LVwG W VGW-103/034/15839/2024

VGW-103/034/15839/2024Tribunal administratif régional7 avr. 2025

Regest

Waffenrecht, Waffenpass, Bedarf, besondere Gefahrenlage, Berufsdetektiv, Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe, Ermessen, Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/034/15839/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.103.034.15839.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a HUTTERER über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 01.10.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 03.07.2024 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 – WaffG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025,

zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.07.2024 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Als Rechtfertigung bzw. Bedarfsbegründung führte er im Antragsformular "Berufsdetektiv" an und legte seinem Antrag ein Schreiben von C. D. vom 12.06.2024 bei, in welchem die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Berufsdetektivassistent bei der Detektei D. bestätigt wird und er "zu allen Tätigkeiten gemäß § 249 der Gewerbeordnung herangezogen [werde], wozu auch Punkt 7, 'Schutz von Personen' zähl[e]". Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer zum Nachweis des waffenrechtlichen Bedarfs ein weiteres Schreiben von C. D. vom 05.08.2024 vor, wonach die Detektei D. aktuell vermehrt Anfragen von jüdischen Personen erhalte, welche Personenschutz sowie auch bewaffneten Schutz ihrer Objekte nachfragten. Auch im Zusammenhang mit dem Konflikt Ukraine – Russland bestehe ein erhöhter Bedarf an Personenschutz, den die Detektei durch Beiziehung eines zusätzlichen Mitarbeiters, welcher über einen Waffenpass verfüge, zu decken versuche.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2024 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hinweis auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen vermöge. Vielmehr erfordere es eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergebe. Der Verwaltungsgerichtshof lege klar dar, dass zum Vorhandensein eines Bedarfes gemäß § 22 Abs. 2 WaffG eine besondere Gefahrenlage vorliegen müsse, diese Gefahr für den Antragsteller gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Es reiche nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer Waffe der Kategorie B zweckmäßig sein könne, vielmehr sei glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich sei und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt bzw. das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden könne. Zudem sei es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation komme. Der Beschwerdeführer sei nur geringfügig bei C. D. angestellt und sei daher nicht nachvollziehbar, dass er mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation komme. In Zusammenschau mit den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur ergebe sich, dass für Personen, die nur geringfügig beschäftigt seien, kein berufsbedingter Bedarf für einen Waffenpass vorliege. Dem Antrag habe auch im Wege der Ermessenshandhabung gemäß § 10 WaffG nicht stattgegeben werden können.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen dargetan habe, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er in seiner – nachgewiesenen und bescheinigten – Tätigkeit bei der Detektei D. prioritär für den Personenschutz herangezogen werde respektive werden solle. Er habe dargelegt, dass Personenschutz im gewerbsmäßigen Sinn zwingend die Möglichkeit bedinge, zur Erreichung des auftragsgemäß berufsmäßigen Ziels, nämlich des Schutzes der anvertrauten Personen, gegebenenfalls auch eine Schusswaffe der Kategorie B einsetzen zu können. Seitens zu schützender Personen ergehe kein Auftrag an einen Personenschützer, der nicht zumindest mit einer Schusswaffe der Kategorie B bewaffnet sei. Der Beschwerdeführer habe damit insgesamt glaubhaft gemacht, dass für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage aus dem berufsmäßigen Personenschutz in einer Großstadt wie Wien abzuleiten sei, die besondere Gefahrenlage im Sinn des § 22 Abs. 2 WaffG für ihn aus der bescheinigten Berufsausübung gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte potenzielle Gefahr handle, der (pro favorem des Schutzes anvertrauter Personen) am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne.

4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

5. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17.02.2025 wurde ergänzend die zeugenschaftliche Einvernahme des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (C. D.) beantragt.

6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 07.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und sein Arbeitgeber, C. D., als Zeuge einvernommen wurden. Die belangte Behörde entsendete keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt und der Beschwerdeführer stimmte einer schriftlichen Erledigung der Entscheidung zu.

II. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist ein am ... in E. geborener österreichischer Staatsbürger.

2. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Im Hinblick auf den Beschwerdeführer liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 SNG begehen werde.

3. Der Beschwerdeführer weist eine ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach § 102 Abs. 2 KFG (Tilgungsbeginn: 05.06.2021) auf.

4. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2015 Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. ...).

5. Der Beschwerdeführer beantragte erstmals im Mai 2020 die Ausstellung eines Waffenpasses. Zur Bedarfsbegründung führte er damals an, dass er Geschäftsführer der F. GmbH sei, welche u.a. FFP-Masken, Schutzanzüge, Schutzbrillen, spezielle Schutzsysteme gegen Viren und SARS-CoV-2-Schnelltests ausliefere. Die medizinischen Waren und Schutzausrüstungen würden vom Beschwerdeführer persönlich an die Krankenhäuser ausgeliefert; schon beim bloßen Transport vom Lager in die Krankenhäuser bestehe zwangsläufig ein hohes Sicherheitsrisiko durch Raub und Diebstahl der medizinischen Güter während des Transports.

Dieser Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2020 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass kein waffenrechtlicher Bedarf vorliege. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.04.2021, GZ: VGW-103/048/15887/2020, als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2021, Ra 2021/03/0141, zurückgewiesen.

6. Der Beschwerdeführer ist seit ca. 25 Jahren selbstständig und aktuell Geschäftsführer der F. GmbH mit Sitz in Wien. Dieses Unternehmen vertreibt medizinische Schutzgüter und Schutzprodukte. Der Beschwerdeführer möchte das Unternehmen in Zukunft an seinen Sohn übergeben.

7. Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.2023 auf geringfügiger Basis bei C. D. in der Detektei D. als Berufsdetektivassistent beschäftigt. C. D. besitzt eine Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gemäß § 127 Z 18 GewO 1994, eingeschränkt auf Berufsdetektive. Die Hauptaufträge der Detektei D. bestehen im Wesentlichen im Zusammenhang mit Ehe- bzw. Partnerschaftsstreitigkeiten, Mietrechtsangelegenheiten sowie Firmendiebstählen und Krankenstandskontrollen. Aktuell gibt es vermehrt Anfragen zu Personenschutz (auch von Personen jüdischen Glaubens) an die Detektei D..

Der Beschwerdeführer hatte und hat bei der Detektei D. keine fixen Arbeitszeiten; diese bestimmen sich nach der jeweiligen Auftragslage. Bisher wurde der Beschwerdeführer hauptsächlich für Beschattungen im Rahmen von Ehestreitigkeiten eingesetzt. Der Beschwerdeführer kam im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Detektei D. noch nie in eine gefährliche Situation und wurde er auch nie persönlich bedroht.

C. D. beschäftigt neben dem Beschwerdeführer noch weitere Personen in seiner Detektei; die Ehegattin und die beiden Söhne von C. D. sind ebenso bei diesem angestellt. Zudem beschäftigt er einige weitere Mitarbeiter, diese allerdings – wie den Beschwerdeführer – nur auf geringfügiger Basis. C. D. selbst, seine beiden Söhne sowie ein weiterer Mitarbeiter sind Inhaber eines Waffenpasses.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Arbeitgeber C. D. planen, den Beschwerdeführer in Zukunft für den Personenschutz heranzuziehen.

Zur Ausübung der Tätigkeit als Berufsdetektivassistent bei der Detektei D. ist der Beschwerdeführer zum Tragen einer Faustfeuerwaffe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen weder berechtigt noch verpflichtet. Tatsachen, wonach er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, liegen nicht vor.

III. Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Ferner hat das Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (Sozialversicherungsdaten, Firmenbuch) eingeholt. Am 07.03.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und C. D. (Arbeitgeber des Beschwerdeführers) als Zeuge einvernommen wurden. Die belangte Behörde entsendete keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung.

2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage. Ebenso beruhen die Feststellungen zu den personenbezogenen Verhältnissen des Beschwerdeführers auf der Aktenlage bzw. den aktenkundigen personenstandsrechtlichen Dokumenten und den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

3. Die Feststellungen zur (strafgerichtlichen) Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, zur verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung nach dem KFG, sowie dazu, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 SNG begehen werde, ergeben sich aus der insoweit unstrittigen Aktenlage. Gleiches gilt für die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist.

4. Die Feststellungen zu dem Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses im Jahr 2020 ergeben sich ebenfalls aus dem insofern unstrittigen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes.

5. Die Feststellung zur Selbstständigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem hg. eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch sowie den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

6. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Detektei D. als Berufsdetektivassistent ergeben sich aus dessen eigenen Angaben sowie der damit im Einklang stehenden Angaben des Zeugen C. D. in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2025, einem eingeholten Versicherungsdatenauszug sowie den aktenkundigen Schreiben der Detektei D. vom 12.06.2024 und vom 05.08.2024, in welchen die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Berufsdetektivassistent bestätigt wird.

Das Tätigkeitsfeld der Detektei D. sowie die Anzahl der Mitarbeiter ergibt sich aus den dahingehenden glaubhaften Angaben des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes und der aktuellen Aufgaben des Beschwerdeführers bei der Detektei D. wurden den Feststellungen die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Der Zeuge C. D. konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben machen, sondern gab lediglich an, dass ihm "nichts einfalle", was der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren für ihn gemacht hätte.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Zukunft bei der Detektei D. für den (bewaffneten) Personenschutz herangezogen werden soll, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen C. D. in der mündlichen Verhandlung.

Dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Detektei D. keine Vorfälle gab, in denen der Beschwerdeführer eine Waffe benötigt hätte, ergibt sich schließlich daraus, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge C. D. die Frage der erkennenden Richterin, ob der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit schon einmal persönlich bedroht worden sei oder in eine gefährliche Situation geraten sei, ausdrücklich verneinten. Dies ist auch insofern nachvollziehbar und plausibel, als der Beschwerdeführer bisher – in nur überschaubarem Ausmaß – für Beschattungstätigkeiten im Zusammenhang mit Ehe- und Partnerschaftsstreitigkeiten herangezogen wurde. Eine konkrete Gefährdung seiner Person hat der Beschwerdeführer damit nicht dargetan.

IV. Rechtsgrundlagen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise:

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

(1a) – (4) […]

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016 (Anm. 1), begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

(5) – (6) […]

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt."

2. § 6 der Zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 294/2019, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen."

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 SNG begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.

Der Beschwerdeführer ist EWR-Bürger (österreichischer Staatsbürger), hat das 21. Lebensjahr vollendet (55 Jahre alt) und liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 SNG begehen. Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer die Verlässlichkeit nach § 8 WaffG nicht gegeben ist, liegen nicht vor. Einer näheren Überprüfung ist jedoch im Folgenden das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG – zumal der Beschwerdeführer keiner der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen angehört – zu unterziehen.

2. Zum Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B:

2.1. Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG ist in den in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 WaffG genannten Fällen "jedenfalls als gegeben anzunehmen", also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder wenn er dem Personenkreis des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG zuzurechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. z.B. VwGH 15.05.2024, Ra 2024/03/0018 sowie VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, mwN).

Auch der Hinweis auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den besagten waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/03/0150; 23.02.2018, Ra 2018/03/0002, mwN).

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern. Auch dass alternative Verhaltensmöglichkeiten, durch welche den Gefahren begegnet werden könnten, nicht bestehen, hat der Waffenpasswerber von sich aus darzutun (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/03/0153, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon festgehalten, dass allfällige Vorgaben eines Dienstgebers, insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis, für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen können, läge es ansonsten doch in der Disposition einzelner Dienstgeber, die Ausstellung von Waffenpässen – unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs – zu erwirken (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063). Vielmehr obliegt es ihm auf der Grundlage seiner Fürsorgepflicht, dem Revisionswerber den erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen) zukommen zu lassen, dass er im Wege der Organisation der Arbeit vorsorgt, dass eine befürchtete Gefahr möglichst hintangehalten wird (vgl. erneut VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, mwN).

Die Bestimmungen des WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im "privaten" Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im "öffentlichen" Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen. In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch (private) Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (vgl. VwGH 15.05.2024, Ra 2024/03/0018 und VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, jeweils mwN).

2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B mit seiner beruflichen Tätigkeit als Berufsdetektivassistent bei der Detektei D. begründet.

Der Beschwerdeführer ist bei der Detektei D. seit knapp zwei Jahren geringfügig beschäftigt und wurde er bisher hauptsächlich für Beschattungen im Rahmen von Ehestreitigkeiten eingesetzt. Der Beschwerdeführer kam im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Detektei D. noch nie in eine gefährliche Situation und wurde er auch nie persönlich bedroht. Eine Waffe hat der Beschwerdeführer bei der Ausübung dieser Tätigkeit den getroffenen Feststellungen zufolge bisher nicht benötigt.

Der Beschwerdeführer will in Zukunft für den (bewaffneten) Personenschutz bei der Detektei D. herangezogen werden. Dies ist auch die Absicht seines Arbeitgebers, C. D.. Das Beschwerdevorbringen ist in diesem Zusammenhang im Kern darauf gerichtet, dass potenzielle Kunden einen Personenschützer ohne Waffe nicht akzeptieren würden, weshalb es unumgänglich sei, dass der Beschwerdeführer einen Waffenpass erhalte.

2.3. Zwar kann in manchen Situationen, in denen sich Bedienstete von Sicherheitsunternehmen wiederfinden könnten, das Führen einer Waffe zweckmäßig sein. Es ist aber nicht zu erkennen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist. In Hinblick auf das Vorbringen, wonach es aktuell vermehrt Anfragen bei der Detektei D. von Personen jüdischen Glaubens gebe, wird nicht in Abrede gestellt, dass die potenzielle Bedrohungslage jüdischer Einrichtungen bzw. Personen im Vergleich zu Einrichtungen anderer Institutionen erhöht ist, sie stellt jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keine besondere bzw. konkrete Gefahrenlage für den Beschwerdeführer selbst dar. Die bloße Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe stellt nach der höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls keinen Bedarf dar und kann auch eine Vorgabe der Detektei D., wonach der Beschwerdeführer für eine Ausübung des Personenschutzes einen Waffenpass benötige, für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063).

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass aktuell in der Detektei D. – den Angaben des Zeugen C. D. in der mündlichen Verhandlung folgend – insgesamt vier Mitarbeiter (C. D. selbst, seine beiden Söhne und ein weiterer Mitarbeiter) bei der Detektei D. beschäftigt sind, die Inhaber eines Waffenpasses sind. Der Beschwerdeführer selbst wurde noch nie für den Personenschutz herangezogen bzw. war noch nie in diesem Bereich tätig.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die für den Beschwerdeführer geforderte "besondere Gefahrenlage" gleichsam zwangsläufig aus dem berufsmäßigen Personenschutz in einer Großstadt wie Wien abzuleiten sei, kann in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden. Der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Zukunft als Personenschützer tätig sein will, vermag den besagten waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt (vgl. VwGH 23.02.2018, Ra 2018/03/0002, mwN). Damit hat der Beschwerdeführer der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast nicht entsprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen zuletzt in einem ähnlich gelagerten Fall (ein Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsunternehmens, der zur Bewachung von jüdischen Objekten bzw. Personen eingesetzt werden sollte, begehrte die Ausstellung eines Waffenpasses) in seiner Entscheidung vom 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, Rz 21, Folgendes ausgesprochen:

"Was die Abwehr allfälliger terroristischer Angriffe auf vom Revisionswerber zu bewachende Institutionen anlangt, mag es zwar Situationen geben, in denen das Einschreiten eines eine Waffe führenden privaten Sicherheitsangestellten zweckmäßig sein könnte. Die bloße Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein begründet aber weder einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG noch einen in Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG maßgeblichen Gesichtspunkt (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114). Zu betonen ist hier neuerlich, dass die Abwehr gefährlicher, auch terroristischer, Angriffe, grundsätzlich den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive zukommt."

Dem Beschwerdeführer ist es somit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gelungen, einen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG.

2.4. Auch die nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG iVm § 6 der 2. WaffV und § 10 WaffG – mangels vorliegenden Bedarfes am Führen von Schusswaffen – durchzuführende Ermessensausübung geht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus:

Gemäß § 6 der 2. WaffV darf die Behörde das ihr in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen üben, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen. Bei der Ermessensübung ist ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG, sodass eine vom Beschwerdeführer bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, mwN).

Der Beschwerdeführer beschreibt sein Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses im Kern dahingehend, dass er als Personenschützer bei der Detektei D. – so unter anderem für Personen jüdischen Glaubens – als Personenschützer tätig sein will. Es ist allerdings – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat – nicht die Aufgabe von Mitarbeitern privater Sicherheitsdienste, mögliche (allenfalls terroristisch motivierte) Überfälle abzuwehren, vielmehr fällt dies in den Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132; 20.12.2021, Ra 2021/03/0162). Darüber hinaus vermag der bloße Hinweis auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) den besagten waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/03/0150; 23.02.2018, Ra 2018/03/0002, mwN).

Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war daher – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat – im konkreten Fall nicht zu treffen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und darüber hinaus das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sehr hoch zu veranschlagen ist.

3. Die belangte Behörde hat somit den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalls – hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für den begehrten Waffenpass – an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen.

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