitz des Unternehmens der Haftungsbeteiligten erfolgte. In diesem Sinne stellt das Tatbild des § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 auch auf die Durchführung von Maßnahmen ohne Anzeige bzw. ohne Bescheid ab; diese Maßnahmen wurden zweifellos in der Behandlungsanlage durchgeführt.

Der Ort der Behandlungsanlage liegt in Wien, weshalb die belangte Behörde als Verwaltungsstrafbehörde für die Verfolgung zuständig war.

3. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Recht in seiner Funktion als verantwortliche Person iSd § 26 Abs. 6 AWG 2002 belangt wurde, weil in der gegenständlichen Behandlungsanlage nur nicht gefährliche Abfälle gelagert und behandelt werden und die Übertretung abfallrechtlicher Vorschriften angelastet wird. Die angelasteten Übertretungen haben sich zudem nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 200/2021, mit welcher erst die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der verantwortlichen Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 eingeführt wurde, zugetragen (vgl. dazu VwGH 17.12.2024, Ro 2023/07/0027).

4. Zu den einzelnen Tatvorwürfen:

4.1. Dem Beschwerdeführer werden in den Spruchpunkten 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses verschiedene konsenswidrige Änderungen der Behandlungsanlage vorgeworfen, die gemäß § 37 Abs. 4 Z 8 oder 9 AWG 2002 der Behörde vorher angezeigt hätten werden müssen. Der Beschwerdeführer geht rechtlich davon aus, dass nicht jede emissionsneutrale Änderung der Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 unterliege. Es seien Änderungen denkbar, deren Umsetzung bereits durch den bestehenden Konsens und dessen Elastizität gedeckt seien.

4.2. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ging die belangte Behörde von einer Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 4 Z 8 AWG 2002 aus, weil durch den Betrieb zusätzlicher Geräte und Maschinen (teilweise älteren Baujahrs) das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nachteilig beeinflusst wurde. Ein solches nachteiliges Emissionsverhalten konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, weshalb hinsichtlich des Betriebs der in den Spruchpunkten 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Geräte und Maschinen bereits eine Anzeigepflicht nach § 81 Abs. 2 Z 7 iVm Abs. 3 GewO und folglich auch nach § 37 Abs. 4 Z 8 AWG 2002 bestand.

4.3. Zum Anwendungsbereich von § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 ist auf die Gesetzesmaterialien zur AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 zu verweisen, mit welcher der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen in § 37 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 gestrichen wurde. Aus den Erläuterungen geht hervor, dass § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 geschaffen wurde, um "genehmigungsfreie" Änderungen der Behandlungsanlage der Behörde zur Kenntnis bringen zu können. § 37 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 wurde gestrichen, weil diese Bestimmung in der neuen Z 9 aufgeht (GP XXVI IA 887/A, S. 14, zu BGBl. I 71/2019). In diesem Sinne gehen auch Forster/Berl davon aus, dass zB der emissionsneutrale Ersatz von Maschinen und Geräten (weiterhin) anzeigepflichtig ist. Im Unterschied zur Gewerbeordnung 1994 sind nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auch Änderungen, die nicht einmal abstrakt geeignet sind, nachteilige Auswirkungen hervorzurufen, anzeigepflichtig (Forster/Berl, Abfallwirtschaftsrecht², Rz. 295).

Hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 3., und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses ist von einer Anzeigenpflicht nach § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 auszugehen, weil mit den vorgenommenen Änderungen zwar keine für das Emissionsverhalten relevanten Umstände verbunden sein mögen, nach dieser Bestimmung aber auch Änderungen, die nicht einmal abstrakt geeignet sind, nachteilige Auswirkungen hervorzurufen, anzeigepflichtig sind.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es auch gewisse Änderungen einer Behandlungsanlage geben wird, die von der Elastizität des Anlagenkonsenses umfasst und daher nicht nach § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 anzeigepflichtig sind, es muss sich bei solchen Änderungen aber um völlig vernachlässigbare Änderungen oder solche Änderungen handeln, die mit der Lagerung und Behandlung von Abfällen in keinem Zusammenhang stehen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist das für die in den Spruchpunkten 1., 3., und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Änderungen zu verneinen. Gegenstand dieser Tatanlastungen ist die Lagerung größerer Mengen von Kompost bzw. Kompostgemisch (Spruchpunkt 1.), das Aufstellen einer mobilen Anlage (Spruchpunkt 3.) und das Errichten von Lagerboxen mit einer Höhe von rund 2,40 Meter aus Quickblocksteinen zur Lagerung von Abfällen (Spruchpunkt 5.). Bei all diesen Änderungen besteht klar ein Zusammenhang mit der Lagerung oder Behandlung von Abfällen in der Behandlungsanlage und handelt es sich nicht um völlig vernachlässigbare Änderungen, wenngleich das Emissionsverhalten der Anlage dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird.

Aus der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 2023, Ra 2020/05/0066, ist für die Frage der Erheblichkeitsschwelle einer Änderung der Betriebsanlage im Lichte des § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 nichts zu gewinnen, weil sich diese Entscheidung auf eine frühere Fassung des § 37 Abs. 4 AWG 2002 (nämlich vor der AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019) bezog.

4.4. Insofern der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vorbringt, er könne nicht für das Verhalten Dritter, nämlich das Verhalten der Inhaberin der mobilen Behandlungsanlage, verantwortlich gemacht werden, ist anzuführen, dass diese mobile Behandlungsanlage zweifellos mit Zustimmung der Haftungsbeteiligten im Betrieb der ortsfesten Behandlungsanlage der haftungsbeteiligten Gesellschaft betrieben wurde und ein Betrieb schon seit dem Jahr 2021 dokumentiert ist.

Eine Beurteilung im Einzelfall erfordert es, Umgehungen des Gesetzes zu verhindern. Führt der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage auf Grund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebs dazu, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind, liegt keine mobile Anlage vor (VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132, mwN). Auf Grund des regelmäßigen Betriebs dieser mobilen Anlage seit dem Jahr 2021 kann diese für das Verwaltungsgericht Wien zum Tatzeitpunkt im Jahr 2023 nicht mehr als mobile Anlage angesehen werden, sondern ist diese vielmehr zum Teil der ortsfesten Behandlungsanlage geworden und rechtlich daher als Änderung dieser Behandlungsanlage zu behandeln.

4.5. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde in abfallwirtschaftsrechtlicher Hinsicht in Frage, weil am Standort der Abfallbehandlungsanlage auch ein nach dem Mineralrohstoffgesetz genehmigter Abschlussbetriebsplan umgesetzt werde. Es könne daher nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass überhaupt dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegende Tathandlungen vorliegen.

Angesichts des Umstands, dass sich die angelasteten Tathandlungen allesamt im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ereignet haben, eine Anzeigepflicht für Maßnahmen in dieser Behandlungsanlage nach § 37 Abs. 4 Z 8 und 9 AWG 2002 nicht eingehalten wurde bzw. in abfallrechtlichen Bewilligungsbescheiden genannte Bedingungen nicht eingehalten wurden, besteht für das Verwaltungsgericht Wien jedoch kein Zweifel, dass eine sachliche Zuständigkeit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besteht. Allfällige (kumulative) Übertretungen nach dem Mineralrohstoffgesetz sind hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens.

4.6. In den Spruchpunkten 6. bis 8. des angefochtenen Straferkenntnisses werden Verstöße gegen in abfallrechtlichen Genehmigungsbescheiden genannte Bedingungen angelastet. § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen – soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben – Bedingungen iSd § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dar (VwGH 26.9.2013, 2013/07/0047). Bei den in den Spruchpunkten 6. bis 8. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Tatvorwürfen handelt es sich um Beschreibungen in den Projektunterlagen, ein Zuwiderhandeln gegen diese Beschreibungen wurde zurecht als Verstoß gegen Bedingungen iSd § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 angelastet.

4.7. Für das Verwaltungsgericht Wien erweisen sich die im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen daher in objektiver Hinsicht als verwirklicht. Bei Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis sind die im Straferkenntnis zitierten verletzten Rechtsvorschriften um einen Verweis auf die entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften zu ergänzen.

5. Zum Verschulden:

5.1. Bei den angelasteten Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz. 684; vgl. zur Qualifikation anderer Tatbestände in § 79 AWG 2002 als Ungehorsamsdelikte VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214; 25.6.2014, 2011/07/0224; 22.12.2011, 2009/07/0211; weiters zu Qualifikation eines Auflagenverstoßes nach dem WRG als Ungehorsamsdelikt VwGH 26.3.2015, 2013/07/0011; zum Auflagenverstoß nach dem Tiroler Naturschutzgesetz VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070).

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0024).

5.2. Zur subjektiven Tatseite führt der Beschwerdeführer aus, es handle sich bei einigen Strafvorwürfen offenkundig um "Kleinigkeiten" bzw. wenn überhaupt um geringfügige Verstöße von "Formvorschriften". Es hätte daher zu keiner Bestrafung kommen dürfen. Zu berücksichtigen sei auch, dass von der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein Sanierungsfall übernommen worden und damit der öffentlichen Hand allfällige Sanierungsmaßnahmen erspart worden seien. Zudem bestehe ein Regel- und Kontrollsystem im Betrieb der haftungsbeteiligten Gesellschaft; es müsse dem Beschwerdeführer zugebilligt werden, die Besorgungen von Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen.

5.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG angesichts des hohen Stellenwerts der von den übertretenen Rechtsvorschriften geschützten Rechtsgütern im Beschwerdefall kein Raum besteht. Auch aus dem Umstand, dass die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage als Sanierungsfall übernommen wurde, ist keine schuldbefreiende Wirkung abzuleiten, zumal die Anlage bereits im Jahr 2019 als bekannter Sanierungsfall übernommen wurde. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist für das Verwaltungsgericht Wien kein den strengen Maßstäben der Rechtsprechung entsprechendes Regel- und Kontrollsystem zu erkennen. Insbesondere lässt der Beschwerdeführer offen, wer konkret für die Vermeidung der angelasteten Übertretungen zuständig gewesen sein soll, welche Kontrollmechanismen der Beschwerdeführer betreffend diese Personen gesetzt haben will und welche Sanktionen auf Grund der Verstöße gesetzt worden sein sollen. Ein Verlassen auf (regelmäßig geschulte) Mitarbeiter im Betrieb entspricht jedenfalls keinem Regel- und Kontrollsystem (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0169, uva).

Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen somit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, rechtzeitig entsprechende Maßnahmen in der Behandlungsanlage bei der Behörde anzuzeigen und diese Änderungen erst nach Anzeige bzw. bescheidmäßiger Kenntnisnahme der Änderungen durch die Behörde vorzunehmen. Es wäre auch an ihm gelegen, den – seit Übernahme bekannten – konsenswidrigen Zustand der Behandlungsanlage durch die entsprechende Realisierung der Auflagen und Bedingungen im Bewilligungsbescheid umzusetzen.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

6.2. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Auf Grund des Betreibens einer Abfallbehandlungsanlage und der Innehabung einer Berechtigung nach § 24a AWG 2002 ist diese Einschätzung zu teilen. Ob der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage in einem bestimmten Zeitraum wirtschaftlich ertragreich war oder nicht, hat hingegen für die Frage der gewerbsmäßigen Tätigkeit im Abfallwirtschaftsrecht keine Bedeutung, weil dafür einzig die Absicht ausschlaggebend ist, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294). Es ist daher für die angelasteten Delikte ein Strafrahmen von € 2.100,— bis € 8.400,— (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) heranzuziehen.

6.3. Beim Beschwerdeführer sind mangels näherer Angaben durchschnittliche Verhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und kommt ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit daher nicht zugute. Die vorliegenden einschlägigen Vormerkungen waren zum Tatzeitpunkt jedoch noch nicht rechtskräftig und sind daher bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Milderungsgrund des achtenswerten Beweggrundes iSd § 34 Abs. 1 Z 3 StGB ist in der vorliegenden Sachlage nicht heranzuziehen, weil für die angelasteten Verstöße für sich keine achtenswerten Beweggründe erkennbar sind. Es mag achtenswert sein, eine desolate Abfallbehandlungsanlage zu übernehmen und sie zu sanieren, dennoch ist dabei der entsprechende Sorgfaltsmaßstab einzuhalten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Übernahme der Behandlungsanlage durch die haftungsbeteiligte Gesellschaft vorrangig aus wirtschaftlichen Motiven erfolgte; aus dem Umstand, dass sich der durch die Übernahme erhoffte wirtschaftliche Erfolg auf Grund verschiedener Widrigkeiten nicht eingestellt haben mag, entsteht kein bei der Strafbemessung zu berücksichtigender achtenswerter Beweggrund.

Das Verschulden hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses ist als durchschnittlich anzusehen, weil keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer besonders schwer möglich gewesen wäre, vor Vornahme der entsprechenden Maßnahmen eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten. Hinsichtlich der Spruchpunkte 6. bis 8. des angefochtenen Straferkenntnisses ist von geringem Verschulden auszugehen, weil der Beschwerdeführer erst unmittelbar zu Beginn des angelasteten Tatzeitraums seine Position als verantwortliche Person iSd § 26 Abs. 6 AWG 2002 eingenommen hat. Als langjähriger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Haftungsbeteiligten musste der Beschwerdeführer aber mit den abfallwirtschaftlichen Herausforderungen im Betrieb der haftungsbeteiligten Gesellschaft vertraut sein und wäre es ihm daher möglich und zumutbar gewesen, innerhalb des angelasteten Tatzeitraums adäquate Schritte zur Beseitigung von Missständen zu setzen. Infolge des dennoch geringeren Verschuldens ist hinsichtlich der Spruchpunkte 6. bis 8. des angefochtenen Straferkenntnisses die Verhängung der Mindeststrafe ausreichend. Im Übrigen bleibt für eine Strafherabsetzung kein Raum, um das mit den angelasteten Verwaltungsübertretungen verbundene Unrecht schuld- und tatangemessen abzubilden und den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

7. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der bestätigten Spruchpunkte 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten. Hinsichtlich der Spruchpunkte 6. bis 8. des angefochtenen Straferkenntnisses sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten vorzuschreiben, weil der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilweise obsiegte.

8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall haben sich vorrangig Fragen der Beurteilung des Einzelfalls gestellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung – insbesondere zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde und dem Betrieb von mobilen Behandlungsanlagen – von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zwar liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im Beschwerdefall aufgeworfenen Fragen in Zusammenhang mit § 37 Abs. 4 AWG 2002 idF der AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 vor, der vorliegende Sachverhalt ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien aber so eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut zu beantworten, dass trotz Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen ist.

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